Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: psychologie, bwl, streichung, diplom, verfügung, zahl, wahlpflichtfach, verminderung, amtsblatt, prävention

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 968.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 S 1 KapVO BE, § 13 Abs 1
KapVO BE, § 12 KapVO BE
Vorläufige Zulassung zum Studium eines höheren Fachsemester
außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Abschluss Diplom) im
3., hilfsweise im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom
Wintersemester 2007/08 an außerhalb der von der Antragsgegnerin festgesetzten
Aufnahmekapazität erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass
in diesem Studiengang kein entsprechender ungenutzter Studienplatz vorhanden ist.
I. Die Antragstellerin kann das mit ihrem Hauptantrag verfolgte Ziel, für das 3.
Fachsemester zugelassen zu werden, nicht erreichen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Wie sich aus dem an die Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf Zulassung außerhalb
der festgesetzten Aufnahmekapazität vom 26. September 2007 ergibt, erstrebt die
Antragstellerin eine Aufnahme in den auslaufenden Diplomstudiengang Psychologie, für
den die Antragsgegnerin letztmalig im Wintersemester 2006/2007 Studienanfänger
zugelassen hat, und an dessen Stelle der zum Wintersemester 2007/2008 neu
eingerichtete Bachelorstudiengang Psychologie (Studien- und Prüfungsordnung vom 8.
Februar 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin 22/2007 vom 7. Mai 2007, S. 212 und S.
236]) getreten ist.
Aus der von der Kammer im Wintersemester 2006/2007 für den Diplomstudiengang
errechneten Basiszahl (129,7222), die für Studienanfänger die jährliche Zulassung
ausdrückt und die - wie unten dargelegt - nicht um eine Schwundquote zu erhöhen war,
ergibt sich die Zahl der auch für das 3. Fachsemester zur Verfügung stehenden
Studienplätze. Da nach der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das
Wintersemester 2007/08 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 38/2007 vom 13. Juli 2007)
für das 3. Fachsemester unter Zugrundelegung einer Basiszahl von 130 Studierenden
pro Jahr nach dem Auffüllprinzip zuzulassen ist, und da nach der Studierendenstatistik
der Antragsgegnerin vom 1. November 2007 im 3. Fachsemester 134 Studierende
eingeschrieben sind, sind hier keine ungenutzten Studienplätze vorhanden, von denen
die Antragstellerin einen für sich beanspruchen könnte.
II. Die für die Bemessung der Aufnahmekapazität in dem Diplomstudiengang
maßgebliche Basiszahl (s.o.) hat die Kammer in ihren Beschlüssen vom 20. November
2006 (VG 3 A 494.06 u.a.) für das Wintersemester 2006/2007 wie folgt berechnet:
„Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende
Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S.
119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den
Berechnungsstichtag 1. April 2006 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität
hält im Ergebnis einer Überprüfung stand
1. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit
Psychologie am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende
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Psychologie am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende
Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8
KapVO) angesetzt:
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282) – LVVO - beträgt für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten
Phase 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS (zu den insoweit konkret anzusetzenden
Stundenzahlen vgl. die Ausführungen weiter unten), für Oberassistenten 6 LVS, für
wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte
sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, für befristet
beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS.
Aus dem Bestand von insgesamt 49 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot
286 LVS
Gegenüber dem Wintersemester 2005/06, für das die Kammer wegen der
Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden
Studiengang zuletzt überprüft hat, ist der Personalbestand im Ergebnis um 6 Stellen und
das Lehrangebot insgesamt um 36 LVS verringert worden (wobei die bereits seinerzeit
geltend gemachte, von der Kammer jedoch in ihren Beschlüssen vom 8. Dezember
2005 (VG 3 A 567.05 u.a.) als nicht entscheidungserheblich angesehene Streichung der
Professorenstelle 12722 0 einbezogen wird).
Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung bestehen hiergegen keine durchgreifenden kapazitätsrechtliche Bedenken. Den
aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden
Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und
Abwägungsprozess ist hinreichend Rechnung getragen worden.
