Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: neue beweismittel, kaufpreis, gegen die guten sitten, treu und glauben, grobes verschulden, verkäuferin, rücknahme, genehmigung, fälligkeit, privatversicherung

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 202.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 Nr 2 VwVfG, § 48
VwVfG, § 1 Abs 6 VermG, Art 3
Abs 2 REAO BE, § 75 VwGO
Wiederaufgreifen eines Verfahrens nach dem Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen bezüglich des Grundstückes B. Straße /Ecke S. Straße in
Berlin-Prenzlauer Berg, hinsichtlich dessen mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. April
1999 die Erlösauskehrberechtigung der Beigeladenen festgestellt wurde, hilfsweise die
Rücknahme des genannten Bescheides.
Das fragliche Grundstück wurde mit Kaufvertrag vom 23. Juni 1933 von der ausweislich
der dortigen Meldeunterlagen in Wien lebenden jüdischen Eigentümerin W. an die
ebenfalls in Wien ansässige Lebensversicherungsgesellschaft P. verkauft. Die
Grundbuchumschreibung erfolgte am 16. August 1933. Das Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen Berlin stellte mit dem genannten Bescheid die Berechtigung
der Beigeladenen mit der Begründung fest, es habe sich um einen Zwangsverkauf i.S.v.
§ 1 Abs. 6 VermG gehandelt, da weder nachgewiesen sei, dass der Verkauf zu einem
angemessenen Kaufpreis erfolgt sei, noch dass die Verkäuferin über den Kaufpreis habe
frei verfügen können.
Dem lagen folgende Erkenntnisse zu Grunde: Der Kaufpreis i.H.v. 131.400 Goldmark war
nach dem Kaufvertrag teilweise durch Übernahme entsprechender Hypotheken i.H.v.
86.400 GM zu belegen; der Rest i.H.v. 45.000 GM war „von der Käuferin an die
Verkäuferin in Wien zu zahlen, sobald die Käuferin als Eigentümerin im Grundbuch
eingetragen ist“. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung genehmigte den Erwerb
am 25. Juli 1933. Das Grundstück wurde mit Vertrag vom 31. Dezember 1936
weiterveräußert; dabei wurde ein Einheitswert von 118.500 RM angegeben. Diese
Angabe wurde durch einen nach 1949 vom Finanzamt Prenzlauer Berg erstellten
Einheitswertbogen bestätigt. Die Weiterveräußerung vom 31. Dezember 1936 erfolgte
durch einen vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung bestellten
Sonderbeauftragten im Zuge des Übergangs des in Deutschland geführten
Versicherungsbestandes der P. auf eine in München ansässige Lebensversicherung.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machten auf die Anhörung im
Ausgangsverfahren namens der W.gesellschaft mbH geltend, keine der beiden
Veräußerungen stelle eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar. Bei der ersten
Veräußerung sei ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden, wie der Vergleich mit
Preisen ähnlicher Objekte zeige. Da Verkäuferin und Käuferin in Wien ansässig gewesen
seien, sei davon auszugehen, dass der Restkaufpreis auch tatsächlich gezahlt worden
sei. Die P. sei kein jüdisches Unternehmen gewesen, sondern der zweitgrößte
österreichische Versicherungskonzern; die Vermögensübertragung stehe zudem im
Zusammenhang mit dem Zusammenbruch dieses Unternehmens im Jahre 1936.
Das Grundstück wurde 1948 auf der Grundlage der Konzernverordnung in Volkseigentum
überführt. 1993 wurde das Grundstück dem Land Berlin zugeordnet, das es 1994 im
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überführt. 1993 wurde das Grundstück dem Land Berlin zugeordnet, das es 1994 im
Rahmen eines Investitionsvorrangverfahrens an die W. veräußerte. Nach § 4 Abs. 2 des
Kaufvertrages war der vereinbarte Kaufpreis nur zu zahlen, wenn im
Restitutionsverfahren die Erlösauskehrberechtigung festgestellt werde. Die W., vertreten
durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, erhob gegen den Bescheid vom
9. April 1999 Klage, die die Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2005 – VG 29 A 76.99 –
mit der Begründung abwies, die W. sei nicht klagebefugt, da nicht sie, sondern das Land
Berlin zur Erlösauskehr verpflichtet sei.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen (jetzt: Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen) die Rücknahme der Bescheides nach § 48 VwVfG mit der
Begründung, aus im vorangegangenen Gerichtsverfahren vorgelegen habenden
Unterlagen ergebe sich, dass kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vorliege.
