Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: grundsatz der gleichbehandlung, politische partei, öffentliche sicherheit, veranstaltung, verfügung, verwaltungsakt, rechtsschutz, widerruf, wiederholungsgefahr, gewalt

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Gericht:
VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 93.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 21 GG, § 5 PartG, §
36 Abs 1 VwVfG
Zugang zu Räumen für nicht verbotene Parteien
Leitsatz
1. Eine Nebenbestimmung darf nach § 36 Abs. 1 VwVfG einem Verwaltungsakt, auf den ein
Anspruch besteht, nur beigefügt werden, wenn sie das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes sicherstellen
will; das Anknüpfen an zukünftige Ereignisse ist grundsätzlich unzulässig.
2. Bei einer Änderung der Vergabepraxis zu einem Zeitpunkt, zu dem eine politische Partei
bereits die Zulassung zur Nutzung eines öffentlichen Raumes beantragt hat, gebietet es der
Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, dass der Antrag noch nach der alten Praxis
beschieden wird.
3. Eine Änderung der Vergabepraxis, die darauf abzielt, nicht verbotene Parteien vom Zugang
zu Räumen auszuschließen, weil sie eine bestimmte politische Meinung vertreten oder sich in
bestimmter Weise politisch äußern, die nicht strafbar ist, verstößt gegen das Parteienprivileg
des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Überlassung des Foyers des Ernst-Reuter-
Saales mit Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 3. April 2009
rechtswidrig war. Es wird festgestellt, dass die Nebenbestimmungen in Ziffer 6. und 8.
des Bescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 3. April 2009 rechtswidrig
waren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt Rechtsschutz gegen Einschränkungen in einem
Raumüberlassungsbescheid.
Der Beklagte unterhält verschiedene Veranstaltungssäle in Berlin, u.a. das Fontane-
Haus und den Ernst-Reuter-Saal in Reinickendorf. Die Klägerin ist eine politische Partei.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 begehrte sie beim Bezirksamt Reinickendorf von
Berlin die Überlassung des Fontane-Hauses am 4. und 5. April 2009 - ersatzweise am
11. und 12. April 2009 - zur Durchführung ihres Bundesparteitages. Dabei teilte sie mit,
sie benötige „vor dem Eingangsbereich des Saales Platz für die Aufstellung
verschiedener Präsentationsstände, sowie die Nutzung der Publikumsgarderobe.“ Dieser
Antrag blieb erfolglos. Am 17. Februar 2009 beantragte die Klägerin deshalb unter
Bezugnahme auf das Schreiben vom 5. Februar 2009, ihr entweder den Ernst-Reuter-
Saal am 4. und 5. April 2009 oder das Fontane-Haus am 11. und 12. April 2009 für die
Durchführung ihres Bundesparteitages zur Verfügung zu stellen.
Am 4. März 2009 fasste das Bezirksamt folgenden Beschluss: „Parteien und
Wählergemeinschaften stellt das Bezirksamt seine Objekte im Rahmen der Verfügbarkeit
nur für Veranstaltungen der im Bezirk gebildeten Kreisverbände oder Bezirksgruppen zur
Verfügung“.
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Nachdem der Beklagte im Hinblick auf diesen Beschluss auch dem Anliegen der Klägerin
aus dem Schreiben vom 17. Februar 2009 zunächst nicht nachgekommen war, wandte
sich die Klägerin mit der Bitte um vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht
Berlin. Mit Beschluss der Kammer vom 31. März 2009 - VG 2 L 38.09 - verpflichtete
dieses den Beklagten unter Bezugnahme auf das klägerische Schreiben vom 17.
Februar 2009, der Klägerin „zur Durchführung ihres Bundesparteitages am 4. und 5.
April 2009 den Ernst-Reuter-Saal im Rathaus Reinickendorf, Eichborndamm 215 - 239,
13437 Berlin, zu den für die Vergabe von Räumen üblichen Bedingungen zur Verfügung
zu stellen.“ Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten blieb vor dem
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos (Beschluss vom 3. April 2009 -
OVG 3 S 36.09 -).
