Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: realschule, schüler, öffentliche schule, erlass, hauptsache, genehmigungsverfahren, privatschule, rahmenlehrplan, gesetzesvorbehalt, ausbildung

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 310.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 VwGO, Art 7 Abs 4
GG, § 10 Abs 1 SchulG BE, § 11
SchulG BE, § 58 SchulG BE
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Genehmigung einer
privaten Realschule
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein im Jahre 1990 gegründeter gemeinnütziger Verein, betreibt neben
einer Kindertagesstätte und einem Hort seit dem Schuljahr 2002/2003 in der Mahlower
Str. 24 in 12049 Berlin die ihm als Ersatzschule genehmigte J.-Grundschule, in der nach
seinem Vorbringen derzeit insgesamt 73 Schüler unterrichtet werden. Ende Mai 2008
beantragte der Antragsteller, ihm zusätzlich eine Realschule als Ersatzschule zu
genehmigen, die er nach der in der Grundschule erprobten Konzeption und in denselben
Räumlichkeiten, zunächst mit der 7. Jahrgangsstufe beginnend, für vier aus seiner
Grundschule stammende Schüler ab dem Schuljahr 2008/2009 betreiben wolle. Mit
Bescheid vom 18. September 2008 lehnte der Antragsgegner den Genehmigungsantrag
ab, da nach seiner Auffassung die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit
der hiergegen erhobenen, am 17. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenen Klage VG 3
A 908.08 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und begehrt mit dem am 22.
Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die erstrebte Genehmigung beginnend für das
Schuljahr 2009/2010 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen
Genehmigungsantrag zu erteilen. Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass fünf Schüler,
die die von ihm betriebene Grundschule zum jetzt abgelaufenen Schuljahr beendet
hätten, für die – zu genehmigende – Realschule angemeldet worden seien. Ihnen sei
nicht zuzumuten, bis zur positiven Entscheidung über den Genehmigungsantrag
zunächst eine öffentliche Realschule zu besuchen. Ihm selbst sei nicht zuzumuten, die
Kosten für die bereits für den Betrieb der Realschule angemieteten Räume zu tragen.
Die vom Antragsgegner im ablehnenden Bescheid vom 18. September 2008 und in der
Klageerwiderung im Verfahren VG 3 A 908.08 vorgetragenen Einwände stünden einer
vorläufigen Genehmigung der Realschule nicht entgegen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat
keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden
Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorweg zu
nehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der
Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht,
wenn dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden
(Anordnungsgrund) und wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der
Antragsteller mit seiner Klage Erfolg haben würde (Anordnungsanspruch). An beiden
Voraussetzungen fehlt es hier jedoch.
1. Dem Antragsteller ist die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
nicht unzumutbar. Die Frage, ob das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den
jeweiligen Antragsteller zumutbar ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Ermittelt wird der Anordnungsgrund jeweils unter Berücksichtigung der konkreten
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Ermittelt wird der Anordnungsgrund jeweils unter Berücksichtigung der konkreten
Interessen des Antragstellers, der ohne die einstweiligen Anordnung für ihn eintretenden
Folgen und schutzwürdiger Interessen Dritter. Dabei ist auch vorangegangenes
Verhalten des Antragstellers selbst in die Betrachtung einzubeziehen. Beruhen die
Dringlichkeit und die von ihm befürchteten Nachteile auf eigenem vorwerfbaren
Verhalten, kann es einem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten sein, die
Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Zudem ist eine einstweilige Anordnung dann
nicht erforderlich, wenn die Interessen des Antragstellers hinter anderen überwiegend
schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen zurücktreten müssten. Dabei sind
die Interessen des Antragstellers mit denen des Antragsgegners und evtl. ebenfalls
betroffener Dritter gegeneinander abzuwägen (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom
9.8.2006 – VG 3 A 355.06 – m.w.N.). Der Antragsgegner hat die ablehnende
Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass in dem mit Antrag vom 30. Mai
2008 in Gang gesetzten Genehmigungsverfahren zahlreiche für die
Genehmigungserteilung relevante Fragen offen geblieben bzw. nicht hinreichend
beantwortet worden seien. So sei zum Teil das erforderliche Lehrpersonal nicht
namentlich benannt und dessen Qualifikation für die Unterrichtung an einer Realschule
nicht nachgewiesen worden. Ferner fehlten die Darstellung eines Curriculums sowie die
Formulierung von Lernzielen und die Formulierung der von den Schülern zu erwerbenden
Kompetenzen im Hinblick auf den an einer Realschule zu erwerbenden mittleren
Schulabschluss. Die Beschreibung des Schulkonzepts des Antragstellers reiche nicht
aus, um als sichergestellt anzusehen, dass die Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter
den in den Rahmenlehrplänen für eine öffentliche Realschule enthaltenen Vorgaben
zurückbleibt. Schließlich sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden, wie die
Leistungsbewertung in der angestrebten Realschule vorgenommen werden solle. Auch
sei das Raumkonzept nicht eindeutig; insbesondere seien Fachräume für die an der
Realschule zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer nicht nachgewiesen.
