Urteil des VG Arnsberg vom 11.03.2008

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 1073/07
Datum:
11.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1073/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des 38 m² großen und mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstückes Gemarkung T2. , Flur 52, Flurstück 96 (postalische Anschrift: H. I1. 20)
und wendet sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem westlich
angrenzenden Flurstück 94. Das zweigeschossige Fachwerkreihenhaus des Klägers ist
das dritte Haus in einer Reihe von sieben gleichartigen Reihenhäusern, die entlang der
Straße „H. I1. „ traufenständig errichtet sind. Das 4,70 m breite und 8,20 m tiefe Gebäude
hat eine Firsthöhe von 7,20 m und überbaut das Grundstück (fast) vollständig. Im
rückwärtigen Bereich des Erdgeschosses befindet sich ein Innenhof mit einer
Grundfläche von 6,48 m², der mit einer 1,00 m hohen Mauer zum 0,85 m höher
gelegenen Flurstück 94 abgegrenzt und mit einer Bedachung aus Drahtglas gegen
Witterungseinflüsse geschützt ist. Die Rückwand des Hauses des Klägers hat keine
Fensteröffnungen. Die Belichtung der Wohnräume erfolgt durch Fenster zum Innenhof.
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Das 834 m² große Flurstück 94 wird von Norden über die Straße „M. H1. „ erschlossen;
die westlich, östlich und südlich angrenzenden Grundstücke sind mit Wohnhäusern
bebaut. Das trapezförmige Grundstück hat im Norden an der „M. H1. „ eine Breite von
14,00 m und an der südlichen Grundstücksgrenze eine Breite von 26,00 m. Das
unbebaute Grundstück ist von Norden nach Süden ca. 40 m lang; auf ihm stehen
mehrere durch die Baumschutzsatzung der Stadt T2. geschützte Bäume. Es liegt im
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die Altstadt T2. vom 12. November 2001
(Altstadtsatzung) und des am 1. Juni 1977 in Kraft getretenen (einfachen)
Bebauungsplans Nr. 99 der Stadt T2. , der es als allgemeines Wohngebiet mit
zweigeschossiger Bebauung bei einer Grundflächen- zahl (GRZ) von 0,4 und einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 fortsetzt.
3
Im Jahr 1982 stellte der damalige Eigentümer Josef Szyf eine Bauvoranfrage zur
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Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Flurstück 94. Der Stadtdirektor der
Stadt T2. erteilte zunächst einen positiven Vorbescheid und nahm diesen später zurück.
Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hob den Rücknahmebescheid durch Urteil vom
4. Dezember 1984 (4 K 1413/84) auf. Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies die Klage im Berufungsverfahren unter
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil vom 9. September 1986
(11 A 297/85) ab und führte in der Begründung u.a. aus: Beurteilungsgrundlage für das
Bauvorhaben sei hinsichtlich der Frage, welche Fläche des Grundstücks überbaubar
sei, § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Denn die Festsetzungen im
Bebauungsplanes Nr. 99 zur überbaubaren Grundstücksfläche seien unwirksam. Die
zur Genehmigung gestellte Bebauung mit zwei Wohnhäusern verletze das Gebot der
Rücksichtnahme gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken.
Im Jahr 2000 stellten die Eheleute Fenger als Eigentümer des Grundstücks einen
erneuten Bauantrag zur Errichtung eines eingeschossigen Zweifamilienhauses mit einer
Grundfläche von ca. 180 m² nebst Garage. Die Nord- und die Südwand des Gebäudes
sollte in einem Abstand von 11,74 m bzw. 28,50 m zur „M1. H1. „ errichtet werden. Der
Beklagte lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass sich das Bauvorhaben
aufgrund seiner rückwärtigen Lage nicht in die nahezu ausschließlich durch
Straßenrandbebauung geprägt nähere Umgebung einfüge und dass es nicht
hinreichend Rücksicht auf die Wohn- und Ruheinteressen der angrenzenden Nachbarn
nehme.
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Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhoben die Eigentümer Klage; das
erkennende Gericht verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 11. Juni 2002 (4 K
2672/01) zur Erteilung der Baugenehmigung. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung
der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2003 (7
A 3164/02) ab. In beiden Entscheidungen war u.a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben
sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge
und auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Wegen der
Einzelheiten der Begründungen wird auf die vorgenannten Entscheidungen verwiesen.
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Der Beigeladene stellte am 4. Mai 2006 einen Bauantrag und der Beklagte erteilte ihm
am 30. Mai 2006 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhauses mit zwei
Wohneinheiten, einer Garage und einem Stellplatz. Das Bauvorhaben soll nach den
genehmigten Unterlagen wie folgt ausgeführt werden: Im westlichen und östlichen
Gebäudeteil sollen zwei eigenständige Wohnungen mit eine Wohnfläche von 120 m²
bzw. 128 m² entstehen. Das Gebäude soll eine Grundfläche von 165,8 m² (GRZ 0,2)
und eine Geschossfläche von 273,89 m² (GFZ 0,32) haben. Es soll ein Satteldach mit
einer Firsthöhe von 7,55 m und einer Dachneigung von 34° erhalten. Die Giebelseiten
sollen nach Norden und Süden ausgerichtet werden und die versetzt vor- und
zurückspringenden Giebelwände der westlichen bzw. der östlichen Haushälften zur
Straße „M. H1. „ einen Abstand von 11,60 m und 26,60 m bzw. von 15,00 m und 28,40 m
einhalten. Die Ostwand des Gebäudes soll in dem dem Grundstück des Klägers
gegenüberliegenden Bereich eine Traufhöhe von 3,87 m haben und zum Grundstück
des Klägers einen Abstand von 5,30 m einhalten. In den südlichen Teil der Dachfläche
soll ein Dachaufbau mit einem Fenster eingebaut werden. Zwischen der Ostwand und
der östlichen Grundstücksgrenze soll eine Grünfläche angelegt werden. Ein Stellplatz
soll unmittelbar im Einmündungsbereich zu der Straße „M. H1. „ angelegt werden.
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Der Kläger erhob am 21. Februar 2007 Widerspruch und führte zur Begründung aus:
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Das Vorhaben sei mit dem früheren Bauvorhaben der Eheleute G. nicht vergleichbar.
Damals sei ein selbstgenutztes Wohnhaus mit Einliegerwohnung genehmigt worden.
Der Bauherr wolle auf dem Grundstück dagegen ein fremdgenutztes Doppelhaus
errichten. Das freistehende Gebäude solle in einem Abstand von 12 m zur Straße
errichtet werden und füge sich in die Umgebung, die aus Straßenrandbebauung und
weitgehend aus Reihenhäusern bestehe, nicht ein. Es solle einen nach Süden und
Norden „versetzten Halb-Giebel" erhalten, der das Ortsbild beeinträchtige und den
Eindruck von zwei gegeneinander verschobenen Prismendachflächen in Pultdachform
vermittele. Das Vorhaben verstoße hinsichtlich Dach- bzw. Giebelform, Drempelhöhe
und Dachaufbauten gegen die Festsetzungen der Altstadtsatzung. Auch die
bauordnungsrechtliche Einschätzung in den vorangegangenen Gerichtsentscheidungen
sei fehlerhaft. Das geplante Objekt solle eine Firsthöhe von 104,55 m über NN erhalten
und überrage damit die Firsthöhe seines Gebäudes (103,41 m über NN) um 1,15 m.
Seinem Grundstück werde die Nachmittagssonne vollständig entzogen. Auch die
Erschließung des Baugrundstücks sei nicht gesichert. Die Zufahrt zum Grundstück sei
durch die Mauer beengt und auch die schmale Straße „M. H1. „ sei für Baufahrzeuge
nicht ausreichend dimensioniert. Aufgrund der durch die Baumschutzsatzung
geschützten Bäume sei auch der Einsatz eines Kranes nicht möglich. Durch die
Baumaßnahmen seien diese Bäume zudem erheblich gefährdet.
Die Landrätin des Kreises T2. wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 24.
