Urteil des VG Berlin vom 04.01.2006

VG Berlin: internationale beziehungen, daten, verfassungskonforme auslegung, flugsicherung, verkehr, gefährdung, veröffentlichung, belastung, unterliegen, regierung

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Gericht:
VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 A 93.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 IFG, § 3 Nr 1 IFG, § 3
Nr 4 IFG, § 2 Nr 1 IFG, § 7 Abs 1
IFG
Auskunft über Flugdaten und nachteilige Auswirkungen auf
internationale Beziehungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist politischer Redakteur eines wöchentlich erscheinenden Magazins. Er
recherchiert u.a. über die Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland. Mit
Email vom 4. Januar 2006 wandte er sich an das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und bat um Auskünfte über die Flugbewegungen von 20 im
Einzelnen benannten Flugzeugen mit Registrierungsnummern beginnend mit „N“
(Registrierstaat USA) im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005. Er
begehrte Angaben über die jeweiligen Tage, an denen Flugbewegungen dieser Flugzeuge
stattfanden, die Flughäfen sowie die Uhrzeiten der Starts und Landungen. Die Auskünfte
sollten erteilt werden aus den bei der Deutschen Flugsicherung GmbH erstellten
Flugplänen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 3. Februar 2006 mit der Begründung ab, die Informationserteilung sei
gemäß § 3 Nr. 4 Informationsfreiheitsgesetz - IFG - ausgeschlossen. Die erbetenen
Daten unterlägen der Vertraulichkeit, da sie als Verschlusssache eingestuft seien. Die
Einstufung der Daten erfolge in Anwendung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen.
Nach entsprechenden in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen vor allem im Hinblick
auf eine angebliche Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an operativen
Kriegshandlungen im Irakkrieg im Jahre 2003 forderte das Parlamentarische
Kontrollgremium die Bundesregierung auf, einen umfassenden schriftlichen Bericht zu
diesen Fragen zu erstellen. Die Bundesregierung kam dem am 20. Februar 2006 durch
Vorlage eines Berichts nach, der auch geheimhaltungsbedürftige operative Einzelheiten
enthält. Die Bundesregierung fertigte darüber hinaus eine offene Fassung dieses
Berichts und stellte sie allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie der
Öffentlichkeit zur Verfügung. Diese offene Fassung enthält einen Teil der vom Kläger
begehrten Informationen in aggregierter Form.
Der Kläger legte unter dem 24. Februar 2006 Widerspruch gegen den ablehnenden
Bescheid ein im Wesentlichen mit der Begründung, die dynamische Verweisung auf eine
Verwaltungsvorschrift in § 3 Nr. 4 IFG sei verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme
Auslegung dieser Norm sei nur in der Weise möglich, dass materielle Gründe für die
Einstufung als Verschlusssache vorliegen müssten. Solche materiellen Gründe seien in
dem angegriffenen Bescheid nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wies den Widerspruch
zurück und stellte im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 darauf ab, dass die
Einstufung der erbetenen Informationen als Verschlusssache fortbestehe und nicht
beabsichtigt sei, diese Einstufung aufzuheben. Für den Tatbestand des § 3 Nr. 4 IFG sei
alleine die Tatsache der Einstufung maßgeblich. Auf die materiellen Gründe für die
Einstufung komme es nicht an. § 3 Nr. 4 IFG genüge verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Die Begründung für die Ablehnung des Informationsanspruches dürfe
kurz ausfallen, weil nähere Ausführungen zu den beantragten Informationen
gegebenenfalls Rückschlüsse auf Umstände zulassen würden, die der Geheimhaltungs-
und Vertraulichkeitspflicht unterlägen.
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Am 30. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht ergänzend zu seinem
bisherigen Vortrag geltend, die erbetenen Informationen seien in tatsächlicher Hinsicht
offenkundig. Sie könnten von jemandem, der sich an dem entsprechenden Flughafen
aufhält, wahrgenommen werden. Die Informationen seien zumindest teilweise auch aus
Rechtsgründen offenkundig, da sie in dem Bericht der Bundesregierung für das
parlamentarische Kontrollgremium enthalten seien. Für die darüber hinaus gehenden
Informationen, die er zusätzlich begehre, bestehe kein besonderes
Geheimhaltungsbedürfnis. Es sei auch nicht erkennbar, worin die konkreten, sich aus
einer Bekanntgabe der erbetenen Informationen ergebenden Nachteile für die
Bundesrepublik Deutschland bestünden. Es gehe auch nicht um personenbezogene
Daten, da er keine Angabe zum Flugzeughalter oder zum jeweiligen Luftfahrzeugführer
begehre.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 3. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde
vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die am 4.
Januar 2006 beantragten Informationen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt ergänzend an: Die Einstufung als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ beruhe auf
der Sorge, dass der vom Verwendungszweck abweichende Umgang mit diesen Daten,
insbesondere eine nicht sachgerechte und nicht fachgerechte Interpretation der Daten
und ihre Veröffentlichung zu einer Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland führen könnten. Die Kenntnisnahme durch Dritte und die zu
besorgende Veröffentlichung dieser Daten könnten für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Die Flugbewegungen unterfielen dem
Untersuchungsauftrag des 1. Untersuchungsausschusses in der 16. Wahlperiode. Die
Einstufung sei auf Grund des materiellen Gehalts der Informationen und aus Gründen
der Besorgnis, dass ihre Offenlegung Rückschlüsse auf Umstände zuließen, die der
Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht unterliegen, erfolgt. Eine detaillierte
Darlegung der für die Einstufung vorliegenden Gründe würde Rückschlüsse auf die
Informationen und Umstände zulassen, die der Geheimhaltungs- und
Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Die Veröffentlichung eines Teils der erbetenen
Informationen im offenen Bericht der Bundesregierung für das Parlamentarische
Kontrollgremium beruhe auf einer Abwägung zwischen dem Informationsanspruch des
Parlamentarischen Kontrollgremiums einerseits und den dargelegten schutzwürdigen
Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie den individuellen Interessen am
Schutz personenbezogener Daten andererseits. Denn das Kennzeichen eines
Luftfahrzeugs sei mit entsprechendem Ermittlungsaufwand auf natürliche Personen
beziehbar, so dass es sich um personenbezogene Daten handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang
Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten
vom 3. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf
Erteilung der begehrten Auskünfte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Auskunft über bestimmte bei der
Deutschen Flugsicherung erfasste Flugdaten von 20 näher bezeichneten Flugzeugen ist
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG-. Danach hat jeder nach
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (1.); der
Kläger hat dennoch keinen Anspruch auf Auskunft, da Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1
a) und 4 IFG vorliegen (2.).
1. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist eine Behörde im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die vom Kläger begehrten Flugdaten sind amtliche
Informationen gemäß § 2 Nr. 1 IFG; sie werden zu Zwecken der Flugsicherung erhoben (§
27 c LuftVG) und dienen damit amtlichen Zwecken. Die Flugsicherung ist eine öffentlich-
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27 c LuftVG) und dienen damit amtlichen Zwecken. Die Flugsicherung ist eine öffentlich-
rechtliche Aufgabe zu deren Erfüllung sich der Beklagte einer juristischen Person des
Privatrechts, der Deutschen Flugsicherung GmbH, bedient; nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG
i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG bleibt in solchen Fällen das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung anspruchsverpflichtete Behörde.
2. Der Anspruch auf Informationszugang besteht aber nicht, da Ausschlussgründe nach
§ 3 Nr. 1 a) und 4 IFG vorliegen.
a. Nach § 3 Nr. 1 a) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das
Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale
Beziehungen haben kann. Dies ist hier der Fall.
aa. Unter „internationale Beziehungen“ versteht man in erster Linie die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten. Um
solche Beziehungen geht es hier. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beruft sich
auf ihre Beziehungen zu den Vereinigten Staaten; die begehrten Informationen betreffen
Flugdaten von in den Vereinigten Staaten registrierten Flugzeugen.
bb. Nachteilige Auswirkungen liegen vor, wenn sich das Bekanntwerden der Information
negativ oder ungünstig auf die internationalen Beziehungen auswirken kann. Eine
mögliche Belastung internationaler Beziehungen ist ausreichend; eine Gefährdung,
Beeinträchtigung oder ein Schaden ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift.
Nach dem Wortlaut und der Systematik ist der Begriff „nachteilige Auswirkungen“ weit
zu verstehen. Vom Wortsinn her bedeutet Nachteil, dass sich etwas negativ auswirkt,
eine Beeinträchtigung oder gar ein Schaden entsteht (vgl. Duden, Das große Wörterbuch
für die deutsche Sprache); nicht ausreichend ist, dass die internationalen Beziehungen
nur „berührt“ werden (vgl. Roth in Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 3 Rdnr. 22). Aus der
Systematik des § 3 IFG ergibt sich, dass jeder in Betracht zu ziehende Nachteil ausreicht
und eine Beeinträchtigung, Gefährdung oder Schädigung nicht zwingend erforderlich ist.
Der Gesetzgeber hat bei den in § 3 IFG im Einzelnen aufgeführten Ausschlussgründen
verschiedene Begriffe für die Folgenabschätzung bei Bekanntwerden der Information
verwandt. Während er in Nr. 1 von nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut spricht,
verlangt er in Nr. 2 eine Gefährdung und in Nr. 4 und 6 eine Beeinträchtigung der jeweils
zu schützenden Belange. Durch diese Differenzierung macht er deutlich, dass die
Schwelle bei § 3 Nr. 1 IFG (Feststellung der möglichen Nachteilswirkung) geringer ist als
bei § 3 Nr. 2, 4 und 6 IFG (Feststellung der möglichen Gefährdung bzw.
Beeinträchtigung). Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. § 3 Nr. 1
a) IFG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland (BTDrucks
15/4493, S. 9). Die Beziehungen der Bundesrepublik zu ausländischen Staaten und
anderen Völkerrechtssubjekten sollen nicht belastet werden (vgl. Rossi, IFG, 2006, § 3
Rdnr. 10 m.w.N.). Ob und wann eine Belastung eintritt, welcher Art sie ist und ob sie
bereits eine Beeinträchtigung, Gefährdung oder gar Schädigung der Beziehungen
hervorruft, hängt in hohem Maße von der (außen)politischen Einschätzung der Regierung
oder der jeweils zuständigen Stelle ab. Um diesen Einschätzungsspielraum zu wahren,
hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 1 IFG den gegenüber der Beeinträchtigung, Gefährdung
oder Schädigung weiter gefassten Begriff der „nachteiligen Auswirkungen“ gewählt.
Das Tatbestandsmerkmal „nachteilige Auswirkungen“ verlangt aber - da es sich bei § 3
Nr. 1 IFG um einen Ausnahmetatbestand zu § 1 Abs. 1 IFG handelt -, dass eine
(mögliche) Belastung nicht pauschal, sondern bezogen auf den Einzelfall von der
anspruchsverpflichteten Stelle dargelegt wird. Die auf den Einzelfall bezogenen Gründe
müssen zwar nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützten
Informationen möglich sind; sie müssen aber - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen
Überprüfung - so einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt werden, dass sie unter
Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als ausreichend anerkannt werden
können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71/83 -, Juris, Rdnr. 15 m.w.N. zu §
26 Abs. 5 StVZO).
Bei der Entscheidung, ob die Bekanntgabe von Informationen nachteilige Auswirkungen
auf internationale Beziehungen haben kann, handelt es sich um eine prognostische
Entscheidung wertenden Charakters mit (außen)politischem Einschlag, die zu den
Aufgaben der Verwaltung (oder Regierung) gehört und dieser einen
Einschätzungsspielraum einräumt. Eine derartige Entscheidung hat das Gericht (nur)
daraufhin zu überprüfen, ob die anspruchsverpflichtete Stelle von vollständigen und
zutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist, die entscheidungserheblichen
Gesichtspunkte erkannt hat und ob ihre Prognose über die möglichen nachteiligen
Auswirkungen nicht offensichtlich fehlerhaft ist.
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Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, warum
sich das Bekanntwerden der Informationen nachteilig auf die Beziehungen zu den
Vereinigten Staaten auswirken kann; ihre Prognose ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar war die Begründung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden noch zu
pauschal; denn die Gefahr, dass der vom Verwendungszweck abweichende Umgang mit
diesen Daten, insbesondere eine nicht sach- und fachgerechte Interpretation der Daten
und ihre Veröffentlichung, zu einer Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehung der
Bundesrepublik Deutschland führen könnte, besteht bei jeder bekannt werdenden
Information und lässt eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall noch nicht erkennen.
Auch die weitere Begründung, die Flugbewegungen unterfielen dem
Untersuchungsauftrag des 1. Untersuchungsausschusses in der 16. Wahlperiode, war für
sich genommen noch nicht ausreichend, um zu erkennen, in welcher Weise das
Bekanntwerden der Daten die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten belasten könnte.
Die Vertreter der Beklagten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung die Gründe für
die Ablehnung in einer Weise ergänzt und konkretisiert, die die befürchtete Belastung
der Beziehungen zu den Vereinigten Staaten nachvollziehbar macht. Danach stünden
die vom Kläger näher bezeichneten Flugzeuge in der öffentlichen Diskussion im Kontext
zu angeblichen CIA-Flügen. Auch alle parlamentarischen Anfragen zielten auf CIA-Flüge
und auf deren vermutliche Illegalität ab. Die Bundesregierung wisse zwar nicht, wer
hinter den Flügen stehe und in wessen Auftrag sie geflogen worden seien. In der
Öffentlichkeit werde dennoch impliziert, dass es sich um illegale Flüge der CIA handele.
Würde die Bundesregierung dem Antrag stattgeben, bestünde die Gefahr, dass sie
dieser Interpretation Vorschub leiste. Dies würde durch die beabsichtigte Verwertung in
den Medien noch verstärkt werden. Es sei davon auszugehen, dass dies bei der
amerikanischen Regierung nicht auf Wohlwollen, wenn nicht sogar auf Ablehnung stoße.
Durch die amtliche Freigabe in dem benannten Zusammenhang könne es zu Irritationen
auf amerikanischer Seite kommen. Die Verantwortung für die Herstellung dieses
Zusammenhangs würde der Bundesregierung zugerechnet werden.
Nach der Anschlagsserie am 11. September 2001 seien die Urheber dieses Anschlags
auch weitgehend mit einem Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland belastet
worden. Infolge der Vorwürfe durch die Vereinigten Staaten sei bei der Bundesregierung
eine starke Sensibilität vorhanden, keine weiteren Vorwürfe durch die USA
hervorzurufen. Würden die beantragten Informationen, die ausschließlich amerikanische
Flugzeuge beträfen, amtlich frei gegeben, sei zu befürchten, dass dies zusätzlich
schlechtes Licht auf die Bundesrepublik werfe.
Diese Ausführungen lassen die tatsächlichen Grundlagen und entscheidungserheblichen
Gesichtspunkte für die Prognose der Beklagten erkennen, sie sind nachvollziehbar, auf
den Einzelfall bezogen und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte stellt zunächst
darauf ab, dass die vom Kläger begehrten Flugdaten in der öffentlichen Diskussion im
Kontext zu angeblich illegalen CIA-Flügen stehen und auch alle parlamentarischen
Anfragen auf die vermutliche Illegalität von CIA- Flügen abzielten. Dies wird belegt durch
den „Bericht der Bundesregierung (offene Fassung) gemäß Anforderung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 25. Januar 2006 zu den Vorgängen im
Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des Internationalen
Terrorismus (Stand: 15. Februar 2006)“ (s. Anlage K 8 zur Klage). Dort wird auf Seite 55
ausgeführt, dass der Bundesregierung Medienberichte über angeblich geheime
Gefangenentransporte der CIA durch Europa und die Bundesrepublik Deutschland
bekannt sind und diese bereits mehrfach Gegenstand von Anfragen aus dem
parlamentarischen Raum und von Medienvertretern waren. Die Beklagte befürchtet,
dass es durch die amtliche Freigabe der begehrten Flugdaten vor dem Hintergrund der
öffentlichen Diskussion über angeblich illegale CIA-Flüge zu (die Beziehungen
belastenden) Irritationen auf amerikanischer Seite kommen könne, weil der Eindruck
entstehe, die Bundesregierung würde dieser Interpretation noch Vorschub leisten mit
der Folge, dass die Verantwortung für die Herstellung des Zusammenhangs zwischen
den Flugbewegungen von bestimmten in Amerika registrierten Flugzeugen und
angeblich illegalen CIA-Flügen der Bundesregierung zugerechnet würde. Diese
prognostische Einschätzung ist vor dem Hintergrund der Ereignisse am 11. September
2001, dem Irakkrieg und der damit einhergehenden Sensibilität der Bundesregierung im
Verhältnis zu den Vereinigten Staaten nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft.
Dies gilt umso mehr, als auch US-Außenministerin Rice bei den Gesprächen mit
Bundesaußenminister Dr. Steinmeier am 29. November 2005 in Washington und am 6.
Dezember 2005 in Berlin keine Informationen über CIA-Flüge zur Verfügung gestellt hat
(Bericht der Bundesregierung, a.a.O. Seite 55). Auch nach Auffassung der
Bundesregierung selbst sollen die von der Deutschen Flugsicherung (und von
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Bundesregierung selbst sollen die von der Deutschen Flugsicherung (und von
EUROCONTROL) erstellten Listen mit detaillierten Informationen nicht öffentlich gemacht
werden, sondern sind als Verschlusssache einzustufen, weil die Sorge besteht, dass die
auswärtigen Beziehungen beeinträchtigt werden könnten (vgl. Bericht der
Bundesregierung, a.a.O. Seite 66).
b) Darüber hinaus liegt auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG vor. Nach dieser
Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information
einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten
Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegt. Dies ist hier der Fall. Die vom Kläger begehrten Informationen
sind aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VA- Anweisung- VSA, Fassung von
1994, zuletzt geändert am 1. Juli 2001) als „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
worden. Sie sind damit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) vom 20. April 1994 (BGBL. I. S. 867), § 5 Abs. 1
Satz 1 VSA geheimhaltungsbedürftig und durch ihre Einstufung unterliegen sie der
Geheimhaltungspflicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 3 Nr. 4 2. Alt. IFG nicht verfassungswidrig.
Sein Einwand, es handele sich um eine unzulässige dynamische Verweisung auf eine
Verwaltungsvorschrift, greift nicht durch. Der Sache nach geht es um die Frage, ob die
Vorschrift dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügt. Danach verpflichten
das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den parlamentarischen Gesetzgeber,
in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser
staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen
(BVerfGE 49, 89, 123). Diesen Anforderungen genügt die Bestimmung des § 3 Nr. 4 IFG.
Bei den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung handelt es sich um
Verwaltungsvorschriften, also administrative Bestimmungen, die der Bundesminister des
Innern auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 SÜG zur Ausführung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erlassen hat. Ihr Inhalt beschränkt sich im hier
maßgeblichen Bereich der Einstufung von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen darauf, den Gesetzestext des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu wiederholen (vgl. § 4 Abs. 1 SÜG/ § 5 Abs. 1 VSA; §
4 Abs. 2 SÜG/ § 7 VSA). Was eine Verschlusssache ist und wie sie von wem eingestuft
wird, bestimmt das Gesetz in § 4 Abs. 1 und 2 SÜG selbst. Die
Verschlusssachenanweisung hat insoweit keinen darüber hinausgehenden
Regelungsbereich, so dass sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen und nach ihrer Einstufung als Verschlusssache auch
die Geheimhaltungspflicht unmittelbar dem Gesetz entnehmen lässt.
Ob im Rahmen des § 3 Nr. 4 IFG die formale Einstufung als Verschlusssache ausreichend
ist oder ob es - wie der Kläger meint - einer Prüfung der materiellen Gründe für die
Einstufung bedarf, muss hier nicht entschieden werden. Denn die Einstufung als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“ ist zu Recht erfolgt. Nach § 4 Abs. 2 SÜG/ § 7 VSA ist eine
Verschlusssache „VS- Nur für den Dienstgebrauch“, wenn die Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann. Nach dem Bericht der Bundesregierung (a.a.O. Seite 66) sind die
von der Deutschen Flugsicherung (und von EUROCONTROL) erstellten Listen mit
detaillierten Informationen „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft worden, weil die
Sorge besteht, dass eine nicht sach- und fachgerechte Interpretation der Daten zu einer
Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen führen kann. Die Beklagte hat in der
mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass die Einstufung aufgrund
einer Diskussion mit anderen Ressorts erfolgt sei und die bereits oben angeführten
Gründe hierfür maßgeblich gewesen seien. Diese Gründe sind – wie bereits ausgeführt –
ausreichend um einen (möglichen) Nachteil für die (auswärtigen) Interessen der
Bundesrepublik zu bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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