Urteil des VG Berlin vom 05.02.2007

VG Berlin: prüfer, aufschiebende wirkung, arglistige täuschung, entziehung, fahrschule, rücknahme, geständnis, behörde, inhaber, beschuldigter

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Gericht:
VG Berlin 11.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 A 158.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 48 VwVfG, §
2 Abs 2 StVG, § 17 Abs 1 FeV, §
55 StPO
Fahrerlaubnisentziehung wegen rechtswidriger Erlangung
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 5. Februar 2007 und auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 25-jährige Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger türkischer Herkunft,
besuchte im Frühjahr 2005 die türkische Fahrschule F. (Inhaber T.). Am 31. Mai 2005
unterzog sich der Antragsteller in den Räumlichkeiten der TÜV-GmbH in der Alboinstr. 56
in 12103 Berlin der theoretischen Führerscheinprüfung, die von dem Prüfer F.
durchgeführt wurde. Nachdem der Antragsteller an diesem Tag die theoretische und am
29. Juni 2005 die praktische Prüfung bestanden hatte, erhielt er am 29. Juni 2005 eine
Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.
In der Folgezeit wurde bekannt, dass es bei den von dem Prüfer F. durchgeführten
Prüfungen zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. In dem gegen den Inhaber der
Fahrschule F. und gegen den Prüfer F. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde der
Antragsteller am 24. Oktober 2006 von zwei Kriminalbeamten in seiner Wohnung
aufgesucht und vernommen. Über seine Vernehmung wurde ein 8-seitiges
Vernehmungsprotokoll erstellt, das von dem Antragsteller eigenhändig unterschrieben
wurde und in dem es u.a. heißt:
Das Landeskriminalamt unterrichtete nach Abschluss der Ermittlungen das Landesamt
für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Referat Fahrerlaubnisse - über deren
Ergebnis.
Das Landesamt nahm daraufhin durch Bescheid vom 16. Januar 2007 die dem Kläger
erteilte Fahrerlaubnis vom 29. Juni 2005 gemäß § 48 Abs. 1 und 4 VwVfG zurück und
führte zur Begründung aus, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG werde die Fahrerlaubnis dann
erteilt, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, nach den
gesetzlichen Bestimmungen ausgebildet worden sei und die Befähigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung
nachgewiesen habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht, denn im
Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen sei bekannt geworden, dass ihm die
Fahrerlaubnis erteilt worden sei, obwohl er seine Befähigung nicht im Umfang des
gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens nachgewiesen habe. Anlässlich seiner
polizeilichen Vernehmung vom 24. Oktober 2006 habe er eingeräumt, dass ihm der
amtlich anerkannte Prüfer am 31. Mai 2005 geholfen habe. Da gemäß § 17 Abs. 1 FeV
die praktische Führerscheinprüfung erst nach ordnungsgemäßem Bestehen der
theoretischen Prüfung abgenommen werden dürfe, die theoretische Prüfung jedoch auf
illegalem Wege bestanden worden sei, habe das Bestehen der praktischen Prüfung keine
Auswirkungen auf die Entscheidung der Behörde. Der Antragsteller habe sich somit
durch arglistige Täuschung unberechtigt in den Besitz seiner Fahrerlaubnis gebracht.
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durch arglistige Täuschung unberechtigt in den Besitz seiner Fahrerlaubnis gebracht.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr wiege schwerer als
sein Interesse an der Aufrechterhaltung des ihm durch den nunmehr
zurückgenommenen Verwaltungsaktes verliehenen Rechts. Dem Antragsteller wurde
gleichzeitig die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 511,-- Euro angedroht und
die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet.
Gegen diesen Bescheid richten sich der Widerspruch des Antragstellers vom 2. Februar
2007 und sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 5. Februar 2007. Zur
Begründung trägt der Antragsteller vor, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen
nicht vor, denn es sei nicht nachgewiesen, dass ihm die Befähigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen fehle. Die polizeiliche Vernehmung, auf die sich der Bescheid der
Behörde stütze, habe nicht in der geschilderten Weise stattgefunden. Er habe in seiner
polizeilichen Vernehmung nicht eingeräumt, dass der Prüfer ihm bei seiner
theoretischen Prüfung am 31. Mai 2005 geholfen habe. Eine solche Bekundung habe er
nie vorgenommen. Es treffe nicht zu, dass der Prüfer ihm Skizzen gemacht und korrekte
Angaben benannt habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte er die theoretische Prüfung
mit 0 Fehlern bestehen müssen, was aber nicht geschehen sei. Vielmehr habe er nach
seiner Erinnerung die Prüfung mit ca. 4 Punkten Fehlern bestanden. Selbst wenn er eine
solche Aussage gegenüber den Polizeibeamten gemacht hätte, sei diese Aussage mit
einem Beweisverwertungsverbot behaftet. Denn die Beamten hätten ihn auf sein
Aussageverweigerungsrecht nach § 136 Abs. 2 StPO verweisen und ihn hierüber
belehren müssen. Wenn sie ihn hätten als Zeugen vernehmen sollen, hätten sie ihn über
sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO belehren müssen.
Der Antragsteller beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des
Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. Januar
2007 wiederherzustellen,
2. ihm Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren unter
Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hält an dem angefochtenen Bescheid fest und trägt ergänzend dazu
vor, die Behauptung, wonach der Antragsteller ordnungsgemäß in der Fahrschule F.
ausgebildet worden sei, sei durch die durch das LKA ermittelten Sachverhalte widerlegt
worden. Tatsächlich sei in den Fahrschulen des Herrn T. keine ordnungsgemäße
Ausbildung erfolgt. Durch Bestechung des genannten Prüfers habe Herr T. seinen
Fahrschülern regelmäßig den erleichterten Erwerb der begehrten Fahrerlaubnis
ermöglicht. In diesem Zusammenhang seien mehrere tausend Prüflinge zu überprüfen.
In der Anklageschrift gegen den Inhaber der Fahrschule F. und den Prüfer F. sei der
Name des Antragstellers ausdrücklich erwähnt. Bei Eröffnung des Hauptverfahrens
gegen die beiden Angeklagten T. und F. seien beide geständig gewesen und der
Angeklagte F. habe auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt, dass die in der
Anklageschrift benannten Personen durch Manipulation die Prüfung bestanden hätten.
II.
Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützte Antrag zu 1. (Sachantrag) ist zulässig,
jedoch nicht begründet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
bestehen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen
Prüfung keine ernsthaften Zweifel, sodass das Vollziehungsinteresse des
Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 1,
Abs. 4 VwVfG zurückgenommen, weil nach Auffassung der Behörde zum Zeitpunkt der
Erteilung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht vorgelegen
haben
Inwieweit bei einem solchen Sachverhalt allein die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3
StVG in Betracht kommt und/oder auch eine Rücknahme der Fahrerlaubnis erfolgen
kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für die Entziehung nach § 3 bzw. 4
StVG als Spezialregelung: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1958 – I B 137.56 –
Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 1985 – 2 OE 65/83 -, NJW
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Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 1985 – 2 OE 65/83 -, NJW
1985, 2909; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 1991, Nds MBl 1992, 225; VGH
Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 10 S 2855/91 -, NZV 1992, 254; OVG
Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 3 BS 4/02 -, NJW 2002, 2123, 2124; VG
Minden, Beschluss vom 20. Februar 1991 – 3 L 1006/90 – NZV 1991, 366; VG
Braunschweig, Beschluss vom 17. September 2002 – 6 B 530/02 zit. nach juris; ebenso
Jagow/Burmann/Heß StVR, 19. Aufl. [2006], § 3 StVG Rdnr. 23 a; die gegenteilige
Auffassung (Rücknahme möglich) wird vertreten: VGH Mannheim, Beschluss vom 12.
April 1994 – 10 S 1215/93, NVwZ-RR 1995, 170; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.
Februar 2003 – 3 Bs 479/02 – VRS 105, 466, 470; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1988 –
7 A 25/87 – NZV 1989, 126, 127; Hentschel StVR 38. Aufl. [2005], § 3 StVG Rdnr. 40;
Bouska/Laeverenz, FE Recht, 3. Aufl. [2004], § 3 StVG Rdnr. 23 a; Kuckuk/Werny, StVR, 8.
