Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: ausgabe, wiederholung, pflichtenheft, neubewertung, prüfungsordnung, erstellung, rückgabe, prozess, verfügung, abwertung

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 4.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 42 Abs 1 VwGO
Prüfungsrecht: Unlösbarkeit der Aufgabenstellung;
Doppelvergabe; berechtigtes Interesse an der Möglichkeit der
Rückgabe der Aufgabenstellung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neubewertung seiner Diplomarbeit im Fach Bauingenieurwesen
bzw. die Wiederholung der Diplomarbeit.
Nachdem die erste Diplomarbeit des Klägers im Studiengang Bauingenieurwesen durch
Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 mit „nicht ausreichend“ bewertet worden
war, beantragte der Kläger am 11. Mai 2004 die Erteilung eines neuen Themas für die
Wiederholung der Diplomarbeit.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 übersandte der Aufgabensteller, Herr Prof. K., dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die vom Kläger zu bearbeitende Aufgabe
„Erstellung eines Pflichtenheftes für eine informationstechnische Unterstützung der
Mängelbearbeitung“ und benannte Herrn Prof. H. als Mitberichter. Mit Schreiben vom 07.
Juli 2004 wurde die Aufgabe dem Referat für Studienangelegenheiten mit der Bitte um
Ausgabe an den Kläger übersandt.
Mit E-Mail vom 31. August 2004 teilte der Aufgabensteller dem Kläger mit, dass die
Aufgabe seinem Kenntnisstand nach noch nicht ausgegeben worden sei. Er teilte dem
Kläger weiter mit, dass er „eine auf diesem Wege herbeigeführte Verlängerung der
Bearbeitungszeit“ nicht dulden werde. Er forderte den Kläger auf, die Aufgabenstellung
bis zum 14. September 2004 abzuholen; sollte dieser Termin überschritten werden, sehe
er sich leider gezwungen, ihm ein anderes Thema zu stellen, das ihm „dann erst nach
Vorliegen der förmlichen Anmeldung bekanntgegeben“ werde. Nachdem der Kläger dem
Aufgabensteller daraufhin mit E-Mail vom 16. September 2004 geantwortet hatte, dass
er davon ausgegangen sei, bereits vor der förmlichen Ausgabe der Diplomarbeit 6
Monate Zeit für deren Bearbeitung zu haben, teilte der Aufgabensteller dem Kläger mit
E-Mail vom 18. September 2004 mit, dass es ihm nicht darum gegangen sei,
„irgendwelche Fristen zu verändern, die durch die Prüfungsordnung vorgeschrieben“
seien, sondern dass es ihm darum gegangen sei, dass der Kläger „Kenntnis von der
beabsichtigten Aufgabenstellung“ erhalte. Hierzu stelle er fest, dass „die an sie
versandte Aufgabenstellung nicht mehr gültig“ sei und er nun abwarten werde, bis ihm
die offizielle Anmeldung übermittelt werde; dann werde er eine neue Aufgabenstellung
formulieren, die der Kläger dann innerhalb der vorgegebenen Frist abholen und im
Anschluss hieran bearbeiten könne.
Da der Kläger nicht zur Entgegennahme des Prüfungsthemas erschien, teilte ihm die
Beklagte mit Schreiben vom 08. Juli 2005 mit, dass die Wiederholung der Diplomarbeit
wegen des Fristversäumnisses mit nicht ausreichend bewertet und damit die
Diplomprüfung endgültig nicht bestanden sei. Nachdem der Kläger dieser
Vorgehensweise mit Schreiben vom 18. Juli 2005 widersprach, wurde ihm, nachdem der
Aufgabensteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 dem Prüfungsausschuss nochmals
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Aufgabensteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 dem Prüfungsausschuss nochmals
die bereits mit Schreiben vom 30. Juni 2004 gestellte Aufgabenstellung übersandt hatte,
am 18. Oktober 2005 das oben genannte Thema ausgegeben.
Die am 21. Januar 2006 abgegebene Arbeit bewertete zunächst der Aufgabensteller
unter dem 09. August 2006 mit „mangelhaft“, der Mitberichter schloss sich mit
Beurteilung vom 06. Oktober 2006 diesem Votum an. Mit Bescheid vom 07. Dezember
2006, dem Kläger zugestellt am 09. Dezember 2006, wurde die Diplomarbeit mit „nicht
ausreichend“ bewertet und die Diplom-Hauptprüfung für endgültig nicht bestanden
erklärt.
