Urteil des VG Berlin vom 09.03.2011

VGH München: bundesamt für migration, anerkennung, syrien, vorladung, echtheit, fälschung, auskunft, flüchtlingseigenschaft, telegramm, zustellung

1
2
3
4
Gericht:
VG Berlin 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 X 60.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 AsylVfG, § 73 Abs 2
AsylVfG, § 74 Abs 1 AsylVfG, §
51 Abs 1 AufenthG
Leitsatz
1. Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG
wonach der Betroffene eine Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift
gegen sich gelten lassen muß, nicht anwendbar (wie VGH München, Urteil vom 11. Januar
2010- 9 B 08.30223).
2. Ob die Anerkennung als Asylberechtigter auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen
wesentlicher Tatsachen beruht, muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Die
unrichtigen Angaben oder Nichtangaben wesentlicher Tatsachen müssen kausal für den
Erlass der Bescheides gewesen sein.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2006 wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Feststellung eines
Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG.
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er reiste
Anfang 1997 nach Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Zur
Begründung seines Asylantrags machte der Kläger umfangreiche schriftliche
Ausführungen zu seinem Verfolgungsschicksal. Im Wesentlichen trug er vor, er sei in
Syrien Mitglied der kommunistischen Partei gewesen. Er habe das Land 1994 verlassen
und habe sich nach Libyen begeben. Libyen habe er wiederum verlassen müssen,
nachdem er auch vor syrischen Sicherheitsbeamten habe fliehen müssen. Zur
Begründung seines Asylbegehrens legte der Kläger ferner eine Reihe von Unterlagen
vor, darunter eine Vorladung des Generalkommandos der Armee und der Streitkräfte
der Arabischen Republik Syrien vom 5. Juni 1994 sowie ein Telegramm des Sekretariats
des arabisch-palästinensischen Generalkongresses vom 5. Juni 1996. Der Kläger wurde
zudem vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) angehört. Dabei nahm er im Wesentlichen Bezug auf seine schriftlichen
Darlegungen, wurde aber auch kurz zu seiner Rolle in der kommunistischen Partei
befragt. In einem Vermerk der damaligen Entscheiderin vom 18. Mai 1998 heißt es
wörtlich:
„Der Unterzeichnenden ist es trotz der unterschiedlichen Angaben über Riad Al-
Turk glaubhaft, dass der Antragsteller in Syrien von März 1993 bis Juni 1994 ein aktives
Mitglied der kommunistischen Arbeitspartei bzw. Party of Communist Action (…) war und
mit Verfolgung seitens des syrischen Staates zu rechnen hat. Es ist nachvollziehbar,
dass angesichts der konspirativen und isolierten Tätigkeit in einer Basiszelle beim
Antragsteller über Geschichte und Persönlichkeiten der Partei keine vollständigen
Informationen vorhanden sind bzw. sich diesbezüglich Unterschiede zwischen den
einzelnen von der kommunistischen Partei Syriens abgesplitterten kommunistischen
Parteien in einzelnen Fällen verwischt haben können.“
Mit Bescheid vom 18. Mai 1998 erkannte das Bundesamt den Kläger als
Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich der Syriens und Libyens vorlägen. Aufgrund des vom Kläger geschilderten
Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger
im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein
werde.
Gegen die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a GG erhob der
damalige Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Anfechtungsklage (VG 23 X
41.98). Im Rahmen dieses Verfahrens holte die Kammer eine Auskunft zur Echtheit der
beiden vom Kläger eingereichten Dokumente beim Auswärtigen Amt ein. Mit Schreiben
vom 1. August 2000 teilte das Auswärtige Amt mit, dass es sich bei der vom Kläger
vorgelegten Vorladung offensichtlich um eine Fälschung handele. Zur Echtheit des
libyschen Telegramms könne keine Aussage getroffen werden, es falle aber auf, dass in
diesem statt der in Libyen üblichen arabischen Zahlen indische Zahlen verwendet
würden. Mit Urteil vom 31. Oktober 2000 gab die Kammer der Beanstandungsklage statt
und hob den Bescheid des Bundesamtes insoweit auf, als darin dem Kläger Asyl nach
Art. 16a GG gewährt worden war.
