Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: grundstück, ddr, eigentümer, grundpfandrecht, restitution, hypothek, staatsbank, amt, magistrat, enteignung

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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 A 26.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 1 S 1 VermG
Kein Restitutionsausschluss; Wiederbegründung eines
Grundpfandrechts
Tatbestand
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Restitution eines Grundpfandrechts. Im Jahre
1923 wurde für die Beigeladene an dem 395 qm großen Grundstück M.straße 41/Ecke F.
Straße 27 in Abt. ... Nr. ... des Grundbuchs eine über 648.112,50 Schweizer Franken
lautende Grundschuld eingetragen. Das Grundstück selbst wurde nach Enteignung des
Eigentümers im Mai 1949 in Volkseigentum überführt, das erwähnte Grundpfandrecht
blieb weiter im Grundbuch eingetragen. Mit jährlichen Schreiben seit 1952 bis jedenfalls
1970 an den Magistrat von Groß-Berlin schob die Beigeladene die Fälligkeit der
genannten Grundschuld jeweils hinaus. In den 70er und 80er Jahren war das Recht
Gegenstand von Verhandlungen zwischen der DDR und der Schweiz. In den Jahren 1986
bis 1987 wurde das Grundstück, auf das sich das Recht bezog, zusammen mit
benachbarten Flächen bebaut; es wurden 122 Wohnungen und 6 Gewerbeeinheiten
errichtet. Unter dem 2. November 1988 teilte der Magistrat von Berlin dem Amt für den
Rechtsschutz des Vermögens der DDR mit, bei dem Pfandobjekt handele es sich um ein
abgeräumtes Trümmergrundstück, das nunmehr in den innerstädtischen Wohnungsbau
einbezogen worden sei. Es werde gebeten zu prüfen, auf welcher Grundlage eine
Löschung der eingetragenen "Hypothek" erfolgen könne. Mit Schreiben vom 30.
November 1988 an die Staatsbank der DDR führte das genannte Amt aus, das mit der
streitigen Grundschuld belastete Grundstück sei 1949 in Volkseigentum überführt
worden. Aufgrund der damals geltenden Rechtsvorschriften sei eine Löschung "dieser
Grundschulden" unterblieben. Die Löschung sei nunmehr ohne Rückzahlung vorgesehen.
Die Staatsbank sei gebeten, Löschungsbewilligung zur Genehmigung einzureichen, was
in der Folge geschah. Am 2. März 1989 wurde in Abteilung ... des Grundbuches die
Löschung der unter Nr. ... eingetragenen Grundschuld vermerkt; unter demselben
Datum teilte der Magistrat von Berlin - Liegenschaftsdienst - der Staatsbank der DDR -
Berliner Stadtkontor - mit, dem Antrag auf Löschung "der Hypothek in Abt. ... unter Nr.
..." sei stattgegeben worden. Am 9. August 1996 wurde das bis dahin als selbständiges
Grundstück eingetragene Pfandobjekt - Flurstück 90 - mit dem Flurstück 91, das 2.891
qm misst, vereinigt und unter der laufenden Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses
eingetragen. Dieses Grundstück ist flurstückübergreifend bebaut; auf Bl. 297 ff. des
Verwaltungsvorganges wird Bezug genommen. Als Eigentümer beider genannten
Flurstücke war aufgrund entsprechender Vermögenszuordnungsbescheide seit März
1995 zunächst das Land Berlin und ab Dezember 1995 die Wohnungsbau- und
Investitionsgesellschaft Berlin - Mitte mbH, heute die Klägerin zu 1), als Eigentümer
eingetragen.
Dem Restitutionsantrag der Beigeladenen gab das Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen/Landesausgleichsamt mit Bescheid vom 9. Oktober 2002, berichtigt
unter dem 18. Oktober 2002, statt. Die Bescheide wurden der Klägerin zu 2) übersandt,
die Widerspruch erheben ließ. Der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005, in dessen Rubrum die Klägerin zu 1) als
Widerspruchsführerin aufgeführt ist, zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den
Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 18. April 2005 zugestellt.
