Urteil des VG Berlin vom 28.02.2006

VG Berlin: gesetzliche vermutung, beweis des gegenteils, wohnung, nebenkosten, wahrscheinlichkeit, anteil, versorgung, wohngemeinschaft, sammlung, hausrat

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Gericht:
VG Berlin 21.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 A 346.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 WoGG, § 18 Nr 4 WoGG, §
114 ZPO, § 292 ZPO, § 166
VwGO
Wirtschaftsgemeinschaft im Wohngeldrecht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer
Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2006 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ist unbegründet. Die Klage gegen den
Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 28. Januar 2005 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 – mit dem die
Behörde den Antrag der Klägerin vom Juni 2003 auf Weiterbewilligung von Wohngeld
abgelehnt hat – bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist nicht der
Erkenntnisstand der – ggf. (wie hier) verspäteten – gerichtlichen Entscheidung, sondern
derjenige, der bei Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gegeben
war, zugrunde zu legen (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 19 C
08.3099 – Juris m.w.N.), sofern nicht nach Entscheidungsreife die Klage durch eine
Änderung der Sach- oder Rechtslage Aussichten auf Erfolg aufweist und dann ab diesem
Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 11. September 2007 – 2 M 44.07 – Juris). Die Entscheidungsreife tritt
regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie
nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – 10 C 39.07 u.a. – Juris; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 5 M 38.07 –). Hinreichende
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO besteht,
wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener
Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für
zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der
Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist; Letzteres ist vor allem dann anzunehmen,
wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt
und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit
großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die Prozesskostenhilfe begehrenden
Beteiligten ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Februar 2008 – 1 BvR
1807/07 – und 29. September 2004 – 1 BvR 1281/04 – jeweils Juris; VGH München,
Beschluss vom 29. Januar 2009, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben hatte die Klage (bereits) zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife
des Prozesskostenhilfegesuchs – hier Ende März 2006 – keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
Der Gewährung von Wohngeld steht die Regelung des § 18 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes
– WoGG – in der hier maßgeblichen (bis Ende 2008 im Wesentlichen unverändert fort-)
geltenden Neufassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) entgegen. Danach besteht
ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die
keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG sind, eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines vergleichbaren
Familienhaushalts (1. Halbsatz). Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird
vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam
bewohnen (2. Halbsatz). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Regelung in
seinem Urteil vom 24. August 1990 – 8 C 65.89 – (Juris) grundlegend ausgeführt:
„Die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG ist eine sog.
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„Die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG ist eine sog.
Rechtsvermutung, nach der eine Tatsache (hier: Bestehen einer
Wirtschaftsgemeinschaft) als feststehend zu behandeln ist, wenn eine andere Tatsache
(hier: Bestehen einer Wohngemeinschaft) feststeht. Stellt das Gesetz für das
Vorhandensein einer Tatsache eine solche Vermutung auf, ist nach der gemäß § 173
VwGO entsprechend anwendbaren Regel des § 292 Satz 1 ZPO der Beweis des
Gegenteils, nämlich der Beweis, daß die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt,
zulässig, es sei denn - was hier jedoch nicht der Fall ist - das Gesetz schreibe etwas
anderes vor. Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, zur Widerlegung der vom
Gesetz vermuteten Tatsache müsse allerdings der volle Beweis dafür erbracht werden,
daß diese Tatsache nicht vorliegt, es genüge nicht, die Vermutung nur zu erschüttern.
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob eine
Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat. Es hat zunächst die eine
Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG
kennzeichnenden Kriterien dargestellt und in Würdigung der von ihm festgestellten
Tatsachen entschieden, diese sprächen im vorliegenden Fall tendenziell eher für als
gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft; jedenfalls reichten diese Tatsachen
aber nicht aus, um annehmen zu dürfen, der Kläger habe den Nachweis erbracht, daß
die vom Gesetz im Falle des Bestehens einer Wohngemeinschaft vermutete
Wirtschaftsgemeinschaft nicht vorgelegen habe. Das läßt eine Verletzung von
Bundesrecht nicht erkennen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, für die Bestimmung des Begriffs
"Wirtschaftsgemeinschaft" in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG könne auf die Definition
in § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG zurückgegriffen werden. Maßgebend ist dementsprechend für
das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, ob sich der Antragsberechtigte und sein(e)
Mitbewohner "ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf
versorgen" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG), d.h. ob sie in dem bezeichneten Ausmaß - wie es
das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 1977, a.a.O. S. 12) im
Zusammenhang mit § 122 BSHG ausgedrückt hat - "aus einem Topf wirtschaften".
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht ferner, wenn es meint, ein solches
"gemeinsames Versorgen" bzw. "Wirtschaften aus einem Topf" setze nicht voraus, daß
nur eine einzige gemeinsame Kasse bestehe. Ohne Belang ist überdies, ob die Partner
der Gemeinschaft eine getrennte Kassenführung, d.h. vereinbart haben, daß jeder der
Partner nicht nur die Hälfte der Generalunkosten des Haushalts, sondern auch die Hälfte
der Aufwendungen zu tragen hat, die für eine gemeinsame Versorgung mit dem
täglichen Lebensbedarf anfallen. Denn die Fragen, wer wann welchen Anteil dieser
Kosten deckt, berühren nicht das "Wirtschaften aus einem Topf", sondern betreffen die
"Speisung" dieses Topfes. Zu folgen ist dem Berufungsgericht schließlich in der
Annahme, eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG verlange
nicht, daß die der teilweisen gemeinsamen Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf
dienenden Güter gemeinsam und/ oder aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft
werden oder daß der eine Partner über ein etwa bestehendes Konto des anderen
verfügen darf. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Partner im Interesse der Einsparung
von Zeit und Geld sich zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen
Lebensbedarfs versorgen und in diesem Sinne "aus einem Topf wirtschaften".
Nach diesen Maßstäben war (bereits) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfegesuchs entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 18 Nr. 4
WoGG von einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn M., die
unstreitig das Wohnzimmer gemeinsam benutz(t)en, auszugehen; dasselbe gilt, wenn
auf den Zeitpunkt der Beantragung des Wohngeldes (Juni 2003) abgestellt wird (vgl.
hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 – Juris). Das pauschale Vorbringen
der Klägerin, die für das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft die Beweislast
trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 5 M 16.07 –), sie
und Herr M. würden sich nicht gemeinsam versorgen, jeder würde für sich wirtschaften
und Herr M. würde sich im Nebenhaus bei seinem Vater verköstigen und dort oder im
Waschcenter seine Wäsche waschen, war nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu
erschüttern, jedenfalls ließ es einen gesicherten Schluss darauf nicht zu, dass es an
einer Wirtschaftsgemeinschaft gefehlt hat (vgl. zu dieser Anforderung an eine
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung BVerwG, Urteil vom 24. August 1990, a.a.O.).
Vielmehr bestätigt der Umstand, dass die Klägerin und Herr M. (unstreitig) 1999 den für
die Wohnung erforderlichen Wohnberechtigungsschein gemeinsam beantragt und
erhalten haben, die gesetzliche Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft. Denn nach §
18 WoFG rechne(te)n zu dem – einen Wohnberechtigungsschein betreffenden – Haushalt
u.a. der Ehegatte, der Lebenspartner und der Partner einer sonstigen auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft , die miteinander eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft führen (Hervorhebungen durch das Gericht). Die Klägerin hat
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Wirtschaftsgemeinschaft führen (Hervorhebungen durch das Gericht). Die Klägerin hat
im Übrigen auch nicht bestritten, gegenüber dem Wohnungsamt angegeben zu haben,
in der zukünftigen Wohnung mit Herrn M. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu
führen, sondern lediglich, dass sie im – hier nicht relevanten – Zeitpunkt der
Beantragung des Wohnberechtigungsscheins keine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern
jeder für sich eine Wohnung geführt hätten. Hinzu kommt, dass – ausweislich der
Angaben der Klägerin und von Herrn M. von Anfang Dezember 1999 im Fragebogen für
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften – beide Hauptmieter der Wohnung sind, Herr M.
das (gesamte) Mobiliar für die Wohnung gekauft hat, Hausrat teilweise gemeinsam
angeschafft worden ist und die Klägerin (jedenfalls seinerzeit) sämtliche Nebenkosten
wie Strom und Hausratversicherungen bezahlt hat. Demgegenüber ist die Angabe von
Herrn M. im Februar 2005 bei einem Telefonat gegenüber dem Wohnungsamt, man
habe sich lediglich deswegen „zusammengetan“, um eine größere Wohnung zu
erhalten, die sonst jedem einzelnen nicht zugestanden hätte, jeder würde aber nur
seinen Teil der Wohnung nutzen, substanzlos. Schließlich spricht auch die Aufteilung der
Mietkosten für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, weil der Umstand, dass
Herr M. – nach den Angaben der Klägerin bei der Wohnungsbesichtigung im August 2005
– 1/3 der Miete und der sonstigen Nebenkosten trägt, obwohl er nur einen geringen
Anteil der Wohnfläche (1/10) und den Küchenbereich nur morgens zum Frühstück nutzt,
den Schluss auf eine verdeckte finanzielle Unterstützung der Klägerin durch (den
finanziell besser gestellten) Herrn M. erlaubt.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Beweisangebot der Klägerin
gerechtfertigt, Herrn M. als Zeugen dafür zu hören, dass sie und Herr M. sich nicht
gemeinsam versorgen und jeder für sich wirtschaftet. Auf Grund der zuvor genannten
Umstände liegen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen
würde (vgl. zur Zulässigkeit einer Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren
BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008, a.a.O.). Im Übrigen wäre der angebotene
Beweis schon deswegen nicht zu erheben, weil er nicht hinreichend substanziiert ist. Die
unter Beweis gestellten Umstände betreffen nicht konkrete tatsächliche Umstände der
Wohn- bzw. Lebensverhältnisse der Klägerin und von Herrn M., sondern lediglich eine
(wertende) Schlussfolgerung.
Dass das Wohnungsamt der Klägerin von 1999 bis 2003 Wohngeld gewährt hat, ist für
den von der Klägerin geltend gemachten (Weiter-) Bewilligungsanspruch unerheblich,
zumal das Wohnungsamt dabei der Frage einer Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn M.
offensichtlich nicht nachgegangen ist.
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