Urteil des VG Berlin vom 22.11.1991

VG Berlin: schüler, englisch, jugend und sport, wissenschaft und forschung, geschichte, notengebung, unterricht, benotung, zeugnis, schule

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 1103.03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Vater der am 22. November 1991 geborenen. Sie besuchte im Schuljahr
2007/2008 den bilingualen, englischsprachigen Zweig der Jahrgangsstufe 10 der G. in
Berlin-Reinickendorf. Nachdem sie dort in der Jahrgangsstufe 7 gemäß Darstellung des
Beklagten drei Wochenstunden, in der Jahrgangsstufe 8 zwei Wochenstunden und in der
Jahrgangsstufe 9 eine Wochenstunde zusätzlichen Englischunterricht erhalten hatte,
folgte ihr Stundenplan in Englisch in der Jahrgangsstufe 10 demjenigen der Regelklassen.
In den Jahrgangsstufen 8 und 10 wurde ferner das Fach Geografie, in der Jahrgangsstufe
10 das Fach Geschichte in englischer Sprache unterrichtet.
Mit Zeugnis vom 15. Juli 2008 erhielt die Tochter des Klägers für das 2. Schulhalbjahr
2007/2008 in den Fächern Englisch, Französisch, Geschichte und Biologie die Note „5“,
in allen anderen Fächern die Note „4“. Verzeichnet waren 19 versäumte
Unterrichtstage, davon 13 Tage unentschuldigt. Hinzu kamen 22 versäumte
Unterrichtsstunden, davon 20 unentschuldigt, sowie 6 Verspätungen. Ausweislich der
„Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten“ vom 15. Juli 2008 waren die Lern-
und Leistungsbereitschaft sowie die Zuverlässigkeit der Tochter des Klägers „gering
ausgeprägt“, was den niedrigsten der vier in dem Formular vorgegebenen
Ausprägungsgrade darstellt. Derzeit besucht sie als Gastschülerin eine Schule in den
USA.
Den Widerspruch des Klägers gegen die Benotung der Leistungen seiner Tochter in den
Fächern Englisch und Geschichte mit „mangelhaft“ in dem Zeugnis vom 15. Juli 2008
wies die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch
Widerspruchsbescheid vom 13. November 2008 zurück. Am 13. Dezember 2008 hat der
Kläger Klage erhoben. In dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 28. Januar 2009 hat
er seine Angriffe auf die Benotung im Fach Englisch beschränkt. Mit am 3. Februar 2009
bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat er demgegenüber erklärt, er wolle die
„Klagebegrenzung widerrufen bzw. die Klage wieder … erweitern“ und auch die Note im
Fach Geschichte angreifen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Notengebung die Besonderheiten des bilingualen
Unterrichts nicht berücksichtige. Zu Unrecht habe der Englischlehrer höhere
Anforderungen als in einer Regelklasse gestellt. Dies sei ein Beurteilungsfehler, da
Schüler des bilingualen Zweiges nach denselben Kriterien benotet werden müssten wie
Schüler der Regelklassen. Zur Begründung seiner Auffassung bezieht der Kläger sich auf
eine von ihm zu den Gerichtsakten gereichte Studie von Wolfgang Zydatiß. Wegen deren
Inhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger räumt ein, dass aus der
Studie nicht unmittelbar auf die Fehlerhaftigkeit der Englischnote seiner Tochter
geschlossen werden könne. Die Studie zeige aber, dass zwischen den Zensuren im
bilingualen Zweig und der tatsächlichen Sprachkompetenz ein extremes Missverhältnis
bestehe, indem die Lehrkräfte sich bei der Benotung im bilingualen Zweig am
Leistungsstand der jeweiligen Lerngruppe statt an einem sachgerechten
Vergleichsmaßstab orientierten. Bei richtiger Betrachtung sei die Vergabe der
Englischnote „5“ selbst für schlechte Schüler des bilingualen Zweigs nahezu
ausgeschlossen, da sie dem Leistungsstand einer Regelklasse immer noch weit voraus
seien.