Mit Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 3. April 2009 überließ der
Beklagte der Klägerin daraufhin gegen Entgelt den „Ernst-Reuter-Saal ohne Foyer“ am
4. April 2009 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 5. April 2009 in der Zeit von
8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Dabei führte er aus, der Bescheid stehe unter dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs. Ein solcher Widerruf könne erfolgen,
„wenn:
1. …
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass während der Veranstaltung von der
Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
begangen werden, oder während der Veranstaltung von der Nutzerin oder von
Teilnehmern der Veranstaltung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden,
6. von der Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Gründe gesetzt werden,
aufgrund derer eine Überlassung der Objekte nicht erfolgt wäre; insbesondere
- die Veranstaltung einen rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen
Inhalt hat oder nimmt,
- durch Wort oder in Schrift oder durch angebotene Medien die Freiheit und die
Würde des Menschen verächtlich gemacht und verletzt sowie
- Krieg und Gewalt verherrlicht oder
- zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland aufgerufen wird,
7. …
8. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Zusammenhang mit der
Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist (z.B. durch
Gegenveranstaltungen).“
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerrufsvorbehalt sei erforderlich, um im
öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die überlassenen Objekte nur zu den
beantragten und für das Bezirksamt entscheidungserheblichen
Überlassungsbedingungen genutzt würden. Außerdem unterzeichneten die Beteiligten
eine Nutzungsvereinbarung, in der die Einzelheiten der Überlassung geregelt wurden.
Mit der am 17. Juni 2009 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die
Einschränkungen des Überlassungsbescheides in räumlicher Hinsicht und in Bezug auf
die erwähnten Nebenbestimmungen. Sie macht geltend, die Ziffern 6. und 8. des
Überlassungsbescheides verstießen gegen das Gebot der Gleichbehandlung der
Parteien und Art. 5 des Grundgesetzes (GG). Durch eine Änderung seiner Vergabepraxis
hätte es der Beklagte sonst in der Hand, auf den politischen Inhalt der Veranstaltung
Einfluss zu nehmen. Sie trägt vor, ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Sie wolle auch
zukünftig Parteitage und andere Veranstaltungen in Räumen des Beklagten durchführen.
Hierbei müsse sie mit ähnlichen Einschränkungen in den Überlassungsbescheiden
rechnen. Außerdem sei sie in ihren Grundrechten verletzt worden.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Ablehnung der Überlassung des Foyers und die
Nebenbestimmungen Nr. 5 und 8 im Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin
vom 3. April 2009 rechtswidrig waren.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezweifelt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Er macht geltend, der
Überlassungsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden und entspreche dem
Beschluss der Kammer vom 31. März 2009. Dass das Bezirksamt Reinickendorf die
Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
absichere, sei rechtlich nachvollziehbar und sachgerecht. Die räumliche Beschränkung
der Überlassung sei nicht zu beanstanden. Die Kammer habe mit Beschluss vom 13.
März 2009 (- VG 2 L 32.09 -) in anderer Sache entschieden, dass die Zulassung zur
Raumnutzung von der Annahme eines vorformulierten Nutzungsvertrages abhängig
gemacht werden dürfe und vergleichbare Einschränkungen im Nutzungsvertrag bei
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden seien. Eine Auslegung der Bestimmungen
ergebe hier, dass nur dasjenige Verhalten untersagt sein solle, welches nicht dem
Schutz der Meinungsfreiheit unterfalle, weil es keine Meinung mehr darstelle.
Der Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass er seine Vergabepraxis
Anfang März 2009 anlässlich des Bezirksamtsbeschlusses vom 4. März 2009 durch
Beschluss der zuständigen Dezernentin, Frau Bezirksstadträtin S., weiterverändert habe.
