Urteil des VG Berlin vom 01.03.2007

VG Berlin: besondere härte, befreiung, existenzminimum, verfassungskonforme auslegung, niedersachsen, empfang, minderung, informationsfreiheit, rundfunk, einzelrichter

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Gericht:
VG Berlin 27.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 A 340.07
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 24 SGB 2, § 6 Abs 1 S 1 Nr 3
RdFunkGebVtr, § 6 Abs 3
RdFunkGebVtr, Art 3 Abs 1 GG,
Art 5 Abs 1 GG
Rundfunkgebührenbefreiung bei Bezug von Arbeitslosengeld II
mit Zuschlag
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum 1. März 2007 bis 30.
November 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der zuletzt bis April 2001 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war,
beantragte am 9. Februar 2007 erneut die Befreiung, wobei er angab, ein Fernsehgerät
zum Empfang bereitzuhalten und legte dabei einen Bescheid des Jobcenters H. vom 2.
Februar 2007 vor, wonach ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
SGB II für den Zeitraum 27. November 2006 bis 31. Mai 2007 bewilligt, wobei für die
Monate März – Mai 2007 ein Zuschlag in Höhe von 10,- € nach § 24 SGB II gewährt
wurde. Am 16. Mai 2007 stellte der Kläger einen weiteren Befreiungsantrag unter
Vorlage eines Bescheids des Jobcenters H. vom 9. Mai 2007 über die Gewährung
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für den Zeitraum 1. Juni
2007 bis 30. November 2007 ebenfalls unter Gewährung eines Zuschlags in Höhe von
10,- € nach § 24 SGB II. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 2. März
2007 und 31. Mai 2007 ab und wies die Widersprüche des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 mit der Begründung zurück, wegen der
Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II sei eine Rundfunkgebührenbefreiung
gesetzlich ausgeschlossen.
Der Kläger hat am 15. November 2007 Klage erhoben. In der Sache verweist der Kläger
darauf, dass nach der Rechtsprechung der Kammer ein Anspruch auf
Rundfunkgebührenbefreiung bestehe, wenn der Zuschlag nach § 24 SGB II unter der
Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liege.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 2. März 2007 und 31. Mai
2007 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 zu verpflichten, ihn
antragsgemäß von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt im Wesentlichen aus: Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV
einen Befreiungsanspruch für Empfänger von Zuschlägen nach § 24 SGB II
ausgeschlossen. Aufgrund dieses ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens sei auch der
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht eröffnet. Jedenfalls scheide inhaltlich
ein Befreiungsanspruch nach § 6 Abs. 3 RGebStV aus, weil der Gesetzgeber die
Konstellation der geringfügigen Zuschläge zwar erkannt, aber nicht als befreiungswürdig
angesehen habe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dadurch nicht verletzt. Der
Gesetzgeber verfüge insoweit anerkanntermaßen über eine weite Gestaltungsfreiheit
und Typisierungsbefugnis. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stehe der
Gesetzgeber vor der schwierigen Aufgabe, verschiedene Grundrechtspositionen in
Einklang zu bringen. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV seien
abschließende, keiner Analogie zugängliche Regelungen. Sie seien als Ausnahmen von
der Gebührenpflicht eng auszulegen. Vor diesem Hintergrund müsse auch die
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der Gebührenpflicht eng auszulegen. Vor diesem Hintergrund müsse auch die
Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV gesehen werden. Bei dieser Vorschrift handele
es sich nicht um einen Auffangtatbestand. Allein der Umstand, dass der dem Kläger
gewährte Zuschuss unter der Höhe der Rundfunkgebühr liege, begründe keinen
Härtefall. Die gegenteilige Auffassung der Kammer in ihren Urteilen vom 28. März 2007
(VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) werde von anderen Gerichten nicht geteilt.
Angesichts der grundlegenden Rechtsfragen, die zu entscheiden seien, seien die
Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid seiner Ansicht nach
nicht gegeben.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den
Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden. Die Entscheidung konnte auch durch
Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) ergehen, nachdem die Beteiligten hierzu gehört
worden sind. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch
Gerichtsbescheid gegeben, weil die Kammer mit Kammerurteilen vom 28. März 2007
(VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) grundsätzlich über die Frage entschieden hat, ob
ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem monatlich unter der Höhe der
monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen
Rechtsanspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung aus Härtegründen hat und von Seiten
des Beklagten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Gründe
vorgebracht worden sind, über die von der Kammer in den bezeichneten Urteilen bereits
befunden worden ist; insofern weist ein vergleichbarer Fall keine „besonderen
Schwierigkeiten rechtlicher Art“ mehr auf.
Dass diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind, ist irrelevant, denn § 84 Abs. 1 VwGO
dient der Beschleunigung der erstinstanzlichen Verfahren. Dieser Zweck würde verfehlt,
wenn das erstinstanzliche Gericht – trotz der vorliegenden erheblichen Anzahl
anhängiger Verfahren zur gleichen Rechtsfrage – bis zum Ergehen einer rechtskräftigen
Rechtsmittelentscheidung über die genannten Grundsatzentscheidungen gehindert
würde, im gleichen Sinne zu entscheiden und sich dabei der gesetzlich eingeräumten
Möglichkeit des Gerichtsbescheides zu bedienen.
2. Die – nach Erlass des Widerspruchsbescheides nunmehr als Verpflichtungsklage –
zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat als Empfänger von Arbeitslosengeld II mit
einem unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24
SGB II einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt zwar
nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, da dieser nur Beziehern von Arbeitslosengeld
II ohne Zuschlag Rundfunkgebührenbefreiung zuspricht; als abschließende Regelung ist
diese Norm einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Die vom Gesetzgeber damit
geregelte Rundfunkgebührenpflicht aller Personen, die Arbeitslosengeld II mit einem
befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, ist jedoch in den Fällen, in denen der
monatliche Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr nicht
erreicht, wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG als
verfassungswidrig anzusehen; bei der deswegen primär gebotenen
verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in besonderen
Härtefällen“ im Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV ist in diesen
Fallkonstellationen eine besondere Härte anzunehmen, die zu einem Rechtsanspruch
auf Gebührenbefreiung führt, weil eine Ermessensbetätigung, die hier zu einer
Versagung der Befreiung führte, wiederum mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar
wäre (vgl. dazu Urteile der Kammer vom 28. März 2007, VG 27 A 126.06 und VG 27 A
25.07). Die Kammer hat zur Begründung ihrer Rechtsauffassung Folgendes (S. 6 – 9 der
amtlichen Entscheidungsausdrucke) ausgeführt:
„...Der Gesetzgeber überschreitet aber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner
Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in st. Rspr., siehe Beschluss vom 11. Februar
1992 – 1 BvL 29.87 – BVerfGE 85, 238 <244>; Beschluss vom 29. Oktober 1999 – 2 BvR
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1992 – 1 BvL 29.87 – BVerfGE 85, 238 <244>; Beschluss vom 29. Oktober 1999 – 2 BvR
1264.90 – BVerfGE 101, 132 <138 f.>; Bay VerfGH a.a.O. S. 13 zur
Rundfunkgebührenbefreiung).
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und im Bereich des
Rundfunkgebührenrechts zugleich eine Verletzung des Grundrechts, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. Satz1, 2. Alt. GG), wären
die Folge, wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II,
der die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr unterschreitet, nicht von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Denn in diesen Fällen müsste der
Hilfebedürftige die Zahlung der Rundfunkgebühren aus den monatlichen Regelleistungen
des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 345 EUR bestreiten oder auf den Empfang von
Rundfunk und/oder Fernsehen verzichten. Zwar begegnet eine genaue Bestimmung der
Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins angesichts sich ständig
ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen
erheblichen Schwierigkeiten. Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen
Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keineswegs
eine einheitliche Definition gewählt (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS
1.06 R – juris Rn. 47). Für den Bereich der im SGB II geregelten Grundsicherung für
Arbeitssuchende hat der Gesetzgeber jedoch die monatliche Regelleistung für allein
stehende Personen auf 345 EUR festgesetzt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Nach § 20 Abs.
1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung
entfallenden Anteile, Bedarf des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Mag auch die Höhe
der in § 20 Abs. 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 EUR pro Monat
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein (so BSG, a.a.O. Rn. 49 ff.), ist damit
jedoch für den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, zu denen die Klägerin
gehört, das nicht zu unterschreitende Existenzminimum definiert. Durch die
Bezugnahme auf diesen Leistungsempfang in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV
bezeichnet dieser Betrag zugleich das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des
Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und
Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
22. März 2006 – 4 PA 38.06 – juris Rn. 7). ... Da die monatlichen Rundfunkgebühren nach
§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 17,03 EUR betragen, hat die Klägerin
gegenüber dem Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag eine finanzielle
Schlechterstellung von ... im Monat hinzunehmen; auch dies stellt für den hier in Rede
stehenden Personenkreis eine erhebliche Belastung dar. Denn nach Auffassung des
erkennenden Gerichts ist wegen der dargestellten Bezugnahme des Gesetzgebers –
unabhängig vom konkreten Ausmaß der Benachteiligung – jeder zur Bestreitung der
Rundfunkgebühr erforderliche Rückgriff auf das Existenzminimum für den
Hilfebedürftigen unzumutbar. Dieses Ergebnis ist auch unabhängig von den Einkünften,
die den Hilfebedürftigen real zur Verfügung stehen, soweit sie nach der
Freibetragsregelung des § 30 SGB II ohne Einfluss auf die Grundsicherung bleiben. Denn
wie dargelegt beziehen sich die Befreiungstatbestände nicht auf die Höhe des
Einkommens, sondern auf in Anspruch genommene Sozialleistungen.
Hält die Kammer demnach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV wegen Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG für verfassungswidrig, soweit er
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag, dessen Höhe
unterhalb der Rundfunkgebühr bleibt, von der Gebührenbefreiung ausschließt, müsste
sie grundsätzlich gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Vorrang vor der Prüfung der
Gültigkeit einer Norm hat aber – soweit möglich – die verfassungskonforme Auslegung
des einfachgesetzlichen Rechts. Den hierfür erforderlichen Anknüpfungspunkt bietet die
Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV.
Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt, unbeschadet der
Gebührenbefreiung nach Absatz 1, in besonderen Härtefällen auf Antrag von der
Rundfunkgebührenpflicht befreien. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 6 Abs. 3
RGebStV nach fast einhelliger Rechtsprechung ein Auffangtatbestand gerade auch für
soziale Härten (a.A. – soweit ersichtlich – nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juli
2006 – 12 LC 87.06 – Urteilsabschrift S. 9). Die Neuregelung der Befreiung aus
Härtegründen unterscheidet sich maßgeblich von der zuvor geltenden Regelung des § 2
BefrVO (vom 2. Januar 1992 [GVBl. S. 3]), der nach ständiger Rechtsprechung gerade
nicht soziale Härten erfasste, weil § 1 Nr. 7 BefrVO die Befreiung generalklauselartig bei
Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze vorsah (Kammerurteil vom 28.
Juni 2006 – VG 27 A 29.06 – Urteilsabschrift S. 5). Unbestritten ist Anknüpfungspunkt für
die Gebührenbefreiung nicht mehr das Einkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil
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die Gebührenbefreiung nicht mehr das Einkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 6. November 2006 – 2 S 1528.06 – juris Rn. 19).
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Ergeben nach allem die herkömmlichen Auslegungsmethoden noch kein eindeutiges
Ergebnis, ob die Fälle unterhalb der Rundfunkgebühren verbleibender Zuschläge zum
Arbeitslosengeld II zur Annahme einer besonderen Härte führen, folgt dies jedoch
zwingend aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieses vagen
Tatbestandsmerkmals. Wie oben dargelegt werden der Gleichbehandlungsgrundsatz und
das Grundrecht der Informationsfreiheit verletzt, soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag, dessen Höhe
unterhalb der monatlichen Rundfunkgebühr liegt, von der Befreiung ausschließt. Zur
Vermeidung dieser Grundrechtsverletzungen ist für die hier zu beurteilende
Fallkonstellation eine besondere Härte anzunehmen (im Ergebnis ebenso: OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 22. März 2006 – 4 PA 38.06 – juris Rn. 7; im Anschluss
daran VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 – 2 S 1528.06 – juris Rn.
19; siehe auch VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2006 – RO 2 K 05.1472 – juris Rn.
12 ff.). Dies verkennt das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 11.