Unter dem 8. Mai 2001 leitete das Bundesamt ein Verfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG
ein. Zur Begründung hieß es, da feststehe, dass bereits die vom Kläger vorgelegte
Vorladung eine Fälschung darstelle, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass
das ebenfalls vorgelegte Telegramm echt sei. Wer sich im Asylverfahren eines
gefälschten Dokumentes bediene, zeige damit, dass tatsächliche Verfolgungsgründe
nicht vorlägen. Die Vorladung sei auch Bestandteil der positiven Entscheidung vom 18.
Mai 1998 gewesen. Hierzu wurde der Kläger im Juni 2002 angehört. In einer Erklärung
vom 12. Juli 2002 führte der Kläger im Kern aus, die von ihm vorgelegten Dokumente
seien echt. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren. Nach ihm werde in Syrien stets
gefragt. Als Mitglied einer verbotenen Partei, deren Mitglieder seit Jahren inhaftiert seien,
halte er an seinem Recht auf politisches Asyl fest.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2006 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
Feststellung im Bescheid vom 18. Mai 1998, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG hinsichtlich der Syriens und Libyens vorlägen, zurück und stellte zugleich fest,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach §
60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung berief sich die Behörde darauf,
dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1
AuslG) zurückzunehmen sei, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden sei.
Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe die Feststellung von Abschiebungshindernissen
durch die Vorlage gefälschter Unterlagen erschlichen. Eine maßgebliche Rolle bei der
Feststellung der Abschiebungshindernisse hätten die beiden gefälschten Dokumente
gehabt. Der Bescheid konnte dem Kläger am 21. Juni 2006 nicht unter der Adresse „K…
Straße 1… in 1… Berlin“ zugestellt werden.
Gegen den Bescheid wendet sich der Kläger mit der am 10. November 2006 erhobenen
Klage. Zur Begründung führt er aus: Er habe ursprünglich in der Ki… Straße gewohnt, sei
aber zum 1. November 2005 in die Em…Straße 3… gezogen, am 1. Juli 2006 sei er
erneut umgezogen, und zwar in die Ki…straße. Von dem angefochtenen Bescheid habe
seine Bevollmächtigte erst durch die am 30. Oktober 2006 erfolgte Einsicht in die
Ausländerakte erfahren. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Er müsse weiterhin
mit einer Verfolgung rechnen, weil seine Partei, für die er aktiv gewesen sei, nach wie vor
verboten sei. Im Übrigen sei er in Abwesenheit verurteilt worden. Hierzu legte der Kläger
ein syrisches Dokument mit deutscher Übersetzung vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2006
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich nicht weiter geäußert.
Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit des vom Kläger
eingereichten Dokuments eingeholt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.