Zudem liege keine wirksame rechtzeitige Anmeldung vor. Vertrauensschutz für die
Beigeladene bestehe nicht, da noch keine Zahlung geleistet worden sei. Die Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. September 2006 mit der Begründung ab, es
liege eine konkretisierungsfähige Globalanmeldung durch Bezugnahme auf die
Einwohnermeldeunterlagen der Stadt Wien vor. Es seien weder die freie Verfügbarkeit
noch die Angemessenheit des Kaufpreises bewiesen. Für die Zahlung des
Restkaufpreises gebe es keinen Beleg. Die im Ausgangsbescheid noch vertretene
Auffassung, ein angemessener Kaufpreis sei anzunehmen, wenn er 20 % über dem
Einheitswert liege, sei zwar durch die Rechtsprechung überholt; die Angemessenheit sei
danach durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder Sachverständigengutachten zu
ermitteln. Daran fehle es aber.
Der Kläger griff diesen Bescheid nicht an, beantragte aber mit Schreiben vom 21.
November 2006 „erneut […], den Bescheid […] vom 9. April 1999 […] aufzuheben“, weil
sich aus nunmehr vorliegenden Unterlagen ergebe, dass der Kaufpreis sowohl
angemessen gewesen als auch in die Verfügungsmacht von Frau W. gelangt sei.
Beigefügt war ein Ermittlungsbericht des historischen Forschungsinstituts „F.“ vom 11.
November 2006, das insbesondere zu folgenden Schlüssen kam: Die P. habe der
Aufsicht des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung unterlegen. Wäre es zu
Unregelmäßigkeiten, z.B. einer Klage wegen Nichtzahlung des Restkaufpreises,
gekommen, hätte dies Eingang in die Akten des Reichsaufsichtsamtes gefunden und
wäre die Genehmigung zum Erwerb bis zur Klärung versagt worden. Da Verkäuferin und
Käufer in Wien ansässig gewesen seien, sei der Restkaufpreis jedenfalls in Wien gezahlt
worden. Wäre die Zahlung unterblieben, hätte Frau W. sowohl in Wien als auch in Berlin
rechtliche Schritte eingeleitet. Derartige Vorgänge seien weder in den Akten der
deutschen noch denen der österreichischen Versicherungsaufsicht verzeichnet.
Ermittelt wurde insbesondere im Bundesarchiv Koblenz ein Wertgutachten zum
Streitgrundstück vom 29. Juni 1933. Der Sachverständige schätzte den Verkaufswert
„bei Einräumung der marktüblichen Zahlungsbedingungen und Berücksichtigung seines
Ertrages sowie des Fortfalls der Hauszinssteuer“ auf 140.000 RM; die Hauszinssteuer sei
abgelöst. Außerdem wurden Unterlagen aus mehreren Wiedergutmachungsverfahren
bezüglich West-Berliner Grundstücke der Eheleute W. eingereicht. Im Verfahren über das
Grundstück M.-Straße in Berlin-W., das Frau W. mit Kaufvertrag vom 12. Juli 1933 an eine
deutsche Lebensversicherung verkauft hatte, lehnte das Landgericht Berlin mit
Beschluss vom 2. Dezember 1957 –... nach Einholung eines Wertgutachtens den
Rückübertragungsantrag ab, da der Kaufpreis angemessen gewesen sei; er sei auch in
die freie Verfügbarkeit gelangt, da die im Kaufvertrag vorgesehene Einzahlung des
Restkaufpreises auf ein Devisensperrkonto keine diskriminierende Maßnahme gewesen
sei. In einem Verfahren betreffend das Grundstück R.straße in Berlin-C. verlangte Frau W.
keine Auskehrung von Nutzungen, da sie diese (über den von ihr bestellten Verwalter)
auch während der Entziehungszeit selbst gezogen habe. Schließlich ergebe sich aus
einem – nicht vorliegenden – Schreiben von P K. an die Devisenstelle vom 12. Juni 1940,
dass Geld über die Konversionskasse an Frau W. in Belgien (wohin sie inzwischen
ausgewandert war) gezahlt worden sei.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 beantragte der Kläger „ergänzend zu meinem
Antrag vom 21. November 2006 […], das Verfahren wieder aufzunehmen und den
Bescheid […] vom 9. April 1999 […] aufzuheben“, und führte aus, ein Kaufpreis bis zu 10
% unter dem nachgewiesenen Verkehrswert sei noch angemessen. Der Umstand, dass
Frau W. noch 1940 Geld nach Belgien habe transferieren können und auch danach noch
Erträge habe vereinnahmen können, zeige, dass sie keinem Beschränkungen in ihrem
Vermögen ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 lehnte die Beklagte „den Antrag […] vom 21. November
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Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 lehnte die Beklagte „den Antrag […] vom 21. November
2006, das Verfahren wieder aufzugreifen und den bestandskräftigen Bescheid […] vom
9. April 1999 […] aufzuheben“, mit der Begründung ab, es sei nunmehr zwar die
Angemessenheit des Kaufpreises nachgewiesen, doch gebe es weiterhin keinen Beleg
für die freie Verfügbarkeit. Der Verkauf des Grundstücks M.-Straße könne nicht zum
Vergleich herangezogen werden, da dort der Kaufpreis unverzüglich an den Notar zu
zahlen gewesen sei, also bereits vor dem Umschreibungsantrag, so dass die erfolgte
Umschreibung die erfolgte Zahlung indiziere. Im vorliegenden Fall sei der Restkaufpreis
erst nach erfolgter Umschreibung fällig gewesen, so dass es keine äußeren Umstände
gebe, die auf eine erfolgte Zahlung schließen lassen könnten. Der Bescheid wurde dem
Kläger am 1. August 2008 zugestellt.
Mit der am 27. August 2008 erhobenen Klage vertieft der Kläger seine Ausführungen,
Frau W. sei als im Ausland ansässige Ausländerin in der Frühzeit der
nationalsozialistischen Herrschaft noch vor Diskriminierung geschützt gewesen, hier
insbesondere auch durch die öffentlich-rechtliche Aufsicht über die Käuferin. Zudem sei
der Restkaufpreis in Wien zu zahlen gewesen, wo es zu diesem Zeitpunkt noch keine
nationalsozialistische Verfolgung gegeben habe. Der Wiederaufgreifensantrag sei
rechtzeitig, weil die neuen Beweismittel erst durch Beauftragung von Historikern hätten
beigebracht werden können, deren Bericht erst am 11. November 2006 vorgelegen
habe.
Er beanstandet weiter, dass er mit dem Antrag vom 21. November 2006 lediglich die
Rücknahme des Bescheides beantragt habe, was noch nicht beschieden sei. Erst am 16.
Januar 2007 habe er den dann abgelehnten Wiederaufgreifensantrag gestellt. Der
Rücknahmeantrag sei begründet, da der Bescheid vom 9. April 1999 aus den genannten
Gründen rechtswidrig sei. Zudem fehle es an einer wirksamen Anmeldung, da die in Wien
lebende Eigentümerin in dem von der Globalanmeldung in Bezug genommenen
jüdischen Adressbuch von Berlin nicht aufgeführt sei. Auf Vertrauensschutz könne sich
die Beigeladene nicht berufen, da sich zunächst die W. und nunmehr der Kläger
durchgängig gegen die Feststellung der Erlösauskehrberechtigung zur Wehr gesetzt
hätten.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 hat die Beklagte für den Fall, dass der
Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. April 1999
rechtswidrig sei, eine Ermessensentscheidung dahingehend getroffen, dass dem Aspekt
der Rechtswidrigkeit Nachrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Rechtssicherheit durch Abschluss der vermögensrechtlichen Verfahren eingeräumt
werde.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. Juli 2008 zu verpflichten, das Verfahren
wieder aufzugreifen und den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 9. April 1999 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des von der Beklagten am heutigen Tage
erlassenen Bescheides zu verpflichten, den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom
9. April 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
und verteidigt den angegriffenen Bescheid.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 29 A 76.99 sowie die von der
Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (4 Bände) verwiesen, die vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des
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I. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des
Wiederaufgreifens des Verfahrens in dem Bescheid vom 22. Juli 2008 rechtmäßig ist und
die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Der allein auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG – neue Beweismittel – gestützte
Wiederaufgreifensantrag ist zulässig. Der Ausgangsbescheid ist bestandskräftig i.S.v. §
51 Abs. 1 VwVfG. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist eingehalten, da dem Kläger die
neuen Beweismittel erst mit dem Ermittlungsbericht vom 11. November 2006 vorlagen
und der Kläger innerhalb von drei Monaten sowohl den Antrag vom 21. November 2006
als auch den Ergänzungsantrag vom 16. Januar 2007 gestellt hat. Der Kläger war nicht
durch grobes Verschulden i.S.v. § 51 Abs. 2 VwVfG gehindert die Beweismittel früher zu
beschaffen, denn bis zum Urteil der Kammer vom 24. Februar 2005 – VG 29 A 76.99 –
konnte der Kläger davon ausgehen, dass die materiell zur Zahlung berufene W. das zur
Rechtsverfolgung Erforderliche tun werde; der dem zu Grunde liegende Rechtsirrtum
erscheint jedenfalls nicht grob fahrlässig. § 51 VwVfG ist gemäß § 31 Abs. 7 VermG
anwendbar, da das Vermögensgesetz insoweit nichts anderes bestimmt (BVerwG, Urteil
vom 2. August 2001 – 7 C 26.00 – VIZ 2002, 20 = juris Rdnr. 39). Gemäß § 29 Abs. 3
Satz 1 VermG ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für
die Entscheidung zuständig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 – 7 C
42.98 –, BVerwGE 110, 226 = juris Rdnr. 16).
Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51
Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht vorliegen. Zwar hat der Kläger neue Beweismittel vorgelegt, die
geeignet sind, die Angemessenheit des Kaufpreises zu belegen, nicht jedoch, den
Beweis zu führen, dass die Verkäuferin über den Kaufpreis frei verfügen konnte. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung, ob neue
Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, von den für den
bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und
nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend
gemachten Anspruch begründen kann; denn „neu“ im Sinne der genannten Vorschrift
sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid
tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also
nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu
widersprechen (Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 352.99 – ZOV 2000, 347 = juris Rdnr.
5). Die Rechtsauffassung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen im
Ausgangsbescheid zur Frage der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises erschöpfte sich in
folgender Aussage:
Zur freien Verfügbarkeit des Restbetrages von 45.000 RM gibt es keinen
Nachweis. Die Vermutung, daß das Geld gezahlt worden ist, da am 16.08.1933 die
Grundbuchumschreibung erfolgte und das Grundstück auch im Geschäftsbericht 1933
verzeichnet ist, stellt keinen Gegenbeweis dar. Die Ausführungen in den Schreiben vom
30.07. und 30.09.1998 bringen auch keine neuen Beweismittel zur freien Verfügbarkeit
des Restbetrages.
Im Schreiben vom 30. Juli 1998 hatten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers
im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Restkaufpreis in Österreich zu zahlen
gewesen sei und die Grundbuchumschreibung dafür spreche, dass der Kaufpreis
tatsächlich geflossen sei. Mit Schreiben vom 30. September 1998 hatten sie ausgeführt,
dass das Grundstück im Geschäftsbericht der P. als Bestand geführt sei; dies hätte nicht
erfolgen dürfen, wenn der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden wäre.
Daraus ergibt sich, dass das Landesamt weder die bis dahin bereits vorliegenden
Indizien aus der Abwicklung des in Rede stehenden Verkaufes selbst ausreichen lassen
wollte, noch dass es nicht unmittelbar mit diesem Verkauf zusammenhängende
Rahmenbedingungen als Beleg genügen ließ. Vielmehr verlangte es ersichtlich einen
Beweis für den tatsächlichen Zufluss des Kaufpreises an Frau W. . An diesem – im
Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere
Urteil vom 13. Dezember 2006 – 8 C 3.06 –, ZOV 2007, 87 = juris) möglicher Weise zu
engen – Maßstab gemessen reichen auch die nachgereichten Belege nicht aus. Die
Unterlagen unmittelbar zum streitigen Grundstück enthalten keine Aussage zum
Restkaufpreis. Die übrigen Unterlagen illustrieren lediglich das Umfeld der geschäftlichen
Betätigung von Frau W. in Berlin, enthalten aber keinen Bezug zum Streitgrundstück.
Der Umstand, dass das Landesamt auf den Wohnsitz der Verkäuferin im Ausland in der
Begründung nicht eingegangen ist, zeigt, dass es der (mangelnden) Intensität des
Verfolgungsdrucks auf diese keine beweiskräftige Bedeutung für den konkreten Fall
zugemessen hat. Daran vermögen auch weitere Nachweise für eine ansonsten
ungestörte geschäftliche Betätigung nichts zu ändern.
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Insbesondere lässt sich aus der zeitnahen Veräußerung eines weiteren Grundstückes an
eine deutsche Versicherungsgesellschaft nichts herleiten, da dort der Restkaufpreis
sofort fällig war und daher die Grundbuchumschreibung die Zahlung indiziert, während
hier der Restkaufpreis erst nach Grundbuchumschreibung fällig war, so dass aus der
Umschreibung nichts hinsichtlich der Kaufpreiszahlung abgeleitet werden kann. Das
Gleiche gilt hinsichtlich der Genehmigung des Verkaufs durch das Reichsaufsichtsamt,
da auch diese vor Fälligkeit des Kaufpreises erteilt wurde.
II. Die Klage ist auch im Hilfsantrag zulässig. Sie war zunächst als Untätigkeitsklage nach
§ 75 VwGO zulässig, denn der Rücknahmeantrag vom 21. November 2006 ist im
streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Juli 2008 nicht beschieden worden. Es ist zwar
zweifelhaft, ob aus dem Ergänzungsschreiben vom 16. Januar 2007 hervorgeht, dass es
sich bei dem ersten Schreiben ausschließlich um einen Rücknahmeantrag handelte.
Dafür spricht das in dem Schreiben vom 21. November 2006 verwendete Wort „erneut“,
dagegen jedoch die Beifügung neuer Beweismittel. Da letzteres zu einem stärkeren
Anspruch des Klägers, nämlich dem auf eine gebundene Entscheidung nach § 51 VwVfG,
führen kann, ist es nicht fehlerhaft, wenn die Beklagte schon in dem ersten Schreiben
jedenfalls auch einen Wiederaufgreifensantrag gesehen hat. Jedoch ist der
Rücknahmeantrag ausweislich des Tenors des angegriffenen Bescheides und mangels
jeglicher Ausführungen in der Begründung bislang unbeschieden. Dies mag aus der Sicht
der Beklagten insoweit konsequent sein, als nach ihrer Auffassung mangels
Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides kein Rücknahmeermessen eröffnet ist, doch
hätte sie dann die Rücknahme mit dieser Begründung ausdrücklich ablehnen können.
Dies hat sie auch nicht konkludent getan, denn ausweislich der Bescheidbegründung ist
sie davon ausgegangen, der ursprüngliche Rücknahmeantrag sei in einen
Wiederaufgreifensantrag umgestellt worden. Die danach erforderliche, zunächst
unterbliebene Bescheidung des Rücknahmeantrags hat die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung in zulässiger Weise nachgeholt, und der Kläger hat dies in zulässiger Weise
zum Klagegegenstand gemacht.
Der Hilfsantrag ist jedoch ebenfalls unbegründet, da die Ablehnung der Rücknahme des
Bescheides vom 9. April 1999 durch den in der mündlichen Verhandlung erlassenen
Bescheid rechtmäßig ist und in einer den Kläger nicht in seinen Rechten verletzenden
Weise, insbesondere ermessensfehlerfrei erfolgte.
Eine Ermessenreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers liegt nicht vor. Eine solche
Ermessensreduzierung besteht nicht schon dann, wenn – bei unterstelltem Vorliegen der
Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen – der Ausgangsbescheid rechtsfehlerhaft ist,
sondern nur dann, wenn Umstände vorliegen, wegen derer die Aufrechterhaltung des
Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände erkennbar sind, die die
Berufung auf die Bestandskraft dieser Bescheide als einen Verstoß gegen die guten
Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 – 7 C
18.01 –, ZOV 2002, 251 = juris Rdnr. 26). Beides liegt nicht vor, da die Rechtswidrigkeit
des angegriffenen Bescheides denkbar, aber nicht offensichtlich ist.
Die Anmeldung war rechtzeitig. Insoweit verwies bereits der Bescheid vom 29.
September 2006 zu Recht auf das vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
24. Februar 2006 – BVerwG 7 B 16.06 – (nicht veröffentlicht) bestätigte Urteil der
Kammer vom 17. November 2005 – VG 29 A 10.00 – (juris). Danach liegt die
erforderliche Individualisierung einer Globalanmeldung dann vor, wenn in dem
Adressbuch der Stadt Berlin ein in Wien ansässiger Eigentümer benannt ist und durch
einen Abgleich mit den Einwohnermeldeunterlagen der Stadt Wien, die in der Anmeldung
3 unter 2. aufgeführt worden sind, Geschädigter und Vermögenswert ermittelt werden
können. Das ist hier der Fall.
Da die Veräußerung nach dem 30. Januar 1933 und vor dem 15. September 1935
erfolgte und die Verkäuferin als Jüdin zu den aus rassischen Gründen Verfolgten zählte,
wird gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b der Anordnung BK/O (49)
180 – REAO – vermutet, dass es sich um eine ungerechtfertigte Entziehung handelt. Zu
diesem kollektiv verfolgten Personenkreis gehörten ab dem Tag der Machtübernahme
der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 alle Menschen jüdischer Herkunft, auch wenn
sie nicht die deutsche, sondern eine andere Staatsangehörigkeit besaßen und außerhalb
Deutschlands lebten. Diese Personen mussten, wenn sie Vermögen in Deutschland
besaßen, grundsätzlich ebenso mit Verfolgungsmaßnahmen in vermögensrechtlicher
Hinsicht rechnen wie in Deutschland ansässige jüdische Bürger (BVerwG, Beschluss vom
23. Juli 1999 – 7 B 52.99 – ZOV 1999, 398 = juris Rdnr. 3; bestätigt durch Beschluss vom
26. April 2005 – 8 B 32.05 – ZOV 2005, 243 = juris Rdnr. 5). Die Vermutung kann gemäß
Art. 3 Abs. 2 REAO nur durch den Beweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen
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Art. 3 Abs. 2 REAO nur durch den Beweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen
angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte.
Der Kaufpreis war angemessen. Die Beklagte verweist dazu auf
Rückerstattungsrechtsprechung, wonach bei einem durch einen Sachverständigen
geschätzten Wert eine Abweichung des Kaufpreises um bis zu 10 % nach unten tolerabel
sei. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann,
wenn das Sachverständigengutachten zutreffend ist (Urteil vom 17. Januar 2002 – 7 C
13.01 – ZOV 2002, 166 = juris Rdnr. 20 ff.). Gründe, an der Zuverlässigkeit des
Gutachtens zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
Allein im Streit stehen kann danach noch die Frage, ob die freie Verfügung
nachgewiesen ist. Hinsichtlich der Hypothekenübernahme ist dies unstreitig. Nicht
bewiesen ist dagegen der tatsächliche Zufluss des Restkaufpreises. Dabei kann – wie
bereits oben angedeutet – in der Tat fraglich sein, ob dies erforderlich ist. Die freie
Verfügbarkeit ist nämlich nicht in der Weise in zwei Stufen zu beurteilen, ob der
Veräußerer in einer ersten Stufe zunächst den angemessenen Kaufpreis erhalten habe
und dann als zweite Stufe frei über ihn habe verfügen können. Dies entspricht weder der
bisherigen Rechtsprechung noch der bisherigen Anwendung des Art. 3 Abs. 2 REAO, der
mit den einschlägigen Bestimmungen in den anderen Rückerstattungsgesetzen
übereinstimmt. Schon nach der früheren Rechtsprechung wurde es als ausreichend für
die freie Verfügbarkeit angesehen, dass der Betrag vom Erwerber abredegemäß an
einen Dritten gezahlt worden ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 – BVerwG 8 C 15.98 –,
BVerwGE 108, 301 = juris Rdnr. 46) oder abgetreten wurde. War der Kaufpreisrest
gestundet, richte sich die Verfügungsgewalt des Veräußerers nicht nach dem Zeitpunkt
der Fälligkeit des Kaufpreisrestes, sondern nach dem Zeitpunkt des Verkaufs und der
anschließenden Abwicklung. Die bloße Stundung der Kaufpreisforderung war nach der
Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte keine Beschränkung der freien
Verfügungsgewalt. Auch wenn der Veräußerer die Kaufpreisrestforderung bis zur
Fälligkeit nicht beitreiben konnte, so habe er doch durch Abtretung, Verpfändung usw.
über sie verfügen und sie damit wirtschaftlich verwerten können (OLG München vom 28.
September 1951, RzW 1951, 346). Insoweit reicht die Möglichkeit, dass der Veräußerer
auch über diesen Teil des Kaufpreises hätte verfügen können, aus. Er muss nicht
tatsächlich über diesen Kaufpreis verfügt haben. Die Stundung führte zwar dazu, dass
der Kaufpreisrest noch nicht fällig wurde und bis zur Fälligkeit nicht beigetrieben werden
konnte. Die Stundung stellt aber keine Beschränkung der freien Verfügungsgewalt dar,
denn der Veräußerer kann durch Abtretung oder Verpfändung schon vor der Fälligkeit
über sie verfügen und sie damit wirtschaftlich verwerten (BVerwG, Urteil vom 13.
Dezember 2006 – 8 C 3.06 –, ZOV 2007, 87 = juris Rdnr. 29 ff.). Das kann aber nach
Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass in jedem Falle vertraglich vereinbarten
Zahlungsaufschubs wegen der abstrakten Abtretungsmöglichkeit eine freie
Verfügbarkeit angenommen werden kann, da dies jedenfalls für Veräußerungen vor dem
15. September 1935 die Verfolgungsvermutung aushebeln würde.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass schon unsicher erscheint, ob der Restkaufpreis
in der vorgesehenen Weise belegt werden konnte. Nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über
die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 – DevVO – (RGBl. I S. 231) war die
Verfügung über eine auf Reichsmark oder Goldmark lautende Forderung, die zu Gunsten
eines Ausländers nach dem 19. Februar 1932 durch die Veräußerung von inländischen
Grundstücken entstanden war, genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungspflicht galt
dabei nicht für den zu Grunde liegenden Grundstücksverkauf, sondern erst für die
Verfügung über die Kaufpreisforderung, wozu auch der Einziehung zählt (Laforet, RzW
1949/50, 162 [163]). Demnach war die Abrede über die Restkaufpreiszahlung –
unabhängig davon, wie und wo sie erfolgen sollte – genehmigungsbedürftig. Zwar ist
dem Kläger zuzugeben, dass die vorliegende Vertragsgestaltung dem eigentlichen
Zweck der Devisenbewirtschaftung, den Devisenabfluss aus dem Reich zu verhindern,
dann nicht zuwidergelaufen sein mag, wenn der Kaufpreis aus bereits in Österreich
befindlichen Devisenbeständen geleistet werden sollte. Dies betrifft aber lediglich die
Frage der Genehmigungsfähigkeit, nicht der Genehmigungsbedürftigkeit dieser
Kaufpreisabrede. Ob eine derartige Genehmigung erfolgte, ist ungewiss. Fehl geht dabei
die Annahme des Klägers, die Genehmigung durch das Reichsaufsichtsamt für
Privatversicherung indiziere, dass es sich um eine unproblematische Vertragsklausel
gehandelt habe. Selbst wenn diese Behörde dies unter dem Gesichtspunkt
ordnungsgemäßen Wirtschaftens der ihrer Aufsicht unterworfenen
Versicherungsunternehmen trotz fehlender Zuständigkeit (vgl. § 2 Abs. 7, § 35 DevVO)
mitgeprüft haben sollte, besagt die Genehmigung des Kaufs bestenfalls, dass das
Reichsaufsichtsamt die Abrede über die Restkaufpreiszahlung für (von der zuständigen
Stelle) genehmigungsfähig gehalten hat. Sie besagt jedoch nichts darüber, ob die
devisenrechtliche Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder gar erteilt worden ist.