Im Wesentlichen beruht die Kapazitätsreduzierung auf der Streichung einer nach C 3
ausgewiesenen Professorenstelle (12722 0), die nach Umsetzung von Prof.... auf die
Stelle 120266 6 jedenfalls schon seit dem Wintersemester 2005/06 unbesetzt ist, einer
nach C2 ausgewiesenen Oberassistentenstelle (12035 8), zweier Stellen nach BAT IIa/Ib
für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (12740 3 und 12747 6) und
zweier Stellen nach BAT IIa für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (12114
6 und 12117 1). Die dadurch eintretende Reduzierung des Lehrangebots um 39 LVS wird
durch einen Deputatgewinn von 3 LVS teilweise kompensiert, der sich daraus ergibt,
dass einer der beiden Juniorprofessoren seit dem 1. Oktober 2006 (und damit während
des gesamten Berechnungszeitraums) und der andere ab 1. April 2007 (und damit
während der Hälfte des Berechnungszeitraums) wegen Eintritts in die zweite Phase des
Dienstverhältnisses eine (von 4) auf 6 LVS erhöhte Lehrverpflichtung hat.
Grundlage der Stellenstreichungen ist der von dem gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG
dafür zuständigen Kuratorium der Antragsgegnerin mit Beschluss 98/2004 vom 24.
November 2004 festgestellte Haushaltsplan der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre
2005/2006 und der ebenfalls vom Kuratorium mit Beschluss 114/2006 vom 15. März
2006 festgestellte Nachtragshaushaltsplan 2006. Beide (der Kammer mit den
Kapazitätsunterlagen für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge zum
Sommersemester 2006 vollständig, zu den Kapazitätsunterlagen im vorliegenden
Verfahren auszugsweise übersandten) Beschlüsse betreffen insbesondere auch die
Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel (Personalmanagementliste) -
aufgeführten nicht besetzten bzw. freiwerdenden Stellen 12722 0, 12740 3, 12747 6,
12035 8, 12114 6 und 12117 1 und setzen damit die vom Akademischen Senat der
Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur-
und Entwicklungsplanung um, die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil
die Antragsgegnerin durch den (mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag
2006 - 2009 Zuschusskürzungen erfahren hat, durch die sie sich zu einem Stellenabbau
von 82 Professuren einschließlich deren Ausstattung gezwungen sieht. Aus der als
Anlage 3 dem Beschluss vom 15. März 2006 beigefügten Darstellung der kapazitären
Auswirkungen des Struktur- und Entwicklungsplans, die sich das Kuratorium bei seiner
Beschlussfassung ausdrücklich zu eigen gemacht hat, geht hervor, dass die
Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes
an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art.
12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5
Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden.
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Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden.
Rahmenbedingungen, Leitlinien und Kriterien der Strukturplanung sowie die Belange der
einzelnen Studienfächer hinsichtlich ihrer Ist- und Soll-Struktur, ihres Beitrages zu
Wissensallianzen und ihrer Einbindung in die Region Berlin-Brandenburg sind in dem vom
Kuratorium in Bezug genommenen „Struktur- und Entwicklungsplan für die Freie
Universität Berlin April 2004“ im Einzelnen beschrieben (vgl. hierzu bereits Beschlüsse
der Kammer vom 15. Mai 2006 - VG 3 A 115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften).
Anhaltspunkte dafür, dass die Stellen, deren Streichung nach ihrem Freiwerden wirksam
werden sollte, gleichwohl wieder „aufgefüllt“ worden wären, sind weder erkennbar noch
substantiiert vorgetragen worden.
