Urteil des VG Berlin vom 15.01.2008

VG Berlin: abnahme des werkes, gebühr, persönliches erscheinen, fälligkeit, gebäude, eigentümer, mahnung, einzelrichter, residenzpflicht, erlass

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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 A 103.08, VG 4 A
103.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 VwGO, § 6 Abs 3
VwGO, § 124 Abs 2 VwGO, § 132
Abs 2 VwGO, § 614 BGB
Voraussetzung für die Erhebung von Schornsteinfegergebühren
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 15. Januar 2008 und
der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2008 werden insoweit aufgehoben, als mit ihnen
vom Kläger mehr als 24,22 € Kehr- und Überprüfungsgebühren für das Jahr 2007 und
mehr als 12,50 € Verfahrensgebühr gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Gebühren in Bezug auf Leistungen des
Bezirksschornsteinfegermeisters, des Beigeladenen.
Der Kläger ist – mit seiner Ehefrau – Eigentümer des Grundstücks, auf dem er wohnt.
Das Gebäude wird mit einer gasbefeuerten Brennwertfeuerungsanlage beheizt.
Der Beigeladene stellte als Bezirksschornsteinfegermeister auch dem Kläger unter dem
19. September 2007 einen Gesamtbetrag von 46,03 € in Rechnung. Die beigefügte
Jahresaufrechnung wies folgende Arbeitswerte aus:
Die Summe von 43,46 AW ergab vervielfacht mit 0,89 € den Nettobetrag von 38,68 €.
Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer summierte sich dies zum Rechnungsbetrag, den auch der
Kläger nach Mahnungen unter dem 29. Oktober 2007 und 22. November 2007 nicht
entrichtete.
Durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Klägers am 4., 10., 14. und 20. Dezember
2007 meldete sich der Beigeladene beim Kläger für die sicherheitstechnische
Überprüfung der Abgasanlage und der Abgaswege der Gasfeuerstätte des Klägers an.
Der Kläger sagte die angekündigten Termine jeweils ohne eigenen Terminvorschlag ab.
Unter dem 28. Januar 2008 ordnete der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamts
Marzahn-Hellersdorf von Berlin gegenüber dem Kläger an, dass er dem Beigeladenen
am 15. Februar 2008 die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2007 zu ermöglichen habe. Zur Ausführung der
Arbeiten kam es nicht, weil der Beigeladene nicht bereit war, sich vom Kläger dabei
filmen zu lassen.
Bereits am 8. Januar 2008 hatte der Beigeladene beim Beklagten den
Zwangseinziehungsantrag für die Kehrgebühren des Jahres 2007 gestellt, den er auch
auf Mahngebühren in Höhe von 4,24 € bezogen hatte.
Dazu angehört rügte der Kläger, der Beigeladene sei unzuständig, weil er nicht im
Nahbereich des Kehrbezirks wohne. Er forderte eine Kopie des
Zwangseinziehungsantrags „zur Beweissicherung“. Mit Bescheid des Bezirksamts
Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 15. Januar 2008 setzte der Beklagte gegen den
Kläger rückständige Kehr- und Überprüfungsgebühren für 2007 nebst Mahngebühren in
Höhe von 50,27 € fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, für
Betrug gebe es keine rechtliche Grundlage. Der Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 16. April
2008 zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr von 25 € fest.
Der Kläger hat am 2. Mai 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht,
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Der Kläger hat am 2. Mai 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht,
die abgerechneten Tätigkeiten seien nicht ausgeführt worden und der Beigeladene sei
nicht zuständig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 15. Januar
2008 und seinen Widerspruchsbescheid vom 16. April 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint mit dem Beigeladenen unter Berufung auf ein Schreiben der zuständigen
Senatsverwaltung vom 5. September 2006 – VI D 4 -, für die Festsetzung der Gebühren
komme es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die
Arbeiten bereits vollständig ausgeführt seien. Die gegenteilige Auffassung der
Kommentarliteratur treffe jedenfalls nicht auf die Berliner Rechtslage zu. Hier sei in § 16
Abs. 2 KÜGebO geregelt, dass Jahresgebühren als Jahresbetrag frühestens nach dem
30. Juni erhoben werden könnten. § 16 Abs. 4 KÜGebO regle die Fälligkeit und zeige,
dass der Abschluss aller Arbeiten keine Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit sei,
so dass die Gebühren und Auslagen bei Nichtzahlung nach Fälligkeit rückständig seien.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Juni 2008 dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zwei Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A.
Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 17. Juni 2008 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1
VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Dass sich die Rechtssache nach der ersten
mündlichen Verhandlung am 5. März 2009 anders dargestellt hat als im Zeitpunkt der
Übertragung, steht dem nicht entgegen. Mag es nun um eine vorher nicht bedachte
Rechtsfrage gehen, so kommt dieser keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn bei § 16
Abs. 2 KÜGebO handelt es sich infolge des Gesetzes zur Neuregelung des
Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 um auslaufendes Recht. Mit Ablauf
des 31. Dezember 2012 wird das Schornsteinfegergesetz außer Kraft treten (Art. 4 Abs.
4 des Gesetzes vom 26. November 2008). Am Folgetag wird § 20 Abs. 4 SchfHwG in
Kraft treten, der ein Bundesministerium zum Erlass einer Gebührenordnung ermächtigt.
Auslaufendem Recht kommt aber in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 -,
NVwZ-RR 1996, 712). Ein Ausnahmefall ist hier nicht erkennbar. Sollte der Begriff der
grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO anders zu
verstehen sein als im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wäre hier
gleichwohl keine Rückübertragung zu erwägen, weil sich die Prozesslage seit der
Übertragung auf den Einzelrichter nicht wesentlich geändert hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1
VwGO). Neu ist nur, dass Beteiligte die Rechtsfrage angesprochen haben. Die dies
ermöglichenden Umstände haben aber schon früher vorgelegen.
Das Ausbleiben des Beigeladenen, dessen persönliches Erscheinen nicht mehr
angeordnet gewesen ist, hat die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, weil er
mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
B.
Die Klage ist zum Teil begründet, weil der Festsetzungsbescheid in Gestalt des
Widerspruchsbescheids in Bezug auf 26,05 € rechtswidrig ist; infolgedessen ist auch die
Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid zur Hälfte fehlerhaft. Durch beide Fehler
wird der Kläger in seinen Vermögensrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im
Übrigen aber ist die Klage unbegründet.
Wie dem im Kehrgebührenrecht hinreichend erfahrenen Kläger (siehe Urteile der
Kammer vom 13. Juni 2008 – VG 4 A 331.03 und 363.05 -) bekannt ist, darf der
Bezirksschornsteinfegermeister nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG für die nach diesem
Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten (nur) die in der (landesrechtlichen) Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung bestimmten Gebühren erheben. Rückständige
Gebühren, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden nach § 25 Abs. 4 Satz
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Gebühren, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden nach § 25 Abs. 4 Satz
1 SchfG von der zuständigen Verwaltungsbehörde, hier dem Bezirksamt, auf Antrag des
Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt. Die Rechtmäßigkeit des
Bescheids setzt voraus, dass Gebühren rückständig sind.
1. Daran fehlt es, soweit es sich um die Begehungsgebühr (14,3 AW) und die
Überprüfungsgebühr (10,3 AW) handelt. Denn der Beigeladene hat die damit zu
entgeltenden Leistungen – möglicherweise infolge pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers
- nicht erbracht.
a. Das Gericht tritt der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen nicht bei, dass
es auf die Leistungserbringung nicht ankommt. Die Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung gründet auf der Verordnungsermächtigung des § 24
Abs. 1 SchfG. Dieser ermächtigt zum Erlass einer Gebührenverordnung für
durchgeführte Arbeiten, nicht für durchzuführende. Zudem spricht § 25 Abs. 1 Satz 1
SchfG davon, dass die Gebühr für eine Tätigkeit erhoben wird. Einzuräumen wäre, dass
damit nicht gesagt sein muss, ob erst die Tätigkeit erbracht sein muss, bevor die
Gebühr entsteht und erhoben wird. Das Gericht bejaht das in Bezug auf die Begehungs-
und die Überprüfungsgebühr von der Verordnungsermächtigung abgesehen auch
deshalb, weil die damit zu entgeltenden Tätigkeiten nicht auf Antrag oder sonstige
Veranlassung des Eigentümers erbracht werden, sondern weil das Gesetz ihn dazu
verpflichtete, seine überprüfungspflichtige Anlage fristgerecht überprüfen zu lassen (§ 1
Abs. 1 SchfG a.F.) und diese Arbeiten nur durch den Bezirksschornsteinfegermeister
ausgeführt werden durften (§ 2 Abs. 2 SchfG a.F.). Zudem trägt dies dem Umstand
Rechnung, dass der Bezirksschornsteinfegermeister auf diesem Feld als
Gewerbetreibender dem Handwerk angehört (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SchfG) und er insoweit
auch in eine vertragliche Beziehung zum Eigentümer gerät. Für Dienstverträge aber
auch für Werkverträge ist geregelt, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste (§
