Urteil des VG Berlin vom 09.08.2007

VG Berlin: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, sonderabgabe, härte, ausschluss, vollziehung, beitragsfestsetzung, erfüllung, aussetzung, aufwand

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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 L 579.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 4 EAEG
Rechtsschutz gegen Beitragsfestsetzung der Sonderabgabe
gemäß Einlagensicherungs- Anlegerentschädigungsgesetz
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 34.718,68 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist als Institut der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugeordnet und wendet sich im Eilverfahren
gegen den Jahresbeitrag 2007, der mit Bescheid vom 9. August 2007 gegenüber ihrer
Rechtsvorgängerin auf einen Betrag von 138.874,71 Euro festgesetzt wurde.
Über den von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 13. August 2007 erhobenen
Widerspruch hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch nicht
entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die BaFin mit Bescheid
vom 5. Februar 2009 zurückgewiesen.
Am 21. Juli 2009 hat die Antragstellerin einen Eilantrag bei Gericht gestellt. Sie ist der
Ansicht, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides
bestünden. Die eingeforderten Mittel würden nicht gesetzeskonform verwendet. Die
Mittel flössen vorwiegend in die Entschädigung der Anleger der insolventen Phoenix
Kapitaldienst GmbH. Tatsächlich stünden den Anlegern des Phoenix Managed Accounts
keine Entschädigungsansprüche gegen die EdW zu, wie vom Verfahrensbevollmächtigten
umfangreich und detailliert ausgeführt wird. Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen
die Berechnung der Höhe des Jahresbeitrags.
Sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Oktober 2008 gegen den
Bescheid der EdW vom 7. Oktober 2008 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie legt dar, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei und tritt den Argumenten
der Antragstellerseite im Einzelnen entgegen.
II.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin
verlangt ohne Erfolg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen den angegriffenen Bescheid.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsakts, und seine Vollziehung hat für die Antragstellerin keine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu
denen auch Sonderabgaben mit Finanzierungszweck (Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
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denen auch Sonderabgaben mit Finanzierungszweck (Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdn. 681, 686
m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rdn. 57 m.w.N.) und damit die auf
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz beruhenden „Beiträge“
(vgl. zur Rechtsnatur derselben BVerwGE 120, 311, 317 f.) gehören, ist der für die
Behörde geltende Entscheidungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch für die
gerichtliche Entscheidung gem. § 80 Abs 5 VwGO maßgeblich (vgl. vgl. Finkelnburg u.a.,
a.a.O. Rdn. 980 m.w.N. Fn. 113). Zwar wird hier der Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung durch das Fachgesetz selbst angeordnet (§ 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG in der bis 29.
Juni 2009 geltenden Fassung, jetzt § 8 Abs. 9 Satz 3 EAEG n. F.), so dass ein Fall des §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorzuliegen scheint, für den der Entscheidungsmaßstab in §
80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach herrschender Auffassung nicht gilt (vgl. Finkelnburg u.a.,
a.a.O. Rdn. 834 ff m.w.N.). Aus der Entstehungsgeschichte des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes ergibt sich indes nicht, dass mit dem fachgesetzlichen
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG ein von § 80 Abs 1
Satz 1 Nr. 1, Abs 4 Satz 3 VwGO abweichender Prüfungsmaßstab für die Aussetzung der
Vollziehung eingeführt werden sollte. § 8 Abs. 4 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der
EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie (BT-Drs.
13/10188) enthielt den Gesetz gewordenen Satz 3 noch nicht; dieser wurde erst auf
Vorschlag des Finanzausschusses (BT-Drs. 13/10846) eingefügt. Ausweislich der hierfür
gegebenen Begründung (BT-Drs. 13/10846, S. 24) sollte diese Regelung die
Leistungsfähigkeit der Entschädigungseinrichtung sicherstellen, die während der
Verfahrensdauer im Falle eines Streits über die Beitragshöhe nicht durch die
aufschiebende Wirkung gefährdet werden dürfe. Dies deckt sich mit dem Sinn und Zweck
der Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, eine Deckung des Finanzbedarfs der
öffentlichen Hand unabhängig von schwebenden Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten
(vgl. Finkelnburg u.a., a.a.O. Rdn. 681, 832 m.w.N.). Bezogen auf die Belange der
Abgabenpflichtigen wird die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 VwGO – abgesehen von dem in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angesprochenen Fall
einer besonderen Härte – dadurch gerechtfertigt, dass ein Rückforderungsanspruch des
Abgabeschuldners bei einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren wegen
Insolvenzunfähigkeit der öffentlichen Hand gesichert ist, so dass dem Betroffenen durch
die Erfüllung einer sofort vollziehbaren Abgabepflicht kein irreparabler Schaden droht
(vgl. Finkelnburg u.a., a.a.O. Rdn. 832 Fn. 15; OVG Berlin, NVwZ-RR 2005, 304, 305).