Die Zuständigkeit des Dekanats des Fachbereichs Erziehungswissenschaften und
Psychologie für die am 5. April 2006 beschlossene Zuordnung der durch den
Kuratoriumsbeschluss vom 15. März 2006 für den Fachbereich
Erziehungswissenschaften und Psychologie bestätigten Streichung der Stellen 12035 8,
12114 6 und 12117 1 zur Lehreinheit Psychologie kann dahinstehen; denn nur wenn der
Fachbereich eine vom Kuratorium vorgenommene Stellenstreichung - durch Verlagerung
- in einer anderen Lehreinheit hätte kapazitätswirksam werden lassen wollen als in der,
der diese Stelle bisher zugeordnet war, hätte sich die Frage gestellt, ob dem Dekanat
nach der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Teilgrundordnung eine Kompetenz
zusteht, wie sie § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG dem Fachbereichsrat einräumt. Die durch den
besagten Dekanatsbeschluss der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen 12035
8, 12114 6 und 12117 1 waren jedoch auch zuvor dieser Lehreinheit zugewiesen, wie sich
aus dem Stellenplan der Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2005/06 ergibt.
Im Übrigen hat der Fachbereichsrat durch Beschluss vom 26. Oktober 2006 die
Zuordnung dieser Stellen zur Lehreinheit Psychologie nochmals bestätigt (Schreiben der
Antragsgegnerin vom 13. November 2006).
Der Strukturplan setzt die 1997 beschlossene, in den folgenden Jahren
haushaltsmäßig umgesetzte Strukturplanung fort, die wegen einschneidender
Kürzungen des Landeszuschusses ab 1998 u.a.eine Verminderung der Zahl der
Professorenstellen von damals 570 auf etwa 360 (ohne den Bereich Tiermedizin) vorsah
(vgl. zum damaligen Planungsprozess Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3
A 80.98 u.a. - für das Sommersemester 1998 und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom
31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a.- für den Studiengang Psychologie). Der
Haushaltsplan der Antragsgegnerin weist seither im Kapitel 01 gegliedert nach
Stellengruppen die Stellen und Beschäftigungspositionen aus, die der Hochschule
aufgrund der Strukturplanung insgesamt erhalten bleiben sollen (sog. Sollstellenplan)
und im Kapitel 08 diejenigen, die aus dem Globalzuschuss des Landes an die
Antragsgegnerin dauerhaft nicht finanziert werden können und deshalb mittelfristig
entfallen sollen, vorübergehend aber noch besetzt sind (sog. Personalmanagementliste
für den Personalüberhang, vgl. § 88 b BerlHG). Die erforderlichen quantitativen
Festlegungen für die Stellenausstattung bezogen auf die einzelnen Studiengänge und
damit die Konkretisierung des im Haushaltsplan niedergelegten globalen
Stellenrahmens (Ausstattungsplanung) hatte der dafür zuständige (§ 61 Abs. 1 Nr. 6
BerlHG) Akademische Senat der Antragsgegnerin durch Beschluss C 3543/99 vom 21.
Juli 1999 getroffen, der ebenfalls auf der im Wintersemester 1997/98 verabschiedeten
Strukturplanung fußte und diese weiter konkretisierte. Danach sollte das Fach
Psychologie künftig mit 13 Professorenstellen und 34 befristet sowie 3 unbefristet
beschäftigten Mitarbeitern des wissenschaftlichen Mittelbaus (C1, C2, BAT IIa)
ausgestattet sein, was (selbst unter Berücksichtigung der LVVO vom 3. Juli 2004) einem
- derzeit noch überschrittenen - Brutto-Lehrangebot von 281 LVS entspricht.
Durchgreifende haushalts- und kapazitätsrechtliche Bedenken gegen den Wegfall der
oben genannten Stellen bestehen vor diesem Hintergrund nicht, wie die Kammer seit
ihren Beschlüssen vom 26. Mai 1999 - VG 3 A 483.99 u.a. (betreffend den Studiengang
Psychologie) im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschlüsse vom 31.