Oktober 2010, ergänzt durch weiteres Schreiben vom 5. Januar 2011, handelt es sich
hierbei um eine Fälschung.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2011 hat die Kammer die Sache nach § 76 AsylVfG auf
den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16
17
18
19
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen
Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger nicht die Klagefrist versäumt. Nach §
74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese
Frist hat aber erst mit dem 30. Oktober 2006 zu laufen begonnen. Der angefochtene
Bescheid ist dem Kläger nämlich im Juni 2006 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Unter der Adresse, unter der die Beklagte versucht hat, den angefochtenen Bescheid
zuzustellen, war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft. Er hatte sich, wie
ein vom Gericht beigezogener Melderegisterauszug belegt, im Dezember 2005 aus der
bisherigen Wohnung abgemeldet und war in die E… Straße 3… gezogen, was er
ordnungsgemäß beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gemeldet
hatte. Mithin wäre ihm der Bescheid dorthin zuzustellen gewesen. Zwar muss der
Ausländer nach § 10 Abs. 2 AsylVfG Zustellungen, die der jeweiligen Stelle aufgrund
seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn
er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen
Empfangsberechtigten benannt oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2
der Vorschrift gilt das gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der
Ausländer wohnt, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Für die Zustellung
eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft widerrufen bzw. – wie hier: zurückgenommen - wird, ist die
Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG wonach der Betroffene eine Übersendung unter der
letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muss, aber nicht
anwendbar (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Januar 2010 - 9 B 08.30223 – Juris;
ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 3. November 2010, 11 B 2702/10, Juris). Die
Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG
bestehen nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete mit der
bestandskräftigen Anerkennung des Klägers (vgl. Funke-Kaiser,
Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Rdnr. 14 zu § 10; Hailbronner, Ausländerrecht,
Rdnr. 12 zu § 10 AsylVfG). Mithin begann die Klagefrist nach § 8 VwZG erst zu dem
Zeitpunkt, als der Bescheid der Bevollmächtigten bekannt wurde, mithin am 30. Oktober
2006; die Klageerhebung am 10. November 2006 liegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
des § 74 Satz 1 AsylVfG.
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2010
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen,
wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher
Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht
anerkannt werden könnte. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
entsprechend anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ob die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher
Tatsachen beruht, muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Die unrichtigen
Angaben oder Nichtangaben wesentlicher Tatsachen müssen kausal für den Erlass der
Bescheides gewesen sein (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 73 Rdnr. 158; ebenso GK-
AsylVfG, Stand Juni 2006, § 73 Rdnr. 82). Für die Annahme, die Anerkennung als
Asylberechtigter beruhe auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher
Tatsachen, trägt das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG Gießen Urteil
vom 16. April1998, 5 E 30945/97.A(1), Juris). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte
nicht dargetan, dass die Anerkennung eines Abschiebehindernisses im ursprünglichen
Bescheid vom 18. Mai 1998 aufgrund der unrichtigen Angaben des Klägers erfolgt ist.
Zwar besteht nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. August 2000 kein
Zweifel daran, dass jedenfalls die vom Kläger im Asylverfahren vorgelegte Vorladung
eine Fälschung ist; für das ebenfalls vorgelegte Telegramm lässt sich dies nicht sicher
sagen, obwohl auch hier Anhaltspunkte gegen dessen Echtheit sprechen. Ob allerdings
die seinerzeitige Anerkennung eines Abschiebehindernisses auf diesen Dokumenten
beruhte, ist - zumal sich nach einem derart langen Zeitraum zwischen ursprünglicher
Anerkennung und Rücknahme, den die Beklagte zu vertreten hat, Einzelheiten nicht
mehr aufklären lassen - zweifelhaft. Entgegen den Darlegungen im angefochtenen
21
mehr aufklären lassen - zweifelhaft. Entgegen den Darlegungen im angefochtenen
Bescheid ergibt sich nämlich weder aus der Begründung des nunmehr
zurückgenommenen Bescheides noch aus seiner Vorgeschichte, dass die vorgelegten
Dokumente Grundlage für die stattgebende Entscheidung der Behörde waren. Vielmehr
deutet alles darauf hin, dass die seinerzeitige Entscheiderin ihre positive Entscheidung
auf ihre - nach Lektüre der schriftlichen Asylgründe und nach Bewertung der dazu
gegebenen mündlichen Erläuterungen des Klägers gewonnene - Überzeugung gestützt
hat, dass dieser zwischen 1993 und 1994 Mitglied einer kommunistischen Partei in
Syrien gewesen ist. Diese Feststellung war ausweislich ihres Vermerks unabhängig von
den vorgelegten Unterlagen, die sich zu einer Mitgliedschaft des Klägers in einer
kommunistischen Partei nicht verhalten, mögen die Dokumente auch gefälscht gewesen
sein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum