Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: wissenschaft und forschung, studienordnung, verfügung, nachhaltige entwicklung, psychologie, amtsblatt, ethik, zahl, ausbildung, beurlaubung

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 712.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 GG, § 123 Abs 1
VwGO, § 8 KapVO BE, § 9 KapVO
BE, § 10 KapVO BE
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Erziehungswissenschaft (Abschluss
Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin
(Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2010/11 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die
im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche
summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der
Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr.
27/2010 vom 8. Juli 2010) festgesetzte Zulassungszahl von 74 und über die Zahl der
tatsächlich besetzten 83 Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.
I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Mai 2010
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung
stand
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.
a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit
Erziehungswissenschaft am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie
folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren
Stellen, § 8 KapVO) angesetzt:
- 13,5 Stellen für Professoren einschließlich einer S-(Stiftungs-)Professur (C 3 – C
4/W 3),
- 3 Stellen für Juniorprofessoren (W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), von denen sich einer
in der ersten Phase und zwei in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses
befinden,
- 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1),
- 2 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A 13/ A 14),
- 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 17 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa).
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO – für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der
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Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der
ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für
wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16
LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
(Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer
_____ vom 13. Januar 2009, VG 3 A 701.08 u.a., betreffend die Zulassung zum
Studiengang Biochemie im WS 2008/2009).
aa) Den Beschlüssen der Kammer vom 14. Januar 2008 für das Wintersemester 2007/08
(VG 3 A 570.07 u.a.) folgend hat die Antragstellerin dabei die mit Prof. F_____ besetzte C
4-Stelle 89086 3 zutreffend der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugeordnet. Soweit
sie hierfür jedoch nur ein hälftiges Deputat angesetzt hat, weil Prof. F_____ für die
Wintersemester unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wurde (vgl. zuletzt Schreiben des
Präsidiums der Antragsgegnerin vom 2. März 2010), kann ihr nicht gefolgt werden. In
den das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschlüssen vom 14. Januar 2008 (VG
3 A 570.07 u.a.) hatte die Kammer zwar ausgeführt, dass wegen der seinerzeit nur bis
zum 31. März 2006 belegten Beurlaubung „nicht mehr“ von einer Deputatsreduzierung
auszugehen sei. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass hiergegen
grundsätzlich keine Einwände bestanden hätten. Auch den das Wintersemester
2008/2009 betreffenden Beschlüssen vom 18. Dezember 2008 (VG 3 A 537.08 u.a.)
kann nichts Entsprechendes entnommen werden; denn hier hatte es die Kammer
mangels Ergebnisrelevanz dahinstehen lassen, ob die Deputatsreduzierung mit dem
abstrakten Stellenprinzip vereinbar ist. Wie die Kammer aber im Wintersemester
2009/2010 für den Studiengang Business Administration an der Hochschule für
Wirtschaft und Recht (HWR) entschieden hat (Beschlüsse vom 16. März 2010 – VG 3 L
576.09 -), bietet die LVVO keine hinreichende Grundlage für eine Deputatsverminderung
wegen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge. Allenfalls könne eine für die Dauer
der Beurlaubung als unbesetzt anzusehende Stelle gemäß § 10 Satz 2 KapVO zur
Verrechnung mit Lehraufträgen herangezogen werden. Daran wird festgehalten.
bb) Für die nach W 3 ausgewiesene Stelle 12004 0 (D_____) war nur ein Stellenanteil von
2 LVS zu berücksichtigen, da die Stelle aufgrund eines mit dem Deutschen Institut für
Wirtschaftsforschung (DIW) geschlossenen Kooperationsvertrages als sogenannte S-
(Stiftungs-)Professur eingerichtet wurde, und die Dienstaufgaben der Stelleninhaberin,
deren Aufgabengebiet sich zu einem erheblichen Teil im DIW befindet, durch Schreiben
des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 entsprechend konkretisiert
wurden.
cc) Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin die A 13-Stelle des Leiters des
Praktikumsbüros (Stelle 12064 7; Stelleninhaber Dr. _____), einer gesonderten
Einrichtung des Fachbereichs, dessen Lehrverpflichtung sie mit Schreiben vom 15. April
1999 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO auf 8 LVS festgesetzt hat (vgl. Kapazitätsunterlagen
Sommersemester 2002), nur mit einem Stellenanteil von 6 LVS der Lehreinheit
Erziehungswissenschaft zugeordnet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Mai 2004, VG
3 A 199.04 u.a., und vom 18. Dezember 2008, VG 3 A 608.08 u.a.), während der
verbleibende Stellenanteil von 2 LVS der Lehreinheit Grundschulpädagogik zur
Verfügung steht.
