Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: bundesrat, erlass, gesetzgebung, rechtsverordnung, auskunft, ausschuss, auflage, rechtsetzung, beratung, geschäftsordnung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 A 130.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 IFG, § 3 Nr 4 IFG, §
37 Abs 2 BRGO, § 44 Abs 2
BRGO, Art 20 Abs 1 GG
Informationsfreiheitsgesetz: Anspruch auf Herausgabe von
Informationen aus nichtöffentlichen Ausschüssen des
Bundesrates - hier abgelehnt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Bundesrat Auskunft von Unterlagen, die im Zusammenhang
mit der Erteilung der Zustimmung zum Erlass von Rechtsverordnungen der
Bundesregierung bzw. eines Bundesministers bei einem Ausschuss des Bundesrates
entstanden sind.
Die Kläger sind als Rechtsanwälte einer überörtlichen Sozietät für kommunale
Energieversorgungsunternehmen tätig. Sie beantragten beim Bundesrat am 5. Juli 2006
die Erteilung einer Auskunft über Anträge der Bundesländer, insbesondere des
Freistaates Sachsen, zur Beratung der Drucksachen 367/06 („Verordnung zum Erlass
von Regelungen für die Grundversorgung von Haushalten und die Ersatzversorgung im
Energiebereich“) und 306/06 („Verordnung zum Erlass von Regelungen des
Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck“) sowie die
Übersendung aller einschlägigen Drucksachen, die sich auf die Beratungen zu den
Drucksachen 367/06 und 306/06 beziehen, insbesondere die Ausschussdrucksachen.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 lehnte der Bundesrat diesen Antrag ab mit der
Begründung, die erbetenen Unterlagen seien ausschussinterner Natur, sie gehörten
somit zum Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, der nicht
vom Informationsfreiheitsgesetz des Bundes erfasst sei.
Am 11. August 2006 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 9. September
2006 haben sie (Untätigkeits-)Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006 wies der Bundesrat den
Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das Informationsfreiheitsgesetz
gelte auch für den Bundesrat, aber nur soweit dieser öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Der Bereich der Gesetzgebung unterfalle nicht dem
Informationsfreiheitsgesetz. Bei den begehrten Unterlagen handele es sich um Teile
eines internen Beratungsvorgangs eines Ausschusses. Die Beratungen seien Kernstück
des Gesetzgebungsverfahrens. Die einzelnen Ausschüsse bereiteten die
Bundesratssitzungen vor und der federführende Ausschuss erstelle eine
Empfehlungsdrucksache, die das Ergebnis der vorherigen Beratungen zusammenfasse.
Diese Empfehlungsdrucksachen würden veröffentlicht. Auch die Anträge der Länder
würden veröffentlicht, aber nur soweit sie zur Plenarsitzung des Bundesrates gestellt
würden.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 haben die Kläger den Widerspruchsbescheid in das
Klageverfahren einbezogen.
Die Kläger machen geltend: Bei der Verwaltung der Bundesratsdrucksachen handele es
sich um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe des Bundesrates. Für eine
Geheimhaltung gebe es keinen Grund. Vielmehr sei es ein Wertungswiderspruch, wenn
man die Gesetzesinitiative einer Regierung als Verwaltungstätigkeit ansehe, dieselben
Unterlagen aber mit Zugang beim Bundesrat als Gesetzgebungstätigkeit betrachte. Die
Geschäftsordnung des Bundesrates stehe der Veröffentlichung auch nicht entgegen, da
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Geschäftsordnung des Bundesrates stehe der Veröffentlichung auch nicht entgegen, da
sie, die Kläger, keine vertraulichen Unterlagen aus der Ausschusssitzung begehrten,
sondern lediglich Einblick in die zuvor von den Bundesländern gestellten Anträge.
Unabhängig vom Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ergebe sich der
Auskunftsanspruch aber auch aus der Verfassung, insbesondere aus dem
Demokratiegebot und der Volkssouveränität. Im Übrigen gehe es ihnen um das
Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 GG, da die Beratung der kommunalen
Energieversorgungsunternehmen der Kern ihrer Berufstätigkeit darstelle und sie deshalb
alle erheblichen Rechtsänderungen rechtzeitig auswerten müssten und auch auf den
Gang des Gesetzgebungsverfahrens Einfluss nehmen wollten.