Mit der am 18. Mai 2005 erhobenen Klage wenden sich die Klägerinnen gegen die
Wiederbegründung des Grundpfandrechts. Zur Begründung wird vorgetragen: Die Klage
der Klägerin zu 2) sei unabhängig von allem anderen zulässig und begründet, weil gegen
sie ein potenziell belastender Bescheid ergangen und im Widerspruchsbescheid nicht
klargestellt worden sei, dass sie - die Klägerin zu 2) - nicht Adressat sein solle. Darauf,
dass sie auf ihre fehlende Eigentümerstellung nicht hingewiesen habe, komme es nicht
an, weil sich das aus den Verwaltungsvorgängen ergeben habe. Auch die Klage der
Klägerin zu 1) sei zulässig und begründet. Das ergebe sich zum einen daraus, dass der
Widerspruchsausschuss eine Entscheidung getroffen habe, zu der er - mangels
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Widerspruchsausschuss eine Entscheidung getroffen habe, zu der er - mangels
Erhebung eines Widerspruchs durch die Klägerin zu 1) - nicht befugt gewesen sei. Zum
anderen folge das aus dem Umstand, dass die Wiederbegründung des
Grundpfandrechts zu rechtlich unzulässigen Zuständen führen würde und deshalb nicht
erfolgen dürfe. Die vorhandene flurstücksübergreifende Bebauung sei nur dann zulässig,
wenn die betroffenen Flurstücke ein Grundstück im Rechtssinne bildeten. In diesem
Zusammenhang sei auf §§ 4 Abs. 2, 30 Bauordnung zu verweisen. Gemäß § 7 Abs. 1 der
Bauordnung sei eine Grundstücksteilung ausgeschlossen, wenn durch sie den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften widersprechende Verhältnisse entstünden. Andererseits sei eine
Wiederbegründung des Grundpfandrechts an dem heutigen, größeren
Gesamtgrundstück deswegen nicht möglich, weil eine solche Wiederbegründung dem
Restitutionsberechtigten mehr gäbe als er verloren habe. Die Beigeladene erhielte bei
Wiederbegründung des Grundpfandrechts Zugriff auf einen 1988 vollständig neu
errichteten Bau. Die Bestellung eines Grundpfandrechts an einer Teilfläche eines
Grundstückes sei rechtlich ebenfalls unmöglich. Im Falle einer Grundstücksteilung könnte
das dann mit dem Grundpfandrecht belastete Grundstück versteigert werden und einen
neuen Eigentümer erhalten. Damit wären die aufgezeigten baurechtlichen Probleme
endgültig virulent. Schließlich bleibe unklar, was für ein Grundpfandrecht
wiederbegründet werden solle; in der Begründung des Bescheides sei abwechselnd von
Hypothek und Grundschuld die Rede. Beide Klägerinnen stellen die
Entschädigungsberechtigung der Beigeladenen nicht in Abrede.
Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen/Landesausgleichsamt vom 9. Oktober 2002 und des
Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt vom 13. April 2005 zu verpflichten, den
Antrag der Beigeladenen auf Wiederbegründung des im früheren Grundbuch von Berlin-
F., Band ..., Blatt ..., Abt. ... Nr. ... eingetragen gewesenen Grundpfandrechts
abzulehnen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Die Klage der Klägerin zu 2) erscheine bereits unzulässig, weil diese zu keiner Zeit
Grundstückseigentümerin gewesen sei und somit nicht geltend machen könne, in ihren
Rechten verletzt zu sein. Die Klage der Klägerin zu 1) sei unbegründet. Denn die
Beigeladene sei hinsichtlich des streitigen Grundpfandrechts entschädigungslos
enteignet worden. Ein Restitutionsausschluss sei ebenfalls nicht gegeben, weil die hier
durchgeführte grundstücksübergreifende Bebauung selbst einer Restitution der
betroffenen (Teil-)grundstücke nicht im Wege stünde.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache meint sie, es gehe hier nicht
um eine Neubegründung eines Grundpfandrechts, sondern um Grundbuchberichtigung.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Januar 2007 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Alle Beteiligten sind mit
schriftlicher Entscheidung einverstanden.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Streitakte und den Verwaltungsvorgängen des
Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin zu 1) ist - ihre volle Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht
begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind in der Sache rechtmäßig und
können die Klägerin zu 1) daher nicht in ihren Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Die Klägerin zu 1) kann die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht schon aus
verfahrensrechtlichen Gründen verlangen. Zwar liegt wohl objektiv ein Verstoß gegen §
36 Abs. 2 VermG vor, weil die Klägerinnen unterschiedliche Rechtspersonen sind und
demgemäß durch den gegen die Klägerin zu 1) als Eigentümerin des betroffenen
Grundstücks in der Sache richtigerweise ergangenen Widerspruchsbescheid "ein
anderer" als der bis dahin geführte Widerspruchsführer - das war die Klägerin zu 2) -
durch die Änderung des Bescheidrubrums beschwert wurde. Dennoch kann die Klägerin
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durch die Änderung des Bescheidrubrums beschwert wurde. Dennoch kann die Klägerin
zu 1) nicht Aufhebung der angefochtenen Bescheide verlangen, denn es ist
offensichtlich, dass das Absehen von vorheriger Anhörung die Entscheidung in der Sache
nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG). Es drängt sich auf, dass für die Entscheidung des
Beklagten, das Grundpfandrecht wiederzubegründen, die Frage, wer Eigentümer des
betroffenen Grundstücks war, keinerlei Rolle spielte und darüber hinaus Heilung gemäß §
45 Abs. 2 VwVfG eingetreten ist.
Die angefochtenen Bescheide sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die
Beigeladene war Betroffene einer Schädigung im Sinne von § 1 VermG, und
Restitutionsausschlussgründe im Sinne von §§ 4, 5 VermG greifen nicht. Keinem Zweifel
unterliegt, dass der Beklagte die Wiedereintragung einer Grundschuld und nicht einer
Hypothek verfügt hat. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf den alten
Grundbuchbestand. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Feststellung der
Entschädigungsberechtigung der Beigeladenen wird von den Klägerinnen nicht in Abrede
gestellt; sie ist deshalb auch für das Gericht verbindlich. Unabhängig davon haben die
Klägerinnen die Feststellung der Entschädigungsberechtigung der Beigeladenen auch
mit Recht nicht angegriffen. Denn sie erfolgte zu Recht. Zwar liegt entgegen der
Begründung in den angefochtenen Bescheiden keine entschädigungslose Enteignung im
Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vor, weil diese Vorschrift nicht
Entschädigungslosigkeit im Einzelfall, sondern aufgrund normativer Vorgabe meint. Es
ist jedoch eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gegeben, weil die
Beigeladene ersichtlich in manipulativer Weise durch die Vorgänge Ende 1988/Anfang
1989 um ihr Recht gebracht wurde. Dies ergibt sich handgreiflich aus dem Schreiben des
Amtes für Rechtschutz des Vermögens der DDR vom 30. November 1988 an die
Staatsbank der DDR - Berliner Stadtkontor -, das sich noch nicht einmal darum bemüht
darzutun, aufgrund welcher Änderung von Rechtsvorschriften die Löschung der
streitgegenständlichen Grundschuld nunmehr möglich geworden sein sollte. Nicht nur
dieses Fehlen einer jeglichen Begründung, sondern auch der aktenkundige Umstand,
dass das Amt für den Rechtschutz des Vermögens der DDR über viele Jahre während der
Verhandlungen mit der Schweiz selbstverständlich vom Weiterbestehen des fraglichen
Rechts ausging, lassen das offensichtlich rechtswidrige, manipulative Vorgehen deutlich
werden. Dass das Grundpfandrecht tatsächlich weiter bestand, ist zwischen den
Beteiligten unstreitig und ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
26. Oktober 1999 - XI ZR 263.98 -, die sinngemäß auch hier einschlägig ist. Es kann auch
kein Zweifel daran bestehen, dass durch die erwähnten Machenschaften die Beigeladene
endgültig aus ihrer Rechtsposition gedrängt wurde, mithin eine Enteignung und nicht nur
die Veranlassung fehlerhafter Grundbucheinträge bei unverändertem Fortbestand der
Rechtslage vorlag.
Mit Recht hat der Beklagte im Ergebnis das Vorliegen eines
Restitutionsausschlussgrundes verneint. Die Wiederbegründung des streitigen
Grundpfandrechtes ist insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG deswegen
ausgeschlossen, weil sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich wäre. Zu
diesem Ausschlussgrund zählen auch die Fälle rechtlicher Unmöglichkeit, wenn nämlich
der tatsächlich denkbaren Rückübertragung unüberwindliche rechtliche Hindernisse
entgegenstehen. Im Ergebnis sind damit alle Fälle gemeint, in denen ungeachtet
faktisch oder rechtlich möglicher Rückgabe eine Restitution wegen der damit
einhergehenden Folgen, nämlich der Gefährdung der zwischenzeitlich geänderten
Nutzung des Vermögenswertes, vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 -, Buchholz
428 § 4 Abs. 1 Nr. 2, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum 21. August 2003 -
BVerwG 7 B 93.02 -, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 10). Solche unüberwindlichen
rechtlichen Hindernisse, die vernünftigerweise ein Absehen von der Restitution geböten,
können nicht festgestellt werden. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der
Beklagte die Wiederbegründung der Grundschuld an dem als selbständiges Grundstück
wiederherzustellenden Flurstücken 90 verfügt, mithin die dafür erforderliche
Grundstücksteilung angeordnet hat; ob dies übrigens im Hinblick auf die Tatsache, dass
der Bodenrichtwert allein für das 395 qm große Flurstück 90 (Stand Januar 2005)
1.106.000,-- Euro betrug, erforderlich war, braucht nicht vertieft zu werden; jedenfalls bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der
Beigeladenen bei Wiederbegründung des Grundpfandrechts an dem heutigen, auch das
Flurstück 91 einschließenden Gesamtgrundstück ein "Zuviel" gegeben würde. Ebenso
mag davon ausgegangen werden, dass mit einer Teilung des heutigen Grundstücks für
sich betrachtet, wie in der Zeit ab flurstückübergreifender Neubebauung bis zur
Vereinigung der Flurstücke 90 und 91, ein baurechtswidriger Zustand entsteht. Ein
unüberwindliches Restitutionshindernis stellt dies gleichwohl nicht dar. Denn anders als
bei einer nach Grundstücksteilung erfolgenden Restitution eines Grundstücksteils an
einen anderen Eigentümer bleibt hier die Klägerin zu 1) Eigentümer beider Grundstücke.
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einen anderen Eigentümer bleibt hier die Klägerin zu 1) Eigentümer beider Grundstücke.
Vor allem jedoch wird die Beigeladene als wieder in ihr Recht eingesetzte
Grundpfandrechtsgläubigerin ihre Rechtsinhaberschaft, gleichsam als Störpotenzial, auf
Dauer nicht gegen die Klägerin zu 1) als Grundstückseigentümerin einsetzen können.
Denn die Klägerin zu 1) hat es in der Hand, das Grundpfandrecht durch Befriedigung der
Beigeladenen zum Erlöschen zu bringen. Sofern dies vor Wiedereintragung des
Grundpfandrechts im Grundbuch erfolgt, ist die Wiedereintragung ausweislich des
angefochtenen Bescheides ohnehin hinfällig.
Die Klage der Klägerin zu 2) ist schon unzulässig. Ihr fehlt die Klagebefugnis im Sinne von
§ 42 Abs. 2 VwGO, weil sie offensichtlich nicht geltend machen kann, durch die
ausweislich des Widerspruchsbescheides ausschließlich einen Dritten treffende
Belastung in eigenen Rechten - insoweit kommt nur Eigentum in Betracht - verletzt zu
sein. Das trägt sie in der Sache selbst vor. Im Übrigen ist ihre Klage auch unbegründet.
Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
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