Urteil des VG Berlin vom 23.06.2008

VG Berlin: vergleich, quelle, analogie, bonus, begriff, kontaktaufnahme, entstehung, beendigung, visum, gerichtsverfahren

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Gericht:
VG Berlin 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 KE 227.06, 14 V
29.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Nr 3100 RVG-VV, Nr 1000 RVG-
VV, Nr 3104 RVG-VV, § 12 RVG,
§ 2 RVG
Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des
Verfahrens
Leitsatz
1. Die Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG "für ... die Mitwirkung
an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch
ohne Beteiligung des Gerichts" setzt einen Austausch mündlicher Erklärungen beider Seiten
des Streitverhältnisses voraus; ein Kontakt der Beteiligten jeweils nur mit dem Gericht genügt
nicht.
2. Als auf die Fiktion eines gerichtlichen Termins bezogene Ausnahmevorschrift ist Nr. 3104
Abs. 1 Nr. 1 VV RVG restriktiv auszulegen und ihre Anwendbarkeit außerhalb der bereits durch
§ 35 BRAGO erfassten Verfahrensbeendigung durch schriftliche Entscheidung deshalb auf
Fälle des Prozessvergleichs zu beschränken; bei einvernehmensbedingter
Hauptsacheerledigung kann diese Variante der Terminsgebühr nicht zum Tragen kommen.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1.
Dezember 2006 - VG 14 V 29.05 - wird dahingehend abgeändert, dass die dem
Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 438,69 Euro zuzüglich anteiliger Zinsen
festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gemäß §§ 165, 151 VwGO) ist hinsichtlich der im
Kostenausgleichungsantrag geltend gemachten 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV
RVG unbegründet und hat im Übrigen Erfolg.
1. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es in dem angegriffenen
Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht abgelehnt, die 1,2 Terminsgebühr in Höhe von
361,20 Euro zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
a) Zwar entsteht eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG
anders als die Verhandlungs- und die Erörterungsgebühr nach der BRAGO nicht
ausschließlich im Rahmen gerichtlicher Termine, sondern kann darüber hinaus für die
Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts anfallen, soweit es sich nicht um
Besprechungen mit dem (eigenen) Auftraggeber handelt. Eine derartige Besprechung
hat jedoch im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Ausweislich der Aktenvermerke kam
es lediglich zu auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Telefonaten der Beteiligten
jeweils mit dem Einzelrichter, nicht jedoch zu einer direkten entsprechenden
Kontaktaufnahme der Beteiligten miteinander. Zwar setzt die Entstehung der
Terminsgebühr - anders, als es die ursprüngliche Fassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu
Teil 3 VV RVG vermuten ließ - nicht voraus, dass das Gericht an der betreffenden
Besprechung gänzlich unbeteiligt ist. Dies wurde durch die Einfügung des Wortes „auch“
vor den Wörtern „ohne Beteiligung des Gerichts“ durch das Zweite
Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) klargestellt. Aus
der Einfügung des Wortes „auch“ ist jedoch nicht etwa zu schließen, dass nunmehr
sogar Besprechungen, die ausschließlich von Seiten des Gerichts mit den jeweiligen
Beteiligten geführt werden, eine Terminsgebühr auslösen sollen. Denn mit der
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Beteiligten geführt werden, eine Terminsgebühr auslösen sollen. Denn mit der
Wortlautänderung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung nur eine Klarstellung
vorgenommen, der bisherige Anwendungsbereich, der hinsichtlich der
„Mindestbeteiligung“ der streitenden Parteien eindeutig war, aber nicht etwa erweitert
werden. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/3038) heißt es
zu der unter Artikel 20 Nr. 7 Buchst. d vorgesehenen Änderung (vgl. Seite 126): „Durch
die Einfügung des Wortes „auch“ in Vorbemerkung 3 Abs. 3 soll klargestellt werden, dass
die Terminsgebühr selbstverständlich auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf
die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit
Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Erfolgen solche Besprechungen in einem Gütetermin
oder im PKH-Verfahren, ist nach dem geltenden Wortlaut zweifelhaft, ob eine
Terminsgebühr entsteht.“ Auch unter Berücksichtigung des neuen Wortlauts setzt
deshalb die Terminsgebühr einen auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten
Austausch mündlicher Erklärungen beider Seiten des Streitverhältnisses voraus (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - juris, Rdnr. 8) und ein Kontakt der
Beteiligten jeweils nur mit dem Gericht genügt nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 - juris, Rdnr. 5 ff.).
b) Eine Terminsgebühr ist auch nicht unter Berücksichtigung von Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1
VV RVG entstanden.