614 Satz 1 BGB) bzw. bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist (§ 641 Abs. 1 Satz
1 BGB).
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen trifft § 16 KÜGebO keine
davon abweichende Regelung. Dass nach § 16 Abs. 1 KÜGebO die Gebühren auf der
Grundlage der sich nach den §§ 3 bis 15 ergebenden Arbeitswerte nach § 1 als
Jahresbeträge errechnet werden, besagt nur, dass nicht jede einzelne Tätigkeit in einer
gesonderten Rechnung nach § 25 Abs. 3 SchfG abgerechnet wird, sondern dass die
dauerhafte Leistungsbeziehung zwischen Bezirksschornsteinfegermeister und
Eigentümer in jährliche Zeitabschnitte aufgeteilt wird. Allerdings spricht § 16 Abs. 2 Satz
1 KÜGebO davon, dass die Jahresgebühren vom Bezirksschornsteinfegermeister in
viertel-, halb- oder ganzjährigen Beträgen erhoben werden können; der Jahresbetrag der
Jahresgebühren dürfte frühestens nach dem 30. Juni erhoben werden. Doch bezieht sich
diese Regelung nicht auf die Jahresbeträge nach § 16 Abs. 1 KÜGebO, also die Summe
aller im Laufe eines Jahres angefallenen Gebühren nach den §§ 3 bis 15 KÜGebO,
sondern nur auf Jahresgebühren. Das sind etwa die Gebühren für die über das Jahr
hinweg in unterschiedlichen Formen anfallenden Verwaltungstätigkeiten, für die § 3
KÜGebO Regelungen trifft. Keine Jahresgebühren sind hingegen die hier streitige
Begehungsgebühr und die Überprüfungsgebühr. Denn in beiden Fällen handelt es sich
um eine klar abgrenzbare, in kurzer Zeit erbringbare Tätigkeit.
Die übrigen Regelungen in § 16 Abs. 2 KÜGebO zeigen, dass dieser Absatz nur für
einzelne Gebühren abweichende Regelungen zu dem Grundsatz des § 16 Abs. 1
KÜGebO der jährlichen Abrechnung trifft. Zudem kann man in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3
KÜGebO eine Bestätigung für die hier vertretene Auffassung sehen, dass die Erhebung
der Gebühr die vollständige Leistungserbringung voraussetzt.
Weiter zeigen die einzelnen Gebührenregelungen, dass mit den Jahresgebühren im
Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 KÜGebO nicht alle in einem Jahr angefallenen Gebühren
nach den §§ 3 bis 15 KÜGebO gemeint sind. So stellt § 4 Abs. 2 und 3 KÜGebO auf
Gegebenheiten der jeweiligen Begehung ab, die nicht im Vorhinein und jährlich
gleichbleibend gegeben sein müssen. Gleiches gilt für die §§ 5 Abs. 5 Satz 2 und 6 Abs.
2 (besondere Hitzeeinwirkung, erhebliche Erschwernisse), für § 7 (Zeitaufwand), für § 8
Abs. 1 Nr. 5 (pro Arbeitsminute), für § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 (je Arbeitskraft,
Ausnahmefälle aus Sicherheitsgründen), für die §§ 9 Abs. 7 und 11 Abs. 2 und 3 (jede
angefangene halbe Stunde), für § 13 (besonderer Arbeitsaufwand) und für § 14
(außerhalb der üblichen Arbeitszeit).
Ein letztes Argument für die hier vertretene Auffassung sieht das Gericht in § 25 Abs. 3
SchfG, der eine spezifizierte Rechnung fordert. Aus ihr muss nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Oktober 1994 – BVerwG 8 C 11.93 -,
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des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Oktober 1994 – BVerwG 8 C 11.93 -,
Buchholz 451.29 Nr. 38, Seite 15 = NVwZ-RR 1995, 305 [307 r.Sp.] allerdings zu einer
anderen Fassung des § 25 Abs. 3 SchfG) für den Schuldner erkennbar sein, welche
Arbeiten erbracht wurden.