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devisenrechtliche Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder gar erteilt worden ist.
Jedenfalls läuft die Argumentation des Klägers, bei vereinbarten Kaufpreiszahlungen
zwischen Ausländern im Ausland sei mangels dort greifender, der Herrschaft des
Nationalsozialismus zuzurechnender Verfügungsbeschränkungen von freier
Verfügbarkeit auszugehen, auf eine Gegenvermutung hinaus, die mit der gerade auch in
diesen Fällen geltenden Verfolgungsvermutung nicht zu vereinbaren ist.
Nach all dem ist es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des
Vermögensgesetzes – zügige und abschließende Klärung der durch die
Wiedervereinigung aufgeworfenen Vermögensfragen, Abbau von
Investitionshemmnissen, Schaffung von Investitionssicherheit – nicht zu beanstanden,
dass die Beklagte der mit der Bestandskraft des Bescheids eingetretenen
Rechtssicherheit Vorrang eingeräumt hat vor dem Interesse des Klägers, die von ihm
begehrte Ablehnung des Restitutionsantrags der Beigeladenen vor dem Hintergrund der
eingereichten Beweismittel erneut zu prüfen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die vom Kläger begehrte
Belastung der Beklagten mit Kosten wegen ihrer Untätigkeit ist kein Raum. Obwohl der
Kläger seinerzeit eine nach § 75 VwGO zulässige Klage erhoben hatte, ohne dass sich
damals die Beklagte auf einen zureichenden Grund für die verzögerte Bescheidung hätte
berufen können, kommt ihm im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens die Vorschrift
des § 161 Abs. 3 VwGO nicht mehr zu Gute. Für eine Kostenüberbürdung auf die
Beklagte nach § 161 Abs. 3 VwGO besteht nämlich keine Rechtfertigung mehr, wenn die
– gesetzwidrige – Untätigkeit des Beklagten ihr Ende gefunden hat und der Kläger den
Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt. In diesen Fällen besteht zwischen dem Ausgang des
sich fortsetzenden Prozesses und der Verzögerung der Bescheidung durch den
Beklagten kein Zusammenhang. Ein Fall des § 75 VwGO – wie ihn der Wortlaut des § 161
Abs. 3 VwGO verlangt – liegt im Zeitpunkt der Kostenentscheidung nicht mehr vor, so
dass die allgemeinen Vorschriften über die Kostenlast zur Anwendung kommen
(BVerwG, Beschluss vom 28. April 1992 – 3 C 50.90 –, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 94
= juris Rdnr. 2). Abtrennbare, durch die Säumnis verursachte Kosten, die der Beklagten
gemäß § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden könnten, sind nicht entstanden.
Der Beigeladenen ist gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ein Kostenerstattungsanspruch
zuzubilligen, da sie einen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO
einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, gemäß
§§ 132, 135 VwGO, § 37 Abs. 2 VermG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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