Januar 2006 – 3 K 3135/06 -, wenn es über die üblichen Methoden der
Gesetzesauslegung nicht hinausgeht und auf dieser Grundlage das Vorliegen eines
besonderen Härtefalles verneint (Beschlussabschrift S. 3).
Gründe der Verfahrensökonomie sind zwar von vornherein nicht geeignet, gegen
eine verfassungsrechtliche gebotene Auslegung angeführt zu werden. Auch unter
diesem Gesichtspunkt erweist sich das gefundene Ergebnis aber als unproblematisch.
Denn ein maßgeblicher Verwaltungsmehraufwand lässt sich bei der Prüfung der Höhe
des Zuschlags nicht feststellen.
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Nach seinem Wortlaut eröffnet § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen. Danach kann in
besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Auch der
Gesetzgeber spricht in der Begründung von der Möglichkeit der
Ermessensentscheidung. Das Ermessen der Rundfunkanstalt ist hier jedoch auf Null
reduziert. Ist von Verfassungs wegen eine besondere Härte anzunehmen, so ist auch
das Gebot verfassungskonformer Ermessensbetätigung zu beachten. Die Versagung der
Befreiung hätte eine verfassungswidrige Grundrechtsbeeinträchtigung, in diesem Fall
durch die Behörde, zur Folge. Die oben zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der besonderen Härte angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten auch für
die Ermessensausübung. Würde dem Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag
aufgrund der zwingenden Norm des § 6 Abs. 1 RGebStV die Befreiung gewährt, dem
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, der unter der Höhe der
Rundfunkgebühr liegt, hingegen die Befreiung aufgrund eines Ermessensspielraums im
Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV versagt, läge auch insoweit eine mit dem Grundgesetz
nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundrechts der
Informationsfreiheit vor. Damit hat die Grundrechtsposition des betroffenen
Rundfunkteilnehmers hier ein so schweres Gewicht, dass die Ermessensermächtigung
durch den Gesetzgeber dahinter zurücktreten muss (anders VGH Baden-Württemberg,
a.a.O. Rn. 21).“
An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, denn der Beklagte hat keine Gründe
vorgetragen, die deren Richtigkeit in Frage stellen. Dies gilt insbesondere auch
hinsichtlich des Umstandes, dass der für Rundfunkgebührenrecht zuständige 4. Senat
des OVG Lüneburg inzwischen von seiner im Beschluss vom 22. März 2006 ( 4 PA 38.06)
enthaltenen Rechtsauffassung abgerückt ist und – ebenfalls im
Prozesskostenhilfeverfahren – mit Beschluss vom 23. April 2007 (4 PA 101.07) zu der
Rechtsansicht gelangt ist, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach §
24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren sind, auch nach § 6 Abs. 3
RGebStV nicht wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit werden könnten. Dieser Entscheidung liegt wesentlich die Rechtsauffassung
zugrunde, die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV sei „auch im Hinblick auf das
durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ...
nicht zu beanstanden, da die aktuellen Regelsatzleistungen nicht mit den
verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleichgesetzt werden können [s.
hierzu BVerwG, Beschl. vom 29.9.1998 – NVwZ 1999,669, zur Verfassungsmäßigkeit der
Grundleistungen nach dem AsylblG]“ (OVG Lüneburg – 4 PA 101.07 -, zitiert nach Juris,
RdNr 5). Dieser Ansatz kann nicht geteilt werden, weil – wie in den oben zitierten
Urteilsgründen der Kammer schon verdeutlicht – für den Personenkreis der Empfänger
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Urteilsgründen der Kammer schon verdeutlicht – für den Personenkreis der Empfänger
von Arbeitslosengeld II als erwerbsfähige Hilfsbedürftige die Höhe des nicht zu
unterschreitenden Existenzminimums gesetzlich in § 20 Abs. 2 SGB II definiert ist. Dabei
ist zu beachten, dass die Höhe der Regelleistung von 345,- € monatlich nach § 20 Abs. 2
SGB II der Höhe des sozialhilferechtlichen Regelsatzes für einen
Haushaltsvorstand/Alleinstehenden entspricht (vgl. § 1 Nr. 1 der
RegelsatzfestsetzungsVO vom 4. Juli 2006, GVBl. S. 752). Nach der Rechtsprechung des
BVerfG bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das
einkommensteuerrechtliche Existenzminimum, die nicht unterschritten werden darf und
demzufolge von der Einkommensteuer freizustellen ist (BVerfG, Beschl. vom 10.