Mit Schreiben vom 02. Januar 2007 erhob der Kläger zunächst Gegenvorstellung gegen
den Bescheid vom 07. Dezember 2006. Mit Bescheid vom 09. Februar 2007, der mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor
dem Verwaltungsgericht verwies, informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass der
Aufgabensteller unter dem 16. Januar 2007 und der Mitberichter unter dem 19. Januar
2007 zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen, im Ergebnis aber an ihrer
Bewertung festgehalten hätten und daher keine Abänderung der Prüfungsbewertung
vorgenommen werde.
Mit seiner ebenfalls am 02. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage, die
er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06. März 2007 auch auf den
Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2007 erstreckt hat, verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter.
Nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. November 2007 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hatte, hat dieser den
Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom gleichen
Tage abgelehnt; die gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde hat das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23. September 2008
(OVG 10 M 7.08) zurückgewiesen; eine gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichtes gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat das
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05. Juni 2009 (OVG 10 RM 1.08) ebenfalls
zurückgewiesen.
Der Kläger führt nach dem Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens zur Begründung
der Klage im Wesentlichen Folgendes aus:
Zum einen sei das Prüfungsverfahren deshalb als fehlerhaft anzusehen und ihm daher
die Möglichkeit der Wiederholung der Diplomarbeit einzuräumen, weil das Thema der
Arbeit entgegen dem „Verbot der Doppelvergabe“ zweimal hintereinander an ihn
ausgegeben worden sei. Ein Verstoß gegen dieses Verbot begründe einen erheblichen
Verfahrensfehler, weil bei einer Ausgabe des gleichen Themas an zwei Bearbeiter die
Einmaligkeit der Bearbeitung nicht gewährleistet und auch die Urheberschaft einer Arbeit
nicht eindeutig geklärt werden könne. V.a. aber solle auch ein einzelner Studierender
davor geschützt werden, dass ihm ein Thema, das ihm möglicherweise nicht liege,
zweimal hintereinander zur Bearbeitung aufgegeben werde. Dem stehe nicht entgegen,
dass ihm vorliegend das Thema der streitgegenständlichen Arbeit nur einmal förmlich
durch die Beklagte ausgeteilt worden sei. Denn es sei gängige Praxis der Beklagten, zur
Gewährleistung des dargestellten schützenswerten Interesses der Kandidaten diese
spätestens sechs Monate vor dessen förmlicher Ausgabe über das zu bearbeitende
Thema zu informieren, damit sie sich mit der Aufgabenstellung auseinandersetzen und
sich ggf. gegen eine Bearbeitung des Themas entscheiden könnten; in diesem Fall stehe
es ihnen frei, das Thema nicht entgegenzunehmen. Dieser üblichen Vorgehensweise
entsprechend sei ihm das streitgegenständliche Thema bereits vor der förmlichen
Ausgabe bekanntgegeben worden. Er habe jedoch Schwierigkeiten mit der Bearbeitung
des Themas gehabt. Da ihm deshalb daran gelegen gewesen sei, ein anderes Thema zu
erhalten, sei er nicht zur Abholung erschienen und sei davon ausgegangen, dass ihm
daher ein daher anderes Thema gestellt werden würde, wie es auch der Aufgabensteller
ihm gegenüber geäußert habe. Der in der dennoch erfolgten nochmaligen Ausgabe des
gleichen Themas liegende, ihn benachteiligende Verfahrensverstoß sei auch so
offensichtlich und schwerwiegend, dass er ihn nicht ausdrücklich habe rügen müssen.
Zum anderen meint der Kläger, dass die Aufgabenstellung, so wie sie von den Prüfern
verstanden werde, nicht lösbar gewesen sei. Die von den Prüfern geforderte Erstellung
eines sog. Pflichtenheftes sei ohne ein zuvor ausgearbeitetes sog. Lastenheft, das die zu
mit dem Pflichtenheft zu lösende Aufgabe näher umschreibe, vollkommen unmöglich.
Diese offensichtliche Ungeeignetheit der Prüfungsaufgabe habe er auch nicht
ausdrücklich rügen müssen, vielmehr sei sie schon von Amts wegen zu berücksichtigen
und ihm daher ein neues, geeignetes Thema zur Bearbeitung auszuteilen.