Der Kläger weist darauf hin, dass die Leistungen seiner Tochter in Englisch in der
Jahrgangsstufe 9 noch mit der Note „3“ bewertet worden seien. In den Klassenarbeiten
des 2. Schulhalbjahrs der Jahrgangsstufe 10 habe sie sich (wohl: im Verhältnis zum 1.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
des 2. Schulhalbjahrs der Jahrgangsstufe 10 habe sie sich (wohl: im Verhältnis zum 1.
Schulhalbjahr, für das ihre schriftlichen Leistungen in dem Zeugnis vom 1. Februar 2008
mit „5“ bewertet wurden) auf „4+“ und „4-“ gesteigert. Vom Fachlehrer habe der Kläger
keine weiteren Hinweise auf die mangelhaften Leistungen seiner Tochter erhalten. Die
Englischprüfung für den mittleren Schulabschluss habe sie mit der Note „3“
abgeschlossen. Ihre Englischleistungen seien bei der Anbahnung ihres USA-Aufenthalts
als „hoch“ eingestuft worden; hieran habe sich bis heute nichts geändert. Wenn der
Beklagte die Englischnote der Jahrgangsstufe 10 von „5“ auf „4“ heraufsetze, wolle die
Tochter des Klägers die dann mögliche Nachprüfung in Biologie wahrnehmen, um den
mittleren Schulabschlusses erwerben zu können.
Die Beanstandung der Note im bilingual unterrichteten Fach Geschichte stützt der
Kläger darauf, dass das von dem Geschichtslehrer behauptete Unverständnis der
Tochter des Klägers gegenüber grundlegenden geschichtlichen Fragestellungen
angesichts ihrer achtbaren schriftlichen Leistungen nicht habe vorliegen können.
Vielmehr habe der Fachlehrer überhöhte Anforderungen an die mündliche
Sprachkompetenz gestellt. Im Übrigen ergebe sich arithmetisch die Zeugnisnote „5“
selbst dann nicht, wenn man die von der Schule vorgegebene allgemeine Gewichtung
schriftlicher und mündlicher Leistungen zugrunde lege. Die Tochter des Klägers habe
schriftliche Leistungen mit einem Durchschnitt von 2,67 erbracht, was selbst bei
Gewichtung mit einem Anteil von nur 30 % an der Gesamtnote die mit 70 % zu
gewichtende mündliche Note „5“ aufwiege.
Der Kläger beantragt mit am 11. Februar 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz,
„unter Aufhebung der bisherigen Beurteilung wird das beklagte Land
kostenpflichtig verurteilt, die von der Tochter des Klägers zum Abschluss des 10.
Schuljahres erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der nachstehend
aufgeführten Erwägungen neu zu beurteilen.“
Die „nachstehend aufgeführten Erwägungen“ beschränken sich auf Beanstandungen der
Note im Fach Englisch.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Notengebung im Fach Englisch für rechtsfehlerfrei. Die Tochter des Klägers
habe schwach mangelhafte mündliche Leistungen erbracht und nur vereinzelt oder gar
nicht im Unterricht mitgearbeitet. Die Anforderungen im bilingualen Zweig seien, bedingt
durch den vermehrten Unterricht, höher als in einer Regelklasse. Sowohl für die Englisch-
als auch für die Geschichtsnote hat der Beklagte eine ausführliche Begründung des
Fachlehrers zu den Gerichtsakten gereicht, auf die die Kammer Bezug nimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte
sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen. Dieser hat vorgelegen und ist – soweit
wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs.
2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) befinden.
Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger sich gegen die Englischnote seiner Tochter
richtet. Das Rechtsschutzbedürfnis ist selbst dann gegeben, wenn man ein über den
bloßen Wunsch nach Notenverbesserung hinausgehendes Interesse fordert. Wenn die
Benotung in Englisch von „5“ auf „4“ angehoben würde, eröffnete sich nämlich für die
Tochter des Klägers die Möglichkeit zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses. Dieser
setzt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der
Sekundarstufe I (Sek-I-VO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677), neben Mindestleistungen in den
Prüfungsfächern die Erfüllung schulartspezifischer Abschlussbedingungen voraus. Am
Gymnasium können sie u.a. durch mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erbracht werden (§ 53 Abs. 6 Satz
1 Nr. 2 Sek-I-VO). Diese Voraussetzung wäre für die Tochter des Klägers noch erfüllbar,
wenn es ihr nach etwaiger Heraufsetzung ihrer Englischnote in einer Nachprüfung im
Fach Biologie (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sek-I-VO) gelänge, ihre dortige Note von „5“
auf mindestens „4“ zu verbessern.
Soweit der Kläger hingegen in dem Erörterungstermin vom 28. Januar 2009 seine
16
17
18
19
20
21
22
Soweit der Kläger hingegen in dem Erörterungstermin vom 28. Januar 2009 seine
Beanstandung der Note im Fach Geschichte ausdrücklich fallen gelassen hat, stellt dies
eine wirksame Teilrücknahme der Klage und Beschränkung des Klagegegenstands nur
noch auf die Englischnote dar. Bei Anfechtung eines Zeugnisses kann der Streit auf eine
bestimmte Zeugnisnote beschränkt werden, da der Regelungsgehalt des Zeugnisses
insoweit teilbar ist. Hieran muss der Kläger sich allerdings festhalten lassen. Sein am 3.
Februar 2009 bei Gericht eingegangener „Widerruf“ der teilweisen Klagerücknahme ist
unwirksam, da Prozesserklärungen grundsätzlich unwiderruflich sind. Der Kläger konnte
die Klage auch nicht mehr zulässig erweitern. Der Widerspruchsbescheid vom 13.
November 2008, zur Post gegeben am gleichen Tag, war mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung versehen und setzte die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO
in Gang, die bei Klageerweiterung am 3. Februar 2009 abgelaufen war. Dies führt dazu,
dass der Kläger mit seinen erneuten Einwendungen gegen die Geschichtsnote
ausgeschlossen ist. Überdies hat er die Klage durch den am 11. Februar 2009 bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz wiederum auf die Beanstandung der Note im Fach
Englisch beschränkt. Laut dem Klageantrag sollen die „nachstehend aufgeführten
Erwägungen“ für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens maßgeblich sein.
Nachstehend aufgeführt sind in dem Schriftsatz vom 11. Februar 2009 nur
Beanstandungen der Note im Fach Englisch.
Die Klage ist hinsichtlich der Note im Fach Englisch unbegründet.
Die Notengebung ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, da dem Fachlehrer
aufgrund seines Fachwissens und seiner pädagogischen Fähigkeiten einerseits und der
auf persönlicher Wahrnehmung beruhenden Kenntnis der Leistungen der Schüler
andererseits ein Beurteilungsspielraum zusteht. Seine Entscheidung kann nur auf
Beurteilungsfehler überprüft werden, die darin liegen könnten, dass er von unrichtigen
Tatsachen ausgegangen ist, allgemeine Grundsätze der Leistungsbewertung verletzt hat
oder die Beurteilung willkürlich erscheint. Solche Fehler liegen in Bezug auf die
Bewertung der Englischleistungen der Tochter des Klägers nicht vor.
Dass der Fachlehrer bei der Bildung der Englischnote von unrichtigen Tatsachen
ausgegangen sei oder seine Beurteilung willkürlich erscheine, macht der Kläger selbst
nicht geltend. Aber auch die von ihm dafür gehaltene Verletzung allgemeiner
Grundsätze der Leistungsbewertung liegt nicht vor.
Zunächst einmal ist allein die Zugehörigkeit eines Schülers zu einem bilingual
unterrichteten Klassenverband kein Beleg für - gegenüber einem Schüler einer
Regelklasse - bessere Leistungen. Dies wird für die Tochter des Klägers unterstrichen
durch die schlüssige Darstellung des Fachlehrers, wonach ihre Leistungen in Englisch -
und übrigens auch in Geschichte - selbst in einer vorgestellten Regelklasse angesichts
ihrer fehlenden Mitarbeit, die nur wegen vereinzelter Mitarbeit nicht mit „6“ habe
bewertet werden müssen, mit „mangelhaft“ zu bewerten gewesen wären. Damit ist von
vornherein der Argumentation des Klägers der Boden entzogen, wonach seine Tochter in
einer vorgestellten Regelklasse eine „4“ erhalten hätte. Einwendungen gegen die
Darstellung des Fachlehrers von der nahezu fehlenden Bereitschaft zur mündlichen
Mitarbeit hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Im Gegenteil hat er im
Erörterungstermin eingeräumt, dass seine Tochter wiederholt der Schule ferngeblieben
sei, da ihr der Fahrtweg von ihrem zwischenzeitlichen Wohnsitz in Potsdam für eine
Sportstunde zu weit erschienen sei. Er hat ferner schriftsätzlich zugestanden, dass sie
am Unterricht in der 0. Stunde nicht teilgenommen habe. Die Informationen über das
Arbeits- und Sozialverhalten der Tochter des Klägers vom 15. Juli 2008 belegen, dass sie
erhebliche Defizite in ihrer Lern- und Leistungsbereitschaft sowie ihrer Zuverlässigkeit
aufwies. In beiden Punkten erhielt sie den geringsten der vier vorgesehenen
Ausprägungsgrade. Hierdurch wird die Einschätzung des Fachlehrers bestätigt.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, wonach die Leistungen seiner Tochter
mit den vorgestellten Leistungen eines vorgestellten Schülers aus einem anderen
Unterrichtsverband zu vergleichen seien. Hierbei übersieht er, dass das seiner Tochter
zu erteilende Zeugnis gemäß § 58 Abs. 2 SchulG über die von ihr im Unterricht
erbrachten Leistungen und den Stand ihrer Kompetenzentwicklung Auskunft zu geben
hat. Die etwaigen Leistungen gedachter anderer Schüler haben insoweit keine
Bedeutung. Für eine Fehleinschätzung der individuellen Leistungen der Tochter des
Klägers wiederum gibt es keinen Anhaltspunkt, siehe oben.
Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass im bilingualen Zweig höhere Anforderungen
bestehen als in einer Regelklasse, bezieht sich dies nicht auf die Strenge der
Notengebung, sondern auf das Unterrichtsniveau. Dieses ist im bilingualen Zweig
notwendig höher als in den Regelklassen, weil die Schüler des bilingualen Zweigs
23
24
notwendig höher als in den Regelklassen, weil die Schüler des bilingualen Zweigs
mehrere Jahre lang verstärkt in englischer Sprache unterrichtet worden sind. Wie der
Beklagte unter Bezugnahme auf das entsprechende Einrichtungsschreiben der
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 28. Juni 2000 schlüssig vorgetragen
hat, erhalten die Schüler des bilingualen Zweigs der G. in der Jahrgangsstufe 7 drei
Wochenstunden, in der Jahrgangsstufe 8 zwei Wochenstunden und in der Jahrgangsstufe
9 eine Wochenstunde zusätzlichen Englischunterricht. Zudem werden in den
Jahrgangsstufen 8 und 10 das Fach Geografie sowie in der Jahrgangsstufe 10 das Fach
Geschichte in englischer Sprache unterrichtet. Soweit der Kläger im gerichtlichen
Verfahren geringfügig abweichende Angaben zum Umfang des zusätzlichen Unterrichts
in englischer Sprache gemacht hat, können die Unterschiede auf sich beruhen, da sie in
der Sache nichts ändern. Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass der Tochter des
Klägers in erheblichem Maße zusätzlicher Unterricht in englischer Sprache erteilt worden
ist, eine wesentlich tiefere Durchdringung der englischen Sprache, als dies in den
Regelklassen geleistet werden kann. Dementsprechend ist das Niveau des
Englischunterrichts im bilingualen Zweig höher. Die Ausrichtung der Notengebung auf
den (gerade) insoweit erreichten Leistungsstand ist folgerichtig. In gleicher Weise
erwerben Leistungskursschüler durch die ihnen zugute kommende verbesserte
Stundenausstattung gegenüber Grundkursschülern einen Leistungsvorsprung. Bei der
Notengebung müssen (auch) sie sich an ihrem eigenen Leistungsstand messen lassen
und nicht am Niveau eines vorgestellten Grundkursschülers.
Nichts Anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger in Anspruch genommenen Aufsatz
von Zydatiß, „Die Gerechtigkeitsfalle bilingualer Bildungsgänge“. Der Verfasser führt
aus, dass die höhere Sprachkompetenz der Schüler im bilingualen Zweig unbestreitbar
sei. Dennoch würden viele solche Schüler zur Jahrgangsstufe 11 in eine Regelklasse
wechseln, da ihre „besseren“ Leistungen sich im Notensystem nicht abbilden ließen. Die
hieraus entwickelte Forderung von Zydatiß ist nur schulpolitischer Art und hat keine
Auswirkungen in rechtlicher Hinsicht: Er hält eine Vergleichbarkeit in der Beurteilung der
erzielten Fachleistungen für wünschenswert. Nach seiner Untersuchung würde eine
Beurteilung aller Schüler nach ein und demselben Maßstab bedeuten, dass zwei Drittel
der Schüler in den Regelklassen eine „5“ oder sogar „6“ im Englischunterricht erhalten
müssten, während 53 % der bilingual unterrichteten Schüler eine „1“ oder „2“ erhielten.
Dass einer solchen Verfahrensweise das geltende Bewertungsverfahren entgegenstehe,
indem es sich an der sozialen Bezugsnorm einer bestimmten Lerngruppe orientiere,
räumt Zidatiß ein. Folgerichtig erhebt er in seinen abschließenden Betrachtungen zur
Qualitätssicherung des bilingualen Unterrichts die Forderung nach Veränderung der
Maßstäbe in der Notengebung gar nicht erst. Dies übersieht der Kläger bei seiner
Berufung auf die Ausführungen von Zidatiß. Überdies lassen sich jene abstrakten
Ausführungen nicht zur Begründung der Fehlerhaftigkeit (gerade) der Note der Tochter
des Klägers heranziehen. Erst recht kann keine Rede davon sein, dass die dem Kläger
vorschwebende Herstellung der Vergleichbarkeit der Noten aller Englischschüler des
Gymnasiums gerade durch Heraufsetzung der Noten bilingual unterrichteter Schüler -
und nicht etwa zu Lasten der Schüler der Regelklassen bei unveränderter Notengebung
in den bilingualen Klassen - erfolgen müsste.
Nicht weiterführend ist der Hinweis des Klägers darauf, dass seine Tochter in der
Jahrgangsstufe 9 eine „3“ in Englisch erhalten habe. Aus diesem Umstand lässt sich kein
Schluss auf die Rechtsfehlerhaftigkeit der Zeugnisnote in der Jahrgangsstufe 10 ziehen.
Zudem waren die schriftlichen Leistungen der Tochter des Klägers in Englisch ausweislich
des Zeugnisses vom 10. Juli 2007 bereits in der Jahrgangsstufe 9 mit „4“ zu bewerten.
Die im 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 von der Tochter des Klägers gezeigten
schriftlichen Leistungen wiederum lagen entgegen der Angabe des Klägers nicht bei
„4+“ und „4-“, sondern „4+“ und „5“. Dies weist die insoweit unwidersprochen
gebliebene Stellungnahme des Fachlehrers aus. Dass die Tochter des Klägers in den
Prüfungen für den mittleren Schulabschluss als Gesamtnote eine „3“ erhalten habe,
besagt nichts über ihre Leistungen im Unterricht der Jahrgangsstufe 10, wobei der
Fachlehrer in seiner Stellungnahme zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass die
mündlichen Leistungen für den mittleren Schulabschluss (auch nur) mit „4“ bewertet
worden seien. Dass der Fachlehrer andererseits die Englischkenntnisse der Tochter des
Klägers in einem Gutachten für den Schulbesuch in den USA als gut eingestuft habe, hat
er schlüssig damit erklärt, dass er das Gutachten sehr wohlwollend verfasst habe, um ihr
nicht die Chance eines Auslandsaufenthalts zu nehmen. Hieraus kann der Kläger nichts
für die tatsächlichen Leistungen seiner Tochter im Englischunterricht herleiten. Ebenso
wenig sind die von ihm angestellten Vergleiche des Notenspiegels der von seiner Tochter
besuchten Klasse mit dem vermeintlichen Durchschnitt der Berliner Schulen
sachdienlich. Soweit der Notenspiegel unter jenem Durchschnitt liegen sollte, ist dies
noch kein Anzeichen für Rechtsfehler bei der Notengebung.
25
26
27
28
29
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich der Benotung im
Fach Geschichte unbegründet wäre. Die der Tochter des Klägers erteilte Geschichtsnote
„5“ ist rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Der Fachlehrer hat hierzu eine schlüssige
Stellungnahme abgegeben. Diese weist aus, dass die schriftlichen Leistungen im 1.
Halbjahr mit „3-“ sowie für einen Praktikumsbericht mit „1-“ zu bewerten waren, im 2.
Halbjahr mit „4“. Hieraus ist entgegen der Ansicht des Klägers kein Durchschnitt von
2,67 zu bilden und in die Zeugnisnote für das 2. Schulhalbjahr einzustellen. Zwar werden
der Zeugnisnote im 2. Schulhalbjahr die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde
gelegt; dies hat jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und
Kompetenzentwicklung zu geschehen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 Sek-I-VO). Die Entwicklung
verlief im Fall der Tochter des Klägers ungünstig, ihre schriftlichen Leistungen haben sich
im 2. Halbjahr erheblich verschlechtert. Da schriftliche Leistungen zudem gemäß dem
von dem Beklagten vorgelegten Beschluss der Fachkonferenz Geschichte/PW/Erdkunde
vom 24. August 2007 in der Jahrgangsstufe 10 (nur) mit einer Gewichtung von
durchschnittlich 30 % in die Gesamtnote eingehen, ist die Gesamtnote „5“ angesichts
der konstant schwach mangelhaften mündlichen Leistungen der Tochter des Klägers von
Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Unsubstantiiert sind die Einwendungen des Klägers gegen die Darstellung des
Fachlehrers, wonach die Geschichtsnote nicht auf fehlenden Sprachkenntnissen,
sondern auf einem mangelhaften bis ungenügenden Verständnis grundlegender
geschichtlicher Fragestellungen beruhe. Hiergegen bringt der Kläger nur denkbar
allgemein vor, dass solide Sprachkenntnisse eine notwendige Voraussetzung für den
Erfolg im Unterricht seien. Damit wird die Darlegung des Fachlehrers nicht erschüttert.
Allerdings setzt der Kläger sich mit seiner Darstellung, wonach seine Tochter wenig im
Geschichtsunterricht mitgearbeitet habe, weil ihr ausreichende Englischkenntnisse
fehlten, in Widerspruch zu seiner übrigen Argumentation, wonach diese Kenntnisse
(gerade) vorhanden seien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum