Urteil des VG Berlin vom 30.04.2006

VG Berlin: dienstpflicht, mehrarbeit, sonntag, dienstplan, freizeit, vollstreckung, wochenende, dienstzeit, ausnahmefall, genehmigung

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Gericht:
VG Berlin 7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 A 50.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 S 2 ArbZV, § 1 Abs 1
ArbZV
Beamtenrecht: Stundengutschrift bei krankheitsbedingter
Abwesenheit von im Dienstplan festgelegtem Wochenenddienst
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem 29. und 30. April 2006 eine weitere
Zeitgutschrift von 16 Stunden und 12 Minuten zusteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Justizvollzugsbeamtin in der Jugendstrafanstalt Berlin beschäftigt. In
diesem Bereich findet die regelmäßige Arbeitszeit im Schichtdienst von 6.00 Uhr bis
14.00 Uhr (Frühschicht), von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Spätschicht) und von 22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr (Nachtschicht) statt. Zu diesen acht Stunden kommen noch sechs Minuten
für die Übergabe. Regelmäßig findet die Arbeit auch an Wochenenden und Feiertagen
statt. Aus diesem Grunde wird in den Dienstplänen jeweils für einen Monat festgelegt, an
welchen Tagen die Bediensteten welchen Dienst zu leisten haben und an welchen Tagen
sie von Dienstleistungen freigestellt sind. Nach einem solchen Dienstplan sollte die
Klägerin von Montag bis einschließlich Sonntag (24. bis 30. April 2006) Dienst leisten. Am
Donnerstag, dem 27. April 2006, erlitt sie einen Dienstunfall und war für die Tage 28. bis
30. April 2006 dienstunfähig geschrieben.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 teilte die Jugendstrafanstalt der Klägerin mit, dass
nur für Freitag, den 28. April 2006 eine Dienstleistung unterstellt werde, nicht jedoch für
Samstag und Sonntag, den 29. und 30. April 2006.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 26. Januar 2007 zurückgewiesen.
Darin ist u.a. ausgeführt, dass die Klägerin nur einschließlich Freitag die „Soll-
Arbeitszeit“ nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit erbracht habe. Die
versäumte Arbeitszeit am Samstag und Sonntag könne nicht angerechnet werden, da in
dieser Zeit keine Mehrarbeit geleistet worden sei, die dann später mit Freizeit
auszugleichen sei. Durch eine Erkrankung an einem Wochenende oder an einem
Feiertag werde weder Mehr- noch Minderarbeit aufgebaut.
Mit der Klage vom 28. Februar 2007 wendet sich die Klägerin gegen die genannten
Bescheide.
Sie beantragt,
festzustellen, dass der Klägerin aus dem 29. und 30. April 2006 eine weitere
Zeitgutschrift von 16 Stunden und 12 Minuten zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin erhobene Klage, festzustellen, dass ihr für den Monat April 2006
eine weitere Zeitgutschrift zusteht, ist zulässig.
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Die Klägerin hat das erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1
VwGO), da die "Zeitgutschrift" aus dem Jahre 2006 noch übertragen werden kann und
sich der Streit um die arbeitszeitrechtliche Behandlung eines auf ein Wochenende
festgesetzten Dienstes, der wegen Krankheit nicht geleistet werden konnte, jederzeit
wiederholen kann. Der künftigen Berücksichtigung eines "Arbeitszeitüberhangs" aus dem
Jahre 2006 steht § 5 Abs. 1 Satz 3 AZVO nicht entgegen. Zwar ist danach eine von § 1
AZVO abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb eines Jahres
auszugleichen. Obgleich dieser Zeitraum abgelaufen ist, kann überobligatorische
Arbeitszeit noch ausgeglichen werden. § 5 AZVO statuiert eine Verpflichtung des
Dienstherrn, der den Dienstplan des Beamten vorgibt. Kommt der Dienstherr seinen
Obliegenheiten nicht nach, tritt ein Rechtsverlust des Beamten nicht ein. Die genannte
Vorschrift enthält keine dem § 9 Abs. 2 Satz2 EUrlVO entsprechende Regelung, wonach
nicht abgewickelter Erholungsurlaub verfällt. Der Ausgleichsanspruch besteht auch nach
Ablauf des normativ vorgeschriebenen Zeitraums jedenfalls dann fort, wenn der Beamte
rechtzeitig den Ausgleich geltend gemacht und ggf. um Rechtsschutz nachgesucht hat
(vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 – ZBR 05, 89).
Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat rechtswidrig gehandelt, indem er der
Klägerin für den Monat April 2006 keine weitere Zeitgutschrift von 16 Stunden und 12
Minuten gewährt hat.
Die "Soll-Arbeitszeit" der Klägerin bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 AZVO. Danach beträgt
die regelmäßige Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden in der Woche, soweit sie nicht
gem. § 1 Abs. 2 AZVO um die auf einen Wochenfeiertag fallende Arbeitszeit verkürzt
wird.
Diese Vorschrift konkretisiert den Umfang der Dienstleistungspflicht nur in zeitlicher
Hinsicht. Die Arbeitszeitverordnung lässt darüber hinaus im Interesse eines flexiblen
Personaleinsatzes verschiedene Modelle der Arbeitszeitgestaltung zu. Allerdings bleibt
das Arbeitszeitvolumen der vollzeitbeschäftigten Beamten gleich ohne Rücksicht darauf,
ob sie feste Arbeitszeiten einzuhalten haben, ob sie von einer gleitenden Arbeitszeit
Gebrauch machen dürfen, ob sie zur Tages- oder Nachtzeit oder ob sie, wie die Klägerin,
in Wechselschichten arbeiten und dabei auch Dienst an Sonn- und Feiertagen zu
verrichten haben (§ 3 Abs. 2 AZVO).
In dem Bereich des Justizvollzuges wird für Vollzugsbeamte die Dienstpflicht durch den
Dienstplan konkretisiert. Darin ist beschrieben, an welchen Tagen und zu welcher Zeit sie
die ihnen übertragene Dienstpflicht zu erfüllen haben. Damit wird keine Mehrarbeit
angeordnet, die allerdings nur auszugleichen wäre, wenn sie geleistet würde (vgl. OVG
Münster, Urteil vom 29. Juli 1998 – 12 A 2686.96 – DÖD 99, 93). Mehrarbeit ist nach § 9
AZVO ein Dienst, den zwingende dienstliche Verhältnisse erfordern, der auf
Ausnahmefälle beschränkt ist und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.
Der Dienst der Klägerin am Samstag und Sonntag ging nicht über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus, er war auch nicht als Ausnahmefall durch zwingende dienstliche
Gründe notwendig. Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sind
Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten
Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat. Der Dienstherr muss prüfen, ob
unter den gegebenen Umständen eine Mehrarbeit überhaupt notwendig ist und welchem
Beamten sie übertragen werden soll. Eine solche Entscheidung wurde nicht getroffen,
sondern durch die Aufstellung des Dienstplanes wurde nur die Dienstpflicht des Beamten
im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai
2003 – 2 C 28.02 – ZBR 03, 383).
Kommt der Beamte der dort beschriebenen Dienstpflicht nicht nach, so hat er den
Dienst nicht nachzuholen. Dies ergibt sich aus § 9 BBesG. Danach hat sogar ein
unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst allenfalls besoldungs- oder disziplinarrechtliche
Folgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – a. a. O. -).
Aus den Überlegungen ergibt sich, dass die Zeit, für die die Klägerin am Samstag
und Sonntag den 29. und 30. April 2006 zum Dienst eingeteilt war und die sie wegen
ihrer Erkrankung versäumt hat, als Dienstzeit anzurechnen ist. Sie ist so zu behandeln,
als hätte sie an diesen Tagen den Dienst in dem vorgesehenen Umfang geleistet. Sie
muss nicht, wie der Beklagte meint, ihren Dienst „nachholen“. Sie wird damit auch nicht
anders gestellt, als Beamte, deren regelmäßige Dienstpflicht sich ohne weiteres auf die
Tage von Montag bis Freitag beschränkt. Werden diese während eines dieser Tage krank,
müssen sie ihren Dienst ebenfalls nicht nachholen. Erkranken sie während ihrer
dienstfreien Zeit hat dies ebenfalls keine Auswirkung auf den Umfang ihrer Dienstpflicht;
die Freizeit ist vom Dienstherrn nicht auszugleichen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Gründe hierfür nicht vorliegen (§§
124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
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