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Jedenfalls aber habe vor diesem Hintergrund das einzig mögliche Verständnis der
Aufgabenstellung, dem er mit der Darstellung der allgemeinen Methodik der
Pflichtenhefterstellung gefolgt sei, nicht als zur Abwertung der Arbeit führende
Themenverfehlung gewertet werden dürfen, so dass zumindest eine dies
berücksichtigende Neubewertung geboten sei.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 7. Dezember 2006 und 9. Februar 2007
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vorgelegte Arbeit neu zu benoten,
hilfsweise,
die Bescheide der Beklagten vom 7. Dezember 2006 und 9. Februar 2007
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 23 der
Prüfungsordnung für den Studiengang Bauingenieurswesen eine Aufgabe für eine
Diplomarbeit zu stellen und durch einen Prüfungsberechtigten des Faches betreuen und
erstbewerten zu lassen, wobei die bisherigen Prüfer des Klägers nicht in Frage kommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und bestreitet, dass es der gängigen Praxis
der Beklagten entspreche, Diplomarbeitskandidaten bereits vor der förmlichen Ausgabe
der Aufgabenstellung über deren Inhalt zu informieren. Selbst wenn dem Kläger vor der
förmlichen Ausgabe über die Aufgabenstellung informiert gewesen und in diesem
Umstand ein Verfahrensfehler zu sehen sein sollte, sei dieser dem Kläger bereits
anfänglich bekannt gewesen, so dass er ihn daher unverzüglich habe rügen müssen;
abgesehen davon habe sich der etwaige Fehler nur zu Gunsten des Klägers habe
auswirken können, so dass eine Berufung auf diesen Fehler rechtsmissbräuchlich
erscheine. Auch die angebliche Unzulässigkeit der Aufgabenstellung habe der Kläger
nicht unverzüglich gerügt, weshalb es ihm nunmehr verwehrt sei, sich auf einen daraus
etwa resultierenden Verfahrensfehler zu berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die
Streitakte, auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die streitgegenständliche
Diplomarbeit des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer den
Rechtstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt VwGO zulässig,
insbesondere ist sie sowohl im Hinblick auf die bereits mit der ursprünglichen Erhebung
der Klage am 02. Januar 2007 begehrte Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
07. Dezember 2007 als auch im Hinblick auf die mit Schreiben vom 06. März 2007
klageerweiternd begehrte Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09. Februar
2007, bei dem es sich aufgrund des erneuten Eintrittes der Beklagten in die Sachprüfung
sowie angesichts der mit einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung versehenen
Ausgestaltung nicht um eine sog. wiederholende Verfügung oder eine bloßes
Informationsschreiben, sondern um einen sog. Zweitbescheid handelt (vgl. insoweit
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, 2008, § 35 Rdnr. 55 m.w.N) fristgerecht erhoben (§
74 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 1. HS VwGO i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1
AZG).
Die Klage ist jedoch weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag begründet, denn
die genannten Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger daher nicht in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn er hat weder einen Anspruch auf
Neubewertung seiner Diplomarbeit noch einen Anspruch auf deren Wiederholung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit in entsprechender Anwendung des §
117 Abs. 5 VwGO zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 29. November 2007 im
Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den die Ablehnung
bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.
September 2008 (OVG 10 M 7.08) Bezug genommen, deren Begründung sich das
Gericht auch angesichts des im Hauptsacheverfahren geltenden, über die in den
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Gericht auch angesichts des im Hauptsacheverfahren geltenden, über die in den
genannten Beschlüssen vorgenommene summarische Prüfung der Sach- und
Rechtslage hinausgehenden Prüfungsmaßstabes ausdrücklich zu eigen macht.
Die nach dem Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens noch aufrecht erhaltenen
und näher begründeten Einwendungen des Klägers gebieten insoweit keine abweichende
Beurteilung; weder sind sog. Verfahrensfehler zu erkennen, die die Wiederholung der
Prüfung nach sich ziehen (dazu unten 1.), noch sind sog. Bewertungsfehler gegeben, die
eine Neubewertung der Diplomarbeit erforderlich machen würden (dazu unten 2.).
1.) a.) Zum einen ist die Prüfung nicht wegen eines Verstoßes gegen ein – vom Kläger so
genanntes – „Verbot der Doppelvergabe“ als verfahrensfehlerhaft anzusehen.
Das vom Kläger zur Begründung dieser Konstruktion angeführte Argument, dass bei
einer zweifachen Ausgabe des gleichen Prüfungsthemas an zwei Prüfungskandidaten die
Einmaligkeit der Bearbeitung nicht gewährleistet und auch die Urheberschaft nicht
eindeutig geklärt werden könne, betrifft ersichtlich eine vollkommen andere als die hier
gegebene Sachverhaltskonstellation, so dass dieser Einwand schon deshalb nicht
geeignet ist, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit der Kläger diesbezüglich weiter geltend macht, dass darüber hinaus auch ein
berechtigtes Interesse eines einzelnen Prüfungskandidaten daran bestehe, dass ihm
nicht das gleiche, seinen besonderen Fähigkeiten und Interessen unter Umständen nicht
entsprechende Thema zweimal hintereinander zur Bearbeitung ausgeteilt werde, wird
diesem Interesse (unabhängig von einem etwaigen allgemeinen „Verbot der
Doppelvergabe“) vorliegend durch die Regelung in § 23 Abs. 9 S. 2 der hier
einschlägigen Prüfungsordnung für den Studiengang Bauingenieurwesen der
Technischen Universität Berlin vom 15. Mai 2001 (AMBl. TU Nr. 5/2001 S. 65 f.; im
Folgenden: PO), nach der das Prüfungsthema (nur einmal und innerhalb des ersten
Monats der Bearbeitungszeit) zurückgegeben und auf Antrag gem. § 12 Abs. 5 S. 1 PO
ein neues Thema ausgeteilt werden kann, jedenfalls im ausreichenden Maße Rechnung
getragen. Aus der Systematik und aus dem Wortlaut der Regelung des § 23 Abs. 9 S. 2
PO, nach dem das Thema nur „innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit“
zurückgegeben werden kann, ergibt sich, dass für die Inanspruchnahme dieser
Rückgabemöglichkeit die Bearbeitungszeit von zwei Monaten bereits begonnen haben
und dem Kandidaten die Aufgabe daher bereits gem. § 23 Abs. 5 PO von der
zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung ausgehändigt worden sein
muss. Auch wenn einem Prüfungskandidaten das Diplomarbeitsthema bereits vor dieser
förmlichen Ausgabe bekannt wird und er sich schon zu diesem Zeitpunkt entschließt,
dieses Thema nicht bearbeiten zu wollen, führt dieser bloß innere Vorbehalt – entgegen
der Ansicht des Klägers, der offenbar meint, die Verweigerung der Entgegennahme
eines Themas nach dessen „inoffiziellem“ Bekanntwerden reiche insoweit aus –
demnach nicht dazu, dass bereits einmal von der Möglichkeit der Rückgabe nach § 23
Abs. 9 S. 2 PO Gebrauch gemacht worden und der Kandidat daher nach der erfolgten
förmlichen Ausgabe des Themas mit dieser gem. § 23 Abs. 9 S. 2 PO nur einmalig zu
gewährenden Möglichkeit ausgeschlossen wäre.
Selbst wenn also dem Kläger – wofür allerdings seine Korrespondenz mit dem
Aufgabensteller spricht, aus deren Kontext und Wortlaut sich ergibt, dass der Kläger
bereits im Jahr 2004 „Kenntnis von der beabsichtigten Aufgabenstellung“ hatte – das
Thema der Diplomarbeit bereits vor dessen förmlicher Ausgabe bekannt gewesen sein
und er sich bereits innerlich von der Bearbeitung distanziert haben sollte, hätte er nach
der - erstmaligen - förmlichen Aushändigung des Themas von der Möglichkeit der
Rückgabe nach § 23 Abs. 9 S. 2 PO Gebrauch machen und auf Antrag nach § 12 Abs. 5
S. 1 PO ein neues Thema erhalten können, so dass seinem Interesse am Austausch des
Themas in ausreichendem Maße genügt worden wäre. Der Kläger kann sich insoweit
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, diese
Möglichkeit aufgrund der bereits vor der förmlichen Aushändigung erfolgten
Bekanntgabe des Themas nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, da es ihm gerade
angesichts der geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des Themas zur
Vermeidung dieses bloßen Rechtsirrtums möglich und auch zuzumuten gewesen wäre,
eine entsprechende Beratung durch die Verwaltung der Beklagten bzw. einen
Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.
b.) Zum anderen sind auch die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Lösbarkeit des
Diplomarbeitsthemas nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen.
In der dem Kläger ausgeteilten Aufgabenstellung heißt es u.a., dass „die Erkenntnis,
dass Bauprozesse bei teilweise gleichen Teilaufgaben von Projekt zu Projekt neu zu
entwickeln sind, (…) zu der Überlegung (führt), dass die Funktionalitäten zur Bearbeitung
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entwickeln sind, (…) zu der Überlegung (führt), dass die Funktionalitäten zur Bearbeitung
sich wiederholender Teilarbeiten wieder verwendbar sein sollten. Eine detaillierte
Beschreibung erforderlicher Funktionalitäten sollte somit unabhängig von dem jeweiligen
Prozess erfolgen. Zeil der Arbeit ist es, für (…) Prozesse der Mängelbearbeitung vor und
nach der Abnahme ein Pflichtenheft aus Sicht eines Bauingenieurs zu erstellen. Dieses
Pflichtenheft hat (…) aus den Beschreibungen der Funktionalitäten zur Bearbeitung der
jeweiligen Teilaufgaben zu bestehen und in einem weiteren Teil die Funktionalitäten in
den Zusammenhang des jeweiligen Prozesses einzuordnen. Es ist anhand der Prozesse
vorzugeben, welche Funktionalitäten bei der Bearbeitung welcher Aufgabe zur Verfügung
stehen sollen bzw. welche Aufgabe durch wen auszuführen ist. (…) Gleichzeitig sind
angrenzende, über den vorliegenden Prozess hinausgehende Schritte und Aufgaben
sowie notwendige Maßnahmen festzustellen und zu diskutieren.“
Aus diesen Formulierungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Kläger nicht ein
konkretes, auf ein bestimmtes Bauprojekt bezogenes Pflichtenheft erstellen sollte, wozu
es naturgemäß einer genaueren Spezifizierung der im Einzelfall bauingenieurstechnisch
zu lösenden Aufgaben z.B. in Form eines sog. Lastenheftes bedurft hätte. Dafür spricht
auch, dass eine solche Aufgabenstellung – was der Kläger im Rahmen der mündlichen
Verhandlung eingeräumt hat – mangels methodischer und systematischer
Anforderungen erkennbar nicht geeignet gewesen wäre, i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 PO die
Fähigkeit des Klägers zu wissenschaftlichem Arbeiten zu überprüfen. Aufgabe war es
ersichtlich vielmehr, zu diesem Zweck ein für unterschiedliche Bauvorhaben mehrfach
verwendbares abstraktes Pflichtenheft zu erstellen, in dem zunächst die sog.
Funktionalitäten zur Bearbeitung von immer wiederkehrenden, identischen Teilaufgaben
bei der Mängelbearbeitung unabhängig von dem konkreten Prozess dargestellt und
anschließend diese informationstechnischen Funktionalitäten in den Zusammenhang
des jeweiligen Prozesses eingeordnet werden sollten. Dass die Erstellung eines solchen,
von einem konkreten Bauvorhaben losgelösten Pflichtenheftes, in dem verallgemeinernd
bestimmte Funktionalitäten für die Bearbeitung von – bei einer Vielzahl von
Bauprojekten identischen – Mängelbearbeitungsprozessen gleichsam „vor die Klammer
gezogen“ werden sollten, unmöglich wäre, ist nicht erkennbar; insbesondere ist der nach
der Aufgabenstellung erwartete Inhalt des zu erstellenden Pflichtenheftes damit auch
ohne ein sog. Lasten- oder Aufgabenheft in ausreichendem Maße spezifiziert.
c.) Letztlich hat der Kläger es jedenfalls versäumt, diese beiden im Zusammenhang mit
der Aufgabenstellung stehenden (angeblichen) Verfahrensfehler rechtzeitig zu rügen,
um der Beklagten so die Möglichkeit zu geben, die (etwaigen) Mängel des
Prüfungsverfahrens (die entgegen der Ansicht des Klägers nicht so offensichtlich und
schwerwiegend sind, dass eine Rüge entbehrlich wäre) nachzuvollziehen und der Rüge
des Klägers ggf. abzuhelfen (vgl. zur Rügepflicht allgemein Niehues, Prüfungsrecht, 4.
Aufl., Rnr. 473, 474).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass er von einer
Rüge Abstand genommen habe, weil er sich nicht in offenen Widerspruch zum
Aufgabensteller habe setzen, sondern diesem habe aufzeigen wollen, dass er trotz der
mit Aufgabenstellung verbundenen Schwierigkeiten zur Lösung der Aufgabe in der Lage
sei. Der Kläger kann sich daher nun nicht nachträglich auf die aus seiner Sicht
gegebenen Verfahrensfehler berufen, sondern muss es hinnehmen, dass sein Versuch,
den Prüfern seine Leistungsfähigkeit aufzuzeigen, gescheitert ist. Denn ein Prüfling darf
nicht zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich dann zu
entscheiden, ob er sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren
Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren
will. Hierdurch würde er sich unter Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den
anderen Prüflingen, deren Prüfung frei von Mängeln verlaufen ist, Vorteile verschaffen
(vgl. Niehues a.a.O.).
2.) Die Beurteilung der Diplomarbeit des Klägers durch den Aufgabensteller und den
Mitberichter ist auch frei von Bewertungsfehlern.
Soweit prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des
Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich daher nicht ohne weiteres im
nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren isoliert nachvollziehen lassen, verbleibt den
Prüfern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer einschränkender
Beurteilungsspielraum, der nur dann überschritten ist, wenn der Prüfer z.B. von einem
falschen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich
von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1
BvR 419/81; zit. n. Juris). Solche Beurteilungsfehler hat der Kläger hier – da nach dem
oben Gesagten grundsätzlich von der Lösbarkeit der Aufgabenstellung auszugehen ist –
weder ausreichend substantiiert dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.
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Soweit der Kläger meint, dass er mit der Darstellung der allgemeinen Methodik der
Pflichtenhefterstellung dem einzig möglichen Verständnis der Aufgabenstellung gefolgt
sei, und dies nicht als zur Abwertung der Arbeit führende Themenverfehlung gewertet
werden dürfe, greift er lediglich den oben dargestellten, gerichtlich nicht überprüfbaren
Beurteilungsspielraum an, in dessen Rahmen es ausschließlich den Prüfern obliegt, eine
Prüfungsleistung unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung
und der Qualität der Darstellung zu bewerten.
Nach den diesbezüglichen Ausführungen des Aufgabenstellers und des Mitberichters in
ihren Begutachtungen der Diplomarbeit, die sie auch im Rahmen des sog.
„Überdenkens“ in Auseinandersetzung mit den in der Gegenvorstellung des Klägers
vorgebrachten Argumenten aufrechterhalten haben, ist der Kläger der nach den obigen
Darstellungen grundsätzlich lösbaren Aufgabenstellung jedoch nicht gerecht geworden.
Der Aufgabensteller führt insoweit insbesondere aus, dass im Abschnitt
„Grundgedanken des Pflichtenheftes für das Mängelmanagement“ keine grundlegenden
Aussagen und Festlegungen erfolgen, sondern nur „Erzählungen aus der Praxis“
wiedergegeben würden. Man erwarte dann, dass das Kapitel „Vorgehensmodell des
Pflichtenheftes“ einen strukturierten Lösungsansatz für die Definition eines
Pflichtenheftes enthalte. Die in diesem Zusammenhang aufgeführten, an sich richtigen
Fragestellungen würden vom Kläger jedoch nicht in problemorientierte Prozessstrukturen
überführt, die entsprechend der Aufgabenstellung die Grundlage für die Entwicklung
eines informationstechnischen Werkzeuges, also eines Softwaremodells hätten sein
sollen. Folgerichtig und aufgabenorientiert wäre es hingegen gewesen, den
Gesamtprozess einer Mängelbearbeitung von dessen Feststellung bis zur Beseitigung in
Teilprozesse aufzulösen und darzustellen, welche Informationen für den Teilprozess
verfügbar sein müssten. Diese Elemente würden jedoch nur ansatzweise in einen
prozessorientierten Zusammenhang gebracht und es werde keine Beschreibung im
Sinne eines Pflichtenheftes für eine geschlossene Lösung entwickelt. Diesen
Begründungen ist der Kläger nicht im gleichen Maße substantiiert entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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