November 1998 – 2 BvL 42/93 -). Der sozialhilferechtlich anerkannte existenznotwendige
Mindestbedarf stellt danach eine verfassungsrechtlich vorgegebene Maßgröße dar (vgl.
BVerfG aaO, RdNr. 54 zitiert nach Juris), die auch den Gesetzgeber des RGebStV dazu
veranlasst hat, Empfänger von sozialhilferechtlicher Hilfe von Lebensunterhalt von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, da der sozialhilferechtliche Regelsatz – ebenso wie
der in § 20 Abs. 2 SGB II – jedenfalls die Rundfunkgebühren nicht enthält. Als
verfassungsrechtlich vorgegebene Maßgröße stellt das sozialhilferechtlich definierte
Existenzminimum über das Einkommensteuerrecht hinaus eine Grenze für die Erhebung
von öffentlichen Abgaben – zu denen auch die Rundfunkgebühren gehören – dar. Denn
die Minderung dieses Existenzminimums durch Erhebung staatlicher Abgaben würde zu
dem unsinnigen Ergebnis führen, dass der Staat diese Minderung durch Gewährung von
Sozialleistungen zur Erhaltung des als existenznotwendig erachteten Bedarfs wieder
ausgleichen müsste. Es verbleibt daher bei der Rechtsauffassung, dass die durch § 6
Abs. 1 Nr. 3 RGebStV vorgegebene Rundfunkgebührenpflicht in voller Höhe für
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühr
unterschreitenden Zuschlag nach § 20 Abs. 2 SGB II als Eingriff in das
verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zu werten ist und daher
verfassungswidrig ist, weil - was das OVG Lüneburg offensichtlich verkennen will – der für
Empfänger von Arbeitslosengeld II vorgesehene Regelsatz wegen der Entsprechung zum
sozialhilferechtlichen Regelsatz das – gruppenbezogen - verfassungsrechtlich garantierte
Existenzminimum darstellt.
Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung ab Beginn des
seinem Antrag vom 9. Februar 2007 nachfolgenden Monats (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1
RGebStV) bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bescheids des Jobcenters Hellersdorf-
Marzahn vom 9. Mai 2007 (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV) zu. Ob der Kläger verpflichtet
ist, Rundfunkgebühren für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2007 zu leisten, in
denen er nach dem teilweise rückwirkenden Bescheid des Jobcenters Hellersdorf-
Marzahn vom 2. Februar 2007 ebenfalls Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhielt – wobei ihm übrigens nur für den Februar
2007 ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 8,- € gewährt wurde -, ist nicht im
vorliegenden Verfahren zu entscheiden, da der Beklagte – soweit aus dem vorgelegten
Verwaltungsvorgang ersichtlich – bisher für diesen Zeitraum keine Gebührenbescheide
erlassen hat. Die Beteiligten seien vorsorglich darauf hingewiesen, dass die
Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für von einem rückwirkenden
Sozialleistungsbescheid umfassten Zeiträumen davon abhängig sein dürfte, ob der
Rundfunkteilnehmer tatsächlich auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, vor Erlass
des Sozialleistungsbescheides einen vorsorglichen Antrag auf
Rundfunkgebührenbefreiung zu stellen; sollte ihm durch die Veröffentlichungen der GEZ
zur Rundfunkgebührenbefreiung suggeriert worden sein, dass mit einem
Befreiungsantrag zwingend zugleich der Sozialleistungsbescheid vorzulegen sei, stünden
einer Gebührenerhebung für vor dem Zeitpunkt des § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV
verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, die sich darauf gründen, dass der
Rundfunkteilnehmer dann einen Befreiungsantrag nicht früher stellen konnte, obwohl er
im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 RGebStV bedürftig war, eine Erhebung von in das
Existenzminimum eingreifenden öffentlichen Abgaben nach der bereits zitierten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht zulässig ist.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
fallen nicht an (§ 188 VwGO).
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