Seitdem werde das hier der Klägerin unterbreitete Vertragsformular verwendet. Er hat
Unterlagen zu den vor März 2009 geltenden Überlassungsmodalitäten eingereicht.
Insoweit wird auf Bl. 80 bis 87 der Streitakte verwiesen. Er hat insoweit dargetan, für den
Fall der Überlassung seien nach alter Vergabepraxis keine förmlichen Bescheide
angefertigt worden; Nebenbestimmungen habe es schon deshalb nicht gegeben.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, anderen Parteien, die
um Überlassung des Ernst-Reuter-Saales nebst Foyer bitten, werde auch das Foyer
zuerkannt. Bei der Klägerin habe es an einem Antrag auf Überlassung des Foyers
gefehlt. Für die Durchführung von Bundesparteitagen würden die Räumlichkeiten des
Bezirks nach dem Beschluss des Bezirksamts vom 4. März 2009 nicht mehr vergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene Akte
VG 2 L 38.09 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I. Sie ist zulässig.
1. Die Klägerin erstrebt die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung der
Überlassung des Foyers sowie die dem Überlassungsbescheid vom 3. April 2009
beigefügten Nebenbestimmungen in den Ziffern 6. und 8. rechtswidrig waren. Für diese
Anliegen steht der Klägerin die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Verfügung. Hat sich
das Begehren auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts oder hat sich ein
belastender Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, so spricht das Gericht analog §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt
rechtswidrig gewesen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C
31.08 -, NVwZ 2010, 251; Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 -, BVerwGE 106,
295 [296]; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 [207]).
2. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der
begehrten Feststellung voraus. Ein solches Feststellungsinteresse liegt insbesondere
dann vor, wenn ein Rehabilitationsinteresse gegeben ist oder der Gefahr der
Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll
(BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 7.93 -, DVBl. 1994, 168). Ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hier gegeben.
a. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen in den Ziffern 6. und 8. kann sich die Klägerin
auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der
Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Gefahr voraus, dass die Verwaltungsbehörde in
naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartigen Erwägungen
beruhende negative Entscheidung treffen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August
1993, a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Die Klägerin will auch zukünftig Veranstaltungen in den
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So liegt der Fall hier. Die Klägerin will auch zukünftig Veranstaltungen in den
Räumlichkeiten des Beklagten durchführen. Die Klägerin muss anlässlich der danach für
die Zukunft zu erwartenden Raumvergabe damit rechnen, Nebenbestimmungen der hier
angegriffenen Art ausgesetzt zu werden. Denn diese Nebenbestimmungen entsprechen
der im März 2009 geänderten Vergabepraxis des Beklagten, die dieser seinem Bescheid
vom 3. April 2009 zugrunde gelegt hat und weiter anwenden will.
Der Annahme der Wiederholungsgefahr steht vorliegend nicht entgegen, dass der
Vertreter des Beklagten vorgetragen hat, durch die geänderte Vergabepraxis solle
künftig eine Vergabe bezirklicher Räume für Bundesparteitage ausgeschlossen sein.
Denn die Klägerin will nicht nur Bundesparteitage, sondern auch andere Veranstaltungen
in den Räumlichkeiten des Beklagten durchführen.
Einer Wiederholungsgefahr kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der
Beklagte seit Anfang März 2009 seine Räume nur noch an Parteien vergibt, die im Bezirk
gebildete Kreisverbände oder Bezirksgruppen haben. Denn die Frage, ob diese Praxis
rechtmäßig ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Vielmehr hat die Kammer sie in
ihrem Beschluss vom 31. März 2009 - VG 2 L 38.09 - als rechtswidrig angesehen; das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Frage mit Beschluss vom 3. April
2009 - OVG 3 S 36.09 - offen gelassen.
b. Hinsichtlich der abgelehnten Überlassung des Foyers hat die Klägerin ein
Rehabilitationsinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 -, BVerfGE 104, 220
[233]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C
12.97 -, NVwZ 1999, 991; vgl. ferner Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 A 1.07 -,
BVerwGE 130, 180 [184 f.]) kommt ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der
Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht, in denen abträgliche
Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann es
auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich,
verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz erforderlich machen, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Das
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit
erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe
auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.
So liegt der Fall hier. Unabhängig davon, dass die Maßnahme des Beklagten auch große
Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden hatte, ist das erforderliche
Feststellungsinteresse der Klägerin bereits unabhängig vom Bestehen abträglicher
Nachwirkungen zu bejahen. Bei der Ablehnung der Überlassung des Foyers für die
Durchführung des Parteitags stand nämlich ein Eingriff in das Gebot der
Gleichbehandlung der Parteien (Art. 21 i.V.m. Art. 3 GG) in Frage. Rechtsschutz
hiergegen war in der bis zum Beginn des Parteitages zur Verfügung stehenden Zeit nicht
zu erlangen.
II. Die Klage ist auch begründet. Die im Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von
Berlin vom 3. April 2009 verfügte Ablehnung der Überlassung des Foyers und die dort
aufgeführten Nebenbestimmungen in Ziffer 6. und 8. waren rechtswidrig.
1. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Überlassung auch des
Foyers. Der Anspruch folgte aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Vergabepraxis des
Beklagten und der dadurch eingetretenen Selbstbindung (siehe zur Grundlage des
Überlassungsanspruchs Beschluss der Kammer vom 31. März 2009 - VG 2 L 38.09 -).
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er das Foyer des Ernst-
Reuter-Saales politischen Parteien überlasse, wenn diese die Überlassung des Foyers
beantragen. Die Klägerin kann beanspruchen, ebenso wie die anderen Parteien
behandelt zu werden. Sie hatte entgegen der durch den Beklagten im
Verhandlungstermin geäußerten Auffassung auch um Überlassung des Foyers gebeten.
Dies folgt aus ihrem Schreiben vom 17. Februar 2009, das auf das Schreiben vom 5.
Februar 2009 Bezug nahm. Im Schreiben vom 5. Februar 2009 war ausdrücklich
aufgeführt worden, dass „vor dem Eingangsbereich des Saales Platz für die Aufstellung
verschiedener Präsentationsstände“ und damit eine Nutzung des Foyers benötigt werde.
Der Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass
hiervon in früheren Anträgen noch keine Rede gewesen sei. Denn er musste spätestens
nach dem Beschluss der Kammer vom 31. März 2009 davon ausgehen, dass für die
Überlassung des Ernst-Reuter-Saales am 4. und 5. April 2009 der Antrag vom 17.
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Überlassung des Ernst-Reuter-Saales am 4. und 5. April 2009 der Antrag vom 17.
Februar 2009 maßgeblich war.
Der Umstand, dass die Kammer mit Beschluss vom 31. März 2009 nicht ausdrücklich
auch zur Überlassung des Foyers verpflichtet hatte, steht dem Anspruch nicht entgegen.
Unabhängig davon, dass dieser Beschluss keine Einschränkung der Verpflichtung zur
Raumüberlassung enthielt und auf den auch das Foyer umfassenden Antrag der Klägerin
vom 17. Februar 2009 Bezug nahm, ist für den Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage
alleine der Umfang des klägerischen Anspruchs maßgeblich.
2. Die Nebenbestimmungen in den Ziffern 6. und 8. des Überlassungsbescheides sind
rechtswidrig.
Vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten enthalten die Ziffern 6. und
8. des Überlassungsbescheides vom 3. April 2009 konstitutive Widerrufsvorbehalte und
nicht bloße Hinweise auf die Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG
i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Denn die Klägerin musste den Zusätzen 6. und 8. im
Überlassungsbescheid entnehmen, dass ihr jedes Vertrauen auf den Fortbestand der
Überlassung für die dort genannten Fälle genommen werden sollte. Die Regelung zielte
mithin auf die besondere Rechtsfolge ab, die konstitutive Widerrufsvorbehalte gemäß §
36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln mit Blick auf § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VwVfG und § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG (jeweils i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) haben (vgl.
BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 [265]).
a. Die Nebenbestimmungen sind mit den Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensrechts nicht vereinbar.
Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt ist § 36 VwVfG
i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. § 36 VwVfG unterscheidet zwischen Verwaltungsakten, auf
die ein Anspruch besteht, und solchen, die im Ermessen der Behörde stehen. Vorliegend
bestand ein Anspruch der Klägerin auf Überlassung des Ernst-Reuter-Saales (Beschluss
der Kammer vom 31. März 2009). Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf
den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie
durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
Diese Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG lagen hier nicht vor. Die
Nebenbestimmungen sind nicht durch eine spezielle Rechtsvorschrift gedeckt. Sie
sollten auch nicht sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Überlassung erfüllt werden. Denn diese Voraussetzungen lagen unabhängig von den hier
angegriffenen Nebenbestimmungen vor.
§ 36 Abs. 1 VwVfG bezieht sich mit seinem Erfordernis der Sicherstellung der
Anspruchsvoraussetzungen für den begehren Verwaltungsakt auf dessen
Erlasszeitpunkt. Die Vorschrift setzt mithin voraus, dass die Nebenbestimmung die
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des begehrten Verwaltungsakts im Zeitpunkt
des Erlasses des Verwaltungsakts sichern will (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 Rar
105/85 -, DVBl. 1988, 449; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 - BVerwG 3 C 136.79 -,
BVerwGE 60, 269 [276 f.]; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rn.
122 zu § 36; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, Rn. 45 zu § 36). Die
Sicherstellungsfunktion erstreckt sich demgegenüber nicht auf den Fortbestand dieser
Voraussetzungen (a.A. für Dauerverwaltungsakte VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.
November 1987 - 6 S 2319/86 -, Juris [LS]; Henneke in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl.
2010, Rn. 19 zu § 36). Denn anderenfalls dürfte die Verwaltung ihre Bescheide immer
schon dann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, wenn die bloße Möglichkeit einer
späteren Rechts- oder Tatsachenänderung besteht. Sie dürfte sich praktisch die
Aufhebung jeder Leistungsbewilligung oder anderen Begünstigung vorbehalten, da jeder
Sachverhalt, der einen Leistungs- oder Begünstigungsanspruch begründet, sich in einer
den Anspruch berührenden Weise verändern kann (vgl. BSG, a.a.O.). Für die Regelung
des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG bliebe dann kein Raum mehr. Außerdem könnte die
Verwaltung über derartige Widerrufsvorbehalte den Entschädigungsanspruch nach § 49
Abs. 6 Satz 1 VwVfG ausschließen.
Die hier angegriffenen Nebenbestimmungen wollten nicht im danach erforderlichen
Sinne das Vorliegen der Überlassungsvoraussetzungen bei Erlass des Bescheides
sichern. Sie knüpften vielmehr ausschließlich an Umstände an, die nach erfolgter
Überlassungsentscheidung eintreten konnten, sei es, dass während der Veranstaltung
von Veranstaltungsteilnehmern bestimmte Themen behandelt und Meinungen
vertreten, sei es, dass sich durch neue Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergeben würden.
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b. Die Nebenbestimmungen verstoßen auch gegen höherrangiges Recht.
aa. Für den konkreten Anspruch der Klägerin auf Überlassung des Ernst-Reuter-Saales
am 4. und 5. April 2009 war die Vergabepraxis bei Antragstellung - hier am 17. Februar
2009 - maßgeblich. Der Überlassungsbescheid vom 3. April 2009 steht hinsichtlich der
Nebenbestimmungen in den Ziffern 6. und 8. hiermit nicht im Einklang.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 1969 -
BVerwG VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368 [370]) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg (Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 3 S 36.09 -, Juris; Beschluss vom 28.
