Urteil des VG Berlin vom 03.08.2009

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Gericht:
VG Berlin 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 L 106.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 123 VwGO
Gewährung von Erholungsurlaub im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser zuletzt nur noch begehrt hat,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm
Erholungsurlaub von ununterbrochen vier Wochen ab dem 3. August 2009 zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist hinsichtlich des Zeitraums vom 10. bis 28. August 2009 (33. bis 35.
Kalenderwoche) mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn dem
Antragsteller wurde zum Einen bereits mit Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Dezember 2008 Erholungsurlaub für den Zeitraum vom
10. bis 21. August 2008 gewährt, der bislang nicht widerrufen wurde. Zum Anderen hat
der Antragsgegner - wie dem Antragsteller bereits in dem vorbezeichneten Bescheid in
Aussicht gestellt - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wiederholt seine Bereitschaft
erklärt, dem Antragsteller (auch) in der Woche vom 24. bis 28. August 2009
Erholungsurlaub zu gewähren und diesem insoweit anheim gestellt, einen
entsprechenden Antrag zu stellen. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem
Antragsteller auf Antrag Erholungsurlaub für die 35. Kalenderwoche bewilligt wird.
Im Übrigen - also hinsichtlich des 3. bis 7. August 2009 (32. Kalenderwoche) - ist der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, jedoch mangels
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet (§ 123 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der
Zivilprozessordnung). Mit der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zur
Gewährung von Erholungsurlaub für den in Rede stehenden Zeitraum würde das
Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorweggenommen. Eine Vorwegnahme
der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie vorläufigen
Rechtsschutzes (ausnahmsweise) nur dann geboten, wenn glaubhaft gemacht ist, dass
ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
(Anordnungsanspruch). Der Antragsteller, der im Amt eines Justizsekretärs als
Servicekraft in der Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
tätig ist, hat einen Anordnungsanspruch jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Nach der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter
(Erholungsurlaubsverordnung, EUrlVO) erhalten die Landesbeamten in jedem
Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge (§ 1 Abs. 1 EUrlVO). Der
Erholungsurlaub ist auf das Urlaubsjahr so zu verteilen, dass der ordnungsmäßige
Geschäftsgang gewährleistet ist; dabei sind die Wünsche der Beamten nach Möglichkeit
zu berücksichtigen und Vertretungskosten möglichst zu vermeiden (§ 1 Abs. 3 EUrlVO).
Der Dienstherr hat demnach - insbesondere bei konkurrierenden Urlaubswünschen - die
Urlaubszeiten so zu koordinieren, dass die Erledigung der Dienstgeschäfte durch
urlaubsbedingte Personalausfälle möglichst wenig gestört und eine ordnungsgemäße
Aufgabenerledigung trotz sich überschneidender Urlaubszeiten der in gleichen
Sachgebieten Tätigen gewährleistet bleibt. Dabei steht ihm ein organisationsrechtlicher
Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Bei der
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Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Bei der
Urlaubshandhabung hat er weiter dafür zu sorgen, dass die Interessen aller
Beschäftigten möglichst gleichrangig und für diese überschaubar berücksichtigt werden.
Zur Erreichung dieser Ziele ist der Dienstherr grundsätzlich berechtigt, Urlaubspläne
aufzustellen (vgl. VGH München, Urteil vom 17. März 1987 - 3 CE 87.00168 -,
Orientierungssatz in juris).
Vorliegend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner mit der
Versagung von Erholungsurlaub für die 32. Kalenderwoche und damit einer vierten
zusammenhängenden Urlaubswoche während der Berliner (Schul-) Sommerferien die
Grenzen des ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsspielraums überschritten
oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen hätte. Vielmehr hat der Antragsgegner
nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, bei der Aufteilung von Urlaubszeiten auf die
derselben Funktion angehörenden Bediensteten des Familiengerichts - unter
Inrechnungstellung des zu erwartenden Krankenstandes - im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung urlaubsbedingte (wochenbezogene) Fehlquoten von nicht mehr als
30 v.H. innerhalb einer Serviceeinheit zuzulassen. Diese Erwägungen erscheinen ohne
Weiteres als sachgerecht und werden durch das Vorbringen des Antragstellers, es gebe
innerhalb einer jeden der insgesamt acht Serviceeinheiten des Familiengerichts nur noch
(jeweils fünf) Mischarbeitsplätze, die flexibel besetzt werden könnten, nicht in Frage
gestellt. Angesichts der vom Antragsgegner näher dargelegten organisatorischen
Sachzwänge bei der Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs, erweist
sich auch der Verweis des Antragstellers auf § 9 Abs. 1 Satz 1 EUrlVO, wonach der
Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub möglichst zusammenhängend nehmen
soll, nicht als zielführend. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner dem Antragsteller
angeboten hat, seinen Erholungsurlaub über die 34. Kalenderwoche hinaus um weitere
vier Wochen zu verlängern.
Der Antragsteller hat weiter nicht dargelegt, bei der Gewährung von Erholungsurlaub
während der Sommerferien gleichheitswidrig schlechter gestellt worden zu sein als
andere Servicekräfte mit schulpflichtigen Kindern. Vielmehr hat der Antragsgegner
unwidersprochen vorgetragen, während der Sommerferien werde in der Regel ein
Bewilligungszeitraum von drei Wochen nicht überschritten. Soweit der Antragsteller
darauf verweist, ihm sei es in den vergangenen Jahren ermöglicht worden, in den
Sommerferien für den gesamten Zeitraum Erholungsurlaub zu erhalten, stellt dies die
Regel nicht in Frage; dieser Umstand dürfte vielmehr unter dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgebots eher dagegen sprechen, ihm in diesem Jahr erneut eine
Ausnahmeregelung zuteil werden zu lassen.
Der Antragsgegner hat nach alledem nachvollziehbar dargelegt, dass angesichts der
gebotenen Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und im Interesse
einer für alle Beschäftigten gleichermaßen gerechten und überschaubaren
Urlaubsplanung keine Möglichkeit besteht, dem (nachvollziehbaren) Wunsch des
Antragstellers, den Sommerurlaub zusammen mit seiner Familie und seinen drei
Kindern in der Türkei, seinem Herkunftsland, zu verbringen, über die Gewährung von drei
zusammenhängenden Urlaubswochen hinaus nachzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Auffangstreitwert), wobei wegen der
Vorwegnahme der Hauptsache eine Halbierung des Streitwerts nicht vorgenommen
wurde.
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