Soweit der Antragsteller die bereits im Oktober 2008 erhobene Klage erst im März 2009
begründet und vorgetragen hat, zwei weitere Lehrkräfte, u.a. eine Lehrkraft, die für die
Sekundarstufe I qualifiziert sei, eingestellt zu haben sowie die Einstellung weiterer
Lehrkräfte für Französisch und Sport zu planen, und soweit er erst zur Begründung des
vorliegenden Eilantrages von der bisherigen räumlichen Konzeption abweichende, aus
seiner Sicht für die bereits genehmigte Grundschule und die geplante Realschule
insgesamt ausreichende Räumlichkeiten durch Vorlage entsprechender
Grundrisszeichnungen dargestellt und die Größenangaben zu den Räumen noch mit
Schriftsatz vom 24. Juli 2009 korrigiert hat, kann er ein Eilbedürfnis nicht daraus
herleiten, dass er die einen eindeutigen Genehmigungsanspruch begründenden
Voraussetzungen rechtzeitig nachgewiesen habe, der Genehmigungsanspruch aber
durch eine verzögerte Bearbeitung eines entscheidungsreifen Antrages gefährdet werde.
Darüber hinaus hat das Interesse des Antragstellers hinter den hier berührten
öffentlichen Interessen und den Interessen der ggf. betroffenen Schüler der vom
Antragsteller geplanten Realschule zurückzutreten. Das Interesse des Antragstellers an
der Errichtung und dem Betrieb einer Realschule und daran, Schülern, die die von ihm
betriebene Grundschule verlassen werden, eine an derselben pädagogischen Konzeption
ausgerichtete weiterführende Schulbildung bieten zu können, ist im Lichte des Art. 7
Abs. 4 Satz 1 GG zu sehen, wobei allerdings der Gesetzesvorbehalt des Art. 7 Abs. 4
Satz 2 GG zu berücksichtigen ist, wonach private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen der Genehmigung des Staates bedürfen und den Landesgesetzen unterstehen.
Dieser Gesetzesvorbehalt spiegelt das Interesse der Allgemeinheit daran wider, private
Ersatzschulen nur bei Wahrung der erforderlichen schulrechtlichen Voraussetzungen,
d.h. bei Gleichwertigkeit der Privatschule gegenüber öffentlichen Schulen (Art. 7 Abs. 4
Satz 3 GG) zuzulassen. Das – schützenswerte – Interesse derjenigen Schüler wiederum,
die den Übergang von der Grundschule in die zu errichtende Realschule beabsichtigen,
ist darauf gerichtet, hier ihre Schullaufbahn mit der Sekundarstufe I fortzusetzen und
deren Abschluss nur an einer Schule absolvieren, die die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllt, d.h. insbesondere die erforderliche Qualität der
Ausbildung sicherstellen kann (vgl. auch BVerfGEntsch 27, 195, 203, wonach die in Art. 7
Abs. 4 Satz 3 GG genannte Genehmigungsvoraussetzung vor allem die betroffenen
Schüler vor unzureichenden Bildungseinrichtungen schützen soll).
Unter Abwägung dieser Interessenlage ist dem Antragsteller ein Abwarten der
Hauptsache der Entscheidung zumutbar. Sollte sich nämlich im Falle der vorläufigen
Gestattung der Einrichtung einer ersten Jahrgangsstufe der Realschule im
Hauptsacheverfahren herausstellen, dass dem Antragsteller die dazu erforderliche
Genehmigung zu versagen ist, wären die Interessen der Öffentlichkeit sowie der
betroffenen Schüler unwiederbringlich beeinträchtigt; denn die Schüler wären in ihrer –
berechtigten – Erwartung enttäuscht, an der von ihnen (mit Genehmigung des
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berechtigten – Erwartung enttäuscht, an der von ihnen (mit Genehmigung des
Antragsgegners) gewählten Schule eine auf den mittleren Schulabschluss ausgerichtete
weiterführende Ausbildung erreichen zu können. Sie müssten den eingeschlagenen
Bildungsgang abbrechen und die mit einem dann notwendigen Schulwechsel
verbundenen Nachteile, insbesondere auch einen möglicherweise eintretenden
Zeitverlust, hinnehmen. Dem gegenüber erscheint es als eine weniger gewichtige
Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers und der betroffenen Schüler, wenn
die an dem Besuch der geplanten Realschule interessierten Schüler nach Verlassen der
Grundschule zunächst eine öffentliche Realschule bzw. eine als Ersatzschule genehmigte
Realschule eines anderen Trägers besuchen; denn hier ist sichergestellt, dass sie auf
dem Weg zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses adäquat gefördert werden, so
dass ein späterer Wechsel auf die dem Antragsteller dann ggf. genehmigte Realschule
ohne Zeitverlust möglich sein dürfte.
2. Darüber hinaus vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Antragsteller mit der
hier erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in dem Hauptsacheverfahren obsiegen wird.
Die in dem ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2008, dem
diesem Bescheid zugrunde liegenden Vermerk vom 4. August 2008 (Bl. 86 des
Verwaltungsvorgangs), in der Klageerwiderung im Verfahren VG 3 A 908.08 vom 22. April
2009 (Bl. 96 der Gerichtsakte) und der Antragserwiderung vom 30. Juli 2009 gegen die
vom Antragsteller beantragte Genehmigung vorgetragenen Bedenken können durch die
Klagebegründung sowie die Begründung des vorliegenden Antrages auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht als ausgeräumt angesehen werden.
Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SchulG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Nach § 98 Abs. 2 SchulG ist die
Genehmigung nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn u.a. die Schule in ihren
Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht (§ 98
Abs. 3 Nr. 1 SchulG). Ausgehend von der Zielsetzung des Genehmigungserfordernisses
des § 98 Abs. 3 SchulG, die Allgemeinheit und insbesondere die betroffenen Schüler vor
unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (so BVerfGEntsch 27, 195, 203 im
Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG), kommt eine Genehmigung nur in Betracht, wenn
eindeutig feststeht, dass die Privatschule darauf ausgerichtet ist, Bildung, Erziehung und
fachliche Kenntnisse zumindest auf dem Niveau der entsprechenden öffentliche Schule
zu vermitteln. Maßstab für die Vergleichbarkeit einer Privatschule mit einer
entsprechenden öffentlichen Schule sind daher entscheidend u.a. Bildungsziel,
Bildungsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Anforderungen an die Schüler (vgl. Urteil der
Kammer vom 1. Juli 2004 – VG 3 A 12.02 -).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass entgegen den Bedenken des
Antragsgegners die wesentliche Genehmigungsvoraussetzung derzeit bereits als erfüllt
angesehen werden kann, dass nämlich sichergestellt ist, dass die geplante Realschule in
ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Realschulen zurücksteht. Die gemäß § 11
SchulG von Rahmenlehrplan-Kommissionen entwickelten, durch Verwaltungsvorschrift
der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung erlassenen, regelmäßig zu
evaluierenden und in angemessenen Zeitabständen zu überarbeitenden
Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung bestimmen gemäß § 10 Abs. 1 SchulG
die Grundprinzipien des Lernens sowie die verbindlichen allgemeinen und fachlichen
Kompetenzen und Qualifikationsziele der öffentlichen Schulen des Landes Berlin. Sie
bestimmen ferner die leitenden Ideen und die Standards der Unterrichtsfächer,
Lernbereich und Aufgabengebiete oder Lernfelder sowie die verbindlichen
Unterrichtsinhalte, soweit sie zum Erreichen der Kompetenz- und Qualifikationsziele
sowie der Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder
Lernfelder erforderlich sind. Die auf dieser Grundlage entwickelten Rahmenlehrpläne für
die öffentlichen Realschulen des Landes Berlin enthalten für die einzelnen hier zu
unterrichtenden Fächer eine genaue und differenzierte Beschreibung der von den
Lernenden zu erwerbenden, zu erweiternden und zu vertiefenden Kompetenzen, die für
das Ende jeder Jahrgangsstufe in Form von „Standards“ zusammenfassend beschrieben
werden. Die Rahmenlehrpläne weisen zentrale Themenfelder und Inhalte aus, die sich
auf die Kernbereiche der jeweiligen Fächer konzentrieren und sowohl fachspezifische als
auch überfachliche Anforderungen verdeutlichen. Ferner werden hier für die zahlreichen
einzelnen Kompetenzbereiche mögliche Lerninhalte und Strategien beschrieben sowie
Verknüpfungen zu anderen Kompetenzbereichen und fachspezifische Vorgaben für die
die Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung aufgezeigt.
Zum Nachweis der Tatsache, dass die vom Antragsteller geplante Realschule hinter den
so festgelegten Lehrzielen nicht zurücksteht, genügt es nicht, dass die vom
Antragsteller vorgelegte Schulkonzeption (auf Seite 23) das Ziel formuliert: „Der
Rahmenlehrplan für die Berliner Schule soll erfüllt werden“, und wenn dazu erläutert wird,
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Rahmenlehrplan für die Berliner Schule soll erfüllt werden“, und wenn dazu erläutert wird,
dass zu dem Rahmenlehrplan für die Klassenstufen der Realschule ein sog. „Roter
Faden“ für die einzelnen Unterrichtsfächer erarbeitet worden sei bzw. noch erarbeitet
werden solle. Hieraus ergibt sich allenfalls, dass eine Übereinstimmung mit den für die
öffentlichen Realschulen geltenden Rahmenlehrplänen angestrebt werden soll. Die so
wenig verbindlich formulierte Schulkonzeption ersetzt jedoch nicht eine detaillierte,
konkrete, auf die einzelnen Unterrichtsfächer, insbesondere für die des Kernbereichs der
Realschulausbildung, bezogene Darstellung von Lernzielen, Lerninhalten, anhand derer
der Antragsgegner im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüfen könnte, ob und
inwieweit auch unter Berücksichtigung der spezifischen pädagogischen Vorstellungen
des Antragstellers und des ihm insoweit als Privatschulträger zustehenden
Gestaltungsspielraums die Erreichung der Lehrziele der öffentlichen Realschulen als
sichergestellt angesehen werden kann. Dies hat der Antragsgegner in seiner
Antragserwiderung vom 30. Juli 2009 bezogen auf eine Reihe von Unterrichtsfächern
nachvollziehbar dargestellt. Der Verweis des Antragstellers auf die Darstellung in der von
ihm vorgelegten Schulkonzeption (Seite 5 der im Verwaltungsverfahren vorgelegten
Fassung, Seite 2 der im Klageverfahren vorgelegten Version), wonach die allgemeinen
pädagogischen Zielvorstellungen denen des in Berlin gültigen Rahmenplanes
entsprechen und mit Hilfe eines besonderen pädagogischen Konzeptes erreicht werden
sollen, kann dem gegenüber nicht ausreichen; denn hier trifft der Antragsteller selbst die
Feststellung, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sein muss und die dem
Antragsgegner obliegt. Sein Hinweis auf die Stundentafeln für die einzelnen Fächer und
Klassenstufen ermöglicht allenfalls einen quantitativen, jedoch keinen inhaltlichen
Abgleich mit den Lernziel-Vorgaben der maßgeblichen Rahmenlehrpläne. Der vom
Antragsteller in seiner Schulkonzeption als Beleg für die Einhaltung der Vorgaben nach
den Rahmenlehrplänen dargestellte sog. „Rote Faden“ ermöglicht dem Antragsgegner
ebenfalls keinen hinreichenden Abgleich mit den in den Rahmenlehrplänen der
öffentlichen Realschulen detailliert beschriebenen Lehrzielen. Der „Rote Faden“
erscheint eher als eine Darstellung der vorgesehen Art und Weise, in der den Schülern
der vom Antragsteller geplanten Realschule die „Abarbeitung“ des Unterrichtsstoffes
nahe gebracht werden soll, er stellt aber keine hinreichend präzise inhaltliche
Beschreibung der jeweiligen Unterrichtsgegenstände dar, die dem Antragsgegner einen
Abgleich mit den Vorgaben der Rahmenlehrpläne ermöglichen würde. Ob sich eine
solche aus den Aufgabenbeschreibungen erschließt, die in den „entsprechenden
Fachordnern“ abgelegt sind, aus denen sich die Schüler die Aufgaben selbständig
nehmen können, ist im Genehmigungsverfahren nicht und im vorliegenden
Rechtsschutzverfahren allenfalls exemplarisch dargestellt worden. Hinzu kommt, dass
der Antragsgegner im Genehmigungsverfahren lediglich darauf verweisen konnte, dass
die Entwicklung des „Roten Fadens“ für die Klassenstufe 7 „schon weit fortgeschritten“
sei, wohingegen eine entsprechende Darstellung für die Klassenstufen 8 bis 10 noch
nicht einmal in Ansätzen vorliegt, obwohl die Klassenstufen 7 und 8 in einem
Klassenverband unterrichtet werden und Schüler der 7. Klassenstufe sich auch mit
Unterrichtsstoff der nächsten Klassenstufe auseinandersetzen können sollen (vgl. S. 24
der Schulkonzeption des Antragstellers). Dies genügt nicht, um den
Anordnungsanspruch begründen zu können.
Dem Antragsgegner ist ferner darin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar dargestellt
worden sei, wie die zur Genehmigung vorgestellte Schulkonzeption des Antragstellers,
wie der „Rote Faden“ (der den Schülern offenbar eine weitgehend selbständige Auswahl
der von ihnen zu bearbeitenden Aufgaben ermöglicht) und wie das Konzept der
individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler und die Bewertung der
Schülerleistungen, in Bezug auf die zur Erreichung der erforderlichen Lehrziele zu
vermittelnden Unterrichtsgegenstände umgesetzt werden sollen. Einerseits trägt der
Antragsteller vor, die Schüler könnten sich innerhalb ihrer Stundentafel frei bewegen,
was die Reihenfolge der zu bearbeitenden Fächer angehe, andererseits seien im „Roten
Faden“ die Anforderungen in Arbeitsaufträgen und Aufgabenstellungen für jedes Fach
und für jede Klassenstufe in einer verbindlichen Reihenfolge niedergelegt. Diese
Darstellung in der Schulkonzeption des Antragstellers ist insoweit eher programmatisch
bzw. methodisch angelegt.
Gemessen an den für öffentlichen Schulen des Landes Berlin geltenden Regelungen
über Lernerfolgsbeurteilungen, Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse (§ 58 SchulG, § 17
Sek I VO) bietet die vom Antragsteller vorgelegte Schulkonzeption auch insoweit keine
hinreichende Grundlage, um eindeutig feststellen zu können, dass auch durch die Art
und Weise und den Umfang der vorgesehenen Leistungskontrollen die Erreichung der
erforderlichen Lehrziele gewährleistet ist. Der Antragsgegner verzichtet für die geplante
Realschule sowohl auf Hausaufgaben als auch auf Klassenarbeiten, „wie sie in den
öffentlichen Schulen geschrieben werden“, und sieht stattdessen vor, dass
„Leistungskontrollarbeiten an den passenden Stellen in den Roten Faden des jeweiligen
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„Leistungskontrollarbeiten an den passenden Stellen in den Roten Faden des jeweiligen
Faches eingearbeitet“ werden. Grundlage für die Notengebung seien diese
Leistungskontrollarbeiten, „die jede Schülerin/jeder Schüler früher oder später schreibt“.
Zur Notengebung hinzugezogen werden sollen darüber hinaus „die gesammelten
Stundenpläne“, die in Fachordnern abgelegten erledigten Aufgaben, und
„berücksichtigt“ werden sollen schließlich auch die mündlichen Leistungen. Verbindliche
Vorgaben dafür, in welchen Fächern welche Zahl von „Leistungskontrollarbeiten“
anzufertigen sind (vgl. dazu Anlage 5 zu § 17 Abs. 2 Sek I VO) und wie die jeweiligen
Lernerfolgskontrollen zur Feststellung der Lern-Leistungs- und Kompetenzentwicklung zu
gewichten sind (vgl. dazu § 18 Sek I VO) sind der von dem Antragsteller vorgelegten
Schulkonzeption nicht bzw. nicht in einer Weise zu entnehmen, dass der geltend
gemachte Anspruch auf Genehmigung als eine der öffentlichen Realschule
entsprechende Ersatzschule festgestellt werden könnte.
Auch den Bedenken des Antragsgegners hinsichtlich des erforderlichen Nachweises der
zur Gewährleistung des Fachunterrichts benötigten Unterrichtsräume, insbesondere der
Fachräume für naturwissenschaftliche Fächer, können durch die Klagebegründung und
die Begründung des einstweiligen Rechtschutzbegehrens nicht als ausgeräumt
angesehen werden. Im Genehmigungsantragsverfahren hatte der Antragsteller noch
ausgeführt, dass die zur Verfügung stehenden Unterrichtsräume im Erdgeschoss der M.
Str. 24 „vorläufig groß genug“ seien, und auf die Option verwiesen, ggf. einen weiteren
Schulraum im dortigen Gewerbehof anzumieten zu können. Auch sei ein
vorübergehendes Ausweichen in die Horträume im Nachbarhaus M. Str. 25 „problemlos
zu regeln“. Nunmehr wird vorgetragen, dass nach Antragstellung die ehemaligen
Schulräume im Gebäude M. Str. 24 zu Horträumen umgestaltet und dass neu
hinzugekommene Räume im 1. Obergeschoss des Gebäudes M. Str. 23 zu Schulräumen
ausgebaut worden seien. Die zum Nachweis ausreichender Größe der Schulräume vom
Antragsteller vorgelegte Grundrisszeichnung hat er nach den vom Antragsgegner
erhobenen Bedenken, wonach der Vortrag zum Raumangebot „schwer nachvollziehbar“
sei und wonach der in die Grundrisszeichnung eingetragene Raum für Naturwissenschaft
als „sehr klein bemessen“ erscheine, dahingehend modifiziert, dass mit Schriftsatz vom
24. Juli 2009 die gleiche Grundrisszeichnung, jedoch mit jeweils erheblich veränderten
Größenangaben für die einzelnen Unterrichtsräume, unter Hinweis darauf eingereicht
wurde, dass die bisher gemachten Angaben zur Größe der Räume nicht gestimmt
hätten.
Auf dieser Grundlage sieht sich das Gericht außer Stande, die Feststellung zu treffen,
dass derzeit bereits die Voraussetzungen für den geltend gemachten
Genehmigungsanspruch in einer Weise glaubhaft gemacht sind, dass es gerechtfertigt
wäre, die Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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