Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: genehmigung, grundstück, ddr, grundbuch, behörde, rechtsgrundlage, eigentümer, bekanntmachung, gvo, befehl

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 K 196.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 GVO, § 30 Abs 1 VermG, §
30a VermG, § 22 InVorG, § 103
SachenRBerG
Grundstücksverkehrsgenehmigung zur Durchführung der
Sachenrechtsbereinigung; Klärung der Eigentumslage nicht
erforderlich
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für zwei
Grundstücksverkehrsgenehmigungen sowie (mittelbar) gegen diese
Grundstücksverkehrsgenehmigungen selbst.
Gegenstand der Genehmigung ist die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks
N...weg 5..., früher B... Allee/K...-Allee 3..., in Berlin-W.... Es handelt sich dabei um das im
Grundbuch von W... eingetragene Flurstück 224 mit einer Größe von 880 m², und das im
Grundbuch von W... eingetragene Flurstück 211 mit einer Größe von 406 m². Letzteres
Flurstück verbindet das erstgenannte Flurstück mit dem öffentlichen Straßenland.
Die Flächen gehörten früher zum Gut Malchow, das nach Feststellungen der Beklagten
seit 1883 im Eigentum der Stadtgemeinde Berlin stand. 1952 wurde im Grundbuch
Eigentum des Volkes eingetragen, Rechtsträger war seit 1970 das VE Gut L..., auf Grund
einer Namensänderung seit 1985 das VEG T.... Seit 1980 war das seinerzeitige, 24.675
m² große Flurstück 126 im Grundbuch eingetragen. Am 5. August 1993 wurde es auf das
Grundbuchblatt 1... des Grundbuchs von W... übertragen. Am selben Tag wurde als
Eigentümer das Land Berlin auf Grund eines Ersuchens der Präsidentin der
Treuhandanstalt vom 2. Juli 1993 eingetragen. 1994 entstand aus dem Flurstück 126
u.A. das 16.051 m² große Flurstück 159, aus dem wiederum 2000 die Flurstücke 208-213
entstanden, für die gemeinsam in der zweiten Abteilung des Grundbuchs ein Vermerk
zur Sicherung der Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bezüglich einer
Teilfläche von ca. 900 m² zu Gunsten des Klägers und seiner Schwester eingetragen
wurde. 2002 wurde das Flurstück 213 in die Flurstücke 224 und 225 geteilt, am 10.
Oktober 2006 die Flurstücke 211 und 224 – letzteres zusammen mit dem
Sicherungsvermerk – auf die eingangs genannten Grundbuchblätter übertragen.
Zugleich wurde auf Grund einer Auflassung vom 24. Oktober 2005 der
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG als Eigentümer eingetragen.
Die Eltern des Klägers betrieben nach dem Krieg auf gepachteten Flächen dieses
Geländes bis 1960 einen Gartenbaubetrieb. Nach Angaben des Klägers schlossen sie
dazu bereits 1945 einen Nutzungsvertrag mit der SMAD ab, die das Grundstück
konfisziert habe. In der Folgezeit errichteten sie auf dem heutigen Flurstück 224 ein
Einfamilienhaus. Ein Gebäudegrundbuchblatt wurde nicht angelegt.
1960 flüchtete die Familie des Klägers in den Westen. Das Haus wurde unter staatliche
Verwaltung gestellt. Ende 1987 regte der staatliche Verwalter gegenüber dem Magistrat
von Berlin die Anlage eines Gebäudegrundbuchblattes zum Zwecke der Veräußerung
des Hauses an den damaligen Mieter an. Vor der Wiedervereinigung kam es aber nicht
mehr dazu. 1993 übergab der ehemalige staatliche Verwalter dem Kläger und seiner
Schwester das Haus. Einen Antrag des damaligen Mieters auf Einräumung eines
Vorkaufsrechtes lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit
inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juli 2000 ab.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 übersandte der Liegenschaftsfonds dem Kläger und
seiner Schwester zur Durchführung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes den Entwurf
eines Grundstückskaufvertrages für die beiden fraglichen Flurstücke zu einem Kaufpreis
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eines Grundstückskaufvertrages für die beiden fraglichen Flurstücke zu einem Kaufpreis
von 35,- €/m², insgesamt 45.010,- €. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 beantragte
der Kläger auch in Vollmacht seiner Schwester die Erstellung einer Genehmigung nach
der Grundstücksverkehrsverordnung. Er wies dabei unter Bezugnahme auf einen
vorherigen Schriftwechsel mit dem Beklagten darauf hin, dass sich auf dem Gelände am
8. Mai 1945 zwei Flachbunker, Abwehrstellungen sowie ein militärisches Internierungs-
und Zwangsarbeitslager befunden hätten. Es habe sich daher um Reichseigentum
gehandelt, das von der Sowjetunion besatzungshoheitlich konfisziert worden sei. Es
handele sich daher de jure um ein C-Listen-Grundstück nach der DDR-Anweisung vom
11. Juni 1961, über das die DDR keine Verfügungsbefugnis gehabt habe.
Unter dem 6. April 2009 teilte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen mit, das für die beiden Flurstücke keine Restitutionsanträge gemäß §
1 Abs. 6 VermG bekannt geworden seien und kein offener Antrag nach § 29 Abs. 2
VermG bestehe. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf,
entweder das Original eines Notarvertrages einzureichen oder eine Vorabgenehmigung
zu beantragen. Der Kläger erwiderte darauf, dass wegen der Zuordnung des
Grundstückes an das Land Berlin mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 10. März
1993 die DDR-Grundstücksverkehrsverordnung in der damals geltenden Fassung
anzuwenden sei, die keine Vorabgenehmigung vorsehe.
Mit zwei Bescheiden vom 9. Juli 2009 genehmigte der Beklagte das beabsichtigte
Rechtsgeschäft über die Veräußerung der beiden Flurstücke unter Berufung auf § 1 Abs.
2 Nr. 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 44 des
Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines
Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl. I, S. 2809 ff.). Diese
Genehmigungen wurden dem Kläger bislang nicht bekannt gegeben. Am selben Tag
erließ der Beklagte einen Gebührenfestsetzungsbescheid über 90,- € für die beiden
Genehmigungen. Im Betreff ist die Grundstücksverkehrsordnung (GVO) wie zuvor zitiert
angeführt. Weiter heißt es, die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung
(GVO) sei erteilt worden und werde nach Zahlungseingang unverzüglich dem Kläger bzw.
dem Notar bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 7. August 2009, beim Beklagten eingegangen am 11. August 2009,
legte der Kläger Widerspruch gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid „hinsichtlich
des Bezuges auf die angeführte Rechtsgrundlage vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2182)“ ein.
Der Widerspruchsausschuss des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 mit der Begründung zurück,
mangels abweichender Regelung könne die Genehmigung nur auf eine zum Zeitpunkt
ihres Erlasses in Kraft befindliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
Dagegen erhob der Kläger am 19. November 2009 Klage und macht geltend, die
Anwendung der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 1993 statt in der Fassung vom 3. August 1992 schwäche seine
Rechtsposition. Es sei bis heute nicht geklärt, wer Eigentümer des Grundstückes sei.
Durch die Anwendung der Neufassung der Grundstücksverkehrsordnung werde die
gesamte vermögensrechtliche Dokumentation nicht mehr aufgearbeitet. Letztlich
müsse er danach die Eigentümerstellung des Landes Berlin akzeptieren, was nicht
zutreffend sei.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenfestsetzungsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen Berlin vom 9. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
Berlin vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den
Gebührenfestsetzungsbescheid hinsichtlich der Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Rechtsgrundlage der
Grundstücksverkehrsordnung vom 3. August 1992 (BGBl. I, S. 1477) als Fortgeltung der
Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl.-DDR 1978 I Nr. 5 S. 73)
zu stützen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint weiterhin, dass kein Raum für die Heranziehung der alten Fassung der
Grundstücksverkehrsverordnung gegeben sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie
die Gerichtsakte des Verfahrens VG 29 A 234.01 verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage zulässig ist, denn sie ist jedenfalls
unbegründet. Wenn sich die Klage als Anfechtungsklage gegen den
Gebührenfestsetzungsbescheid richtete, wäre sie zwar grundsätzlich zulässig, doch
richtet sich das klägerische Begehren nicht darauf, die Belastung durch die Gebühren
abzuwehren, sondern darauf, dass die Genehmigungsbescheide, für die die Gebühr
erhoben wird, auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt bzw. erst nach der vom Kläger
angestrebten Klärung der Eigentumslage erteilt werden sollen. Insoweit ist fraglich, ob
der Kläger bereits jetzt Rechtsschutz verlangen kann, obwohl diese Bescheide ihm
gegenüber noch nicht wirksam sind, doch ist dies für das Ergebnis unerheblich, denn es
kommt nicht in Betracht, die Genehmigungen auf eine andere Grundlage zu stellen. Der
Beklagte ist nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden. Das
heißt auch, dass er seinen Entscheidungen nur geltendes Recht zu Grunde legen darf.
Eine Anwendung außer Kraft getretenen Rechtes kommt nur in Betracht, soweit das
geltende Recht dies etwa in Form von Übergangsbestimmungen zulässt. Das ist bei der
Grundstücksverkehrsordnung nicht der Fall.
Im Übrigen würde auch die vom Kläger angestrebte Anwendung der
Grundstücksverkehrs(ver)ordnung in der Fassung vom 3. August 1992 nicht zum
erstrebten Ziel führen, denn auch diese Fassung ließ für die von ihm angestrebte
Klärung der Eigentumslage keinen Raum. Bereits durch Art. 3 des Gesetzes zur
Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur
Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) erhielt § 1 der
Grundstücksverkehrsverordnung folgende Fassung, die der Neubekanntmachung vom
18. April 1991 (BGBl. I S. 999) zu Grunde lag:
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S.
885) bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen
bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Sie ist zu
erteilen, wenn ein Versagungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der Verordnung über
die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) nicht vorliegt.
Art. 13 dieses Gesetzes bestimmte zudem ausdrücklich, dass Art. 3 – also die Änderung
der Grundstücksverkehrsverordnung – auch auf Verfahren anzuwenden war, die vor In-
Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der
Behörde abgeschlossen worden waren. Spätestens diese Fassung lässt das Gesetz für
eine Klärung der Eigentumslage ausdrücklich keinen Raum mehr.
Die Kammer hat dazu bereits mit Urteil vom 3. Juni 1993 (VG 29 A 8.93, ZOV 1993, 432
= juris Rdnr. 27 ff.) ausgeführt:
§ 1 GVVO bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen die
Genehmigung zu erteilen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur
Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung vom 3. August 1992, BT-Drucks. 12/2480,
S. 58). Aus der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und dem
Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes ergibt sich, dass die Prüfungskompetenz der
Behörde bei der Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung
eng auszulegen ist und die Genehmigung nur in den durch Gesetz eindeutig und
abschließend geregelten Fällen versagt werden darf. […] Auch die materielle Gültigkeit
der zu genehmigenden Verträge ist bei der Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung grundsätzlich nicht zu prüfen. Nachdem die
Grundstücksverkehrsverordnung der ehemaligen DDR eines der wichtigsten
Kontrollinstrumente für den gesamten Grundstücks- und Bodenverkehr war und die
Genehmigung praktisch immer versagt werden konnte, wenn dies zur Durchsetzung
staatlicher Interessen zweckmäßig erschien, erhielt sie durch die Anlage II Kap. III
Sachgebiet D Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S.
885, 1167) ausschließlich die Funktion, vermögensrechtliche Ansprüche von
Alteigentümern gewissermaßen dinglich zu sichern (Schmidt-Räntsch in Brunner u.a.,
Rechtshandbuch für Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 1992, B 430
GVVO, Einführung, Rdnr. 1 und 3, § 1 Rdnr. 1; Amtl. Erläuterung zu den Anlagen zum
Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817, S. 63; Fieberg/ Reichenbach, NJW 1991, S. 321,
325). […] Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung beseitigt einzig
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325). […] Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung beseitigt einzig
die im Hinblick auf etwaige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche bestehende
Verfügungsbeschränkung des Verfügungsberechtigten. Andere Interessen oder Mängel
des Rechtsgeschäfts werden durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht mehr
berührt. Der Sache nach handelt es sich bei der Genehmigung damit lediglich noch um
ein Negativattest des Inhalts, dass Restitutionsansprüche nicht vorliegen. Für eine
andere Auslegung der Regelungen besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Denn die
Rechtswirksamkeit der zu genehmigenden Verträge kann und muss notfalls im
Prozesswege vor den Zivilgerichten zwischen den am Vertrag Beteiligten oder den
sonstigen am Grundstück Berechtigten geklärt werden. Etwas anderes könnte allenfalls
dann gelten, wenn die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte offensichtlich
wäre.
Für eine Nichtigkeit des beabsichtigten Vertrages zwischen dem Kläger und dem
Liegenschaftsfonds ist nichts ersichtlich. Auch nach Auffassung des Klägers droht – wenn
überhaupt – lediglich die Beurkundung der Verfügung eines Nichtberechtigten (dazu
etwa §§ 185, 816 BGB).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 22
des Investitionsvorranggesetzes vorlägen, so dass es keiner Klärung bedarf, ob diese
Bestimmung im Rahmen eines Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahrens
überhaupt heranzuziehen ist. Es ist weder ersichtlich, dass das fragliche Grundstück in
die in § 22 InVorG benannte Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung der
Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen Republik vom 11.
Oktober 1961 aufgenommen worden wäre noch dass die Voraussetzungen dafür
vorgelegen hätten. Darunter fielen lediglich diejenigen Grundstücke, bei denen die
Voraussetzungen nach Abschnitt A Nr. 5 der Anweisung vorlagen, bei denen also
Grundpfandrechte eingetragen waren, Grundstücksveräußerungen nicht abgeschlossen
waren oder die verfolgungsbedingt in Reichsvermögen übergegangen waren.
Im Übrigen ist die Auffassung des Klägers nicht nachvollziehbar, die Konfiskation durch
die Sowjetische Militäradministration habe dazu geführt, das Grundstück auf Dauer der
Verfügungsbefugnis der DDR zu entziehen. Vielmehr hat die SMAD bereits frühzeitig
begonnen, von ihr oder auf ihre Veranlassung eingezogenes Grundvermögen deutschen
Stellen zu übergeben (Befehl des Obersten Chefs der SMAD vom 29. März 1946,
abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Nr. 2.4.6; Befehl des
Obersten Chefs der SMAD Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946, a.a.O. Nr. 2.4.7), und im
weiteren Verlauf ausdrücklich bestimmt, dass es in „Volkseigentum“ übergehen solle
(Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948, a.a.O. Nr. 2.4.10; dazu auch Richtlinien Nr.
1, Abs. 5, a.a.O. Nr. 2.4.10.1). Speziell für Ost-Berlin ergab sich dies etwa aus dem
Beschluss des Magistrats vom 9. Februar 1949 (VOBl. S. 33), bei dem nicht
anzunehmen ist, dass er im Widerspruch zum Willen der Besatzungsmacht stand. Dass
es bei dem vorliegenden Grundstück, das nach dem Krieg nach dem eigenen Vorbringen
des Klägers nicht weiter militärisch genutzt wurde, anders gewesen sein sollte, ist nicht
erkennbar.
Es ist auch keine auf sonstigen Rechtsgrundlagen beruhende, dem Verfahren nach der
Grundstücksverkehrsordnung vorgeordnete Verpflichtung des Beklagten erkennbar, die
Eigentumslage zu klären. Aufgabe der beklagten Behörde ist es, Verfahren nach dem
Vermögensgesetz durchzuführen. Wegen dieser Zuständigkeit ist ihr zudem die
Zuständigkeit für Verfahren nach der Grundstückverordnung übertragen, da dieses – wie
oben ausgeführt – nur noch der Sicherung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz
dient. Innerhalb der Frist des § 30a VermG gestellte Anträge nach § 30 VermG in Bezug
auf das Grundstück oder das darauf errichtete Gebäude sind aber unstreitig nicht mehr
anhängig; insbesondere hat der Kläger keinen derartigen Antrag in Bezug auf das hier in
Rede stehende Grundstück gestellt. Auch das Verfahren über seinen auf Restitution des
früheren Gärtnereibetriebes gerichteten Antrag ist bestandskräftig abgeschlossen. Die
Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen jenes Verfahrens, das ihm der Beklagte
zugesichert hat (Protokoll der Sitzung vom 22. März 2003 – VG 29 A 234.01 –), liegen
aus der Sicht des Beklagten bislang offenbar nicht vor; solange in jenem Verfahren keine
positive Wiederaufgreifensentscheidung vorliegt, ist es für das vorliegende Verfahren
irrelevant.
Eine Klärung der Eigentumslage über die Feststellung hinaus, dass der (vorgesehene)
Verkäufer als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet ist, ist im vorliegenden Verfahren
auch deshalb nicht erforderlich, weil dies kein Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens
ist. Das Verhältnis des Liegenschaftsfonds zum Kläger und seiner Schwester bestimmt
sich vielmehr nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, wobei hier wohl § 1 Nr. 1 lit. c
SachenRBerG einschlägig sein dürfte. Für aus diesem Verhältnis erwachsende
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SachenRBerG einschlägig sein dürfte. Für aus diesem Verhältnis erwachsende
Streitigkeiten ist nach § 103 SachenRBerG der ordentliche Gerichtsweg gegeben. Das
Verwaltungsgericht ist schließlich auch nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes berufen, diese Frage mitzuentscheiden, denn Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist lediglich, ob der Durchführung des
Sachenrechtsbereinigungsverfahrens öffentlich-rechtliche, in der
Grundstücksverkehrsordnung normierte Hindernisse entgegenstehen, nicht jedoch, ob
die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Sachenrechtsbereinigung vorliegen.
Die Höhe der Gebühren, die der Kläger auch nicht angreift, ist nicht zu beanstanden. Sie
beruht auf der zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigungen und des
Gebührenbescheides geltenden Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der 27.
Änderungsverordnung vom 9. September 2008 (GVBl. S. 254). Danach war gemäß
Tarifstelle 9103 des Gebührenverzeichnisses für die Genehmigung nach § 2 der
Grundstücksverkehrsordnung eine Gebühr in Höhe vom 2 v.T. des Verkaufspreises zu
erheben. Der Kläger ist als derjenige, der die Handlung der Behörde veranlasst hat,
gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge – GebBeitrG – (GVBl. S.
516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674)
Gebührenschuldner, und die Gebührenpflicht ist gemäß § 9 Abs. 1 GebBeitrG mit dem
Eingang des Antrags des Klägers entstanden. Dass der Kläger meint, die
Genehmigungen in der derzeitigen Fassung nützten ihm nichts, sondern schadeten
vielmehr, ändert nichts an der Gebührenpflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Eines
Vollstreckungsausspruches bedarf es nicht.
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