Aufl. [1996], § 4 StVG Rdnr. 2).
Das Gericht folgt der ersten und herrschenden Rechtsauffassung. Danach war der
Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller wegen fehlender Fahreignung die
Fahrerlaubnis nach § 3 StVG zu entziehen und damit das zu tun, was er getan hat. Dass
das Landesamt seine Entscheidung als Rücknahme bezeichnet und begründet hat ist für
das Ergebnis insoweit rechtlich ohne Bedeutung, weil es sich bei der Entziehung um eine
gebundene Entscheidung handelt und im Übrigen auch anderenfalls im Wege der
Umdeutung eine gesetzeskonforme Auslegung hätte erfolgen können (vgl. ebenso VG
Braunschweig, Beschluss vom 17. September 2002 – 6 B 530/02 und VGH Mannheim,
Beschluss vom 17. Dezember 1991 a.a.O.).
Nach dem vorliegenden Erkenntnisstand ist das Gericht davon überzeugt, dass der
Antragsteller am 31. Mai 2005 eine korrekte theoretische Prüfung i.S.v. § 17 FeV nicht
absolviert hat. Dies ergibt sich aus dem von ihm unterzeichneten Vernehmungsprotokoll
vom 24. Oktober 2006, in dem von ihm detailliert beschrieben worden ist, in welcher
Weise ihm der inzwischen geständige Prüfer F. beim Bestehen der theoretischen Prüfung
geholfen hat.
Soweit der Antragsteller nunmehr versucht, sich von diesem Geständnis wieder zu lösen,
ist seine Motivationslage klar erkennbar und seine jetzigen Angaben erweisen sich als in
jeder Weise unglaubhaft. Nach dem Vermerk der Kriminalbeamten ist der Antragsteller
vor der Vernehmung als Beschuldigter belehrt worden und er hat auch eigenhändig eine
Vernehmung als Beschuldigter unterschrieben. Wenn er dies jetzt alles nicht mehr
wahrhaben will, erklärt sich sein Verhalten ausschließlich daraus, dass ihm nunmehr klar
geworden ist, welche Konsequenzen sich für ihn aus diesem Geständnis ergeben. Dass
er gegen seinen Willen zur Unterzeichnung unwahrer Angaben gezwungen worden wäre,
behauptet er selbst nicht und es spricht auch nicht das Geringste dafür, dass die
Polizeibeamten das Protokoll nachträglich verfälscht hätten. Für die Richtigkeit seiner
Angaben bei seiner Vernehmung am 24. Oktober 2006 spricht im Übrigen auch das
Geständnis des Prüfers am ersten Verhandlungstag des Strafverfahrens am 12. März
2007, auf das der Antragsgegner zutreffend hinweist und das in zahlreichen
Presseveröffentlichungen festgehalten worden ist. Mit Urteil vom 30. März 2007 sind
sowohl der Prüfer, als auch der Fahrschulinhaber zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Für die Richtigkeit dieses Geständnisses spricht nach Auffassung der Kammer schließlich
auch, dass am 31. Mai 2005 alle Kandidaten die Prüfung bestanden haben, was
angesichts der vorliegenden Kandidatenliste äußert ungewöhnlich sein dürfte.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Tatsache, dass der Antragsteller bisher ohne Auffälligkeiten am Straßenverkehr
teilgenommen hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Solange nicht feststeht, dass der
Antragsteller die erforderlichen theoretischen Erkenntnisse nachweisen kann, fehlt ihm
die vom Gesetzgeber verlangte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die
Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr ist. Bereits die Möglichkeit des
Bestehens erhebliche Defizite im Bereich des theoretischen Wissens rechtfertigt die
Entziehung der Fahrerlaubnis, zumal sich diese Defizite jederzeit in einer konkreten
Situation verkehrsgefährdend auswirken können.
Auch der Antrag zu 2. (Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe) musste erfolglos
bleiben, weil das Begehren des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§
39 ff., 52 f. GKG.
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