Urteil des VG Berlin vom 26.05.2006

VG Berlin: arzneimittel, beihilfe, medikament, angemessenheit, einzelrichter, umgestaltung, behörde, fürsorgepflicht, verordnung, vollstreckung

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Gericht:
VG Berlin 7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 A 225.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 LBG, § 6 Abs 1 Nr 2
BhV, § 92 Abs 1 SGB 5
Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Landesverwaltungsamtes Berlin vom 26. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 07. September 2006 verpflichtet, der
Klägerin Beihilfe für die mit Belegen vom 14. März 2006, 15. Februar 2006 und 27. April
2006 nachgewiesenen Aufwendungen für eine individuell hergestellte Salbenmixtur und
das Medikament Sedalipid zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aufgrund des Urteils gegen sich vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Beamtin im Dienste des Beklagten beihilfeberechtigt. Aufgrund
ärztlicher Verordnung wandte sie für eine individuell hergestellte Salbenmixtur zur
Behandlung eines orthopädischen Leidens am 14. März 2006 10,30 € auf (Beleg Nr. 6).
Ebenfalls aufgrund ärztlicher Verordnung wandte sie am 15. Februar 2006 173,49 € für
Arzneimittel auf, von denen 146,85 € auf das Medikament Sedalipid entfielen (Beleg Nr.
7). Für jenes Medikament wandte sie am 27. April 2006 weitere 146,85 € auf (Beleg Nr.
9). Mit Antrag vom 08. Mai 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung
von Beihilfe für vorgenannte Aufwendungen sowie weitere Ausgaben in Höhe von 26,65 €
für die Medikamente ACC Akut 200, Nasicur Nasenspray und Sinupret forte, die ebenfalls
Gegenstand des Beleges Nr. 7 waren. Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 lehnte das
Landesverwaltungsamt insoweit die Gewährung einer Beihilfe ab und führte zur
Begründung aus, es handele sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die
aufgrund der am 01. August 2004 in Kraft getretenen Änderung der Beihilfevorschriften
nicht mehr beihilfefähig seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das
Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2006 zurück und
vertiefte hierzu die Begründung des Ausgangsbescheides. Der Widerspruchsbescheid
wurde der Klägerin am 22. September 2006 zugestellt.
Mit ihrer am 20. Oktober 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie ist der Ansicht, die Versagung der Beihilfe verstoße gegen die Fürsorgepflicht ihres
Dienstherren und macht geltend, die Therapie mit Sedalipid sei erforderlich, da
verschreibungspflichtige Medikamente bei ihr unerwünschte Nebenwirkungen erzeugt
hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes
Berlin vom 26. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde
vom 07. September 2006 zu verpflichten, der Klägerin weitere Beihilfe für die mit
Belegen Nr. 6, 7 sowie 9 im Bescheid vom 26. Mai 2006 aufgeführte
Medikamentenverordnung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. Januar 2007 dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, denn die Versagung von Beihilfe ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie sich auf Aufwendungen
für das Medikament Sedalipid und die individuell für die Klägerin hergestellten
Salbenmixtur bezieht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der übrigen geltend
gemachten Aufwendungen ist die Klage hingegen unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe gemäß § 44 Abs. 1 LBG.
Danach erhalten Beamte im Dienste des Beklagten Beihilfen nach den für die
unmittelbaren Bundesbeamten für die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen
jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften). Zwar verstoßen diese insoweit
gegen das grundgesetzlich geschützte Rechtsstaatsprinzip, als sie nicht den
Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehaltes genügen, doch ist für eine
Übergangszeit zur Gewährleistung einheitlicher Leistungserbringung die weitere
Anwendung der BhV zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, 2 C 50.02, zit. nach
juris). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist allerdings auf den Antrag der Klägerin
nicht § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der seit dem 01. August 2004 gültigen Fassung
anzuwenden, sondern § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der Fassung vor Inkrafttreten der 27. und
28. Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beigehilfevorschriften vom
17. Dezember 2003 und 30. Januar 2004. Mit jenen Änderungsvorschriften hat das
Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel
stark eingeschränkt und durch dynamische Verweisungen auf Normen des
Sozialgesetzbuches V und der sogenannten Arzneimittelrichtlinien die Entscheidung
über deren Beihilfefähigkeit in „fremde“ Hände gelegt. Indem so in weitem, nicht mehr
allein anhand der BhV bestimmbarem Umfang Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit
ausgenommen werden, wird das bis dahin für Arzneimittel geltende Beihilfeprogramm
grundlegend und systematisch geändert. Während die grundsätzlichen Kriterien auch für
Arzneimittelverordnungen im Beihilferecht bislang jene des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV waren,
nämlich Notwendigkeit, Angemessenheit und Fehlen eines ausdrücklichen (in den BhV
oder Hinweisen dazu, jedenfalls aber durch den Bundesminister des Innern zu
treffenden) Ausschlusses, soll nunmehr für Arzneimittel das für gesetzlich
Krankenversicherte Recht Geltung finden. Jenes ist aber von abweichenden Prinzipien
geprägt und gewährleistet dem Versicherten gem. § 92 Abs. 1 SGB V eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. Bereits das Kriterium der Wirtschaftlichkeit
schränkt die ärztliche Therapiefreiheit faktisch deutlich ein und dürfte enger auszulegen
sein als das Kriterium der Angemessenheit aus dem Beihilferecht. Dies überschreitet die
Grenzen des vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung
gezogenen Rahmens für eine Fortgeltung der Beihilfevorschriften unter Hinnahme des
damit verbundenen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt. Es bedarf hier keiner
Entscheidung darüber, inwieweit die durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassene
Fortgeltung der BhV es dem BMI gestattet, Einzelfallanpassungen auch weiterhin durch
Verwaltungsvorschrift vorzunehmen, denn die Grundsatzentscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 enthält jedenfalls die Kernaussage, dass
es der Exekutive verwehrt ist, ohne hinreichende gesetzliche Grundlage den bisherigen
beihilferechtlichen Grundsätzen der Notwendigkeit und Angemessenheit von
Aufwendungen für Arzneimittel widersprechende Regelungen zu treffen und damit eine
nicht nur unerhebliche Umgestaltung des bisherigen Beihilfesystems vorzunehmen,
denn das BVerwG nimmt a.a.O. in Randnr. 20 mit der Formulierung „ist für eine
Übergangszeit von der geltung Beihilfevorschriften auszugehen“ und der
Begründung, hätten bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus
der Sicht höherrangigen Rechts geboten sprachlich eindeutig auf die seinerzeit
bestehenden BhV Bezug (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Januar 2007,
3 K 3324.05, zit. nach juris).
Aber selbst wenn man abweichend von der o.a. Entscheidung des VG Gelsenkirchen
davon ausginge, das erst durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Beihilfesystem
genösse für die Dauer der durch das BVerwG angenommenen weiteren Gültigkeit
keinerlei Schutz gegen Umstrukturierung und Einschränkung durch
Verwaltungsvorschriften, soweit nicht der Kernbestand des Fürsorgeprinzips verletzt
werde (so im Ergebnis Urteil eines anderen Kammermitgliedes als Einzelrichter vom 20.
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werde (so im Ergebnis Urteil eines anderen Kammermitgliedes als Einzelrichter vom 20.
September 2006, VG 7 A 170.05), wäre dies ohne Einfluss auf den hier zu
entscheidenden Rechtsstreit. Anders als das Bundesbeamtenrecht enthält das
Landesbeamtenrecht in § 44 Abs. 1 LBG eine ausdrückliche, vom Gesetzgeber
herrührende Verweisung auf die BhV. Der Landesgesetzgeber hat sich also mit dieser
Vorschrift zur Konkretisierung der ihn gegenüber seinen Beamten treffenden
Fürsorgepflicht die tragenden Strukturprinzipien der BhV zu eigen gemacht. Auch wenn
darin mangels hinreichender Bestimmtheit keine Beachtung des Gesetzesvorbehaltes
zu erblicken ist, verleiht es den BhV für den Bereich des Landes Berlin eine gegenüber
dem Bundesbereich gesteigerte Nähe zum Gesetzgeber, die eine Umgestaltung der
tragenden Strukturprinzipien durch allgemeine Verwaltungsvorschriften ausschließt.
War demnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV a.F. anzuwenden, so ergibt sich daraus jedoch
lediglich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Klägerin für die individuell
hergestellte, durch den Orthopäden verordnete Salbe (Beleg Nr. 6) sowie der
Aufwendungen für das Präparat Sedalipid (Teilbeträge der Belege 7 und 9), nicht jedoch
der übrigen Arzneimittel, da es sich insoweit um Arzneimittel zur Anwendung bei
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten handelt, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5
a BhV a.F. ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen waren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 VwGO sowie §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dem steht auch nicht
entgegen, dass das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 30. Januar 2007 dem
Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat, denn der
seinerzeitigen Übertragung lag eine abweichende Einschätzung zugrunde, für die nicht
zuletzt der Umstand ursächlich war, dass die eingangs zitierte Entscheidung des VG
Gelsenkirchen zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht war.
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