März 1999, a.a.O.) entschieden hat. Dies folgt aus den außergewöhnlichen
Sparzwängen, die vom Land Berlin in einer - u.a. durch den Wegfall früherer Bundeshilfen
bedingten - besonders schwierigen Haushaltslage und wegen der durch die Vereinigung
Deutschlands gebotenen Neugestaltung der Berliner Hochschulen und Studienangebote
zu verkraften waren. Diese Erwägungen gelten somit auch für die hier zu beurteilenden
Beschlüsse des Kuratoriums vom 24. November 2004 und 15. März 2006, die - wie
dargelegt - die Grundentscheidungen der 1997 beschlossenen Strukturplanung
hinsichtlich künftig wegfallender Stellen fortschreiben.
2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen von
7,24 LVS
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Für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 LVVO) sind
Verminderungen im Umfang von insgesamt 2 LVS belegt (Bescheid vom 22. September
2005: Dr. G. betr. das zulassungsbeschränkte Ergänzungsstudium „Psychosoziale
Prävention und Gesundheitsförderung“, Bescheid vom 2. Dezember 2004: Prof. B. betr.
das Grundstudium Psychologie). Anzusetzen sind weiterhin die durch Bescheid vom 27.
Oktober 2005 genehmigte Verminderung der Lehrverpflichtung von Prof. H. als
Vorsitzender des Diplomprüfungsausschusses um 2 LVS (die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6
LVVO bei Prüfungsausschüssen mit besonders hoher Belastung bis zu 25 v. H. betragen
kann) und die Prof. I. (Bescheid vom 22. April 2005) mit Rücksicht auf seine
Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 11 LVVO bewilligte Entlastung um 1,62 LVS. Die
Prof. K. (mit Bescheid vom 28. Januar 2005) bewilligte Entlastung kann ebenfalls nur im
Umfang von 1,62 LVS anerkannt werden. Dass insoweit eine von § 11 Nr. 2 LVVO nicht
gedeckte Verminderung um 2 LVS nicht bereits in dem Beschluss der Kammer zum
Wintersemester 2005/06 beanstandet wurde, steht dem nicht entgegen, zumal dies dort
nicht entscheidungserheblich war.
3. Lehraufträge wirken sich hier nicht kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1
KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die
Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs.
1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern
(Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/06) im Durchschnitt je Semester zur
Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf
einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten
Aufstellungen wurden im Sommersemester 2005 im Umfang von 36 LVS und im
Wintersemester 2005/06 im Umfang von 26 LVS besoldete Lehraufträge erteilt und
durchgeführt. Die im Vorlesungsverzeichnis als empirische Praktika angekündigten
Veranstaltungen (Sommersemester 2005 14 LVS und Wintersemester 2005/06 6 LVS)
wurden dabei zutreffend mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 eingerechnet (§ 3 Abs. 4
LVVO).
Die Verrechnung der im Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/06
angefallenen Lehrauftragsstunden (36 bzw. 26 LVS) mit dem Lehrangebot, das in diesen
Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), ist nicht zu
beanstanden. Diese Vakanzen belaufen sich auf insgesamt 44 LVS für das
Sommersemester 2005 und 36 LVS für das Wintersemester 2005/06. Denn das auf
unbesetzte Stellen entfallende Lehrdeputat übersteigt in diesen Semestern das
Volumen an vergebenen Lehrauftragsstunden so weit, dass nach der Rechtsprechung
der Kammer (ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 5 NC 1.00 -
Wintersemester 1999/2000 - und vom 22. September 2000 - 5 NC 19.00 -
Humanmedizin FU Sommersemester 2000) der erforderliche sachliche Zusammenhang
zwischen Vakanzen und der Vergabe von Lehraufträgen ohne nähere Prüfung
angenommen werden kann.
4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen
errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum
Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/06 ein weiteres Lehrangebot im
Pflichtlehrbereich von insgesamt 65 (Sommersemester 30, Wintersemester 35) LVS,
32,5 LVS
311,26 LVS
aus Stellen - 7,24 LVS Verminderungen + 32,5 LVS Titellehre).