Demgegenüber kann § 16 Abs. 4 KÜGebO nicht als Beleg für die vom Beklagten und
vom Beigeladenen vertretene Auffassung angesehen werden. Danach werden die
Gebühren 30 Tage nach Zugang der Rechnung unter Berücksichtigung der in Absatz 2
genannten Fristen fällig. Fälligkeit einer Gebühr setzt ihr Entstehen voraus. Entstehen
aber die Begehungs- und die Überprüfungsgebühr erst mit der Durchführung der
Arbeiten, dann kann sich § 16 Abs. 4 KÜGebO nur auf Rechnungen über erbrachte
Leistungen beziehen. § 16 Abs. 6 Satz 2 KÜGebO stützt die hier abgelehnte Auffassung
ebenfalls nicht. Denn die darin definierte Rückständigkeit einer Gebühr folgt der
Fälligkeit, die der Entstehung der Gebühr folgt. Und diese hängt von der Durchführung
der Arbeiten ab.
b. Ist danach die Überprüfungsgebühr nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 KÜGebO über 10,3 AW
mangels Überprüfung nicht entstanden, mithin nicht fällig, dann ist sie auch nicht
rückständig und darf nicht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 SchfG festgestellt werden.
Gleiches gilt für die Begehungsgebühr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KÜGebO über 14,3
AW. Ob dem Beigeladenen für die Begehung am 15. Februar 2008 eine
Begehungsgebühr nach § 13 KÜGebO über 14,3 AW zusteht (was mit Blick auf das Urteil
der Kammer vom 5. September 2008 – VG 4 A 187.06 – erwägenswert ist), kann hier
dahinstehen. Denn diese frühestens am 15. Februar 2008 entstandene Gebühr könnte
nicht Gegenstand des Zwangseinziehungsantrags vom 3. Januar 2008 gewesen sein.
Sollte anderes gewollt gewesen sein, wäre der Antrag insoweit unbegründet gewesen,
weil diese Gebühr bei der Antragstellung nicht rückständig und nicht Gegenstand der
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 SchfG nötigen Mahnung war (vgl. § 16 Abs. 6 KÜGebO). Die vom
Kläger durch die Absagen vereitelten Begehungen, die der Beigeladene im Jahr 2007
angekündigt hatte, lösten keine Gebühr nach § 13 KÜGebO aus, weil diese Gebühr einen
besonderen Arbeitsaufwand für einen Begehungsversuch abdecken will. Zu solchen
Versuchen kam es aber im Jahr 2007 wegen der Absagen nicht.
2. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig, weil die Gebühr fehlerfrei berechnet ist.
15 AW werden nach § 3 Nr. 1 KÜGebO als Berechnungsgrundlage für jedes Gebäude mit
kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten oder Messungen jährlich für Gebäude mit ein
bis fünf Geschossen angesetzt.
Die Forderung nach 3,86 AW für die Feuerstättenschau gründet auf den §§ 10 Abs. 1 und
16 Abs. 2 Satz 4 KÜGebO. Danach können die Gebühren für die alle fünf Jahre
durchzuführende Feuerstättenschau als ein Fünftel in Jahresbeträgen erhoben werden,
wenn der Pflichtige nicht widerspricht. Ein derartiger Widerspruch ist dem
Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Im Falle der Fünftelung bedarf es nicht der
vorherigen Leistungserbringung. Die Rüge des Klägers liegt neben der Sache.
Gegen die Mahngebühren nach § 16 Abs. 5 KÜGebO in Höhe von zwei Arbeitswerten je
Mahnung ist nichts zu erinnern.
Mit Blick auf § 25 Abs. 3 SchfG mag man annehmen, dass Fälligkeit und damit
Rückständigkeit der Beträge abweichend von den allgemeinen Regelungen des
Zivilrechts eine spezifizierte Rechnung voraussetzen, jedenfalls aber das Fehlen einer
solchen Rechnung ein den Verzug hinderndes Zahlungsverweigerungsrecht begründet
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 1994, a.a.O.). Dem Kläger ging
aber vor den Mahnungen eine taugliche Rechnung zu.
Der vom Kläger gerügte Verstoß des Beigeladenen gegen die Residenzpflicht nach § 17
SchfG a.F. steht in keinem Zusammenhang mit der hier streitigen Forderung. Es gibt
keine Norm, die die Gebührenerhebung des – wie hier – bestellten
Bezirksschornsteinfegermeisters davon abhängig macht, dass er die Residenzpflicht
erfüllt.
3. Dass die Widerspruchsgebühr in Höhe von 25 € der Rechtslage entspricht, hat die
Kammer dem Kläger bereits im Urteil vom 13. Juni 2008 – VG 4 A 554.06 – erläutert.
4. Nach diesen Überlegungen hätte der Widerspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg haben
müssen, weshalb es fehlerhaft ist, ihn voll mit der Gebührenpflicht für das
Widerspruchsverfahren zu belasten (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es hat kein Grund
bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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