Juni 2010 - OVG 3 S 40.10 -), der die Kammer folgt (vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Juni
2010 - VG 2 L 72.10 -), müssen Änderungen der Vergabepraxis zu einem Zeitpunkt, zu
dem eine Partei die Überlassung von Räumlichkeiten bereits beantragt hat,
unberücksichtigt bleiben. Dies findet seine Rechtfertigung in dem strikten
Gleichbehandlungsgebot, dem die Gemeinden oder sonstigen Träger öffentlicher Gewalt
nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG und § 5 Abs. 1 PartG unterliegen, wenn sie ihre
Einrichtungen auch politischen Parteien zur Verfügung stellen. Hieraus ergibt sich
zugleich eine Neutralitätsverpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne von § 5
Abs. 1 PartG, die es nicht zulässt, die Vergabe öffentlicher Räumlichkeiten zum Teil des
politischen Meinungskampfes zu machen. Schon um den allein aus der zeitlichen
Geschehensabfolge nahegelegten Verdacht einer Änderung der Vergabepraxis ohne
anzuerkennenden allgemeinen Grund und damit jeglichen „bösen Schein“ einer politisch
motivierten Einflussnahme auszuschließen, ist es danach geboten, einen bereits
gestellten Überlassungsantrag nach den bisher geltenden Grundsätzen zu bescheiden.
Nach der am 17. Februar 2009 noch geltenden Vergabepraxis des Bezirksamts
Reinickendorf von Berlin wurden den Parteien Räume ohne Nebenbestimmungen zur
Verfügung gestellt. Die Klägerin hätte ebenso behandelt werden müssen.
bb. Die Nebenbestimmungen in Ziffer 6. und 8. des Überlassungsbescheides vom 3.
April 2009 verstoßen auch im Übrigen - unabhängig vom Zeitpunkt der Änderung der
Vergabepraxis - gegen höherrangiges Recht. Die den Nebenbestimmungen
zugrundeliegende Änderung der Vergabepraxis ist nicht vereinbar mit dem
Parteienprivileg bzw. Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien.
(1) Eine Einschränkung des Widmungszwecks dahingehend, dass politische Parteien
bestimmte politische Meinungen nicht vertreten und äußern dürfen, wie sie in Ziffer 6.
des Überlassungsbescheides vom 3. April 2009 zum Ausdruck kommt, verstößt gegen
das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG.
Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit
einer politischen Partei das Bundesverfassungsgericht. Dieses sog. Parteienprivileg
schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre
Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer
politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2
BvR 487/76 -, BVerfGE 47, 130 [139]). Eine nicht verbotene Partei darf sich mithin so
darstellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
11. Mai 1995 - 1 S 1283/95 -, DVBl. 1995, 927; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.
Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 [292]). Sie hat das Recht, auf eine
Beteiligung an der politischen Willensbildung hinzuwirken und hierzu politische
Zielvorstellungen zu formulieren. Sie darf versuchen, den Bürger von deren Richtigkeit
zu überzeugen. Es ist ihr auch erlaubt, hierfür ihre eigenen Vorstellungen durch
Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild zu erläutern, wobei
unerheblich ist, ob diese Vorstellungen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen, solange die Partei nicht nach Art.
21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden ist. Auch eine Partei, die nach ihren
Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger auf eine Beseitigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung ausgeht, ist, solange keine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über ihre Verfassungswidrigkeit ergangen ist, berechtigt,
ihre Ziele in der erwähnten Weise zu verfolgen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978,
a.a.O., S. 140 f.).
Dabei erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG auch auf die parteioffizielle
bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit diese
mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten (BVerfG, Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR
27/60 -, BVerfGE 12, 296 [306 f.]). Nicht geschützt sind damit nur Tätigkeiten von
Parteimitgliedern und -anhängern, die darauf gerichtet sind, die politischen Ziele der
Partei unter Überschreitung des von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen
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Partei unter Überschreitung des von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen
Rahmens durch den Angriff auf anderweitig geschützte Rechtsgüter zu verwirklichen,
insbesondere Tätigkeiten, die gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfG,
Beschluss vom 17. Januar 1978, a.a.O., S. 141).