b) Aus dem Bestand von insgesamt 40,5 Stellen hat die Antragsgegnerin ein
Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 276,5 LVS errechnet. Damit hat sich
gegenüber dem Wintersemester 2008/09, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung
der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Erziehungswissenschaften zuletzt überprüft hat
(vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2008, VG 3 A 608.08 u.a.), das von der Kammer
ermittelte Lehrangebot (306,50 LVS bei 50,5 Stellen) im Ergebnis um 30 LVS verringert.
aa) Nicht zu beanstanden ist die Streichung der C 2-Stelle 120334, der C 3-Stelle
120198, der C 4-Stelle 160590 sowie der halben BAT II a-Stellen 120893 und 120924
durch Kuratoriumsbeschluss Nr. 158/2008 vom 10. Dezember 2008, auf die bislang ein
Lehrdeputat von insgesamt 28 LVS entfiel. Der Wegfall dieser Überhangstellen trägt den
aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden
Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und
Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Mit der im Haushalt 2009 vorgenommenen
Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel (Personalmanagementliste) -
aufgeführten nicht besetzten bzw. frei gewordenen Stellen hat das gemäß § 65 Abs. 1
Nr. 1 BerlHG zuständige Kuratorium der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung
des Beschlusses die Strukturplanung der Antragsgegnerin mit Zeithorizont 2009
umgesetzt. Damit wurde auf die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie
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umgesetzt. Damit wurde auf die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie
vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung
Bezug genommen, die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die
Antragsgegnerin durch den (mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 -
2009 Zuschusskürzungen erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen
Stellenabbau gezwungen sieht. Dass diese Stellenstreichungen auf einem
Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin
vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten
Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten
Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden, hat die Kammer bereits in ihren
Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und
vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. - zu Psychologie) dargelegt.
bb) Entsprechendes gilt für die durch Kuratoriumsbeschluss Nr. 165/2009 vom 4. Juni
2009 gestrichene C 3-Stelle 120229, die BAT IIa/I b-Stelle 120715, die BAT II a-Stelle
120912, die halbe BAT II a-Stelle 120893 und die A 13-Stelle 927013 (vormals Dr.
W_____ mit einer Lehrverpflichtung von nur 4 LVS, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember
2008, a.a.O.) mit einem Lehrdeputat von insgesamt 27 LVS.
cc) Soweit die durch denselben Kuratoriumsbeschluss gestrichenen A 13-Stellen 120623
(vormals R_____) und 120611 (vormals S_____) nicht wegen Ausscheidens der
bisherigen Stelleninhaber, sondern wegen deren Umsetzung auf andere Stellen frei
wurden, hat die Antragsgegnerin diesen Verlust jedenfalls kapazitätsrechtlich insoweit
ausgeglichen, als sie den bisherigen Stelleninhaber R_____ weiter mit 8 LVS auf einer W
1-Stelle sowie den Stelleninhaber S_____ ebenfalls weiterhin mit 8 LVS auf einer BAT II a-
Stelle führt, so dass die grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche
„Stellenverlagerung“ nicht zum Tragen kommen (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember
2009 – VG 3 L 540.09 u.a. – Publizistik Wintersemester 2009/10 betreffend).
Gegen die (Rück)Verlagerung der A 14-Stelle 120567 durch Beschluss des Fachbereichs
Erziehungswissenschaft vom 11. Februar 2010, die zu der Lehreinheit
Grundschulpädagogik gehört und seit dem Wintersemester 2009/10 vorübergehend mit
Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft (S_____) besetzt war, bestehen
keine Bedenken.
dd) Dass die ausweislich der Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2009/2010
noch bis 31. März 2011 zur Verfügung stehende befristete Frauenförderstelle 891245
vorzeitig in den Zentralen Stellenpool zurückverlagert und die Stelleninhaberin (Dr.
