Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: örtliche zuständigkeit, aufgabenbereich, quelle, sammlung, link, verwaltung, auflage, anhörung

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Gericht:
VG Berlin 5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 A 237.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 Nr 4 VwGO, § 4 Abs 2
PostPersRG, § 15 Abs 1 BBesG
Örtliche Zuständigkeit in beamtenrechtlichen Streitigkeiten
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Berlin spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist
den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam.
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist bei Streitigkeiten von Beamten gemäß § 52
Nr. 4 Satz 1 VwGO deren (bürgerlicher) Wohnsitz, wenn es ihnen an einem dienstlichen
Wohnsitz mangelt. So ist es hier bei dem noch nicht pensionierten Kläger. Unter dem
dienstlichen Wohnsitz ist die den Dienstposten des Beamten einschließende, regelmäßig
eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen
(Böck, Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in beamten-, soldaten- und
richterrechtlichen Streitigkeiten, DÖD 2001, 297 [299]; Kopp/Schenke, VwGO, 15.
Auflage 2007, § 52 Rdnr. 17; ausgelegt in Anlehnung an § 15 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung:
BVerwGE 27, 41 [44 f.]). Bei der Deutsche Telekom AG, die gemäß § 4 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes als Verwaltung gilt, entspricht dem Dienstposten der
„Aufgabenbereich im Betrieb“ (BVerwGE 127, 142, 147). Diesen Aufgabenbereich hat
der Kläger zeitgleich (ab 25. Juni 2007) mit seiner vorübergehenden Zuweisung zu der
hier angefochtenen vorübergehenden Zuweisung zu der Deutsche Telekom
Kundenbetreuung GmbH verloren, da sein bisheriger Aufgabenbereich im Rahmen eines
Betriebsübergangs zu der GmbH verlagert wurde (so der Bescheid der Deutschen
Telekom AG vom 14. Juni 2007). Auch die Aufhebung der angefochtenen Zuweisung
bringt ihm seinen alten Dienstposten bei der Deutsche Telekom AG nicht zurück, da
dessen Ausgründung für ihn als organisatorische Maßnahme nicht anfechtbar ist. Ob mit
der Zuweisung ein neuer dienstlicher Wohnsitz begründet wurde, kann dahinstehen, da
dieser in Potsdam und damit ebenfalls im Verwaltungsgerichtsbezirk Potsdam liegt.
Der bürgerliche Wohnsitz des Klägers in 14621 Schönwalde-Glien liegt im Gerichtsbezirk
des Verwaltungsgerichts Potsdam.
Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind,
werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht
erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
Der Beschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
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