In Eilentscheidungen vom 17. September 2008 (VG 1 A 74.08 u.a.) zu Sonderbeiträgen
anlässlich des Phoenix-Entschädigungsfalls hatte die Kammer noch Zweifel daran
geäußert, ob die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen betroffener Institute gegen
die EdW, bei der es sich nach § 6 Abs. 1 EAEG um ein nicht rechtsfähiges
Sondervermögen des Bundes handelt, gesichert ist. Das Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz bestimmt in § 8 Abs. 5 Satz 1 a. F. bzw. § 8 Abs. 10 Satz
1 EAEG n. F., dass die Entschädigungseinrichtung für die Erfüllung der
Entschädigungsverpflichtungen nach § 3 Abs. 1 EAEG nur mit dem auf Grund der
Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehenden Vermögen haftet,
was insoweit eine Einstandspflicht des Bundes ausschließt. Es erschien der Kammer
fraglich, inwieweit dieser Ausschluss einer Einstandspflicht auch in Bezug auf
Erstattungsansprüche von der EdW zugeordneten Instituten gilt. Mit dieser Frage hat
sich der Bundesgesetzgeber inzwischen im Zuge der Gesetzesnovelle vom 25. Juni 2009
auseinandergesetzt. Danach gilt die Beschränkung der Haftung der EdW allein für
Entschädigungsansprüche, nicht aber für sonstige Verbindlichkeiten der Einrichtung;
insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze zu unselbständigen Sondervermögen des
Bundes (BT-Drs. 16/12255, S. 20), für deren Verbindlichkeiten der Bund einzustehen hat.
Auch tatsächlich gibt es keinen Anhalt dafür, dass die EdW ihren Verpflichtungen zur
Erstattung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge an die betroffenen Institute nicht
nachkäme.
Ernstliche Zweifel i.S. von § 80 Abs 4 Satz 3 VwGO liegen vor, wenn nach der im
einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolg des
Widerspruchs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (Finkelnburg u.a., a.a.O. Rdn. 829
m.w.N.; zur Beitragspflicht nach EAEG ebenso st. Rspr. des VG Berlin, vgl. Beschluss
vom 29. November 2005 - VG 25 A 246.03 - Abdr. S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ
2006, 356; a.A. Kopp/Schenke, a.a.O. § 80 VwGO Rdn. 116 m. Fn. 217: gleiche
Wahrscheinlichkeit genügt). Soweit die Übereinstimmung von Normen mit
höherrangigem Recht in Frage steht, hat das Gericht im Aussetzungsverfahren auch zu
prüfen, ob es hieran ernstliche Zweifel hat (vgl. Finkelnburg u.a., a.a.O. Rdn. 922; OVG
Hamburg, NVwZ 2006, 949). Derartige Zweifel bestehen hinsichtlich des Jahresbeitrags
2008 nicht.
Mit Beschluss vom 24. November 2009 (2 BvR 1387/04) hat das
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Mit Beschluss vom 24. November 2009 (2 BvR 1387/04) hat das
Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung der
Jahresbeiträge zur EdW für die Jahre 1999 bis 2001 zurückgewiesen. Bereits vorher hat
die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die
Jahresbeiträge, die von den Instituten zur Finanzierung der EdW gemäß § 8 EAEG als
Sonderabgabe erhoben wird, grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an eine Sonderabgabe genügt, mit den Grundrechten der betroffenen Institute
insbesondere auf Berufsfreiheit vereinbar ist und mit europarechtlichen Vorgaben der
Anlegerentschädigungsrichtlinie in Einklang steht. Hiermit hat die sich Kammer in ihrem
Urteil vom 15. April 2008 – VG 1 A 174.07 – (juris) zur Erhebung von Jahresbeiträgen für
das Beitragsjahr 2000 sowie in ihrem Urteil vom 26. November 2008 – VG 1 A 314.07 –
(juris) in Bezug auf den Jahresbeitrag 2006 ausführlich auseinandergesetzt. Die Kammer
hält nach erneuter Prüfung an dieser Rechtsprechung auch für den Jahresbeitrag 2007
fest.
Der Einwand der Antragstellerin, im Phoenix-Fall stünden den Anlegern in Wahrheit keine
Entschädigungsansprüche gegen die EdW zu und deshalb würden Fondsmittel
zweckwidrig verwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Erhebung des Jahresbeitrags. Einwände gegen die Verwendung des Aufkommens
regulärer Beiträge berühren nicht die Beitragsfestsetzung (vgl. BSGE 57, 184). In
Wahrheit macht die Antragstellerin ein Beitragsverweigerungsrecht und damit eine
selbsthilfeartige Sanktion geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser
Frage im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats
durch Studentenschaften befasst. Auch soweit dem einzelnen Verbandsmitglied ein
Unterlassungsanspruch im Falle der Wahrnehmung verbandsfremder Aufgaben zusteht,
kann die Betragszahlung nicht mit dieser Begründung verweigert werden (vgl. BVerwGE
59, 242). Gleiches gilt für die Beitragsverweigerung als Mittel, die Rechtswidrigkeit einer
bestimmten Kammertätigkeit geltend zu machen (BVerwG, NJW 1977, 1893). Dies gilt
nicht nur für Zwangsmitgliedschaften in Verbänden, sondern wie hier auch in Fällen, in
denen ein Abgabenschuldner die Zahlung einer Sonderabgabe mit der Begründung
verweigert, die Mittel würden nicht rechtmäßig verwendet. Das Vorenthalten von
Beiträgen wegen Einwänden gegen die Verwendung von Mitteln würde sonst dazu
führen, dass die öffentliche Hand am Vollzug gesetzlicher Aufgaben gehindert wird (vgl.
BSGE 100, 286). Die strittigen Jahresbeiträge werden nach einem im Voraus bestimmten
Berechnungsverfahren erhoben, um die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung
und damit bereits entstandene und künftige Entschädigungsansprüche von Anlegern zu
erfüllen. Die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide
soll sicherstellen, dass die erforderlichen Mittel von den Sonderabgabenpflichtigen
grundsätzlich zunächst bereit gestellt werden, bevor über Einwände gegen die
Rechtmäßigkeit oder auch über Gegenansprüche abschließend entschieden wird (vgl.
Beschlüsse der Kammer vom 17. September 2008 – VG 1 A 74.08 u.a., juris Rdn. 45). Es
wäre mit der Aufgabe und dem Zweck der Erhebung einer Abgabe einschließlich einer
Sonderabgabe nicht vereinbar, wenn der Abgabenschuldner die Zahlung einfach mit der
Begründung verweigern könnte, dass die Mittel in einem Einzelfall zweckwidrig verwendet
würden.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von den Anträgen auf
vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erhebung eines Sonderbeitrags aus Anlass der
Phoenix-Insolvenz. In den dortigen Verfahren hatte sich die Kammer ausführlich mit dem
Bestehen der Entschädigungsansprüche auseinandergesetzt (und diese bejaht), weil bei
Nichtbestehen der Ansprüche die Erhebung eines Sonderbeitrags nicht erforderlich
gewesen wäre (Beschluss vom 17. September 2008, a.a.O. Rn. 69 ff.). Die Frage einer
Entschädigungspflicht im Einzelfall unterscheidet sich darüber hinaus auch von der
generellen Frage, inwieweit ein besonders hoher Aufwand für Verwaltungskosten die
Gruppennützigkeit der Mittelverwendung zweifelhaft erscheinen lässt (dazu im Einzelnen
das Urteil der Kammer vom 26. November 2008 – VG 1 A 314.07, Umdruck S. 16 ff.).
Während dort die Gruppennützigkeit der Sonderabgabe grundsätzlich auf dem Spiel
steht, kann der Streit um die Entschädigungspflicht im Einzelfall die Gruppennützigkeit
der Abgabe nicht in Frage stellen.
Dadurch ist die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Der Sache nach geht
es der Antragstellerin darum, eine gerichtliche Überprüfung von
Entschädigungszahlungen der EdW herbeizuführen. Sie kann eine Inzidentprüfung bei
der Erhebung von Sonderbeiträgen aus Anlass eines bestimmten Entschädigungsfalls
erreichen. Möglicherweise lässt sich die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage auch
im Wege einer gesondert zu erhebenden Unterlassungsklage oder einer
Feststellungsklage vor das Verwaltungsgericht bringen, soweit eine ausreichende
Drittbetroffenheit und ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse des der EdW
zugeordneten Instituts zu bejahen ist.
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Die Erhebung des Jahresbeitrags führt auch nicht zu einer besonderen Härte für die
Antragstellerin; dies ist weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des
Verfahrensgegenstandes war gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG i.V.m. Nr. 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp, VwGO, 15.
Aufl. 2007, Anhang § 164 Rdn. 14 auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache
festzusetzen.
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