C_____) auf die durch Fachbereichsbeschluss vom 11. Februar 2010 von der Lehreinheit
Psychologie in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften verlagerte Sollstelle 120402
umgesetzt wurde, bleibt im Ergebnis kapazitätsneutral.
ee) Die Umwandlung der A 14-Stelle 120555 (Lehrdeputat 8 LVS) in eine Stelle für eine
Lehrkraft für besondere Aufgaben ist nicht zu beanstanden, da hierdurch zusätzliche
Lehrkapazität von insgesamt 8 LVS zur Verfügung steht. Dies gilt ebenso für den Tausch
der seit dem Wintersemester 2009/2010 aus dem Bereich des Zentralinstituts
Sprachenzentrum zur Verfügung gestellten A 14-Stelle 540039 gegen die Stelle für eine
Lehrkraft für besondere Aufgaben mit der Stellennummer 891061 (T_____).
ff) Weiterer Deputatzuwachs im Umfang von 9 LVS ergibt sich daraus, dass der
Fachbereichsrat durch Beschluss vom 11. Februar 2010 die bisher der Lehreinheit
Psychologie zur Verfügung stehende W 3-Stelle 120113 der Lehreinheit
Erziehungswissenschaft zugewiesen hat.
gg) Die Umwandlung der C 1 -Stellen 120371, 120426 und 120463 zu BAT II a-Stellen ist
kapazitätsneutral, da das Lehrdeputat mit jeweils 4 LVS unverändert bleibt.
Aus dem Bestand von insgesamt 40,5 Stellen errechnet sich somit ein
280 LVS
2. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Verminderungen der
Lehrverpflichtung sind in folgendem Umfang nicht zu beanstanden:
- 2 LVS für den Vorsitzenden des Bachelorprüfungsausschusses Prof. K_____
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom
5. November 2009),
- 1 LVS für den Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses Prof. B_____
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom
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gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom
24. Oktober 2008),
- 4 LVS für Dr. B_____ für seine Tätigkeit in der Geschäftsführung des Zentrums für
Lehrerbildung, bei der es um die Neuorganisation der Lehramtsstudiengänge
nach dem Bologna-Modell und damit um eine der Lehreinheit unmittelbar zugute
kommende, seine Lehrtätigkeit ergänzende Funktion geht, gemäß § 5 Abs. 1 Satz
3 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2009 und
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2007 in den
Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2007/08),
- 2 LVS für Prof. D_____ zur Wahrnehmung der Funktion als Präsidentin des
Weltrates für Sportwissenschaft und Leibes-/Körpererziehung gemäß § 10 LVVO
(Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2007 mit
Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom
12. Februar 2007),
- 4 LVS für Dr. R_____ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO für die Herausgebertätigkeit
der Zeitschrift Erziehungswissenschaft, die im besonderen Interesse des
Fachbereiches Erziehungswissenschaft liegt, da es sich um eine der wichtigsten
erziehungswissenschaftlichen Zeitschriften in Deutschland mit hoher
wissenschaftlicher Reputation handelt (Bescheid des Präsidiums der
Antragsgegnerin vom 4. August 2010),
- 3 LVS für Prof. d_____ zur Wahrnehmung der Funktion des Vorsitzenden des
Deutschen Nationalkomitees für die UN-Dekade „Bildung für nachhaltige
Entwicklung“ der Deutschen UNESCO-Kommission gemäß § 10 LVVO (Bescheid
des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2010 mit Zustimmung der
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29. Januar 2010),
- 2 LVS für Prof. H_____ für die Funktion des Vorstandes im Institut für Schulqualität
der Länder Berlin und Brandenburg (sog. „An-Institut“) gemäß § 9 Abs. 4 LVVO
(Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 17. März 2010; Protokoll der
Fachbereichsratssitzung vom 11. Februar 2010, Anlage 34 zum Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 27. Januar 2011). Für eine Anerkennung der Reduzierung
spricht auch, dass die Antragsgegnerin im selben Umfang Lehraufträge vergibt,
die sich in künftigen Kapazitätsberechnungen kapazitätserhöhend auswirken
werden (§ 10 KapVO).
Gegen die Lehrverpflichtungsverminderung für den Vorsitzenden des
Diplomprüfungsausschusses Prof. W_____ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des
Präsidiums der Antragsgegnerin vom 15. April 2005) um 2,25 LVS bestehen ebenfalls
keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass die
Anzahl der Absolventen des (auslaufenden) Diplomstudiengangs, die in einer Vielzahl
von Einzelgesprächen und Beratungen durch den Prüfungsausschuss betreut würden,
bislang nicht wesentlich zurückgegangen sei (vgl. Schriftsatz vom 27. Januar 2011).
