Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: familie, aufenthaltserlaubnis, freizügigkeit der arbeitnehmer, aus wichtigen gründen, aufenthalt im ausland, erlöschen, öffentliche ordnung, eugh, ausreise, besitz

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Gericht:
VG Berlin 21.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 K 530.10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 5 AufenthG, § 51 Abs 1
AufenthG, § 82 AufenthG, Art 7
EWGAssRBes 1/80, Art 14 Abs 1
EWGAssRBes 1/80
Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch
Ausreise
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für assoziationsberechtigte
türkische Staatsangehörige.
Der 1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und 1975 zu seinen
türkischen Eltern ins Bundesgebiet nachgezogen, die hier als Arbeitnehmer beschäftigt
waren. 1988 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Nachdem er mehrfach
strafgerichtlich verurteilt worden war – 1993 wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, 1994 wegen Körperverletzung und Beleidigung,
1996 wegen Sachbeschädigung, 1998 wegen Sozialleistungsbetruges, 2000 wegen
vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall mit Sachbeschädigung
sowie 2001 wegen Bedrohung –, reiste der Kläger und seine Familie – seine Ehefrau
sowie die beiden 1994 und 1997 geborenen Kinder (Kläger des Verfahrens VG 21 K
531.10), die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bzw. einer bis Juli 2010/August
2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis waren – in die Türkei zurück, wobei eine
Abmeldung von Amts wegen im Oktober 2001 (betreffend seine Familie) bzw. im Mai
2002 (betreffend den Kläger) erfolgte.
Im August 2008 meldete sich der Kläger mit seiner Familie wieder in Berlin an. Die
Ausländerbehörde forderte den Kläger und seine Familie daraufhin mit Vorladungen vom
September und vom November 2008 auf, Nachweise über einen Aufenthalt im
Bundesgebiet in der Zeit von Oktober 2001 bzw. Mai 2002 bis August 2008 vorzulegen.
Der Kläger legte keine Nachweise vor und erklärte bei seiner Vorsprache im März 2009,
sie seien in der Zeit in der Türkei gewesen, jedoch immer vor Ablauf der sechs Monate
für zwei bis drei Wochen nach Deutschland gekommen. Die Ausländerbehörde ging
daraufhin von einem Erlöschen der früheren Aufenthaltstitel der Familie aus und forderte
sie mit Bescheid vom 16. März 2009, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, zur
Ausreise auf. Kurz darauf erwirkte die Familie ein Verfahren bei der Härtefallkommission,
die im November 2009 ein negatives Votum abgab. Kurz darauf reichte die Familie eine
Petition beim Abgeordnetenhaus ein, das im Februar 2010 ebenfalls ein negatives
Votum abgab. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte der Familie bei der
Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 7 des
Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit
(für den Kläger und seine Familie jeweils gesondert erlassenem) Bescheid vom 22.
Oktober 2010 ab.
Hiergegen richten sich die am 22. November 2010 erhobenen Klagen des Klägers (zu VG
21 K 530.10) und seiner Familie (zu VG 21 K 531.10). Hierzu wird im Wesentlichen
vorgetragen: Die Familie habe sich von 2002 bis 2008 für längere Zeiträume in der
Türkei aufgehalten, jedoch sei sie Deutschland niemals so lange ferngeblieben, als dass
ihr Aufenthaltstitel in Gefahr gewesen wäre. Sie sei nicht länger als zwei Jahre weg
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ihr Aufenthaltstitel in Gefahr gewesen wäre. Sie sei nicht länger als zwei Jahre weg
gewesen. Insoweit werde auf den aussagekräftigen und detaillierten Sachvortrag in dem
Petitionsschreiben vom 14. Dezember 2009 Bezug genommen. Die Familie sei niemals
länger als sechs Monate aus Deutschland abwesend gewesen. Im Übrigen habe es sich
lediglich um eine vorübergehende Abwesenheit gehandelt, um seinerzeitige
gesundheitliche und im Umfeld (Freundeskreis) aufgetretene Probleme durch einen
räumlichen Abstand lösen zu können. In der Türkei sei dann eine schwere Erkrankung
der Großmutter hinzugekommen, die ihrer Pflege bedurft habe und deretwegen sie nicht
einfach nach Deutschland hätten zurückkehren können.
In dem genannten Petitionsschreiben ist geltend gemacht worden, die Familie habe
einige Jahre in der Türkei gelebt, weil der Kläger in Berlin über Jahre hinweg immer stärker
in Alkohol- und Drogenabhängigkeit geraten sei und in diesem Zusammenhang
Straftaten begangen habe. Als er drei erfolglose Entziehungsanläufe gemacht habe,
habe seine Ehefrau schließlich darauf bestanden, für einige Zeit in die Türkei zu gehen.
Es sei von vornherein ausgemacht gewesen, nach Berlin zurückzukehren. Die
Großmutter sei jedoch krank geworden und habe über Jahre bis zu ihrem Tod gepflegt
werden müssen. Außerdem sei das Kind S. wegen schwerer Traumatisierung in
jugendpsychiatrischer Behandlung; es habe fürchterliche Angst vor einer Rückkehr.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger-
und Ordnungsangelegenheiten vom 22. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
die die Familie des Klägers betreffenden Ausländerakten des Beklagten Bezug
genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich –
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die
Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 zur Entscheidung
übertragen hat.
Die Klage – die sich nur auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und nicht auf Erteilung eines (bei
der Ausländerbehörde auch nicht beantragten) Aufenthaltstitels aus humanitären oder
familiären Gründen richtet – ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger-
und Ordnungsangelegenheiten vom 22. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung der
begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der
Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 30.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) – AufenthG –, hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen
EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des
Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er
weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Danach steht der vom Kläger begehrten Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zwar nicht
bereits der bestandskräftige Bescheid vom 16. März 2009 entgegen (1.). Jedoch fehlt es
an dem erforderlichen Besitz eines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen
EWG/Türkei (2.).
1. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 16. März 2009 den Kläger und seine Familie zur
Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung angedroht, weil er – zu Recht – davon
ausgegangen ist, dass die dem Kläger und seiner Ehefrau 1988 erteilten
Aufenthaltsberechtigungen sowie die den Kindern erteilten befristeten
Aufenthaltserlaubnisse mit ihrer Ausreise in die Türkei (spätestens) 2002 nach § 44 Abs.
1 Nr. 2 und auch Nr. 3 AuslG – nunmehr § 51 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AufenthG – erloschen
sind (vgl. zu diesen Erlöschensgründen und einem vergleichbaren Fall OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 – OVG 11 B 14.10 – Juris Rdnr. 19 ff.).
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Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 – OVG 11 B 14.10 – Juris Rdnr. 19 ff.).
Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (am 16. April 2009) bestandskräftig
geworden. Gleichwohl steht er der begehrten Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis für
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht entgegen. Denn unabhängig
davon, dass der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid eine „erneute“
Sachentscheidung getroffen hat, sind die Regelungen des deutschen Ausländerrechts
über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für das eigenständige
und Anwendungsvorrang genießende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Art. 7
Satz 1 ARB 1/80 grundsätzlich ohne Belang. Türkischen Staatsangehörigen, die die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80
erfüllen, steht unmittelbar aus dem Unionsrecht ein Anspruch auf Aufenthalt zu, der
unabhängig von dem Besitz einer von den nationalen Behörden ausgestellten
Aufenthaltserlaubnis ist. Ob der lediglich deklaratorische Aufenthaltstitel erteilt oder
versagt wird, ist für das Bestehen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts
unerheblich. Wird die Erteilung oder Verlängerung einer innerstaatlichen
Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ändert dies grundsätzlich nichts am Fortbestand des
unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Ablehnung des Antrags eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
auf Verlängerung der lediglich deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis allein auf der
Anwendung nationalen Rechts beruht. Eine derartige Maßnahme, die ohne
Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für eine Beschränkung der
Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 allein der Entziehung des nationalen Aufenthaltstitels
dient, ist nicht geeignet, zum Verlust des sich unmittelbar aus dem Assoziationsrecht
ergebenden (Dauer-)Aufenthaltsrechts zu führen (vgl. zum Vorstehenden das Urteil des
12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2010 – OVG 12 B 26.09 – Juris
Rdnr. 34). So liegt der Fall hier. Mit dem Bescheid vom 16. März 2009 hat der Beklagte
den Kläger und seine Familie zur Ausreise aufgefordert, weil er ein nationales
Aufenthaltsrecht zu Recht als nicht (mehr) gegeben ansah; dabei hat er zu einem
etwaigen Aufenthaltsrecht aus dem Assoziationsabkommen nicht ansatzweise Stellung
genommen.
2. Der Kläger, der 1975 als Sohn türkischer Arbeitsnehmer in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen ist, hat zwar in der Folge ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz
1 ARB 1/80 erworben. Jedoch ist dieses Aufenthaltsrecht durch seine Rückkehr in die
Türkei verloren gegangen. Gleiches gilt für seine Familie.
Vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anerkannt sind nur zwei Arten von
Beschränkungen, die zum Verlust der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 führen: Zum
einen ermöglicht Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei
Vorliegen triftiger Gründe den Aufenthalt des Familienangehörigen in ihrem
Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die
öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend
gefährdet. Zum anderen verliert der Familienangehörige seine Rechte aus Art. 7 Satz 1
ARB 1/80, wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum
ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2008, Rs. C-
337/07 (Altun) und vom 4. Oktober 2007, Rs. C-349/06 (Polat), jeweils Juris m.w.N.; vgl.a.
BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6.08 – Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
11. Mai 2010 – 12 B 26.09 – Juris). Hinsichtlich der Auslegung der Rechte aus Art. 6 und
Art. 7 ARB 1/80 und ihrer Verlustgründe verweist der Gerichtshof in ständiger
Rechtsprechung darauf, dass entsprechende Regelungen, die im Bereich der
Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, soweit wie möglich
auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen sind (vgl. EuGH,
Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02 (Cetinkaya), und vom 10. Februar 2000,
Rs. C-340/97 (Nazli), jeweils Juris; vgl.a. die Übersicht zur EuGH-Rechtsprechung bei
Armbruster, HTK-AuslR, ARB 1/80, Stand: 7/2010, Art. 7). Nach Art. 16 Abs. 3 der
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
wird die Kontinuität des Aufenthalts von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen
weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im
Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten oder
durch eine einzige Abwesenheit von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus
wichtigen Gründen berührt. Steht dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen
ein Recht auf Daueraufenthalt zu, führt nur die Abwesenheit vom
Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu einem
Verlust der erworbenen Rechtsstellung (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie). Die Rechtsstellung
der durch den Assoziationsratsbeschluss Begünstigten wird dabei im Hinblick auf den in
Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie festgelegten zeitlichen Rahmen durch das
Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP nach oben hin begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom
30. April 2009, a.a.O., Rdnr. 27). Diese Vorschrift bestimmt, dass der Türkei (hier:
türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den durch das
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türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den durch das
Zusatzprotokoll erfassten Bereichen (hier: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) keine
günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft untereinander einräumen.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zur Konkretisierung des
Verlustgrundes die für Unionsbürger geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG
als „Orientierungsrahmen“ herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009,
a.a.O.). In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird dabei teilweise
vertreten, dass bei türkischen Daueraufenthaltsberechtigten ein Verlust nur bei einer
Abwesenheit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren eintreten soll (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2010, a.a.O., und VGH München, Beschluss vom 15.
Oktober 2009 – 19 CS 09.2194 – Juris), teilweise dass regelmäßig bereits nach
sechsmonatiger Abwesenheit ein erheblicher Zeitraum vorliegen soll, bei dem der
Integrationszusammenhang verloren geht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. März
2010 – 18 B 111/10 – Juris Rdnr. 16). Selbst wenn die Richtlinie 2004/38/EG „eins zu eins“
übertragen wird, tritt ein Erlöschen jedenfalls stets ein, wenn eine Abwesenheit von zwei
aufeinanderfolgenden Jahren vorliegt, unabhängig von dem Grund der Abwesenheit.
Außerdem ergibt sich aus Sinn und Zweck des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, dass kurzfristige
Unterbrechungen der Abwesenheit das Erlöschen der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80
nicht hindern. Denn für die aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Rechte gilt, dass sie
sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen
Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der sukzessiven Integration der
Familienangehörigen in den Mitgliedstaat dienen sollen. Daraus folgt, dass die aus dem
ARB abgeleiteten Rechte letztlich immer in einer Wechselbeziehung zu einem auf Dauer
beabsichtigten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland stehen. Ist ein solcher
nicht mehr gewollt und manifestiert sich dieser Wille in einer mehr als 6 Monate bzw.
mehr als 2 Jahre dauernden Abwesenheit vom Bundesgebiet, erlöschen die Zielsetzung
des ARB und der daraus abgeleiteten Rechtspositionen. Für die Frage der Erforderlichkeit
einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat bedeutet dies aber
umgekehrt, dass eine kurzfristige Rückkehr des assoziationsberechtigten türkischen
Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat dann ein Erlöschen seiner aus Art. 7 Satz
1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte nicht verhindern kann, wenn durch die
Rückkehr ein zuvor bekundeter Wille, die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu
verlassen, nicht in Frage gestellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.
September 2010 – 11 B 14.10 – Juris Rdnr. 22 zu § 51 I Nr. 7 AufenthG).
An diesen Vorgaben gemessen ist das Recht des Klägers sowie seiner Familie aus Nr. 7
Satz 1 ARB 1/80 erloschen. Denn der Kläger wie auch seine Familie sind zur
Überzeugung des Gerichts mehr als sechs Jahre und damit mehr als zwei Jahre vom
Bundesgebiet abwesend gewesen. Die behaupteten, aber durch nichts belegten
zwischenzeitlichen Besuchsaufenthalte würden – selbst wenn sie erfolgt sein sollten –
dem Erlöschen der Rechte aus Nr. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht entgegenstehen.
Die Feststellung, dass der Kläger und seine Familie mehr als zwei (bzw. sechs) Jahre vom
Bundesgebiet abwesend gewesen sind, ergibt sich schon aus der eigenen Einlassung
des Klägers und seiner Familie. Der Kläger – der bereits mit dem Antrag bei der
Härtefallkommission und beim Petitionsausschuss erklärt hatte, die Familie habe „einige
Jahre“ in der Türkei gelebt – hat mit der Klagebegründung eingeräumt, von 2002 bis
2008 für „längere Zeiträume“ in der Türkei gelebt zu haben. Bei seiner Vorsprache bei
der Ausländerbehörde im März 2009 hatte er zudem auf die Frage, wo die Familie sich
seit Oktober 2001 bzw. Mai 2002 aufgehalten habe, angegeben, sie seien in der Türkei
gewesen. Dies bestätigen die Meldeverhältnisse, da der Kläger und seine Familie seit
Oktober 2001 bzw. Mai 2002 nicht mehr in Berlin gemeldet waren und sich erst im Augst
2008 – also nach mehr als 6 Jahren – wieder angemeldet haben. Ein weiterer Beleg
hierfür sind die Grenzübertrittsstempel im Pass der Ehefrau der Klägerin, weil danach
eine Ausreise aus der Türkei zuletzt im Jahr 2000 und dann erst wieder im Jahr 2008
erfolgt ist.
Für die über 6 Jahre dauernde Abwesenheit vom Bundesgebiet finden sich auch sonst
keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausländerbehörde hat
den Kläger und seine Familie bereits mit der Vorladung vom 18. September 2008
aufgefordert, Nachweise über einen Aufenthalt in Deutschland in der Zeit vom 14. Mai
2002 bis 11. August 2008 – Gehaltsnachweise, Bescheide JobCenter,
Schulbescheinigungen, Zeugnisse, oder ähnliches – vorzulegen. Dem wurde nicht
nachgekommen, vielmehr mit anwaltlichem Schreiben um Terminverlegung mit der
Begründung gebeten, beide Eltern seien berufstätig und es sei nicht möglich, Urlaub zu
erhalten. Auch mit der weiteren Vorladung vom 12. November 2008 wurden der Kläger
und seine Familie ausdrücklich aufgefordert, Nachweise über seinen Aufenthalt in
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und seine Familie ausdrücklich aufgefordert, Nachweise über seinen Aufenthalt in
Deutschland in der Zeit vom 14. Mai 2002 bis 11. August 2008 – Arbeitsverträge,
Gehaltsnachweise, Nachweise über Vorsprachen Arbeitsagentur bzw. beim JobCenter,
Arztbesuche oder ähnliches – sowie über den Aufenthalt von ihr und den Kindern in
Deutschland in der Zeit vom 30. Oktober 2001 bis 11. August 2008 – Arbeitsverträge,
Gehaltsnachweise, Nachweise über Vorsprachen Arbeitsagentur bzw. beim JobCenter,
Arztbesuche oder ähnliches sowie für die Kinder Schulbescheinigungen und alle
Schulzeugnisse – vorzulegen. Die Ausländerbehörde wies ausdrücklich darauf hin, dass
die Vorsprache mit den genannten Unterlagen dringend erforderlich sei, weil zu prüfen
sei, ob die Aufenthaltsrechte erloschen seien. Auch auf diese Aufforderung hin wurde
keinerlei Nachweise vorgelegt. Schließlich wurden der Kläger und seine Familie mit
bestandskräftigem Bescheid vom 16. März 2009 ausdrücklich unter Belehrung nach § 82
Nr. 1 AufenthG aufgefordert, unter Angabe nachprüfbarer Umstände einen für sie
günstigen zwischenzeitlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu belegen. Auch hierauf ist
kein Nachweis vorgelegt worden. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung wurde
eingeräumt, dass keine Nachweise vorhanden sind. Die Behauptung des Klägers und
seiner Familie erweist sich bei dieser Sachlage als bloße Schutzbehauptung, zumal die
Angaben zu einem zwischenzeitlichen Aufenthalt bezeichnenderweise substanzlos
geblieben sind. Wären zwischenzeitliche Aufenthalte im Bundesgebiet tatsächlich erfolgt,
hätte es sich aufgedrängt, entsprechende Reisezeiten und Reisemittel – immerhin
beträgt die Entfernung zwischen Izmir, dem Aufenthaltsort der Familie in der Türkei, und
Berlin rund 1.900 km, was eine Reise per Flugzeug nahelegt, zumal dem Kläger mit der
strafgerichtlichen Verurteilung vom Mai 2000 die Fahrerlaubnis unter Verfügung einer
Sperrfrist entzogen worden war – wenigstens näher zu bezeichnen, um ggf. eine weitere
Nachprüfung zu ermöglichen.
Im Übrigen sind zwischenzeitliche Aufenthalte im Bundesgebiet auch deswegen nicht
anzunehmen, weil der Kläger und seine Familie für das Weiterbestehen bzw.
Nichterlöschens des Rechts aus Nr. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 die Beweislast tragen (vgl.
EuGH, Urteil vom 16. März 2000, Rs. C-329/07 (Ergat) Juris; Armbruster, a.a.O.; hierfür
sprechen auch die vergleichbaren Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil
vom 29. September 2010 – 5 C 20.09 – Seite 12 des Urteilsabdruckes, zum Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit) und dieser mangels Vorlage von Nachweisen nicht
genügt haben.
Selbst wenn zwischenzeitliche Besuchsaufenthalte unterstellt werden, stünde diese dem
Erlöschen des Rechts aus Nr. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht entgegen (vgl. hierzu auch OVG
Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 11 ME 418/07 – Juris Rdnr. 7; OVG Saarlouis,
Beschluss vom 9. November 2009 – 2 B 449/09 – Juris Rdnr. 15; OVG Koblenz, Beschluss
vom 29. Juni 2009 – 7 B 10454/09 – Juris Rdnr. 9; Gutmann, GK-AufenthaltG, Stand:
Oktober 2010, IX-2 § 4 a Rdnr. 57 f. zu § 4 a VII FreizügG/EU). Denn mit diesen
Aufenthalten im Bundesgebiet hätten der Kläger und seine Familie den zuvor durch ihr
Verhalten bekundeten Willen, die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verlassen zu
wollen, nicht objektiv erkennbar revidiert. Die Abwesenheitszeit von zwei
aufeinanderfolgenden Jahren kann dementsprechend nicht dadurch unterbrochen
werden, dass Ausländer kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur
Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 28. September 2010, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit den –
unterstellten – Aufenthalten allein die Verhinderung des Erlöschens seines
Aufenthaltsrechts bezweckt hätte, wie sich aus seinen Angaben gegenüber der
Ausländerbehörde bei der Vorsprache am 12. März 2009 ergibt, wonach sie immer vor
Ablauf der sechs Monate – diese Frist knüpft an die entsprechende Erlöschensfrist des
Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes an – für zwei bis drei Wochen nach
Deutschland gekommen seien.
Auf die vom Kläger und seiner Familie geltend gemachten Gründe für ihre Abwesenheit
vom Bundesgebiet kommt es nicht an. Wie oben ausgeführt, tritt nach Nr. 16 Nr. 4 der
Richtlinie ein Erlöschen unabhängig von den Gründen für die mehr als zwei Jahre
dauernde Abwesenheit ein, und dürfen türkische Staatsangehörige wegen des
Besserstellungsverbots des Nr. 59 des Zusatzprotokolls zum
Assoziationsratsabkommens EWG/Türkei nicht günstiger gestellt werden.
Im Übrigen war die langjährige (und nicht unerhebliche) Abwesenheit des Klägers (und
seiner Familie) vom Bundesgebiet nicht von „berechtigten Gründen“ im o.g. Sinne
getragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2009 (a.a.O.) unter
Darlegung der Rechtsprechung des EuGH ausgeführt hat, ist selbst ein (in jenem Fall)
sechsjähriger Auslandsaufenthalt aufgrund einer letztlich nicht mehr vom eigenen Willen
abhängigen langjährigen Inhaftierung, die Folge einer zur Verbrechensbegehung
erfolgten Ausreise war, geeignet, die Integration eines Familienangehörigen grundlegend
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erfolgten Ausreise war, geeignet, die Integration eines Familienangehörigen grundlegend
in Frage zu stellen und führt auch zum Verlust des bisherigen Aufenthaltsrechts. Die
diesem Urteil zugrunde liegende Entscheidung des OVG Münster vom 27. März 2008 –
11 LB 203.06 – (Juris) führt zutreffend ferner aus, neben den in der Entscheidung des
EuGH in der Sache „Kadiman“, auf die alle späteren Urteile verweisen, zitierten
Beispielen (auf eine angemessene Zeitspanne angelegte Urlaubsaufenthalte oder
Besuche der Familie im Heimatland) seien auch in der Literatur als Fälle „berechtigter
Gründe“ nur solche aufgeführt, wo der weitere Aufenthalt im Ausland „nicht vom
eigenen Willen abhängig war (z.B. Erkrankung, Unfall, Naturereignisse)“. Um einen
solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht (vgl. ebenso zu einer fünfjährigen
Abwesenheit wegen Schulbesuchs in der Türkei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
30. Juni 2010 – OVG 11 S 28.10 – Juris Rdnr. 7). Der Kläger und seine Familie haben sich
nach ihren eigenen Angaben – spätestens 2002 – wieder in ihrem Heimatland
niedergelassen, weil sie zur Loslösung vom kriminellen Umfeld, in dem der Kläger sich
bewegt hatte, „Abstand“ gewinnen wollten. Damit kann von einem „erzwungenen“ bzw.
vom eigenen Willen unabhängigen Wegzug in die oder Verbleib in der Türkei keine Rede
sein. Vielmehr wollten sich der Kläger und seine Familie bewusst von Deutschland
fernhalten. Auch der mit dem – von Rechtsanwalt C.F. vom Migrationsrat und zugleich
Mitglied der Härtefallkommission gestellten – Antrag beim Petitionsausschuss vom 14.
Dezember 2009 erstmals nachgeschobene Grund für die Rückkehr in die Türkei – weil er
in Berlin über Jahre hinweg immer stärker in Alkohol- und Drogenabhängigkeit geraten
sei und drei erfolglose Entziehungsanläufe gemacht habe– würde keinen „erzwungenen“
bzw. von eigenem Willen unabhängigen Grund darstellen; abgesehen davon fehlt für das
Vorbringen jegliche Substanziierung. Gleiches gilt auch für das weitere Vorbringen,
während ihres Aufenthaltes in der Türkei sei die Mutter der Ehefrau des Klägers erkrankt
und habe bis zu ihrem Tod ihrer Pflege bedurft.
Der Kläger und seine Familie haben ein Assoziationsrecht auch nicht wieder neu
erworben, da ein entsprechender Erwerbstatbestand nach dem
Assoziationsratsbeschluss nicht ersichtlich ist, insbesondere ist dem Kläger und seiner
Familie der erneute Zuzug ins Bundesgebiet nicht genehmigt worden, vielmehr hält sich
die Familie seit August 2008 unerlaubt im Bundesgebiet auf.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Nr. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür
im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Nr. 2 Nr. 3
und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Nr. 1 VwGO, die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit aus § 167 Nr. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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