5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsbedarf )
wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für die
ihr nicht zugeordneten Studiengänge Erziehungswissenschaft und
52,723
LVS
a) Erziehungswissenschaft
(1) Für die auslaufenden erziehungswissenschaftlichen Diplom- und Magister-
Studiengänge, für die bereits zum Sommersemester 2004 und zum Wintersemester
2004/05 keine Zulassungen mehr vorgenommen wurden, kann kein
Dienstleistungsbedarf mehr angesetzt werden, auch wenn nach wie vor - tendenziell
abnehmend - eine durch Dienstleistung der Lehreinheit Psychologie zu bedienende
Lehrnachfrage von Studierenden höherer Semester dieser Studiengänge besteht. Auch
eine nur anteilige Berücksichtigung kommt nicht in Betracht (vgl. bereits Beschlüsse der
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eine nur anteilige Berücksichtigung kommt nicht in Betracht (vgl. bereits Beschlüsse der
Kammer vom 8. Dezember 2005 - VG 3 A 567.05 u.a. - sowie des OVG Berlin-
Brandenburg vom 3. August 2006 - OVG 5 NC 1.06 u.a. -).
(2) Da aber an die Stelle der auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengänge
nunmehr der Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft getreten ist, für den die
Antragsgegnerin erstmals zum Wintersemester 2004/05 Studienanfänger zugelassen
hat, besteht weiterhin Dienstleistungsbedarf, wenn auch in verändertem Umfang; denn
nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 74/ 2004 vom 20. Dezember 2004) gehören zu den das Studium im
Kernfach ergänzenden affinen Bereichen obligatorische Lehrveranstaltungen in
Psychologie im Umfang von 20 Leistungspunkten (LP), bei denen die Studierenden
allenfalls den Schwerpunkt unterschiedlich setzen können (§ 8 Nr. 1 StudienO, § 4 Abs. 3
Nr. 1 PrüfO). Die sich insoweit künftig ergebende durch Dienstleistungsexport zu
befriedigende Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin vom Ansatz her anhand eines
Beispielstudienplans schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und anhand der Formel 3 a
der Anlage 1 I zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S.
3014) - v x f : g - berechnet (vgl. Schriftsatz vom 12. November 2004 im Verfahren VG 3
A 725.04). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist gegen die dabei vorgenommene
Verteilung der Lehrnachfrage auf die Lehrveranstaltungsarten k=1 (Vorlesung), k=4
(Seminar) und k=6 (Hauptseminar, Oberseminar) mit je 4 SWS nichts einzuwenden;
lediglich hinsichtlich der für Vorlesungen angesetzten Gruppengröße (120) besteht
Korrekturbedarf: Nach der Rechtsprechung der Kammer ist insoweit regelmäßig von 180
auszugehen. Dies ergibt einen Curricularanteil von 0,4222 (vgl. insoweit bereits
Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2004 a.a.O, wobei nunmehr jedoch von einer
Gruppengröße von 180 statt 200 ausgegangen wird). Als Studienanfängerzahl (Aq/2, vgl.
§ 11 Abs. 2 KapVO) hat die Antragsgegnerin zutreffend die Hälfte der Zulassungszahl für
das Wintersemester 2006/07 (87:2=43,5) eingesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43).
(3) Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium für Lehramtsstudenten:
Insoweit kann Dienstleistungsbedarf nicht mehr - kapazitätsmindernd - in Ansatz
gebracht werden. Nachdem die Lehramtsstudiengänge an der Antragsgegnerin
beginnend mit dem Wintersemester 2004/05 neu strukturiert und auf ein Bachelor- und
Masterstudium umgestellt wurden, werden von Lehramtsstudierenden im Bachelor-
Studium keine Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie mehr nachgefragt (vgl.
Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2005 in den Verfahren VG 3 A 567.05
u.a. betreffend Psychologie WS 2005/06)
Vor diesem Hintergrund scheidet die Geltendmachung von Dienstleistungsbedarf für
die in früheren Semestern zugelassenen Lehramtsstudierenden auch unter dem
Gesichtspunkt aus, dass diese erst in höheren Semestern entsprechende Lehre
nachfragen (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2005 - VG 3 A
567.05 u.a. - sowie des OVG Berlin-Brandenburg vom 3. August 2006 - OVG 5 NC 1.06
u.a. -).
b) BWL/VWL:
Der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge BWL und VWL (vgl. dazu bereits
grundsätzlich die Beschlüsse der Kammer vom 15. November 2000 - VG 3 A 1458.00
u.a.) berücksichtigt Studierende, die das Fach „Psychologie für
Wirtschaftswissenschaftler“ zum Wahl- bzw. Prüfungsfach bestimmen (§§ 15 Abs. 5 Nr.
12, 16 Abs. 3 der Studienordnung BWL/VWL vom 9. Februar 2000, §§ 19 Abs. 1 Nr. 5 und
Abs. 2 Nr. 5 der Diplomprüfungsordnung vom 9. Februar 2000). Dieses Fach gehört als
Wahlpflichtfach zu den Prüfungsfächern, für die durch studienbegleitende
Prüfungsleistungen 14 Bonuspunkte erworben werden müssen, wobei in
Vorlesungen/Übungen ein Bonuspunkt je SWS und in Seminaren/Projekten von 2 bzw. 4
SWS maximal 4 bzw. 6 Bonuspunkte erzielt werden können (§ 20 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1
Diplomprüfungsordnung 2000). Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin für
das - insoweit vergleichbare - Wahlpflichtfach „Recht für Wirtschaftswissenschaftler“
angenommenen (Schreiben vom 27. September 2001 zum Verfahren VG 3 A 1062.01)
und wirklichkeitsnah erscheinenden Verteilung der Bonuspunkte (6 SWS Vorlesungen, 4
SWS Übungen, 2 SWS Seminar) ergibt sich ein Curricularanteil (CA
q
) von ([6 : 180 =]
0,0333 + [4 : 60 =] 0,0667+ [2 : 30 =] 0,0667=) 0,1667. Für die anfallenden
Diplomarbeiten gilt ein Curricularanteil von 0,1 (Lehrveranstaltungsart k = 26 nach
KapVO II). Soweit die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der dabei zugrundezulegenden
Studienanfängerzahl von der durchschnittlichen Zahl der ihr vom Prüfungsamt für die
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge für das Sommersemester 2005 und das
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wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge für das Sommersemester 2005 und das
Wintersemester 2005/06 mitgeteilten Studierenden, die sich durch semesterbegleitende
Klausuren oder eine Hausarbeit für das Wahlpflichtfach „Psychologie für
Wirtschaftswissenschaftler“ qualifiziert hatten, und der Zahl der insoweit zu
korrigierenden Diplomarbeiten ausgegangen ist (Schreiben des Fachbereichs
Erziehungswissenschaft und Psychologie vom 16. November 2005 und 28. März 2006),
ist dies vom Ansatz her zutreffend; denn diese Zahlen beschreiben den
Dienstleistungsbedarf genauer als etwa die Zulassungszahl des unmittelbar
zurückliegenden Semesters, aus der der Anteil der das genannte Wahlpflichtfach
anstrebenden Studierenden allenfalls prognostisch ermittelt werden könnte.
c) Die Multiplikation der Studienanfängerzahlen mit den Nachfragequoten sowie den
Curricularanteilen (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung
Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot
258,537
6. Die Multiplikation des von der Antragsgegnerin entsprechend den Beschlüssen der
Kammer vom 10. Mai 1990 - VG 3 A 124.90 u.a. - (vgl. auch Beschlüsse des OVG Berlin
vom 5. Juli 1996 - OVG 7 NC 156.95 u.a.) beanstandungsfrei zugrundegelegten
Curriculareigenanteils für das Fach Psychologie (Diplom) in Höhe von 3,8745 und des
Curricularnormwerts für den Ergänzungsstudiengang „Psychosoziale Prävention und
Gesundheitsförderung“ von 1,2 mit den für diese Studiengänge beanstandungsfrei
festgelegten Anteilquoten (0,915 und 0,085), die die Antragsgegnerin gegenüber
früheren Semestern verändert hat, weil für den Magisterstudiengang Nebenfach
Psychologie keine Zulassungen mehr erfolgen, und die sie gegenüber dem
Wintersemester 2005/06 untereinander - geringfügig - verschoben hat, sowie die
Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur
KapVO) ergibt einen gewichteten Curricularanteil beider der Lehreinheit Psychologie
3,6472.
Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten
Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit
der jeweiligen Anteilquote errechnet sich eine Basiszahl von (258,537 x 2 : 3,6472 x
0,915 =) 129,7222 für den Diplomstudiengang.
7. Die Basiszahl für den Diplomstudiengang ist in der Kapazitätsberechnung
zutreffend nicht um einen Schwundausgleichsfaktor erhöht worden (vgl. bereits
Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2005 - VG 3 A 567.05 u.a. -)
Ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Zulassungsstatistik nach dem
Stand vom 9. November 2006 sind in den höheren Semestern (2. – 9.) einschließlich
Beurlaubter und Doppelstudierender insgesamt 577 Studierende (= pro Semester
durchschnittlich 72,125) eingeschrieben. Verglichen mit der aus der oben errechneten
Basiszahl von jährlich 129,7222 ermittelten Aufnahmekapazität von 64,8611
Studienplätzen pro Semester (518,8888 Studienplätze in höheren Semestern) ergibt
sich in den höheren Semestern eine tatsächliche Überlast, die es nach ständiger
Rechtsprechung des OVG Berlin (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5
NC 44.04 -, Humanmedizin) rechtfertigt, von einem Schwundausgleich abzusehen.
8. Demnach besteht für den Diplomstudiengang (für den nur noch jährliche
Zulassungen erfolgen) eine Aufnahmekapazität von insgesamt 129,7222 Studienplätzen
für das laufende Semester.“
III. Gerade weil für den Diplomstudiengang keine Zulassungen mehr vorgenommen
werden und daher eine aktuelle Aufnahmekapazität nicht zu berechnen war, und weil die
für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Lehrnachfrage des jetzt eingerichteten
Bachelorstudiengangs gegenüber der des Diplomstudiengangs deutlich niedriger ist,
kann die Aufnahmekapazität für das 3. Fachsemester des Diplomstudiengangs nicht aus
der für den Bachelorstudiengang errechneten abgeleitet werden. Selbst wenn man aber
die insoweit für Studienanfänger ermittelte Aufnahmekapazität von 112 Studienplätzen
(vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. November 2007 - VG 3 A 533.07 u.a. -) zugrunde
legen würde, ergäbe sich kein für die Antragstellerin zur Verfügung stehender
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legen würde, ergäbe sich kein für die Antragstellerin zur Verfügung stehender
zusätzlicher Studienplatz; denn – wie oben erwähnt – sind nach der Studierendenstatistik
der Antragsgegnerin vom 1. November 2007 im 3. Fachsemester derzeit 134
Studierende eingeschrieben.
IV. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Zulassung zum 1. Fachsemester erstrebt,
steht dem Erfolg ihres Begehrens entgegen, dass für den auslaufenden
Diplomstudiengang keine Zulassung von Studienanfängern für diesen Studiengang
mehr stattfindet und daher ein Lehrangebot für Studierende im 1. Fachsemester nicht
mehr zur Verfügung steht. Würde die Antragsgegnerin verpflichtet werden, die
Antragstellerin entsprechend ihrem Hilfsantrag zuzulassen, müsste sie von der
Entscheidung ihres Akademischen Senats, den Diplomstudiengang auslaufen zu lassen
und für ihn daher keine Neuzulassungen mehr vorzunehmen, wieder abweichen. Dies
aber würde sie in der ihr als Hochschule obliegenden Organisationsfreiheit
beeinträchtigen, aufgrund der sie berechtigt war, einen Studiengang zu beenden oder
durch einen neuen zu ersetzen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. S. 718).
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