Das Lehrangebot aus Stellen (281 LVS) vermindert sich damit um insgesamt (20,25)
260,75 LVS
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LVS
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester
2009/2010) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch
tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im
Sommersemester 2009 wurden Lehraufträge im Umfang von 32 LVS erbracht, um die
der Lehreinheit obliegenden Lehrleistungen für den Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaft einschließlich des Moduls Allgemeine Berufsvorbereitung
abzudecken. Im Wintersemester 2009/2010 wurden insoweit Lehraufträge im Umfang
von 72 LVS vergeben.
Hinzu treten 12 LVS Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2009/2010, die für den
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Hinzu treten 12 LVS Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2009/2010, die für den
auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengang bzw. den Lehramtsstudiengang
Erziehungswissenschaft erbracht wurden. Soweit die Antragsgegnerin von den
vergebenen Lehraufträgen diejenigen nicht berücksichtigt sehen will, die ausschließlich
den auslaufenden Studiengängen zugeordnet werden können, sondern nur die, die für
den seit dem Wintersemester 2004/2005 eingerichteten Bachelorstudiengang sowie die
in den Bezugssemestern zur selben Lehreinheit gehörenden Masterstudiengänge in
Betracht kommen, kann ihr nämlich nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC
84.08 – HUB Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008) ist es kapazitätsrechtlich
nicht angängig, bei einem derselben Lehreinheit zugehörigen auslaufenden Studiengang
von einem gesonderten Studiengang auszugehen, der einer Anrechnung der für diese
Ausbildung gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte. Somit sei es den
Verwaltungsgerichten verwehrt, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu
differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur
Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums. Zwar wies
das Oberverwaltungsgericht in dem zu entscheidenden Fall auch darauf hin, dass die
Hochschule nicht durchgehend danach unterschieden habe, ob die in Rede stehenden
Lehraufträge ausschließlich für die Studierenden des auslaufenden Studiengangs zur
Verfügung gestellt worden waren, oder auch für Studierende im Bachelorbereich
eingesetzt wurden. Die Kammer versteht diesen Hinweis jedoch nicht so, als sollte die
generelle Betrachtungsweise, den höheren Ausbildungsaufwand für einen auslaufenden
Studiengang nicht durch eine Differenzierung bei den vergebenen Lehraufträgen,
sondern ausschließlich durch eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses und ggf.
eine Verminderung der Zulassungszahl gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zu
berücksichtigen, im Einzelfall zur Disposition stehen. Von daher vermag sie der im
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2011 vorgetragenen Darstellung nicht
zu folgen, die in der Anlage 15 ihres Schriftsatzes vom 7. Oktober 2010 entsprechend
bezeichneten Lehraufträge seien ausschließlich für Studierende der auslaufenden
Studiengänge angeboten worden und daher in der Kapazitätsberechnung nicht zu
berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Hinweis, dass
Studierende des Diplom- und Magister- bzw. Lehramtsstudiengangs, für die in den
Bezugssemestern Lehraufträge angefallen waren, im Wintersemester 2010/2011 ihre
Regelstudienzeit überschritten haben, die Frage aufwirft, ob die Lehraufträge in den
Bezugssemestern hinreichenden Aufschluss über den auch künftig voraussichtlich durch
Lehraufträge abzudeckenden Ausbildungsaufwand geben.
Dies ergibt für diese Bezugssemester ein durchschnittliches Deputat aus Lehraufträgen
58 LVS
Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 (Anlage 15) erklärte
„Verrechnung“ unter nachvollziehbarer inhaltlicher Zuordnung von Lehrauftragsstunden
mit den bereits während der o.g. Bezugssemester bestehenden Stellenvakanzen nach §
10 Satz 2 KapVO führt im Mittel zu einer Reduzierung des aus Lehrauftragsstunden
resultierenden Deputats um 13 LVS (Sommersemester 2009: 4 LVS, Wintersemester
2009/2010: 22 LVS).
Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den einzustellenden
45 LVS
4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist grundsätzlich auch die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich für
den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2009 und
Wintersemester 2009/2010 ein zusätzliches Lehrangebot aus Titellehre von
9 LVS
2009/2010). Auch insoweit war das von der Antragsgegnerin den auslaufenden
Studiengängen zugeschriebene Kontingent mit zu berücksichtigen, zumal bei
Honorarprofessoren schon wegen deren fortbestehender Lehrverpflichtung (§ 117 Abs. 1
Satz 2 BerlHG) von einem auch künftig im selben Umfang gegebenen Lehrangebot
auszugehen sein dürfte, unabhängig davon, welchen Studierenden die von ihnen in der
Vergangenheit durchgeführten Lehrveranstaltungen zugute kamen.
314,75 LVS
aus Stellen + 45 LVS Lehraufträge + 9 LVS Titellehre).
5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist der von der Lehreinheit erbrachte
158,8059
a) Die Lehreinheit Erziehungswissenschaft bietet den Studierenden der (auf
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a) Die Lehreinheit Erziehungswissenschaft bietet den Studierenden der (auf
unterschiedliche Fächer bezogenen) Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption
Lehrleistungen an, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen nachweisen müssen,
um ihr Studium in dem Modulangebot Ethik (vgl. Studienordnung für das 60-
Leistungspunkte-Modulangebot Ethik vom 23. Mai 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin
Nr. 61/2007 vom 18. Oktober 2007) sowie im Rahmen des Studienbereichs
„Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ (LBW; vgl. § 7 der „Studienordnung für den
Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von
Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ - StO-LBW - vom 20. September und 7.
November 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8/2008 vom 19. März 2008)
vervollständigen zu können.
Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑q
CAq X Aq/2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der
Lehreinheit nicht zugeordneten („nachfragenden“) Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO)
steht.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dabei für das Modulangebot Ethik
die Zahl 67 zugrunde gelegt hat, da für das Wintersemester 2009/2010 in diesem
Umfang Studierende des 1. Fachsemesters der genannten lehramtsbezogenen
Bachelorstudiengänge erfasst wurden, die dieses Modul gewählt hatten (vgl. Aufstellung
in Anlage 20 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2010), während zum jetzigen Zeitpunkt
erst noch ermittelt werden müsste, wie viele Studienanfänger sich nach ihrer Zulassung
zum Studium im Kernfach für das Modul Ethik entschieden haben. Auch dagegen, dass
für die Nachfrage nach Lehrleistungen im Bereich LBW eine im Wintersemester
2009/2010 erfasste Zahl von 544 jährlichen Studienanfängern angesetzt wurde, ist
nichts einzuwenden. Die dazu als Anlage 21 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2010
zusammengestellten Einzelzahlen der in Betracht kommenden jeweiligen
lehramtsbezogenen Studiengänge korrespondieren weitgehend mit den entsprechenden
Zulassungszahlen der vorangegangenen Wintersemester, so dass der
Dienstleistungsbedarf insoweit realitätsnah erfasst sein dürfte.
Den jeweils zugrunde zu legenden Curricularanteil hat die Antragsgegnerin
nachvollziehbar ermittelt:
aa) Nach § 5 Abs. 4 der Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Ethik
(a.a.O.) sind im Rahmen des Studienbereichs „Handlungsfelder: Sozialwissenschaften“
folgende Module zu absolvieren, die den Studierenden von der Lehreinheit
Erziehungswissenschaft angeboten werden: „Die Entwicklung des moralischen
Bewusstseins“, nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten, anhand der
Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung nachvollziehbar entwickelten
Beispielstudienplan aus 2 SWS Vorlesung und 2 SWS Seminar bestehend, sowie die
„Berufsbezogene Selbsterfahrung“, nach dem Beispielstudienplan aus 2 SWS Vorlesung
und 1 SWS Seminar bestehend.
Der von der Antragsgegnerin für beide Module errechnete Curricularanteil von (0,0222 +
0,0667 + 0,0667 + 0,0333 =) 0,1889 ist nicht zu beanstanden. Hieraus ergeben sich
(0,1889 (CA
q
) x 33,5 (A
q
6,3282
bb) Nach § 7 StO-LBW (a.a.O.) müssen die Studierenden der Bachelorstudiengänge mit
Lehramtsoption im Rahmen des Studienbereichs LBW die Pflichtmodule „Grundfragen
von Erziehung, Bildung und Schule“, „Berufsfelderschließendes Praktikum: Lernort
Schule“ und „Deutsch als Zweitsprache“ absolvieren. Der dafür anhand eines auf der
Grundlage der Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung nachvollziehbar
entwickelten Beispielstudienplans errechnete Curricularanteil von 0,2722 begegnet
keinen durchgreifenden Bedenken. Hieraus ergeben sich (0,2722 (CA
q
) x 272 (A
q
/2) x
74,0384
b) Nach § 7 der Studienordnungen für den die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26.
Februar 2007 in der Fassung vom 23. Juni 2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007
vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558, und Nr. 46/2009 vom 2. September 2009) sind im
Rahmen des auf 120 LP („großer Lehramtsmaster“) bzw. 60 LP („kleiner
Lehramtsmaster“) angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche
Module zu absolvieren. Insoweit bietet die Lehreinheit Erziehungswissenschaft – jeweils
aus Vorlesungen und Seminaren bzw. Hauptseminaren bestehende – Module im
Umfang von 24 LP (vgl. § 7 der Studienordnung für den 120 LP-
Lehramtsmasterstudiengang) und von 18 LP (vgl. § 7 der Studienordnung für den 60 LP-
Lehramtsmasterstudiengang) an, für die die Antragsgegnerin zutreffend
Curricularanteile von 0,3611 (für den 120 LP-Lehramtsmasterstudiengang) und 0,2833
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Curricularanteile von 0,3611 (für den 120 LP-Lehramtsmasterstudiengang) und 0,2833
(für den 60 LP-Lehramtsmasterstudiengang) ermittelt hat.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung für den 120 LP-Masterstudiengang stehen
den Studierenden als Themen für die Masterarbeit die jeweilige Fachwissenschaft oder
die Fachdidaktik des Kernfachs (§ 5), die jeweilige Fachwissenschaft oder die Fachdidaktik
des Zweitfachs (§ 6) oder die Erziehungswissenschaft zur Auswahl. Jeder Studierende
kann somit sowohl im Bereich seines Kernfachs als auch im Bereich seines Zweitfachs
zwischen einem fachwissenschaftlichen und einem fachdidaktischen Thema wählen oder
eine erziehungswissenschaftliche Arbeit schreiben. Damit bestehen für jeden
Studierenden fünf Optionen (vgl. auch die Darstellung der Themenvorschläge in dem auf
der Internetseite des Zentrums für Lehrerbildung der Antragsgegnerin verfügbaren
Vordruck für den Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit). Geht man mangels anderer
Angaben von einer gleichmäßigen Verteilung bei der Themenwahl aus, ergibt sich ein auf
die Lehreinheit Erziehungswissenschaft entfallender Anteil an der – nach Angabe der
Antragsgegnerin mit einem Curricularanteil von 0,3 bemessenen – Masterarbeit von 1/5
= 0,06.
Bei einer Studienanfängerzahl im 120 LP-Masterstudiengang von 283 (Jahreszulassung)
ergeben sich (0,3611 + 0,06 = 0,4211 CA
q
) x 141,5 (A
q
59,5857
für den 60 LP-Lehramtsmasterstudiengang bei einer Studienanfängerzahl 127
(Jahreszulassung) 0,2883 (CA
q
) x 63,5 (A
q
18,3071 LVS.
c) Für das im Sommersemester 2009 von Dr. H_____ für Studierende des
Masterstudiengangs Grundschulpädagogik durchgeführte Hauptseminar
„Forschungsfragen der Grundschulpädagogik“ aus dem Modul „Gemeinsames Modul
Grundschulpädagogik“ (vgl. die Studienordnung vom 26. Februar 2007, a.a.O.) hat die
Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen CA von 0,1333 errechnet (vgl. Beschlüsse der
Kammer vom 22. Januar 2010, VG 3 L 493.10 u.a., betr. den Studiengang
Grundschulpädagogik). Da die Lehrveranstaltung parallel 7x angeboten wurde, ergibt
sich bei einer Studienanfängerzahl ein Dienstleistungsbedarf insoweit von (0,1333 : 7 =)
0,0190 (CA) x 33,5 (A
q
0,6365 LVS.
Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von
155,8541 LVS
6. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende
Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Erziehungswissenschaft
wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden
gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für
den durch die Studienordnung und die Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 (Amtsblatt
der Antragsgegnerin 74/2004 vom 20. Dezember 2004, S. 2 und S. 29) in der Fassung
der Änderung vom 7. Juli 2005 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 7/2006 vom 31. Januar
2006, S. 2 und 3) des zum Wintersemester 2004/05 eingerichteten
Bachelorstudiengangs Erziehungswissenschaft, der sich auf das Kernfach
Erziehungswissenschaft, auf das Studium affiner Bereiche und auf allgemeine
Berufsvorbereitung erstreckt (§§ 7 bis 9 der Studienordnung) ist jedoch (noch) kein
Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den früheren
Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft/Pädagogik festgesetzte CNW von 3,0
(Abschnitt I, Buchstabe e) Nr. 1 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S.
130) die Lehrnachfrage des neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben.
Die Antragsgegnerin hat für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft einen
3,2888
Prüfung nicht zu beanstanden ist. Hierbei hat sie anhand des „Exemplarischen
Studienverlaufsplans“ (Anlage 2 der Studienordnung) und eines daraus entwickelten
Beispielstudienplans sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 7 bis
9 dieser Studienordnung zu absolvierenden und in detaillierten Modulbeschreibungen
(Anlage 1 der Studienordnung) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind. Bei den für
die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und
angesetzten Betreuungsrelationen ist sie offenbar den Vorgaben der Entschließung des
204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur
Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“),
III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Damit wird den
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III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Damit wird den
besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur
zunehmend eingerichteten Bachelor-Studiengänge Rechnung getragen. Diese
Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren
Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den
Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren
Gruppengrößen und eine Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am
Curriculum zu erreichen ist.
7. Von dem so errechneten Curricularwert von 3,2888 sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO
Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten
Lehrleistungen abzusetzen. Zum einen sind dies Lehrleistungen der Lehreinheit
Psychologie für das nach § 8 Nr. 1 der Studienordnung vorgeschriebene Studium im
Rahmen der „Affinen Bereiche“, soweit (nach dem Exemplarischen Studienverlaufsplan
im 1. und 3. Fachsemester) Module im Umfang von 20 LP aus der Psychologie zu
0,42
6. Dezember 2004, VG 3 A 725.04 u.a., Studiengang Psychologie, Wintersemester
2004/05). Zum anderen sind als Fremdanteil die Lehrleistungen abzusetzen, die von
verschiedenen anderen Lehreinheiten erbracht werden müssen, um den Studierenden
der Erziehungswissenschaft das nach § 8 Nr. 2 ihrer Studienordnung vorgeschriebene
Studium in einem – unter den dort genannten Gebieten zur Wahl stehenden – weiteren
affinen Bereich (Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Philosophie etc.) zu ermöglichen.
Gegen den insoweit anhand eines beispielhaft dargestellten Grundlagen- und
0,3444
Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher
2,5244.
8. Da der Lehreinheit Erziehungswissenschaft neben dem Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaft auch der zum Wintersemester 2010/11 neu eigerichtete 120 LP
umfassende (konsekutive) Masterstudiengang Bildungswissenschaft(Studienordnung
vom 18. März 2010, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 35/2010 vom 17. August 2010,
S. 678) zugeordnet ist, der die bisherigen Masterstudiengänge „Bildung, Kultur und
Wissensformen“ und „Forschung und Entwicklung in sozialen und pädagogischen
Organisationen“ ablöst, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil der beiden
Studiengänge gebildet werden. Den auf den genannten Masterstudiengang entfallenden
Curricularwert hat die Antragsgegnerin mittels eines Beispielstudienplans anhand des
Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten
Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung [a.a.O.] mit 1,7000
nachvollziehbar ermittelt. Dass dabei die Masterarbeit, auf die gemäß § 4 Abs. 1 der
Prüfungsordnung 30 von 120 LP entfallen, mit einem Anteil von 0,5 berücksichtigt wurde,
ist nicht zu beanstanden (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2009
– VG 3 L 540.09 u.a. -, Publizistik Wintersemester 2009/2010).
Die Multiplikation des Curricularwertes für den Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaft (2,5244) und dem Curricularwert für den Masterstudiengang
(1,7000) mit den für diese Studiengänge beanstandungsfrei festgelegten Anteilquoten
(0,55 und 0,45) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl.
Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt einen gewichteten Curricularanteil der genannten
2,1534
9. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (2 x 155,8541 = 311,7082 LVS),
Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (311,7082 : 2,1534 = 144,75) und
anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten
Anteilquote von 0,55 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) ergibt sich für diesen
79,6134.
10. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO). Durchgreifende Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin mit 0,9620
errechneten Schwundfaktor sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die
Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 82,7582,
83
Nachdem die Antragsgegnerin bereits 83 Studierende (inklusive zwei Beurlaubter; vgl.
die Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom 30. November 2010) zugelassen hat, ist
kein zusätzlicher Studienplatzvorhanden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.
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