Die dort geregelte sogenannte „fiktive“ Terminsgebühr kann allerdings anders als die in
der Vorgängervorschrift des § 35 BRAGO vorgesehene fiktive Verhandlungsgebühr,
soweit es um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren geht, nicht nur anfallen, wenn in
einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, das
Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens erklärt ist.
Denn die Formulierung „… oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich
geschlossen wird“ bezieht sich nur auf den Satzteil „in einem Verfahren, für das
mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist“ und nicht auch auf die weitere
Voraussetzung des Einverständnisses der Parteien mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung, beschränkt sich also nicht auf Fälle, in denen die Zustimmung
zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren schon erteilt ist. Vielmehr soll die
Bereitschaft der Anwälte gefördert werden, schriftliche gerichtliche Vergleichsvorschläge
- im zivilrechtlichen Kontext nach § 278 Abs. 6 ZPO, im Bereich der
Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 106 Satz 2 VwGO - zu akzeptieren und auf die
Anberaumung eines Termins allein im Gebühreninteresse zu verzichten. Die „fiktive“
Terminsgebühr kann deshalb abweichend von § 35 BRAGO auch in Verfahren entstehen,
in denen die Beteiligten noch nicht auf die Durchführung der grundsätzlich gebotenen
mündlichen Verhandlung verzichtet hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 -
VII ZB 101/06 -, juris, Rdnr. 9 - im Anschluss an die Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 - III
ZB 42/05 -, juris und NJW 2006, 157 - und vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - juris).
Die Voraussetzungen für das Entstehen dieser „fiktiven“ Terminsgebühr sind jedoch im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn das Verfahren hat hier nicht durch einen
„schriftlichen Vergleich“, sondern durch beiderseitige Erledigungserklärung seinen
Abschluss gefunden. Die mit der klägerischen Erledigungserklärung vom 22. September
2006 einhergehende Annahme eines Vergleichsangebots der Beklagten vom 20.
September 2006, mit dem der Vorschlag des Klägers zu hälftiger Kostenteilung
aufgegriffen worden war, führte zwar zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vergleichsvertrages im Sinne vom § 55 VwVfG, beendete jedoch das Verfahren - anders
als ein schriftlicher Vergleich im Sinne von § 106 Satz 2 VwGO - nicht unmittelbar,
sondern bildete nur die Grundlage für die nachfolgende, der Beilegung des Streits
Rechnung tragende Hauptsachenerledigungserklärung auch der Beklagten. Diese Form
der Einigung wird im Kontext der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG mit
dem dort explizit benannten Fall der Beendigung durch einen „in“ dem Verfahren
geschlossenen „schriftlichen Vergleich“ nicht angesprochen (a. A. Müller-Rabe in:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, 2006, VV Nr. 3103,
3104 Rdnr. 58). Gemeint ist vielmehr ausschließlich der gerichtliche Vergleich, im
Rahmen des Zivilprozessrechts also der Vergleichsabschluss nach Maßgabe von § 278
Abs. 6 ZPO (vgl. auch die Verwendung des Begriffs „schriftlicher Vergleich“ für diesen
Fall des Prozessvergleichs in den Leitsätzen der Beschlüsse des BGH, a. a. O.), für den
Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung der Prozessvergleich nach § 106 Abs. 2 VwGO.
Dies lässt sich zunächst aus der Verwendung des Begriffs des „schriftlichen Vergleichs“
im Gegensatz zu dem in Nr. 1000 VV RVG verwendeten Begriff der „Einigung“ schließen.
Denn das Kriterium des „Vergleichs“ im Sinne von § 779 BGB hat der Gesetzgeber für
die in dieser Nummer geregelte Einigungsgebühr, die die frühere Vergleichsgebühr nach
§ 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern soll, aufgegeben. Durch den
Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll im
Kontext der Einigungsgebühr der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit
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Kontext der Einigungsgebühr der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit
darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als
gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. BT-Druck-sache 15/1971, Seite 147, 204;
siehe auch BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 -, Rdnr. 6). Die Verwendung
des Terminus „Vergleich“ in der Regelung über die Terminsgebühr in Nr. 3104 Abs. 1
Ziff. 1 VV RVG kann deshalb nur so verstanden werden, dass es um einen bereits an
seiner äußeren Form als „Vergleich“ erkennbaren Prozessvergleich gehen sollte.
Anderenfalls würden die kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob die
Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, die der Gesetzgeber mit der neuen
Einigungsgebühr vermeiden wollte, im Rahmen der Terminsgebühr erneut aufflammen.
Die außergerichtliche Streitbeilegung, die vom Begriff der Einigung im Sinne von Nr.
1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG mit umfasst wird, kann deshalb für die fiktive Terminsgebühr
nicht ausreichen. Mit der gleichfalls in der Regelung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG
geforderten „Schriftlichkeit“ des Vergleichs soll im Übrigen nicht etwa ein besonderes -
auch außergerichtlich erfüllbares - Formerfordernis für den Vergleichsvertrag konstatiert
werden: Dies wäre für die Beteiligten eines laufenden Gerichtsverfahrens eine wohl
überflüssige, weil auf eine Selbstverständlichkeit bezogene, Forderung. Vielmehr geht es
um die Einbeziehung des „schriftlich“ vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs nach
Maßgabe von § 278 Abs. 6 ZPO bzw. § 106 Satz 2 VwGO, mithin um die Klarstellung,
dass nicht nur mündliche, gerichtlich protokollierte Vergleiche die Terminsgebühr
auslösen.
Als auf die Fiktion eines gerichtlichen Termins bezogene Ausnahmevorschrift ist Nr. 3104
Abs. 1 Nr. 1 VV RVG restriktiv auszulegen und ihre Anwendbarkeit außerhalb der bereits
durch § 35 BRAGO erfassten Verfahrensbeendigung durch schriftliche Entscheidung
deshalb auf Fälle des Prozessvergleichs zu beschränken. Bei einer durch Einvernehmen
bedingten Hauptsachenerledigung kann diese Variante der Terminsgebühr deshalb nicht
zum Tragen kommen (vgl. zu § 91 a ZPO: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI
ZB 53/06 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. September 2006 - 16 WF 115/06 -,
juris, Rdnrn. 11 und 12 - jeweils mit dem Hinweis, dass das Verfahren sich mit der
Hauptsachenerledigungserklärung in eines umwandelt, das keiner mündlichen
Verhandlung mehr bedarf; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss
vom 14. April 2008 - 5 KO 16/08 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
In Ermangelung von Anhaltspunkten für das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke
kommt auch eine Analogie hier nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.
September 2007, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.). In Fällen außergerichtlicher Einigung,
in denen es eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO
bzw. § 106 Satz 2 VwGO nicht bedarf, sondern beide Seiten sich anderweitig über eine
Einigung verständigen, wird es häufig ohnehin zu mündlichen Besprechungen der
Beteiligten gekommen sein, wodurch die Terminsgebühr bereits in der Alternative der
Besprechungsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG entsteht. Da
gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben
Angelegenheit - ebenso wie unter der Geltung der BRAGO (vgl. § 13 Abs. 2 Satz1; siehe
zur Anrechnung der Erörterungsgebühr auf die Verhandlungsgebühr auch § 31 Abs. 2
BRAGO) - nur einmal erhält, sah der Gesetzgeber offenbar keine Veranlassung, die
außergerichtliche Einigung zusätzlich durch die Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG
gebührenrechtlich zu erfassen. Im Ergebnis ist nur die Gruppe derjenigen Fälle, in denen
es ohne eine direkte mündliche Kontaktaufnahme beider Seiten zu einer
„außergerichtlichen“ Einigung kommt, von dem zur Einigungsgebühr hinzutretenden
„Bonus“ der Terminsgebühr ausgenommen. Dieser „Bonus“ wird im Übrigen auch
denjenigen vorenthalten, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Besprechungen mit der Gegenseite führen und/oder einen schriftlichen Vergleich
schließen; denn bei den betreffenden Verfahren fehlt es an dem grundsätzlichen
Erfordernis einer mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der
Kammer vom 10. Juni 2008 - VG 14 KE 30.07 - mit weiteren Nachweisen). Dies zeigt,
dass es bei der Terminsgebühr in den Varianten der Besprechungs- und der „fiktiven“
Terminsgebühr ohnehin nicht um eine Honorierung bestimmter anwaltlicher
Bemühungen im Hinblick auf deren Arbeitsintensität geht, sondern allein um das -
unterstellte - Erleichtern gerichtlicher Abläufe. Es besteht deshalb keine Veranlassung,
etwa um der Herstellung einer „gerechteren“ Entlohnung anwaltlicher Tätigkeit willen
hinsichtlich der Terminsgebühr eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen, die einer
Analogie zugänglich wäre.
2. Dem gegenüber ist bei der Kostenausgleichung eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr.
1000, 1003 VV RVG anzusetzen. Nach diesen Bestimmungen entsteht eine volle
Einigungsgebühr in einem anhängigen Gerichtsverfahren für die Mitwirkung des
Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der
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Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der
Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Ein
solcher Vertrag ist hier zwischen den Beteiligten geschlossen worden. Denn diese sind
unter Einbeziehung der beigeladenen Ausländerbehörde, die hierzu ihre erforderliche
Zustimmung erteilt hat, übereingekommen, dass die Erinnerungsgegnerin das streitige
Visum erteilt, wenn der Erinnerungsführer das Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. August 2007 - VG 14 KE 8.07 - mit weiteren
Nachweisen). Die Einbeziehung der Kostenteilung in diese Einigung im Sinne von §§ 55,
58 Abs. 2 VwVfG lässt sich nicht etwa dahingehend interpretieren, dass sich die Einigung
auf die Kostenfrage beschränkt hätte, um auf diese Weise im beiderseitigen Interesse
die Gerichtsgebühr der Nr. 5110 für das Verfahren im Allgemeinen von 3,0 auf 1,0 zu
senken. Denn die Einigung über die Kosten war hier Teil eines das gesamte
Streitverhältnis betreffenden „Vertrages“ im Sinne von Nr. 1000 VV RVG, so dass für
den Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers eine Einigungsgebühr in Ansatz zu
bringen ist. Diese Gebühr tritt vorliegend an die Stelle der im Kostenfestsetzungsantrag
geltend gemachten 1,0 Erledigungsgebühr gemäß „Nrn. 1003, 1000, 1001, 1002 VV
RVG“. Denn der Urkundsbeamte darf bei seiner Kostenfestsetzung nur hinsichtlich der
Höhe nicht über den im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Betrag hinaus
gehen, ist aber ebenso wenig wie das Gericht im Rahmen seiner Sachentscheidung nicht
an dem Austausch einer unzutreffenden gegen eine zutreffende Rechtsgrundlage
gehindert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2007 - 3 So 79/07 -,
Rechtspfleger 2008, Seite 46 ff., 48 - dort im Zusammenhang mit § 55 RVG). Da die
Voraussetzungen der Einigungsgebühr vorliegend erfüllt sind, bedarf es keiner
Entscheidung, ob die hierdurch ohnehin verdrängte Erledigungsgebühr mangels insoweit
hinreichender Aktivitäten des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers nicht
berücksichtigungsfähig war, wie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt hat.
3. Nach alledem war der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellte
Erstattungsbetrag von 264,11 Euro um die Hälfte der 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nrn.
1003, 1000 VV RVG in Höhe von 301,00 Euro zuzüglich 16 % mithin um 174,58 Euro auf
438,69 Euro anzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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