Die Kläger beantragen nunmehr,
den Bescheid des Bundesrates vom 10. Juli 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Klägern Auskunft über die Anträge der Bundesländer, insbesondere des
Freistaates Sachsen, zur Beratung der Drucksachen 367/06 („Verordnung zum Erlass
von Regelungen für die Grundversorgung von Haushalten und die Ersatzversorgung im
Energiebereich“) und 306/06 („Verordnung zum Erlass von Regelungen des
Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck“) zu
erteilen, soweit diese schriftlich beim zuständigen Ausschusssekretariat des
Bundesrates eingegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes bestehe nicht, da der Bundesrat keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe
wahrgenommen habe. Es gehe vielmehr um Rechtsetzung. Zur materiellen
Rechtsetzung gehöre nicht nur der Rechtsetzungsakt als solcher, sondern auch alle
Maßnahmen die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Rechtsetzung erforderlich
seien. Der Erlass von Rechtsverordnungen auf der Grundlage von Artikel 80 GG sei
Rechtsetzung, ebenso die Zustimmung des Bundesrates zu einer solchen Verordnung.
Diese Zustimmung wiederum werde durch die Ausschüsse des Bundesrates vorbereitet.
Die Verfahrensschritte ergäben sich aus der Geschäftsordnung des Bundesrates, seien
unmittelbar internes Organisationsrecht und daher nicht als Verwaltungshandeln
einzuordnen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Informationserteilung bestehe
nicht. Insbesondere könnten die Kläger aus Artikel 12 Abs. 1 GG kein Teilhaberecht
ableiten. Die Berufsausübung der Kläger sei möglich, ohne dass sie die hier begehrten
Informationen erhielten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des
Bundesrates in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Anträge
der Bundesländer zur Beratung der Bundestagsdrucksachen 367/06 und 306/06, soweit
diese schriftlich beim zuständigen Ausschusssekretariat des Bundesrates eingegangen
sind (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -
) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz für
sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Bundesrat ist ein sonstiges Bundesorgan im
Sinne dieser Vorschrift. Ob es sich bei der hier in Rede stehenden Mitwirkung des
Bundesrates beim Erlass einer Rechtsverordnung nach Artikel 80 Abs. 2 GG um die
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 IFG handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (a.). Denn jedenfalls besteht
nach § 3 Nr. 4 IFG kein Anspruch auf Informationszugang (b.).
a. Es spricht viel dafür, dass der Bundesrat bei der Zustimmung zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach Artikel 80 Abs. 2 GG öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
17
18
19
20
Rechtsverordnung nach Artikel 80 Abs. 2 GG öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
wahrnimmt.
Das Informationsfreiheitsgesetz definiert den Begriff „öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben“ nicht. Der Gesetzgeber des Informationsfreiheitsgesetzes
verwendet den Begriff jedoch in Anlehnung an § 1 Abs. 4 VwVfG („Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung“) und stellt damit auf den Begriff der materiellen Verwaltung ab.
Der Begriff der materiellen Verwaltung wird herkömmlicherweise durch die klassische
Negativklausel umschrieben. Danach ist Verwaltung die Tätigkeit außerhalb von
Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 1
Rdnr. 145; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – und
vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 – beide in Juris zum IFG NRW). Rechtsetzung in
diesem Sinne ist in jedem Fall die rechtsetzende Tätigkeit von Gesetzgebungsorganen;
die rechtsetzende Tätigkeit der Exekutive durch Erlass von Rechtsverordnungen wird in
der Literatur hingegen als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit angesehen (vgl.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 9 Rdnr. 155; Ziekow, VwVfG, § 1 Rdnr. 30;
Knack, VwVfG, 6. Auflage, § 1 Rdnr. 9.1.). Dementsprechend wird auch die Zustimmung
des Bundesrates zum Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung oder eines
Bundesministers nicht als Mitwirkung bei der Gesetzgebung, sondern als Mitwirkung bei
der Verwaltung eingeordnet (vgl. Sachs, Grundgesetz, 2003, Artikel 50 Rdnr. 19 bis 43;
Hofmann in Schmidt/Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 50 Rdnr. 22; Bauer
in GG-Kommentar hrsg. von Horst Dreier, 1998, Band II, Artikel 50 Rdnr. 25;
Maunz/Dürig, GG, Band IV, Artikel 50 Rdnr. 22; Korioth in Bonner Grundgesetz von
Mangoldt/Klein/Starck, 4. Auflage, Band 2, Artikel 50 Rdnr. 23; Jekewitz in Kommentar
zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, AK-GG, 3. Auflage, Artikel 50
Rdnr. 5). Diese Einordnung wird unmittelbar dem Grundgesetz entnommen. Nach Artikel
50 GG wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung
des Bundes und den Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Mitwirkung bei
der Gesetzgebung betrifft das Initiativrecht des Bundesrates gemäß Artikel 76 Abs. 1
GG, das Recht, den Vermittlungsausschuss anzurufen gemäß Artikel 77 Abs. 2 Satz 1
GG, sein Einspruchsrecht gemäß Artikel 77 Abs. 3 und 4 GG sowie seine Zustimmung
bei zahlreichen Gesetzen. Demgegenüber erfasst die Mitwirkung bei der Verwaltung u. a.
die Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen nach Artikel 80 Abs. 2 GG.
Ausgehend von diesem Verständnis hat auch der Gesetzgeber des
Informationsfreiheitsgesetzes – anders als beim Umweltinformationsgesetz in § 2 Nr. 1 a
– die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden oder sonstiger Bundesorgane beim Erlass
von Rechtsverordnungen gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des
Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Nach der amtlichen Begründung zum
Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes (BTDrucksache 15/4493 S. 8) soll nur der
spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten
(insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der
Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder - z. B. in Immunitätsangelegenheiten, bei
Petitionen und bei Eingaben an den Wehrbeauftragten -, parlamentarische Kontakte zu
in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen), der Rechtsprechung und sonstige
unabhängiger Tätigkeiten (z.B. die geld- und währungspolitischen Beratungen der
Deutschen Bundesbank vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion) vom
Informationszugang ausgenommen bleiben. Demgegenüber soll z. B. die Vorbereitung
von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit
ebenfalls in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fallen (vgl.
BTDrucksache 15/4493 S. 7).
Der Einwand des Vertreters der Beklagten, Artikel 80 Abs. 2 GG stehe in Abschnitt VII
(„Die Gesetzgebung des Bundes“) und betreffe daher die Gesetzgebung und nicht die
Verwaltung, greift nicht durch. Der Erlass einer Rechtsverordnung und damit auch die
Zustimmung des Bundesrates zu dieser Rechtsverordnung stehen gleichsam im
Schnittpunkt zwischen Gesetzgebung und Exekutive. Die Rechtsetzung durch die
Exekutive durchbricht zwar das Gewaltenteilungsprinzip, sie wird aber durch Artikel 80
GG ausdrücklich zugelassen. Die Vorschrift umschreibt die Grenzen dieser
Rechtsetzungsbefugnis und hindert das Parlament daran, sich seiner Verantwortung als
gesetzgebende Körperschaft zu entäußern. Es soll nicht einen Teil seiner
Gesetzgebungsmacht der Exekutive übertragen können, ohne die Grenzen dieser
Befugnis bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben,
dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger
gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 18, 52, 59; BVerfGE 78, 249, 272). Da das
Parlament somit Herr der Gesetzgebung bleibt, steht Artikel 80 GG im Abschnitt VII des
Grundgesetzes.
b. Selbst wenn man demnach und zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass der
20
21
22
23
24
25
b. Selbst wenn man demnach und zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass der
Bundesrat bei der Zustimmung zu einer Rechtsverordnung nach Artikel 80 Abs. 2 GG
öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, besteht kein Anspruch der Kläger
auf die begehrte Auskunft. Denn nach § 3 Nr. 4 1. Alternative IFG besteht der Anspruch
auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift
geregelten Geheimhalts- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist hier der Fall. Die
begehrte Information über die Anträge der Bundesländer zur Beratung der Drucksachen
367/06 und 306/06 in den zuständigen Ausschüssen des Bundesrates unterliegen der
Vertraulichkeitspflicht des § 37 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR).
Nach § 37 Abs. 2 GO BR sind die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich (Satz 1). Die
Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt (Satz
2). Nach dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag
begehren diese nicht mehr alle einschlägigen Drucksachen, die sich auf die Beratungen
zu den Drucksachen 367/06 und 306/06, insbesondere die Ausschussdrucksachen,
beziehen, sondern nur noch die Anträge der Bundesländer, die schriftlich beim
zuständigen Ausschusssekretariat des Bundesrates eingegangen sind. Diese Anträge
der Bundesländer fallen indes ebenfalls unter die Vertraulichkeitspflicht des § 37 Abs. 2
Satz 2 GO BR. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift und aus ihrer Systematik
zu § 44 Abs. 2 GO BR.
Der Bundesrat hat nach Artikel 52 Abs. 4 GG die Befugnis, Ausschüsse einzusetzen. Die
Aufgabe der Ausschüsse liegt darin, die Beratungen und Beschlussfassungen des
Plenums vorzubereiten. Der beratenden Funktion der Ausschüsse entspricht die
Nichtöffentlichkeit ihrer Sitzungen (vgl. Korioth in v. Mangoldt/Starck/Klein, a.a.O., Artikel
52 Rdnr. 29). Durch die Nichtöffentlichkeit soll eine offene und freimütige Fachdiskussion
auch vertraulicher Fragen praktiziert werden können (Hofmann in
Schmidt/Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 52 Rdnr. 18). Um dies zu
gewährleisten, postuliert die Geschäftsordnung des Bundesrates in § 37 Abs. 2 nicht nur
die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Satz 1), sondern auch die Vertraulichkeit der
Verhandlungen (Satz 2). Unter Verhandlung versteht man nach dem Wortsinn nur den
Verhandlungsvorgang, d.h. den Verhandlungsprozess (-verlauf) selbst, nicht hingegen
den Verhandlungsgegenstand. Der Verhandlungsgegenstand ist im vorliegenden Fall die
zu erlassende Rechtsverordnung, die als Drucksache öffentlich zugänglich und damit
bekannt ist. Bei den (Änderungs-)Anträgen der Bundesländer handelt es sich hingegen
nicht um den Verhandlungsgegenstand, sondern vielmehr um eine für die
Ausschusssitzung angekündigte Verhandlungsposition eines Bundeslandes. Nach den
Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung übermitteln die Bundesländer
ihre (Änderungs-)Anträge bereits vor der Ausschusssitzung an das zuständige
(Ausschuss-)Sekretariat, damit sie von dort an die anderen Ausschussmitglieder
weitergeleitet werden. Diese Praxis dient allein dazu, die teilweise sehr umfangreichen
(Änderungs-)Anträge der Bundesländer vorab den anderen Ausschussmitgliedern zur
Kenntnis zu geben, damit diese sich besser und effektiver auf die Sitzung vorbereiten
können. Dabei steht im Zeitpunkt der Übermittlung der (Änderungs-)Anträge noch nicht
fest, ob das betreffende Bundesland den Antrag in der Ausschusssitzung tatsächlich so
oder anders oder gar nicht stellen wird. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei einem vorab
übermittelten Antrag nur um eine - aus Gründen der Praktikabilität und Effizienz - auf
schriftlichem Wege geäußerte mögliche Verhandlungsposition eines Bundeslandes
handelt, die gleichermaßen der Vertraulichkeit unterliegt wie eine in der Verhandlung
mündlich geäußerte Position, die dann diskutiert und anschließend als Antrag formuliert
oder von dem betreffenden Bundesland wieder verworfen wird.
Diese Auslegung entspricht auch der Vorschrift des § 44 Abs. 2 GO BR, die folgerichtig
die Vertraulichkeit der Niederschrift über jede Sitzung eines Ausschusses vorsieht,
soweit nicht der Ausschuss die Vertraulichkeit der Verhandlung aufgehoben hat. Die
Niederschrift muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis
der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das
Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 GO BR). Damit
werden auch Anträge in den Ausschüssen des Bundesrates ausdrücklich der
Vertraulichkeit unterstellt. Die Vertraulichkeitspflicht erfasst dabei auch solche Anträge,
die die Bundesländer bereits vor der Ausschusssitzung – als mögliche
Verhandlungsposition - an das zuständige (Ausschuss-)Sekretariat übermittelt haben.
Würden die auf schriftlichem Wege übermittelten beabsichtigten Anträge vorab
veröffentlicht werden, wäre die auch die Anträge erfassende Vertraulichkeitspflicht des §
44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GO BR ebenfalls nicht mehr gewahrt.
2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Auskunft unmittelbar aus der Verfassung.
a) Ein Anspruch auf Auskunft aus dem Demokratiegebot (Artikel 20 Abs. 1 GG) oder der
25
26
27
28
29
a) Ein Anspruch auf Auskunft aus dem Demokratiegebot (Artikel 20 Abs. 1 GG) oder der
Volkssouveränität (Artikel 20 Abs. 2 GG) besteht nicht. Aus diesen
Verfassungsvorschriften ergibt sich kein Individualrecht für jedermann oder für
bestimmte Personengruppen - wie die Kläger -.
b) Ein Anspruch der Kläger lässt sich auch nicht aus dem Grundrecht des Artikel 12 Abs.
1 GG herleiten. Artikel 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Berufswahl und der
Berufsausübung. Er enthält wie alle Grundrechte in erster Linie ein Abwehrrecht gegen
staatliche Eingriffe, und zwar ein Recht auf eine von staatlicher Reglementierung
grundsätzlich freie Sphäre der beruflichen Entfaltung. Ein solches Abwehrrecht machen
die Kläger jedoch nicht geltend. Sie begehren vielmehr eine staatliche Leistung, nämlich
Auskunft über Unterlagen eines Bundesratsausschusses zu bestimmten Drucksachen,
deren Kenntnis es ihnen erleichtern würde, Einfluss auf den Prozess des Erlasses von
Rechtsverordnung zu nehmen und gegebenenfalls ihre Mandanten besser beraten zu
können. Sie wenden sich also nicht gegen einen behördlichen Eingriff, sondern
beanspruchen eine behördliche Maßnahme zur Förderung ihrer anwaltlichen
Beratertätigkeit.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass sich aus Grundrechten unter
besonderen Umständen auch Ansprüche auf staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der
Sicherung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter ergeben können (BVerfGE 35, 79,
116; BVerwGE 61, 41, 42). Diese Ansprüche reichen aber nicht weiter als es zur
Ermöglichung der grundrechtlich geschützten Freiheit unerlässlich ist. Der von den
Klägern geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Information ist indes nicht auf
eine Leistung gerichtet, die zur Verhütung einer Grundrechtsgefährdung unerlässlich
wäre. Da es nur um Anträge der Bundesländer geht, die ein Ausschuss des Bundesrates
ablehnt, die also gar nicht ins Plenum kommen, ist diese Information für die Beratung
von Mandanten ohnehin nicht erforderlich. Eine Einflussnahme auf das Verfahren zum
Erlass der Rechtsverordnung ist für die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwaltes
ebenfalls nicht erforderlich. Die begehrten Informationen lassen daher alle Rechte und
Pflichten eines Rechtsanwalts bei der Ausübung seines Berufes ebenso unberührt wie die
Rechte und Pflichten der von ihm beratenen Mandanten.
c) Der Klageanspruch rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der Informationsfreiheit nach
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht schützt das Sich-Informieren, und
zwar sowohl das darauf gerichtete aktive Handeln als auch die schlichte Entgegennahme
einer Information (BVerfGE 27, 71, 82). Darum handelt es sich hier aber nicht. Die Kläger
begehren nicht die Information aus einer allgemeinen zugänglichen Quelle, sondern
gerade die Unterrichtung durch den Bundesrat, weil es an einer entsprechenden
allgemeinen zugänglichen Informationsquelle fehlt. Das auf Bekanntgabe der nicht
allgemeinen zugänglichen Informationsquelle gerichtete Begehren, kann nicht auf das
Grundrecht der Informationsfreiheit gestützt werden (BVerwGE 61, 15, 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum