Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: verschlechterung des gesundheitszustandes, studienordnung, udk, alleinstehende mutter, amtsblatt, bildende kunst, verfügung, härtefall, hochschule, universität

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 634.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 GG, § 123 Abs 1
VwGO, § 8 KapVO BE, § 9 KapVO
BE, § 10 KapVO BE
Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der
Grundschulpädagogik
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss:
Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin
(Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2010/2011 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche
summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der
Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 (Amtsblatt
der Antragsgegnerin Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010) für Studienanfänger mit 67
festgesetzte Zulassungszahl und die tatsächlich vergebenen Studienplätze (insgesamt
70) hinaus keine weitere Aufnahmekapazität vorhanden ist und dass die Antragstellerin
auch keinen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität
hat.
I.
Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Mai 2010
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung
stand
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die
Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit
Grundschulpädagogik am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende
Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8
KapVO) eingestellt:
a) Beanstandungsfrei hat die Antragstellerin dabei die A 14-Stelle des Leiters des
Prüfungs- und Praktikumsbüros (Stelle 120531; Stelleninhaber: Akademischer Oberrat
Dr. B...), einer gesonderten Einrichtung des Fachbereichs, dessen Lehrverpflichtung sie
mit Schreiben vom 15. April 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO auf 8 LVS festgesetzt
hat (Kapazitätsunterlagen Sommersemester 2002), nur mit einem Stellenanteil von 50
% der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordnet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
11. Mai 2004 - VG 3 A 199.04 u.a.), während der verbleibende Stellenanteil der
Lehreinheit Erziehungswissenschaft zur Verfügung steht. Die weitere Reduzierung des
sich aus dieser Stelle ergebenden Lehrdeputats ist als Lehrverpflichtungsverminderung
zu berücksichtigen (s. u.).
2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) - LVVO - beträgt
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Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) - LVVO - beträgt
für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten
Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische
Räte und Oberräte „neuer Art“ 8 LVS (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 22. November
1985 - OVG 7 S 86.85 – und Beschlüsse der Kammer vom 13. Januar 2009, Biochemie
Wintersemester 2008/2009, - VG 3 A 701.08 u.a. -, sowie vom 16. Januar 2009,
Veterinärmedizin Wintersemester 2008/2009, VG 3 A 330.08 u.a. – und Beschluss des
OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009 – OVG 5 NC 25.09 -), für Studienräte
im Hochschuldienst und angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für
befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Dabei
hat die Antragsgegnerin für die Juniorprofessorenstelle zu Recht 5 LVS angesetzt, da der
derzeitige Stelleninhaber zum Sommersemester 2011 in die zweite Phase seines
Dienstverhältnisses eintreten wird.
Aus dem Bestand von insgesamt 12 ½ Stellen ergibt sich ein Bruttolehrangebot aus
104,00 LVS
3. Gegenüber dem Wintersemester 2009/2010, für das die Kammer die
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Grundschulpädagogik
zuletzt überprüft hat, hat sich damit eine deutliche Erweiterung ergeben (damaliger
Ansatz der Antragsgegnerin: 87 LVS). Dem liegen folgende Änderungen zugrunde:
a) Die W 1-Stelle 89 1257, die der Lehreinheit nur befristet zur Verfügung stand, wurde in
den zentralen Stellenpool zurückverlagert und die seinerzeit im Tausch weggefallene
BAT II a-Stelle 12 0820 wieder zur Verfügung gestellt, was kapazitätsneutral bleibt.
b) Der – von der Kammer nicht anerkannte – Kapazitätsverlust von 16 LVS, der nach
Darstellung der Antragsgegnerin dadurch eingetreten war, dass die für einen
Oberstudienrat im Hochschuldienst mit einer Lehrverpflichtung von 16 LVS eingerichtete
A 14-Stelle 120567 durch Beschluss des Kuratoriums der Antragsgegnerin in eine Stelle
für einen Akademischen Oberrat mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS umgewandelt
und diese Stelle sodann der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zur Verfügung
gestellt worden war, wird nicht mehr geltend gemacht; vielmehr hat die Antragsgegnerin
nunmehr wieder eine Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer
Lehrverpflichtung von 16 LVS eingerichtet .
c) Kapazitätsneutral bleibt auch die Umwandlung der C 1-Stelle 120383 in eine BAT II a-
Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, da das Lehrdeputat von 4
LVS unverändert geblieben ist.
4. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen (4 LVS)
2,00 LVS
a) Die dem Akademischen Oberrat Dr. B...mit Schreiben des Präsidiums der
Antragsgegnerin vom 28. Mai 2009 bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung (von
insgesamt 4 LVS), schlägt hier mit 2 LVS zu Buche, weil die Stelle nur mit einem
Stellenanteil von 50 % der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordnet ist (s.o.). Für
seine Tätigkeiten u. a. als Geschäftsführer des – im Fachbereich
Erziehungswissenschaften und Psychologie angesiedelten – Zentrums für Lehrerbildung
erscheint diese Verminderung gerechtfertigt.
b) Nicht zu akzeptieren ist dagegen die der Lehrkraft für besondere Aufgaben Z...mit
Bescheid vom 26. Mai 2010 bewilligte Verminderung um 2 LVS für Mitarbeit in Gremien,
in der akademischen Selbstverwaltung und bei der Modularisierung und
Weiterentwicklung der Studiengänge sowie Kontaktpflege zu außerschulischen Lernorten;
denn damit wird weder eine bestimmte Funktion an der Hochschule noch ein
bestimmter, fest umrissener Aufgabenbereich i.S.v. § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 Abs. 1
LVVO beschrieben, so dass weder die qualitative und quantitative Inanspruchnahme der
Lehrkraft noch die Bedeutung ihres „besonderen Aufgabengebietes“ für den Lehrbetrieb
nachvollzogen werden können.
5. Lehraufträge und Titellehre wirken sich hier nur zum Teil kapazitätserhöhend aus.
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester
2009/2010) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer
Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus
Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den
von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2009
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von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2009
im Umfang von 20 LVS und im Wintersemester 2009/2010 im Umfang von 10,34 LVS
besoldete Lehraufträge erteilt und durchgeführt. Die im Wintersemester 2009/2010
durchgeführten schulpraktischen Studien wurden dabei zutreffend mit einem
Anrechnungsfaktor von 0,67 eingerechnet (§ 3 Abs. 4 LVVO). Im Sommersemester 2009
fiel Titellehre im Umfang von 2 LVS an.
Die teilweise Verrechnung dieser Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in den
betreffenden Bezugssemestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2
KapVO), ist nicht zu beanstanden. Diese Vakanzen belaufen sich auf 16 LVS im
Sommersemester 2009 (für die erst zum 1. Oktober 2009 wieder besetzte Stelle
120567). Den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Vakanz und Vergabe
von Lehraufträgen hatte die Antragsgegnerin bereits in ihrer Kapazitätsberechnung für
das Wintersemester 2009/2010 dargelegt, indem sie darauf verwies, dass die vakante
Stelle 120567 dem Lehrbereich Mathematik zugeordnet war und Lehraufträge im
Umfang des dieser Stelle zuzurechnenden Lehrdeputats für diesen Lehrbereich
betreffende Veranstaltungen erteilt wurden. Dass die Stelle 120567 dem Lehrbereich
Mathematik zugeordnet war, wird durch die aus dem Vorlesungsverzeichnis der
Antragsgegnerin für das Sommersemester 2006 ersichtlichen Lehrveranstaltungen des
früheren Stelleninhabers (R...) bestätigt. Auch im Sommersemester 2009 wurden im
Umfang von 16 LVS Lehraufträge für Lehrveranstaltungen im Bereich Mathematik erteilt.
Demnach ergibt sich ein zusätzliches Lehrdeputat aus Lehraufträgen und Titellehre im
8,17 LVS.
110,17 LVS
aus Stellen abzüglich 2,00 LVS Verminderungen zuzüglich 8,17 LVS aus Lehraufträgen
und Titellehre).
6. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist der von der Lehreinheit erbrachte
10,346
a) Zum einen bietet die Lehreinheit Grundschulpädagogik den Studierenden der
lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge Bildende Kunst und Musik der Universität der
Künste (UdK) die Lehrleistungen, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen
nachweisen müssen, um ihr Studium durch das mit 60 LP bemessene Modulangebot
Grundschulpädagogik und den mit 30 LP bemessenen Studienbereich
„Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ (LBW) vervollständigen zu können (vgl.
„Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im
Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ vom 27. Oktober 2004
[Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/2004 vom 11. November 2004] und
„Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien
Universität Berlin für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Grundschulpädagogik im
Rahmen anderer Studiengänge vom 7. Juli 2005 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr.
80/2005 vom 7. Oktober 2005] mit jeweiligen Beispielstudienplänen, geändert durch die
„Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-
Modulangebot Grundschulpädagogik im Rahmen anderer Studiengänge vom 12.
Oktober 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 74/2007 vom 3. Dezember 2007] ).
Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑
q CA q x Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der
Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die
Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2008/2009 die Studierenden der UdK mit
Matrikelnummern zusammengestellt, die dieses Modul in Anspruch genommen haben.
Danach ist von 9 tatsächlich vergebenen Modulangeboten auszugehen.
Der in den das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschlüssen vom 17. Januar
2008 (VG 3 A 664.07 u.a.) noch mit insgesamt 1,4778 errechnete Curricularanteil
(1,3333 Curricularanteil für das mit 60 LP bemessene Modulangebot
Grundschulpädagogik entsprechend dem Beispielstudienplan der Studienordnung vom
7. Juli 2005 zuzüglich 0,1445 [statt 0,1556] für das „Basismodul Allgemeine
Grundschulpädagogik“ im Rahmen des Studienbereichs „Lehramtsbezogene
Berufswissenschaft“ - bei dem der auf die Vorlesung entfallende Anteil von 0,0222 auf
0,0111 zu korrigieren war, da nach der Rechtsprechung der Kammer und des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hierbei von einer Gruppengröße von 180
[statt 90] auszugehen ist -) war wegen der durch die Änderung der Studienordnung vom
12. Oktober 2007 (s.o.) eingetretenen Modifizierungen zu korrigieren: Bei den
Vertiefungsmodulen der Lernbereiche Deutsch und Mathematik wurden die bis dahin
obligatorischen Seminare D 6 und D7 zur Wahl gestellt und die Module des Lernbereichs
Sachunterricht wurden um ein Aufbaumodul erweitert. Hinzu kommt, dass zwei der im
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Sachunterricht wurden um ein Aufbaumodul erweitert. Hinzu kommt, dass zwei der im
Rahmen des Vertiefungsmoduls Sachunterricht zu absolvierenden Seminare (SU 5 und
SU 7) je zur Hälfte von der Lehreinheit Grundschulpädagogik und (als Fremdleistung)
von der Lehreinheit Biologie erbracht werden und dass die Studierenden der UdK den
gesamten, 20 LP umfassenden Block der Module des Lernbereichs Sachunterricht durch
von der UdK angebotene Module der Musisch-Ästhetischen-Erziehung ersetzen können,
wovon nach der Zusammenstellung der Antragsgegnerin für das Wintersemester
2008/2009 von 9 Studierenden 5 (= 55 %) Gebrauch gemacht haben. Der bisher für das
60 LP-Modulangebot Grundschulpädagogik errechnete Curricularanteil (1,4778) war
daher wegen der nunmehr gegebenen Wahlmöglichkeiten in den Lernbereichen Deutsch
und Mathematik sowie um die von der Lehreinheit Biologie und der UdK erbrachte
Fremdleistung zu reduzieren. Der von der Antragsgegnerin im Wintersemester
2009/2010 anhand eines geänderten Beispielstudienplans und unter Berücksichtigung
des Wahlverhaltens der Studierenden ermittelte Curricularanteil von 1,1169 ist nicht zu
beanstanden (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 22. Januar 2010 – VG 3 L 493.09
u.a. -). Multipliziert mit der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq), die sich im
Wintersemester 2009/2010 auf 14 Studierende der UdK belief, errechnet sich ein
7,8183 LVS
b) Zum anderen erbringt die Lehreinheit Grundschulpädagogik Dienstleistung für die auf
60 LP angelegten Lehramtsmasterstudiengänge, soweit die Studierenden
Grundschulpädagogik nur als „Zweitfach“ wählen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der
dafür geltenden Studienordnung vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin
39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465) sind das diejenigen, die im vorausgehenden
Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik nicht als Kernfach, sondern lediglich das
entsprechende 60 LP-Modul absolviert hatten. Sie haben nunmehr im Rahmen der
„Fachdidaktik 2“ (auf die 16 LP des Studienumfangs entfallen) Module der
Grundschulpädagogik zu absolvieren. Diese bestehen gemäß § 6 g) der Studienordnung
aus einem Ergänzungsmodul Grundschulpädagogik und schulpraktischen Studien. Nach
den Modulbeschreibungen im Anhang der Studienordnung umfasst das
Ergänzungsmodul 2 Hauptseminare von je 2 SWS, für die die Antragsgegnerin (bereits in
der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010) offenbar in Anlehnung an
die entsprechenden Vorgaben der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 -
KapVO II - (GVBl. S. 3014) beanstandungsfrei eine Gruppengröße von 15 zugrunde
gelegt und daraus einen Curricularanteil von 0,2667 ermittelt hat. Für die
schulpraktischen Studien, die aus einem Vorbereitungsseminar (2 SWS), einem
Praktikum und einem Nachbereitungsseminar (1 SWS) bestehen, hat die
Antragsgegnerin einen weiteren Curricularanteil von 0,2950 ermittelt. Dass sie dabei für
das Vorbereitungsseminar eine Gruppengröße von 20, für das Praktikum von 12 und für
das der Reflexion des Praktikums dienende Nachbereitungsseminar von ebenfalls 12
zugrunde gelegt hat, erscheint ebenso plausibel wie der Anrechnungsfaktor von 0,67 für
das (30 Hospitations-, 12 eigene Unterrichtsstunden sowie Auswertungsgespräche
umfassende) Praktikum. Bei einem Curricularanteil von insgesamt 0,5617 (vgl. bereits
Beschlüsse der Kammer vom 22. Januar 2010 – VG 3 L 493.09 u.a. -) und einer von der
Antragsgegnerin anhand einer Einschreibstatistik vom 1. April 2010 belegten
Studienanfängerzahl von 9 (Aq /2 = 4,5) errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf von
2,5277.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (110,17 LVS - 7,8183 LVS – 2,5277 LVS =)
99,824 LVS
7. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende
Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Grundschulpädagogik wird
durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden
gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).
a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für
den durch die Studienordnung vom 13. Juli 2006 und die Prüfungsordnung vom 20. April
2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 58/2006 vom 29. September 2006, S. 2 und S. 24)
des zum Wintersemester 2006/07 eingerichteten Bachelorstudiengangs
Grundschulpädagogik, der sich auf drei Lernbereiche erstreckt (§ 8 Abs. 2 der
Studienordnung) ist jedoch (noch) kein Curricularnormwert festgesetzt worden.
Andererseits dürfte der für den bisherigen (nur einen bzw. zwei Lernbereiche
umfassenden) Studiengang Grundschulpädagogik, der einen Bestandteil der
Lehramtsstudiengänge L 1 und L 2 darstellte, festgesetzte CNW von 1,2 (Abschnitt I,
Buchstabe f) Nr. 18 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die
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Buchstabe f) Nr. 18 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die
Lehrnachfrage des neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben.
Die Kammer hatte in den Beschlüssen vom 17. Januar 2008 (VG 3 A 664.07 u.a.)
ausgehend von dem für das 90 LP umfassende Kernfach des Bachelorstudiengangs
Grundschulpädagogik zutreffend ermittelten Curricularwert von 1,8617 zuzüglich 0,1445
(statt 0,1556) für das „Basismodul Allgemeine Grundschulpädagogik“ im Rahmen des
Studienbereichs „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ einen Curricularwert der
Lehreinheit Grundschulpädagogik von 2,0062 für die Kapazitätsberechnung als
angemessen angesehen. Nicht zu beanstanden ist dessen Erhöhung auf 2,1061, die
sich daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin den auf die Bachelorarbeit entfallenden
Curricularanteil den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (Entschließung des 204.
Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 [„Empfehlung zur
Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“],
III. Abschnitt [Berechnung des Lehraufwands], S. 5 ff.) folgend, wonach ein
Curricularanteil von 0,2 – 0,3 empfohlen werde, nunmehr mit 0,2 bemessen hat.
Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik vom 20. April 2006 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 58/2006 vom 29. September 2006, S. 24) von den für das Kernfach
vorgesehenen 90 Leistungspunkten (LP) 10 auf die Bachelorarbeit entfallen, muss sich
dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Da
nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf das Kernfachstudium ohne die
Bachelorarbeit (= 80 LP) ein CA von 1,7617 entfällt, ergäbe sich für die Bachelorarbeit
ein CA von 0,2202. Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz kann
daher ein CA von 0,2 akzeptiert werden; dem entspricht die Rechtsprechung der
Kammer zu Bachelorstudiengängen, die an Fachhochschulen an die Stelle von
Diplomstudiengängen treten, bei der Berechnung des Curricularwertes für die
Bachelorarbeit nur die Hälfte des in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als
Veranstaltungsart Q angegebenen CA von 0,4 für die Graduiertenarbeit anzusetzen (vgl.
z.B. Beschluss vom 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – zu
Wirtschaftskommunikation FHTW Wintersemester 2005/2006).
2,1061
Dienstleistungsimport ) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen
abzusetzen.
(1) Zum einen sind dies Lehrleistungen der Universität der Künste (UdK) für die
Studierenden, die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung für den
Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik anstelle des Lernbereichs Sachunterricht
den Lernbereich Musisch-Ästhetische Erziehung gewählt haben und insoweit
Lehrveranstaltungen der UdK besuchen. Nach der mitgeteilten Modulwahl der
Studienanfänger im Wintersemester 2008/09 haben (gerundet) 8% das Modul Musisch-
Ästhetische Erziehung (MAERZ) gewählt, so dass sich - mangels anderer Anhaltspunkte
- für den Sachunterricht (SU), auf den bei 16 SWS Seminaren ein Curricularanteil von
0,5333 entfällt, Dienstleistungsimport im Umfang von (8 % von 0,5333 =) 0,0427 ergibt.
(2) Zum anderen findet Dienstleistungsimport für die nach § 11 der Studienordnung und
der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung im Rahmen des
Vertiefungsmoduls für den Lernbereich Sachunterricht zu absolvierenden Seminare SU 5
(2 SWS) und SU 7 (4 SWS) statt, da diese Seminare sowohl von der Lehreinheit
Grundschulpädagogik und (als Fremdleistung) von der Lehreinheit Biologie angeboten
werden, so dass sich insoweit ein Dienstleistungsimport von (6 SWS : 30 [Gruppengröße
für Seminare] = 0,2 x 0,5 =) 0,1 ergibt. Hiervon können nur 92 % (= 0,092)
berücksichtigt werden, da aufgrund der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung
gegebenen Wahlmöglichkeit zwischen den Lernbereichen Sachunterricht und Musisch-
Ästhetischer Erziehung8% der Studierenden sich für das Modul Musisch-Ästhetische
Erziehung entschieden haben.
c) Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher
Curriculareigenanteil der Lehreinheit Grundschulpädagogik von (2,1061 – 0,0427 – 0,092
1,9714
8. Da der Lehreinheit Grundschulpädagogik neben dem Bachelorstudiengang
Grundschulpädagogik auch der „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“ zugeordnet
ist, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden.
a) Bei diesem der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengang handelt es sich um
diejenige Variante des in der „Studienordnung für den Lehramtsmasterstudiengang [60
Leistungspunkte]“ vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom
30. Juli 2007) geregelten Studiengangs, dessen Studierende Grundschulpädagogik im
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30. Juli 2007) geregelten Studiengangs, dessen Studierende Grundschulpädagogik im
Kernfach ihres vorausgehenden Bachelorstudiengangs (und nicht lediglich in einem
ergänzenden Modul bzw. als „Zweitfach“) absolviert hatten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2.
Halbsatz der Studienordnung) und die dieses Fach nun im Rahmen der „Fachdidaktik 1“
(§ 5 g] der Studienordnung) fortsetzen.
b) Den auf diesen Masterstudiengang entfallenden Curriculareigenanteil hat die
Antragsgegnerin in einem zu den Kapazitätsunterlagen Grundschulpädagogik für das
Wintersemester 2007/2008 vorgelegten Beispielstudienplan anhand des Exemplarischen
Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1
der Studienordnung (a.a.O.) und nach Herausrechnung der nicht in der Lehreinheit
Grundschulpädagogik angebotenen erziehungswissenschaftlichen Module gemäß § 7 der
Studienordnung mit 1,0333 nachvollziehbar ermittelt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
17. Januar 2008 - VG 3 A 661.07 u.a. - , Grundschulpädagogik Wintersemester
2007/2008).
c) Die Lehrleistung, die von dem Stelleninhaber der der Lehreinheit
Erziehungswissenschaft zugewiesenen Stelle 120647 (H...) für die Studierenden des
Masterstudiengangs Grundschulpädagogik erbracht wird, stellt - aus Sicht der
Grundschulpädagogik - Dienstleistungsimport dar, der zur Ermittlung des
Curriculareigenanteils des Masterstudiengangs (§ 13 Abs. 4 KapVO) in Abzug zu bringen
ist Für das von D... angebotene Hauptseminar „Forschungsfragen der
Grundschulpädagogik“ aus dem Modul „Gemeinsames Modul Grundschulpädagogik“
(vgl. die Studienordnung vom 26. Februar 2007 a.a.O.) hat die Antragsgegnerin in dem
soeben erwähnten Beispielstudienplan einen Curricularanteil von 0,1333 errechnet, um
den der Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs zu reduzieren wäre. Da D... diese
Lehrveranstaltung jedoch nur als eine von insgesamt sieben, im Übrigen von Lehrkräften
der Lehreinheit Grundschulpädagogik durchgeführten Parallelveranstaltungen anbietet
(vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. September 2010), ist der
Curriculareigenanteil nur um 1/7 von 0,1333 zu reduzieren und ergibt somit (1,0333 –
1,0143.
d) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit
zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule
festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der
vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese
„Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich -
solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., §
12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit
nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19.
Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 –
VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die
Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die
insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs
im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit
zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese
Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte
Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus
der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn
eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger
Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses
Studiengangs zu rechtfertigen wäre.
Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, da die Antragsgegnerin für den
„Masterstudiengang Grundschulpädagogik“, für den sie 67 Bewerber zugelassen hat,
eine ebenso hohe Anteilquote (0,5) festgesetzt hat wie für den Bachelorstudiengang
Grundschulpädagogik mit einer Zulassungszahl von ebenfalls 67.
Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter
Curricularanteil :
8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (99,824 LVS), Division durch den
gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und
anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten
Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (99,824 x 2 : 1,4929 x
66,8658
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9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell einen Schwund von
0,9927 errechnet, den zu beanstanden kein Anlass besteht. Die Basiszahl dividiert durch
67
II.
Soweit die Antragstellerin die Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität
begehrt, weil sie als „Härtefall“ hätte berücksichtigt werden müssen, kann sie damit
nicht durchdringen. Die innerhalb der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner
Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 714) - BerlHZG
- zu bildenden Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergebenden
Studienplätze werden nach § 16 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung vom 7. Juli
2005 (GVBl. S. 402) - BerlHZVO - an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, bei denen
in der eigenen Person liegende besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre
Gründe vorliegen, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
Dazu hatte die Antragstellerin in ihrem Zulassungsantrag vom 1. Juli 2010 angegeben,
dass sie als die älteste von sechs Schwestern (von denen zwei noch minderjährig sind)
ihre 1959 geborene, aus Brasilien stammende alleinstehende Mutter, die mit der
Kindererziehung und den hiesigen Lebensverhältnissen „vollkommen überfordert
gewesen“ sei und die deshalb in tiefe Depressionen verfallen sei und nicht mehr habe
arbeiten können, habe betreuen müssen. Um ihre Mutter versorgen und zum
Familienunterhalt beitragen zu können, habe sie zunächst von 2003 bis 2006 eine
Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Sie müsse sich jedoch nach wie vor
insbesondere um die finanziellen Belange ihrer Mutter kümmern, die sich in
psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde. Derzeit sei sie
Generalbevollmächtigte ihrer Mutter und habe beim zuständigen Amtsgericht beantragt,
als deren Betreuerin eingesetzt zu werden. Da eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ihrer Mutter zu befürchten sei, sei die Absolvierung eines
Studiums zu einem späteren Zeitpunkt erschwert.
Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit dieser Begründung nicht als „Härtefall“
berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar hatte die Antragstellerin ihrem Antrag
fachärztliche Stellungnahme vom 17. Juni und 22. Juni 2010 beigefügt, denen zu
entnehmen war, dass ihre Mutter aufgrund ihrer seelischen Erkrankung gegenwärtig und
bis auf weiteres nicht in der Lage sei, ihre finanziellen, Wohnungs- und
Behördenangelegenheiten in ihrem wohlverstandenen Interesse krankheitsbedingt zu
bewältigen und dass sie insoweit „in den nächsten Monaten bis Jahren“ auf die Hilfe ihrer
Tochter angewiesen sei, so dass deren „Ortsansässigkeit unbedingt gewährleistet
werden sollte“. Auch hatte die Antragstellerin eine Bestätigung ihres
Verfahrensbevollmächtigten beigefügt, wonach ihre zeitnahe Beiordnung als Betreuerin
durch das Amtsgericht Tiergarten zu erwarten sei.
Selbst wenn sich hieraus hinreichende Gründe dafür ergeben würden, dass es der
Antragstellerin nicht zuzumuten sei, sich für das beabsichtigte Studium an einer
Hochschule außerhalb Berlins zu bewerben, ergibt sich aus der so begründeten
familiären Situation der Antragstellerin nicht die Notwendigkeit der sofortigen Aufnahme
des Studiums. Nur dann aber läge ein Härtefall im oben beschriebenen Sinne vor. Die
von der Antragstellerin erstrebte privilegierte Berücksichtigung innerhalb der
„Härtefallquote“ wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn Umstände vorliegen, die darauf
schließen lassen, dass ein Studium, das nicht umgehend begonnen wird, nicht mehr
ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann. Es müssen also Gründe vorliegen, die im
Falle der Verzögerung der Aufnahme des Studiums einen Erfolg der Ausbildung von
vornherein verhindern oder den Ausschluss des Studierenden vom Studium bewirken
würden.
Aus den von der Antragstellerin bis zum Bewerbungsstichtag (15. Juli 2010)
vorgetragenen Gründen ergibt sich jedoch allenfalls die Notwendigkeit einer zeitlichen
Verschiebung der Studienabsichten der Antragstellerin. Dies begründet allerdings keinen
Härtefall, der - unter Zurückdrängung anderer, besser qualifizierter Studienbewerber -
die sofortige Aufnahme des Studiums als zwingend geboten erscheinen ließe. Die
Darstellung der Antragstellerin, eine zu befürchtende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ihrer Mutter würde ihr die Absolvierung eines Studiums zu einem
späteren Zeitpunkt erschweren , ergibt nicht, dass ihr ein Studium unmöglich sein
würde, wenn sie es nicht sofort beginnen könne. Zudem wird diese Darstellung durch die
von ihr vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht gestützt, insbesondere
enthalten sie keine Hinweise auf eine ein künftiges Studium der Antragstellerin
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enthalten sie keine Hinweise auf eine ein künftiges Studium der Antragstellerin
ausschließende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter. Der Mutter
der Antragstellerin wird eine rezidivierende depressive Störung und eine gegenwärtige
schwere Episode ohne psychotische Symptome bescheinigt; sie sei aufgrund ihrer
seelischen Erkrankung gegenwärtig und bis auf weiteres nicht in der Lage, ihre
finanziellen, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten zu bewältigen. Vor allem in
finanziellen und Behördenangelegenheiten sei die Mutter der Antragstellerin auf deren
Hilfe „in den nächsten Monaten bis Jahren krankheitsbedingt angewiesen“. Auch einem
nach Ablehnung der Zulassung durch Bescheid vom 16. August 2010 vorgelegten
fachärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2010 kann nicht entnommen werden, dass eine
Härtefall - so wie beschrieben - vorliegt. Dort heißt es, dass die Mutter der
Antragstellerin an einer langjährigen depressiven Entwicklung leide, dass aktuell eine
schwere depressive Episode mit Antriebsminderung, starkem sozialen Rückzug und
psychosozialen Problemen bestehe, dass aber unter medikamentöser Behandlung sowie
durch die eingeleitete Psychotherapie eine Stabilisierung zu erwarten sei. Die Betreuung
(durch die Antragstellerin) werde sie zusätzlich entlasten und von einer langfristigen
Besserung der Symptomatik sei auszugehen. Danach spricht Vieles dafür, dass die
Inanspruchnahme der Antragstellerin durch die Betreuung, die aus ihrer Sicht auch
derzeit nicht so intensiv ist, dass sie ein Studium ausschlösse, eher abnehmen wird.
Dies gilt auch im Hinblick auf die zunehmende Selbstständigkeit ihrer derzeit noch 14
und 16 Jahre alten Schwestern.
Da die Antragsgegnerin zu jedem Vergabetermin eine Vielzahl von verschiedene
Studiengänge betreffenden Zulassungsanträgen in komplexen Arbeitsgängen in
verhältnismäßig kurzer Zeit zu bearbeiten hat, ist es gerechtfertigt, von den
Studienplatzbewerbern zu erwarten, dass ihre Zulassungsanträge alles enthalten, was
für die Entscheidung der Hochschule erforderlich ist, ohne dass - und sei es auch nur im
Einzelfall - zusätzlicher Aufklärungsaufwand betrieben werden müsste. Könnte aufgrund
fehlender einzelner Nachweise keine abschließende Entscheidung über einen
Zulassungsantrag getroffen werden, sondern wäre dies erst zu einem späteren
Zeitpunkt möglich, so könnte auch die Entscheidung, ob andere Studienbewerber
zuzulassen sind, deren Zulassungsunterlagen vollständig sind, die aber möglicherweise
aufgrund weiterer Zulassungskriterien nur einen nachrangigen Zulassungsanspruch
hätten, nur vorläufig getroffen werden, da die Antragsgegnerin gehalten ist, die zu
vergebende Zahl von Studienplätzen nicht zu überschreiten. Dies aber widerspräche
dem Ziel des Auswahlverfahrens, die für das bevorstehende Semester zur Verfügung
stehenden Studienplätze zeitnah zu Semesterbeginn zu verteilen (vgl. hierzu bereits
Beschluss der Kammer vom 16. September 2005 - VG 3 A 370.05 - sowie Beschluss des
Oberverwaltungsgericht Berlin vom 25. November 2004 - OVG 5 M 63.94 -). Schon von
daher kann die Antragstellerin nicht mit dem Einwand gehört werden, ihr hätte
gegebenenfalls eine „vorläufige bzw. vorbehaltliche Zulassung“ erteilt werden müssen,
um die zu erwartende Entscheidung des Amtsgerichts Mitte über ihre Bestellung als
Betreuerin abzuwarten.
III.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, ihr Antrag auf
Nachteilsausgleich mit dem Ziel einer Notenverbesserung hätte zu ihrer Zulassung
führen müssen. Nach § 14 Abs. 3 BerlHZVO wird bei einem Studienbewerber auf Antrag
eine bessere Durchschnittsnote (des Abiturzeugnisses) bei der Studienplatzvergabe
berücksichtigt, wenn er nachweist, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht
zu vertretenden Gründen daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu
erreichen. Dies hatte die Antragstellerin mit den innerhalb der Bewerbungsfrist
vorgelegten Unterlagen, zu denen auch ihr Abiturzeugnis mit einer Durchschnittsnote
von 2,4 gehörte, nicht glaubhaft gemacht. Weder aus ihrer Schilderung zu Begründung
des Härtefallantrags und Antrags auf Nachteilsausgleich noch aus den beigefügten,
oben erwähnten fachärztlichen Stellungnahmen war ohne weiteres erkennbar, dass
besondere außerschulische Probleme zu einer für die Antragstellerin unvermeidbaren
Verschlechterung ihrer Leistungen geführt hätten. Die für einen solchen Fall von der
Antragsgegnerin geforderten weiteren Nachweise (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf
dem Bewerbungsbogen, wonach einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote
neben einer Kopie des Abiturzeugnisses eine „amtlich beglaubigte Kopie des
Schulgutachtens“ beizufügen ist) hat die Antragstellerin nicht erbracht. Selbst wenn ihr
dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat sie nicht dargelegt, warum sie einen
vergleichbaren Nachweis in Form einer sachverständigen pädagogisch-psychologischen
gutachtlichen Stellungnahme nicht hat beibringen können. Zwar verwies die
Antragstellerin in der Begründung ihres Antrags auf Nachteilsausgleich darauf, dass sie
trotz der Betreuung ihrer Mutter und ihrer (seinerzeit noch jüngeren) Geschwister ihre
Krankenschwesterausbildung mit der Note „gut“ abgeschlossen habe. Sie hat jedoch in
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Krankenschwesterausbildung mit der Note „gut“ abgeschlossen habe. Sie hat jedoch in
keiner Weise dargelegt, dass sie im Gegensatz dazu während des anschließenden
Besuchs des Kollegs Sch., wo sie die allgemeine Hochschulreife erwarb,
Leistungseinschränkungen unterlag, die einen Ausgleich notwendig gemacht hätten.
IV.
Erfolglos bleibt auch das Rechtsschutzbegehren nach Zuweisung eines das erstrebte
Kernfach Grundschulpädagogik ergänzenden Moduls
(Geschichte/Geschichtswissenschaft 60 LP). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für
Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin besteht ein solcher Anspruch erst im Falle
der Zulassung zum Kernfach, auf die die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - jedoch
keinen Anspruch hat. Auch hat sie auf den mit der Eingangsbestätigung des Gerichts
vom 8. September 2010 erteilten Hinweis, dass für die Zuweisung eines das erstrebte
Kernfach ergänzenden Moduls ein gesondertes Rechtsschutzverfahren geführt werden
müsse, nicht klargestellt, dass sie ihr auf das erstrebte Modul gerichtetes
Rechtsschutzbegehren fortführt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Nr. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
39 ff., 52 f. GKG.
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