Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: erlass, fax, zustellung, hauptsache, link, quelle, sammlung, bekanntgabe, anforderung, ausschluss

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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 840.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 VwGO, § 41 Abs 1 S
2 VwVfG, § 5 Abs 4 VwZG
Eilverfahren zur Zulassung zum Studium und bestandskräftiger
Ablehnungsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die Antragstellerin begehrt, zum Wintersemester 2007/2008 zum Studium im 1.
Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin außerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl zugelassen zu werden, hat keinen Erfolg. Denn es ist nicht
glaubhaft gemacht, dass eine - bislang nicht erhobene - Klage in der Hauptsache
zulässig wäre.
Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antrag
der Antragstellerin auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten
Aufnahmekapazität abgelehnt hat. Die Antragsgegnerin hat auf das Bestreiten des
Zugangs eines entsprechenden Ablehnungsbescheides hin die Kopie des - mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheides vom 9. Oktober
2007 eingereicht. Beigefügt hat sie ein Sendeprotokoll mit „OK“-Vermerk, ausweislich
dessen ein vierseitiges Fax am 9. Oktober 2007 um 11:57 Uhr an die Faxnummer der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die auch bereits den
Überkapazitätsantrag für die Antragstellerin gestellt hatten, versandt worden war. Ist mit
diesem Absendebeleg der Anscheinsbeweis einer ordnungsgemäßen Übertragung
erbracht (vgl Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 22 Rdn 51 m.w.N.), oblag es der
Antragstellerin, bezogen auf Tag und Uhrzeit der Übersendung des Telefax dessen
Eingang bei ihren Verfahrensbevollmächtigten zu überprüfen. Hierzu haben sich die
Verfahrensbevollmächtigten indes nicht in der Lage gesehen, weil sie eingehende
Telefaxe - wie sie ausdrücklich bekunden - in der Regel sofort vernichten. Dass dieser
Ausschluss der Prüfungsmöglichkeit zu Lasten der Antragstellerin geht, bedarf keiner
weiteren Begründung.
Ist danach im Eilverfahren von einer Übersendung des Bescheides per Fax auszugehen,
ist die Ablehnung den empfangsbevollmächtigten Verfahrensvertretern der
Antragstellerin damit auch wirksam nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bekannt gegeben
worden. Mangels gesetzlich vorgeschriebener Förmlichkeiten durfte die Antragsgegnerin
auch den Übertragungsweg per Telefax wählen. Jedenfalls, wenn der Empfänger - wie die
Bevollmächtigten der Antragstellerin - in seinem Briefpapier die Telefaxnummer angibt,
ist auch zu unterstellen, dass er mit dieser Übermittlungsart einverstanden ist
(Kopp/Ramsauer, VwGO, § 41 Rdn. 10, 15). Wenn die Antragstellerin darauf abhebt, eine
Zustellung mit Empfangsbekenntnis an Rechtsanwälte nach § 5 Abs. 4 VwZG setze eine
Übersendung des Originals bzw. einer Ausfertigung voraus, weshalb eine
Faxübermittlung jedenfalls hieran scheitere, ist dies schon in Bezug auf die Auslegung
der in Bezug genommenen Bestimmung nicht richtig. § 5 Abs. 4 VwZG beinhaltet eine
solche Anforderung nicht, erlaubt vielmehr mit dem Begriff „auf andere Weise
übermittelt“ ohne weiteres auch eine Zustellung mit Empfangsbekenntnis per Fax
(Engelhardt/App, VwZG, § 5 Rdn.11 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat es danach versäumt, den Bescheid innerhalb der gesetzlichen
Frist von einem Monat nach Bekanntgabe im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage
anzufechten (vgl. § 74 VwGO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ersetzt die Klage nicht. Der Ablehnungsbescheid ist mithin bestandskräftig geworden.
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ersetzt die Klage nicht. Der Ablehnungsbescheid ist mithin bestandskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im
Eilverfahren nunmehr entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005, OVG 5 L 36.05) der volle
Auffangwert angesetzt wird.
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