Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: eag, bemessung der beiträge, sonderabgabe, beitragspflicht, anleger, geschäftstätigkeit, belastung, beitragsjahr, auszahlung, gruppenbildung

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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 A 327.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 EAEG, § 6 EAEG, § 101 Abs 2
VwGO, § 154 Abs 1 VwGO
Beitragspflicht für Finanzdienstleistungsinstitut
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen die Erhebung einer
einmaligen Zahlung von 146.576,84 Euro durch die Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).
Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen, das seit dem 26. August 2002 über
die bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis für das Betreiben von Finanzkommissions- und
Depotgeschäften und zur Erbringung der Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung,
Finanzportfolioverwaltung sowie Eigenhandel gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 KWG verfügt.
Mit Bescheid vom 20. November 2003 erhob die EdW eine einmalige Zahlung in Höhe
von 146.576,84 Euro. Dies entsprach 1 % des haftenden Eigenkapitals. Den dagegen mit
Schreiben vom 17. Dezember 2003 erhobenen Widerspruch wies die BaFin mit Bescheid
vom 8. November 2007 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. Dezember 2007 Klage erhoben. Die Klägerin ist der
Auffassung, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die geforderte einmalige Zahlung sei
eine unzulässige Sonderabgabe, da die Beklagte aufgrund der Insolvenz eines ihrer
größten Mitglieder, des Instituts Phoenix Kapitaldienst GmbH mit Sitz in Frankfurt (im
folgenden: Phoenix), wirtschaftlich betrachtet nicht mehr zahlungsfähig sei. Die Beklagte
sei daher auf Nachforderungen gegen ihre Mitglieder angewiesen, die sie gemäß § 8
Abs. 2 Satz 4 EAEG i.V.m. § 5 der EdW-Beitragsverordnung bis zu der Höhe erheben
könne, die einen Entschädigungsfall beim betroffenen Institut auslösen könnte. Die
Mitglieder seien aufgrund der hohen Nachforderungen dann so geschwächt, dass jeder
Verlust im normalen Geschäftsbetrieb sie endgültig in die Insolvenz führen würde. Jeder
weitere Entschädigungsfall würde die Nachforderungen gegen die Mitglieder weiter
vergrößern. Damit sei die Anlegerentschädigungssystematik des EAEG gescheitert und
könne ihren Zweck nicht mehr erreichen. Dies habe seinen Grund auch darin, dass die
Einlagenkreditinstitute aus der Entschädigungssystematik herausgenommen würden,
obwohl diese die größte Gruppe derer darstellten, die Wertpapiergeschäfte mit Anlegern
betreiben würden. Aufgrund der auf die Mitglieder der Beklagten zukommenden
Nachforderungen sei auch deren Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt. Zudem sei ein
Großteil der Marktakteure, deren Interesse an einem stabilen Finanzsystem mindestens
genauso groß sei wie das der Klägerin, nicht in die Anlegerentschädigung
miteinbezogen. Das System führe insgesamt zu einer Destabilisierung des
Finanzsystems und verletze die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 3, 12 und 14
Grundgesetz (GG).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen vom 20. November 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 8. November
2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Die der
Beitragserhebung zugrundeliegenden Bestimmungen seien verfassungsgemäß. Bei dem
Beitrag handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe zu Finanzierungszwecken,
deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen vorlägen. Die abgabepflichtigen Institute
bildeten eine homogene Gruppe, die ihre Homogenität nicht dadurch verliere, dass die in
§ 12 EAG genannten Institutsgruppen aus dem Entschädigungssystem ausgenommen
seien, da diese bereits in einer vergleichbaren Sicherungseinrichtung erfasst wären. Die
abgabepflichtigen Institute bildeten auch eine Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu dem
Finanzierungszweck und damit auch mit einer besonderen Gruppenverantwortung, da
durch das Entschädigungssystem eine Stärkung des Marktes erreicht werde und somit
Geschäftszuwächse bei den Anbietern erwarten lasse. Daraus ergebe sich auch die
gruppennützige Verwendung der Sonderabgabe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2009 auf die
Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird
neben der Gerichtsakte auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung berufene Einzelrichterin konnte gemäß §
101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, nachdem
die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtene Beitragsfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1 bis 3 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - EAEG – (Art. 1 des Gesetzes
zur Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie und Anlegerentschädigungsrichtlinie
vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu
der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891; BeitragsVO) in der für die
Festsetzung der einmaligen Zahlung maßgeblichen Fassung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Juni 2003
(BGBl. I S. 849). Gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EAEG werden die Mittel, mit denen
Anleger im Entschädigungsfall entschädigt werden (§ 3 Abs. 1 EAEG), durch Beiträge der
Institute erbracht, und die Institute sind verpflichtet, Beiträge an die
Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Institute, die nach dem 1.