Ausweislich Ziffer 6. des Überlassungsbescheides vom 3. April 2009 zielt die zukünftige
Vergabepraxis des Beklagten darauf ab, nicht verbotene Parteien vom Zugang zu
öffentlichen Räumen auszuschließen, wenn sie bestimmte politische Meinungen
vertreten oder sich in bestimmter Weise äußern. Sie sollen künftig keine rassistischen,
antisemitischen und antidemokratischen Thesen mehr vertreten, nicht die Würde des
Menschen verächtlich machen und verletzen, Krieg und Gewalt verherrlichen oder zur
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland aufrufen dürfen. Eine Auslegung von Ziffer 6. dahingehend, dass der
Widerruf nur bei strafbaren Meinungsäußerungen erfolgen soll, ist nicht möglich. Denn
dann liefe Ziffer 6. angesichts der Nebenbestimmung in Ziffer 5 des
Überlassungsbescheides leer, da bereits Ziffer 5. den Widerruf für den Fall strafbaren
Verhaltens regelt.
Die danach vom Beklagten für die Zukunft beabsichtigte Vergabepraxis, nicht verbotene
Parteien wegen der erwähnten Meinungskundgaben unterhalb der Strafbarkeitsschwelle
vom Zugang zu öffentlichen Räumen auszuschließen, verletzt Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG.
Sie lässt sich auch nicht mit der Verfassungsbindung des Beklagten rechtfertigen.
Vielmehr entspricht es gerade der Bindung des Beklagten an Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG,
vor einem Parteiverbot nicht nach politischen Meinungen zu differenzieren, sofern diese
nicht die Schwelle der Strafbarkeit erreichen. An der gegenteiligen Auffassung im
Beschluss vom 13. März 2009 (- VG 2 L 32.09 -) hält die Kammer nicht mehr fest.
(2) Die in Ziffer 8. des Überlassungsbescheides zum Ausdruck kommende
Einschränkung der Vergabe öffentlicher Räume an nicht gefahrgeneigte politische
Veranstaltungen ist mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 21, 3 GG)
nicht vereinbar.
Nach Ziffer 8. des Überlassungsbescheides soll zukünftig ein Widerruf möglich sein,
wenn „konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Zusammenhang mit der
Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist (z.B. durch
Gegenveranstaltungen)“. Die hierin zum Ausdruck kommende Einschränkung des
Widmungszwecks auf Veranstaltungen, die keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, etwa durch Dritte, hervorrufen, verstößt gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung der politischen Parteien. Der aus diesem Grundsatz folgende
Zugangsanspruch zu öffentlichen Räumen darf grundsätzlich nicht dadurch ausgehöhlt
werden, dass die Widmung dieser Räume auf nicht gefahrgeneigte politische
Veranstaltungen beschränkt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Mai 1995 - 1 S
1283.95 -, DVBl. 1995, 927 [928]). Der Schutz der öffentlichen Einrichtung vor
drohenden Beschädigungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, insbesondere auch im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen, kann
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise dann zur
Verweigerung der Raumüberlassung führen, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden
auf andere Weise nicht abgewehrt werden können (VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Bay. VGH,
Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 -, BayVBl. 1993, 567; OVG Lüneburg,
Beschluss vom 7. Juni 1985 - 2 B 36.85 -, NJW 1985, 2347 [2348]; vgl. auch BVerwG,
Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333 [337]). Eine hierüber
hinausgehende Einschränkung der Vergabepraxis und damit der Widmung der
öffentlichen Einrichtung, wie sie in Ziffer 8. des Überlassungsbescheides vom 3. April
2009 zum Ausdruck kommt, ist unzulässig.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die
vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
IV. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, insbesondere
der Rechtsfrage zu § 36 Abs. 1 VwVfG, zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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