August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, sind verpflichtet, neben
dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG).
1. Die Klägerin unterliegt dem Grunde nach der Beitragspflicht nach den vorgenannten
Bestimmungen.
a) Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAEG,
das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG als „anderes Institut“ der Beklagten
zugeordnet ist. Denn der Klägerin ist eine Erlaubnis zum Betreiben des
Finanzkommissions- und Depotgeschäfts und zur Vermittlung der
Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung sowie Eigenhandel
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 KWG
erteilt worden. Es entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom
15. April 2008 – VG 1 A 174.07 – EA. S. 6/7), der früher zuständigen 25. Kammer des
Gerichts (z.B. Urteil vom 4. Februar 2005 – VG 25 A 113.99), des
Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (Beschluss vom 22. November 2007 – OVG
1 N 74.05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 120, 311, 313, 321), dass die
Beitragspflicht an die formale Erteilung der Erlaubnis und den dadurch eröffneten
Geschäftsbereich anknüpft, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie sie tatsächlich
genutzt wurde (formeller Institutsbegriff).
b) Durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Beitragserhebung bei der
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b) Durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Beitragserhebung bei der
Gruppe der „anderen Institute“ (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAG) mit höherrangigem Recht
bestehen nicht, insbesondere verletzt die Erhebung der Einmalzahlung die Klägerin nicht
in ihren Grundrechten aus Art. 3, 12 und 14 GG. Die gemäß § 8 Abs. 1 und 2 EAEG
begründete Beitragspflicht ist als nichtsteuerliche Sonderabgabe verfassungsgemäß.
Hiermit hat die sich Kammer in ihrem Urteil vom 15. April 2008 – VG 1 A 174.07 – (juris)
zur Erhebung von Jahresbeiträgen für das Beitragsjahr 2000 sowie in ihrem Urteil vom
26. November 2008 – VG 1 A 314.07 – (juris) in Bezug auf den Jahresbeitrag 2006
ausführlich auseinandergesetzt. Diese Rechtsprechung, die vollinhaltlich der
Rechtsprechung der früher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im
Urteil vom 24. Juni 2003 – VG 25 A 274.01 – (BKR 2003, 722) und dem hierzu
ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (BVerwG
6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) entspricht, hat die Kammer in ihren
Urteilen vom 26. November 2008 – VG 1 A 242.07 – (juris) und vom 12.02.2009 - 1 A
275.07 – (BeckRS 2009 33042) auch in Bezug auf die einmalige Zahlung ausdrücklich
bestätigt.
Die Kammer hält nach erneuter Prüfung an ihrer Rechtsprechung zur grundsätzlichen
Zulässigkeit der Sonderabgabe – auch in Bezug auf die einmalige Zahlung bei
erstmaliger Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung – fest.
b) Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im
Jahr 2007 ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch vor dem Hintergrund der
aktuellen Entwicklung auf dem Finanzdienstleistungssektor, insbesondere der mit der
Abwicklung des Entschädigungsfalls der Phoenix Kapitaldienst GmbH verbundenen
Schwierigkeiten, keine abweichende Beurteilung. Hierzu hat die Kammer in ihren
Beschlüssen vom 17. September 2008 - VG 1 A 74.08 u.a. (juris) ausgeführt:
„aa) Bislang hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der
Notwendigkeit der Sonderabgabe nach Ansicht der Kammer nicht verletzt. Nach
Errichtung des Anlegerschutzsystems im Jahre 1998 durfte er zunächst einige Zeit
abwarten, damit die Funktionsfähigkeit des Entschädigungssystems in der Praxis erprobt
werden kann. Es bestand keine Anpassungspflicht, solange die Zulässigkeit der
Sonderabgabe noch nicht höchstrichterlich bestätigt war (so geschehen mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - BVerwGE 120, 311). Es ist darüber
hinaus fraglich, ob eine Überprüfungspflicht bereits angenommen werden kann, bevor
das Bundesverfassungsgericht in der gegen das vorgenannte Urteil erhobenen
Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 1387/04) über die Zulässigkeit der
Sonderabgabe entschieden hat. Andererseits wird das Entschädigungssystem durch den
im März 2005 festgesetzten Phoenix-Entschädigungsfall derart bis an seine Grenzen
belastet, dass der Gesetzgeber hierauf wird reagieren müssen. Dabei steht ihm
allerdings ein weiter zeitlicher Gestaltungsspielraum zu. Er ist befugt abzuwarten, ob die
Abwicklung dieses Entschädigungsfalls auf der Grundlage von Sonderbeiträgen gelingt
und wie sich die Rechtsprechung dazu verhalten wird. Abgesehen davon hat das
Bundesfinanzministerium bereits eine wissenschaftliche Studie zur „Reform der
Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssysteme in Deutschland“
(Autoren Bigus und Leyens, 28. April 2008) anfertigen lassen, die Grundlage künftiger
Überlegungen sein soll. […]
cc) Einige Antragsteller wenden sich gegen die Gruppenbildung der
Sonderabgabe insoweit, als Wertpapierhandelsgeschäfte von Einlagenkreditinstituten
nicht zu einer Abgabepflicht an die Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen führen. Die Einlagenkreditinstitute nehmen mit ihren
Wertpapiergeschäften am selben Markt teil wie die Wertpapierhandelsbanken und stehen
mit diesen in direkter Konkurrenz. Der Umstand, dass diese Einlagenkreditinstitute
Beiträge zu ihrem eigenen Sicherungssystem (Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH, §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 EAEG i.V.m. Verordnung vom
24. August 1998, BGBl. I S. 2391 und Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes
öffentlicher Banken Deutschlands GmbH, §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Satz 1 EAEG
i.V.m. Verordnung vom 24. August 1998, BGBl. I S. 2390) leisten müssen und dass eine
doppelte Zuordnung vermieden werden sollte, stellt allerdings einen sachlichen Grund
dar, der die unterschiedliche Zuordnung zu den Entschädigungssystemen und die damit
verbundene Ungleichbehandlung zumindest bei Schaffung des Entschädigungssystems
rechtfertigte. Ein andersartiges Risikopotential und eine unterschiedliche Nähe zur
Gefahr kriminell verursachter Entschädigungsfälle, wie sie von Seiten der
Einlagenbanken in die Diskussion gebracht werden (vgl. Herdegen, WM 2008, 329),
vermag die Kammer dagegen insoweit nicht zu erkennen. Gerade die größten
Beitragszahler der Antragsgegnerin sind Wertpapierhandelsbanken, die überwiegend
Geschäfte mit institutionellen Kunden tätigen und dem Risiko unseriöser Institute wie
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Geschäfte mit institutionellen Kunden tätigen und dem Risiko unseriöser Institute wie
Phoenix, die Zugriff auf Kundengelder hatte, in keiner Weise näher stehen als die
Wertpapiergeschäfte betreibenden Einlagenkreditinstitute. Sollte sich im Zuge der
Abwicklung des Phoenix-Falles erweisen, dass den Wertpapierhandelsbanken durch die
Gruppenbildung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAG im Vergleich zu den gleichfalls
Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstituten nicht zu
rechtfertigende ungleichgewichtige Belastungen auferlegt wurden, so wird der
Gesetzgeber dies im Rahmen seiner Überprüfungs- und Anpassungspflichten zu
berücksichtigen haben (ebenso VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2007 – VG 25 A 159.03 -
, Abdruck S. 11). Im Gutachten von Bigus und Leyens wird beispielsweise eine
Zusammenführung aller drei Entschädigungseinrichtungen, aber auch eine
„Überlauffinanzierung“ zwischen den Einrichtungen bei besonders großen
Schadensfällen diskutiert. Denkbar wäre auch eine doppelte Zuordnung der
Einlagenkreditinstitute, die Wertpapiergeschäfte tätigen, soweit die jeweiligen
Entschädigungssysteme unterschiedliche Risiken und Entschädigungsansprüche
abdecken und dies bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt wird. […]
ee) Viele Antragsteller machen geltend, das Entschädigungssystem habe mit
dem Phoenix-Fall seine Untauglichkeit bewiesen, sei deshalb verfassungswidrig und
verstoße darüber hinaus gegen die in der Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG)
enthaltene Verpflichtung der EU-Staaten, ein leistungsfähiges Entschädigungssystem zu
schaffen, das die Zahlung von Entschädigungen und den Schutz der Anleger
gewährleistet (Erwägungsgrund 24) und dessen Finanzierungskapazität in einem
angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten steht (Erwägungsgrund 23). Die
Kammer hält diese Einschätzung für verfrüht. Die Durchführung des
Entschädigungsverfahrens im Fall Phoenix ist für sämtliche Beteiligte ein langwieriger
und kostspieliger Lernprozess, dessen Ausgang noch nicht absehbar ist. Zwar hat sich
die Entschädigungsleistung entgegen der Intention der Richtlinie und entgegen der Drei-
Monatsfrist in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EAG bereits um mehrere Jahre verzögert. Dies
kann aber nicht der Antragsgegnerin angelastet werden, sondern beruht auf der Dauer
des Insolvenzverfahrens, in dem bislang die Höhe der ausgefallenen Forderungen und
mögliche Aussonderungsrechte noch immer nicht verbindlich feststehen. Ob die
Entschädigungseinrichtung in der Lage sein wird, die angemeldeten etwa 30.000
Entschädigungsfälle ordnungsgemäß abzuwickeln, wird nicht zuletzt davon abhängen, ob
die notwendigen Mittel durch Sonderbeiträge oder Kreditaufnahme beschafft werden
können. Dies wird sich noch erweisen müssen, spricht aber nicht gegen die
Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtung als solcher. Jedes
Entschädigungssystem, das ungleich große Mitglieder und dabei besonders schwer
wiegende Einzelrisiken abzusichern hat, kann an die Grenzen seiner Belastbarkeit
stoßen, wenn eines der größten Mitglieder insolvent wird (vgl. Bigus/Leyens a.a.O., S. 34,
63). Eine solche außergewöhnliche Belastung eines Entschädigungssystems kann zwar
eine Anpassung des Systems für die Zukunft und möglicherweise ausnahmsweise auch
eine Stützung durch den Staat erfordern, spricht aber nicht gegen die Erhebung von
Sonderbeiträgen im Rahmen des Zulässigen und Zumutbaren.“
Auch an diesen Erwägungen, die die Kammer in ihrem Urteil vom 26. November 2008 –
VG 1 A 314.07 – (juris) auch für das Beitragsjahr 2006 ausdrücklich bestätigt hat, hält die
Kammer fest. Die Prüfung und Auszahlung aller Schadens-meldungen im Fall Phoenix
wird allein schon wegen deren großer Anzahl noch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Angesichts dessen, dass die Beklagte im Februar 2009 mit der Auszahlung von
Teilentschädigungen begonnen hat und die Entschädigungen zwischenzeitlich durch
einen Kredit des Bundes gesichert sind, kann von einem Scheitern des
Entschädigungssystems nicht ausgegangen werden. Die Mitglieder der Beklagten
können aufgrund der wegen des Phoenix-Schadensfalles möglichen Nachforderungen
auch nicht, wie die Klägerin vorträgt, an die Grenze der Existenzgefährdung geführt
werden, da eine Erhebung von existenzgefährdenden Sonderbeiträgen die
verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten würde und rechtswidrig wäre
(vgl. jetzt § 8 Abs. 6 EAEG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2009, BGBl. I S.
1528).
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe
rechtmäßig.
a) Die Vorschriften zur Erhebung der einmaligen Zahlung und zur Bemessung ihrer Höhe
in § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG und §§ 3, 4 BeitragsVO verstoßen nicht gegen höherrangiges
Recht (vgl. zum Folgenden das Urteil der Kammer vom 26. November 2008 – VG 1 A
242.07) .
Die Pflicht zur Zahlung eines Einmalbeitrags nach Zuordnung zur
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Die Pflicht zur Zahlung eines Einmalbeitrags nach Zuordnung zur
Entschädigungseinrichtung hatte einen Vorläufer in § 19 EAEG, der eine Erstzahlung bei
Errichtung der Entschädigungseinrichtung nach denselben Bemessungskriterien wie in §
4 Abs. 1 BeitragsVO vorsah. Mit § 19 EAEG hat sich die 25. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil vom 4. Februar 2005 (VG 25 A 113.99,
bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22. November 2007 – OVG 1
N 74.05) befasst und in einem weiteren Urteil vom 17. Mai 2006 (VG 25 A 60.01)
ausgeführt:
„Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Erstbeitrag anders berechnet wird
als die folgenden regulären Jahresbeiträge. Der Gesetzgeber hat den Erstbeitrag
bewusst nicht von einer konkreten Geschäftstätigkeit abhängig gemacht, sondern von
relativ einfach festzustellenden Bilanzzahlen. Dieses vereinfachte und pauschalierende
Verfahren war erforderlich, um eine Anfangsausstattung der Entschädigungseinrichtung
kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes sicherzustellen. Der Gesetzgeber durfte sich –
jedenfalls für den nur einmalig zu erhebenden Erstbeitrag – mit einer groben
Abschätzung der Risikolage begnügen und ein einfach anzuwendendes Konzept für die
Beitragsbemessung vorsehen, um alsbald die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Entschädigungseinrichtung für etwaige Entschädigungsfälle sicherzustellen. Es bedurfte,
um die Funktionsfähigkeit des Entschädigungsfonds von Anfang an zu gewährleisten,
zunächst der Ansammlung eines Grundstocks, dessen erforderliche Höhe in der
Anfangsphase nur schwer zu prognostizieren war (vgl. die Begründung zum Entwurf des
EAG, BT-Drs. 13/10188, S. 24 f. und das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
DVBl. 2004, 1180 f., 1183). Die Höhe des haftenden Eigenkapitals ist ein jedenfalls
pauschaler Anhalt für den Umfang der betriebenen Geschäfte.“
Auf diese Rechtsprechung aufbauend, hat sich die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts
Berlin in einem Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 20.
Juli 2007 (VG 25 A 83.06) zur Zulässigkeit der einmaligen Zahlung ausgeführt:
„Vielmehr regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 EAG, dass die Pflicht zur Zahlung des
Erstbeitrages neben die Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 8 EAG tritt. Zu den
Beiträgen nach § 8 EAG gehören nicht nur – wie die Antragstellerin meint – die
Jahresbeiträge sondern auch die hier geregelten Einmalzahlungen. Fällt – wie hier –
wegen des Stichtags 1. August 1998 die Pflicht zur Zahlung des Erstbeitrages gem. § 19
EAG weg, tritt die Einmalzahlung gem. § 8 Abs. 2 EAG an ihre Stelle. […]
Die im Gesetz geregelte Verpflichtung zur Zahlung der vorgeschriebenen
Beiträge an die jeweilige Entschädigungseinrichtung verstößt auch nicht gegen
höherrangiges Recht. […]
Die Verpflichtung zur einmaligen Zahlung verstößt auch sonst nicht gegen
Grundrechte der Antragstellerin. Art. 12 GG ist nicht verletzt. Auch in Anbetracht der im
vorliegenden Fall erheblichen Höhe der geforderten einmaligen Zahlung ist die Freiheit
der Berufswahl nicht betroffen. Es ist nicht erkennbar, dass Institute in aller Regel und
nicht nur in Ausnahmefällen durch die Höhe der einmaligen Zahlung an einem Wechsel
ihrer Geschäftstätigkeit gehindert wären. Die Verknüpfung von Höhe der Einmalzahlung
und Höhe des haftenden Eigenkapitals bewirkt, dass nur kapitalkräftige Unternehmen
mit einer erheblichen Höhe der Einmalzahlung rechnen müssen. Als
Berufsausübungsregelung ist die Verpflichtung zur einmaligen Zahlung unbedenklich,
denn sie beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist aus Gemeinwohlinteressen
gerechtfertigt. Nicht nur die Errichtung der Entschädigungseinrichtung, sondern auch die
Verpflichtung zur einmaligen Zahlung sind durch sachgerechte und vernünftige
Gemeinwohlerwägungen begründet. Die Einmalzahlung dient (ebenso wie der Erstbeitrag
gemäß § 19 EAG) dazu, der Entschädigungseinrichtung den notwendigen Kapitalstock
bzw. die notwendige Erhöhung dieses Kapitalstocks zu gewährleisten. Diese Erhöhung ist
deswegen notwendig, weil mit Zuordnung eines Instituts die Entschädigungseinrichtung
sofort etwaigen Entschädigungsansprüchen der Anleger ausgesetzt sein kann. Das neu
zugeordnete Institut hat jedoch zur Auffüllung des Kapitalstocks bisher nichts
beigetragen, […] Auch der Vortrag der Antragstellerin, das durch die Zuordnung eines
neuen Instituts erhöhte Risiko könne auch durch höhere Jahresbeiträge aufgefangen
werden, was insgesamt eine geringere Belastung darstellen würde, greift nicht durch.
Insoweit erscheint der Vortrag der Antragsgegnerin zutreffend, dass das sofort erhöhte –
ggf. beträchtliche – Risiko nicht durch erhöhte Jahresbeiträge aufgefangen werden kann,
die sich naturgemäß erst langsam auf den Kapitalstock der Antragsgegnerin auswirken
können. […]
Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt, eine insoweit nur in Betracht kommende
„Erdrosselungswirkung“ hat die Verpflichtung zur Einmalzahlung auch in der im
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„Erdrosselungswirkung“ hat die Verpflichtung zur Einmalzahlung auch in der im
vorliegenden Fall nicht unbeträchtlichen Höhe nicht. Schließlich ist mit der
grundsätzlichen Beitragspflicht sowohl für Jahresbeiträge als auch für Einmalzahlung ein
Verstoß gegen Art. 3 GG nicht verbunden. Alle Institute, die einer Sicherungseinrichtung
zugeordnet werden, müssen diese Beiträge zahlen; die Höhe des Erstbeitrages nach §
19 EAG und der Einmalzahlung nach § 8 EAG i.V.m. §§ 3, 4 BeitragsVO/EdW richtet sich
nach denselben Maßstäben. […]
Schließlich bestehen gegen die Höhe der mit dem angegriffenen Bescheid
verlangten einmaligen Zahlung keine durchgreifenden Bedenken. Rechtsgrundlage
hierfür sind die §§ 3 und 4 der BeitragsVO/EdW. Diese Verordnung beruht auf der
Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 3 Satz 1 EAG, wonach das Nähere über die
Jahresbeiträge und die einmaligen Zahlungen durch eine Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Finanzen geregelt wird. Diese Verordnungsermächtigung
genügt den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt, Zweck und Ausmaß der
erteilten Ermächtigung sind im Gesetz hinreichend bestimmt. Es ist nicht erforderlich,
dass der Gesetzgeber die Abgabenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines
Rahmens zahlenmäßig festlegt, vielmehr genügt die Festlegung von
Bemessungskriterien einschließlich der Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die
Abgabe tragenden Kosten (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 3202 f.). Aus § 8 Abs. 3 EAG ergibt
sich insgesamt ein hinreichend bestimmter Rahmen für die Rechtsverordnung, der eine
willkürliche Handhabung ausschließt. Der Gesetzgeber hat die generell bestehende
Leistungsverpflichtung der erfassten Institute für den gesamten Finanzierungsbedarf
durch § 8 Abs. 1 und 2 EAG bereits selbst festgelegt. Hinsichtlich der Maßstäbe für die
Höhe der einmaligen Zahlung ist darauf zu verweisen, dass diese nach denselben
Kriterien erfolgt wie die Höhe des Erstbeitrages, der im EAG selbst (§ 19) geregelt ist.
Angesichts des übereinstimmenden Zweckes der Einmalzahlung und des Erstbeitrages,
nämlich die notwendige Kapitalausstattung der Entschädigungseinrichtung
sicherzustellen und des Umstandes, dass sich Einmalzahlung und Erstbeitrag nur durch
den Zeitpunkt der Zuordnung des Instituts zur jeweiligen Entschädigungseinrichtung
unterscheiden, ist es nicht zu beanstanden, dass die genaue Höhe der Einmalzahlung
(nur) in der BeitragsVO geregelt ist, denn die Maßstäbe für den Erstbeitrag nach § 19
EAG und für die einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EAG sind – wie ausgeführt –
dieselben. Die Höhe der Einmalzahlung beträgt nach § 4 BeitragsVO 1 % des haftenden
Eigenkapitals. Gegen die Berechnung sind Bedenken nicht erkennbar und von der
Antragstellerin auch nicht erhoben worden. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
Anders als die Jahresbeiträge konnte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Höhe der
Einmalzahlung nicht von konkreten Geschäftszahlen abhängig machen, da diese bei
einer erstmaligen Zuordnung noch nicht vorliegen. […] Deshalb durfte auch die
einmalige Zahlung von relativ einfach festzustellenden Bilanzzahlen abhängig gemacht
werden. Dieses vereinfachte und pauschalierende Verfahren war erforderlich, um die
Kapitalausstattung der Entschädigungseinrichtung auch nach Erhöhung des Risikos
durch den Beitritt eines weiteren Instituts sicherzustellen. Der Verordnungsgeber durfte
sich – jedenfalls für die nur einmalig zu erhebende Zahlung – mit einer groben
Abschätzung der Risikolage begnügen und ein einfach anzuwendendes Konzept für die
Beitragsbemessung vorsehen, um alsbald die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Entschädigungseinrichtung für etwaige Entschädigungsfälle auch nach Erhöhung des
Risikos sicherzustellen. Es bedurfte zunächst der Erhöhung des Kapitalstocks, dessen
erforderliche genaue Höhe in dieser Phase kaum zu prognostizieren ist (vgl. die insoweit
auch den vorliegenden Fall treffende Begründung zum Entwurf des EAG, BT-Drs.
13/10188, S. 24 f. zur Vorschrift des § 19 EAG). Die Höhe des haftenden Eigenkapitals ist
jedenfalls ein pauschaler Anhalt für den Umfang der betriebenen Geschäfte und damit
für die die Entschädigungseinrichtung treffende Erhöhung ihres Risikos.
Eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin liegt auch angesichts des
Umstandes, dass die Einmalzahlung das 73-fache des Jahresbeitrages 2005 und sogar
das 146-fache des Jahresbeitrages 2006 beträgt, nicht vor. Auch bei der Höhe des
Erstbeitrages nach § 19 EAG, der sich – wie ausgeführt – nach denselben Maßstäben
bemisst, wird häufig eine entsprechende Relation vorliegen. Die Höhe des haftenden
Eigenkapitals liegt weitgehend in der Entscheidung der Antragstellerin. […] Dass Institute
mit einem hohen haftenden Eigenkapital eine höhere Einmalzahlung leisten müssen als
kleinere Institute, ist durch die – wie ausgeführt – zulässige Pauschalierung der
Einmalzahlung gerechtfertigt, auch wenn dieser Umstand dazu führen sollte, dass nur
wenige Institute einen unverhältnismäßig hohen Anteil bei der Einmalzahlung zu tragen
haben. Die Zahlungsverpflichtung wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass für
die Einmalzahlung – anders als bei den regulären Jahresbeiträgen – keine
Kappungsgrenze festgesetzt wurde. Durch die Anknüpfung an das haftende Eigenkapital
ist gewährleistet, dass nur kapitalstarke Institute eine hohe Einmalzahlung leisten
müssen. Im Übrigen hätte die Einführung einer Kappungsgrenze für die Einmalzahlung
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müssen. Im Übrigen hätte die Einführung einer Kappungsgrenze für die Einmalzahlung
ebenso wie beim Erstbeitrag nach § 19 EAG die Gefahr mit sich gebracht, dass entweder
die notwendige sofortige Kapitalausstattung bzw. Erhöhung nicht gewährleistet war, oder
die Kappungsgrenze deutlich höher als bei den Jahresbeiträgen hätte angesetzt werden
müssen.“
Dem schließt sich die Kammer nach erneuter Prüfung an (ebenso schon Urteil der
Kammer vom 26. November 2008, a.a.O.). Die Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 3
Satz 1 EAEG ist in Bezug auf die Einmalzahlung hinreichend bestimmt und genügt den
Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2GG, weil zur Auslegung die gesamte gesetzliche
Regelung herangezogen werden kann und die strukturell parallele Vorschrift des § 19
EAEG einen Bemessungsmaßstab vorgibt, der in § 4 Abs. 1 BeitragsVO unverändert
übernommen worden ist.
Die Kammer ist sich bewusst, dass bei der einmaligen Zahlung – anders als beim
Jahresbeitrag – keine Reduzierungsmöglichkeit vorgesehen ist, soweit das betroffene
Institut beabsichtigt, vorwiegend Geschäfte mit institutionellen Kunden zu betreiben,
oder soweit es vorwiegend Umsätze in Geschäftsbereichen erzielen will, die keine
Wertpapiergeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 3 EAEG betreffen. Die aus Sicht der Kammer
nicht überwindbare Schwierigkeit für eine mögliche Berücksichtigung dieser Umstände
besteht aber darin, dass grundsätzlich vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit keine
belastbaren Zahlen zu den beabsichtigten Geschäftsfeldern vorliegen und der Gesetz-
und Verordnungsgeber nicht verpflichtet werden kann, die Sonderabgabe nach den
geplanten und angestrebten Geschäftsergebnissen des Instituts zu berechnen. Die
Kammer hat erwogen, ob insoweit aus Gründen der Gleichbehandlung wenigstens eine
Nachberechnung der einmaligen Zahlung anhand späterer Jahresabschlüsse geboten
sein könnte, hält dies aber im Ergebnis nicht für durchführbar und deshalb für
ungeeignet. Zum einem bestünde über Jahre hinweg Ungewissheit über Einnahmen der
Entschädigungseinrichtung. Zum anderen ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass bei
neu gegründeten Instituten die Geschäfte erst langsam in Gang kommen und in den
ersten Geschäftsjahren rote Zahlen geschrieben werden, so dass die einmalige Zahlung
in vielen Fällen auf den Mindestbetrag reduziert werden müsste, obwohl die finanzielle
Ausstattung des Instituts bei Aufnahme der Geschäfte eine höhere Einmalzahlung
gerechtfertigt hätte. Die Kammer hat auch erneut geprüft, ob sich daraus, dass die
einmalige Zahlung offenbar häufig ein Vielfaches späterer Jahreszahlungen beträgt, die
Unverhältnismäßigkeit der Einmalzahlung ergeben könnte. Das ist aus Sicht der
Kammer nicht der Fall, weil die einmalige Zahlung nicht allein den ersten Jahresbeitrag
ersetzt, sondern in erster Linie dazu dient, einen Kapitalstock zu bilden. In Normalfall
profitiert ein neu eintretendes Institut zudem von den in der Entschädigungseinrichtung
gebildeten Rücklagen. Durch die Einmalzahlung wird eine Gleichstellung mit den
Instituten erreicht, die der EdW seit ihrer Gründung zugeordnet sind.
b) Die Klägerin ist ein Institut, das der Beklagten nach dem 26. August 2002 erstmals
zugeordnet ist. Sie hat deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG eine einmalige Zahlung
zu leisten. Die Höhe der Einmalzahlung bemisst sich gemäß § 4 Abs. 1 BeitragsVO nach
der Höhe des haftenden Eigenkapitals des Instituts. Die Regelung differenziert danach,
über welche Befugnisse die Institute nach der ihnen erteilten bankenrechtlichen
Erlaubnis verfügen. Die Höhe des Einmalzahlung ist korrekt berechnet. Die Klägerin
unterfiel § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeitragsVO, da sie eine Erlaubnis zum
Betreiben des Finanzkommissions- und Depotgeschäfts und zur Vermittlung der
Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung sowie Eigenhandel
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 KWG
besaß. Für sie galt ein Beitragssatz in Höhe von einem Prozent des haftenden
Eigenkapitals im Sinne von § 10 Abs. 2 KWG, das anhand der Bilanzzahlen der Klägerin
zum 31. August 2002 ermittelt worden ist. Es besteht aus Grundkapital und Rücklagen
abzüglich Verlustvorträgen und immateriellen Vermögensgegenständen (§ 10 Abs. 2a
KWG).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur
Klärung der Frage zugelassen worden, ob die hier angewandten Beitragsregelungen zur
einmaligen Zahlung mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
auf 146.576,84 Euro festgesetzt.
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