April 2007 zurück und führte aus: Das Bauvorhaben sei nicht nachbarrechts-widrig. Es
halte die nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW)
erforderlichen Abstandflächen ein und verstoße auch hinsichtlich der Anordnung der
Garage und des Stellplatzes nicht gegen § 51 Abs.7 BauO NRW. Das Bauvorhaben sei
bauplanungsrechtlich unbedenklich. Hinsichtlich Art und Maß der Bebauung seien die
Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 99 eingehalten. Dieser enthalte
keine wirksame Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche, so dass
Nachbarschutz nur im Rahmen des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) und insoweit
über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden könne. Dieses Gebot sei nicht
verletzt. Das Bauvorhaben halte zum Grundstück des Klägers den erforderlichen
Abstand ein, so dass zunächst davon ausgegangen werden könne, dass das
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Dem Bauvorhaben
komme auch keine erdrückende Wirkung zu. Insoweit sei in den früheren gerichtlichen
Entscheidungen hinsichtlich des vergleichbaren Vorhabens G. ausgeführt worden, dass
das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Soweit der Kläger sich auf
Verstöße gegen die Altstadt- und gegen die Baumschutzsatzung sowie auf die fehlende
gesicherte Erschließung berufe, vermittelten diese Rechtsnormen keinen
Nachbarschutz.
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Der Kläger hat am 24. Mai 2007 Klage erhoben und macht unter Wiederholung und
Vertiefung seines früheren Vorbringens ergänzend geltend: Aus dem Prospekt der
Volksbank I2.---weg lasse sich entnehmen, dass der Beigeladene die Errichtung eines
Doppelhauses plane. Es handele sich jedenfalls um ein mit dem früheren Vorhaben der
Eheleute G. nicht vergleichbares Vorhaben, so dass die früheren gerichtlichen
Entscheidungen nicht aussagekräftig seien. Der genehmigte Lageplan sei fehlerhaft,
denn entgegen den dortigen Darstellungen reichten die Rückfronten der Wohnhäuser H.
I1. 16 bis 28 bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze heran.
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Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es nehme seinem
tiefer gelegenen Grundstück fast vollständig die Belichtung und überrage sein Gebäude
11
deutlich. Es habe eine Länge von 17,00 m und riegele sein Grundstück vollständig ab.
Aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhen rage die Wand des Bauvorhabens sogar
im 1. Obergeschoss seines Gebäudes um 2,67 m hoch und darüber liege noch die
Dachfläche.
Der Kläger beantragt,
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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Mai 2006 nebst
Abweichungsbescheid vom 29. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Landrätin des Kreises T2. vom 24. April 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in den
früheren gerichtlichen Entscheidungen.
16
Der Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus: Das Bauvorhaben sei mit dem Vorhaben der Eheleute G. nahezu identisch.
Hinsichtlich dieses Vorhabens sei in den dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen
bereits festgestellt worden, dass Nachbarrechte nicht verletzt seien.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Verfahrensakten im
Parallelverfahren 4 K 3502/06 und des Verfahrens 4 K 2672/01 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Genehmigungen
(Baugenehmigung und Abweichungsbescheid) des Beklagten vom 29. und 30. Mai
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises T2. vom 24.
April 2007 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen
Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts
entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es vielmehr darauf
an, ob die angefochtene Genehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die
neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt
sind. Dies ist hier nicht der Fall.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Abweichungsbescheides vom 29.
Mai 2006, denn gestalterische Festsetzungen dienen städtebaulichen und
baugestalterischen Gründen und haben regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 A 2364/06 -, Baurecht (BauR) 2007, 1560
25
und Beschluss vom 28. November 1997 bezüglich gestalterischer Festsetzungen im
Bebauungsplan.
Dies gilt erst recht für eine Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift gemäß § 86
BauO NRW, denn diese gilt nicht nur für ein Bebauungsplangebiet, in dem die
Anwohner in einem nachbarlichen Austauschverhältnis untereinander stehen. Insoweit
zeigt die Präambel der Satzung vom 12.11.2001, in der es u.a. heißt, „Ziel dieser
Satzung ist, das charakteristische Stadtbild der Altstadt zu erhalten", deutlich, dass mit
der Satzung allein städtebauliche und stadtgestalterische Zielsetzungen verfolgt werden
und dass die Regelungen keinen Nachbarschutz vermitteln (sollen).
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Auch die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dies kann die Kammer ohne erneute Ortsbesichtigung entscheiden, denn aufgrund des
vorliegenden umfassenden Karten- und Lichtbildmaterials sind die
entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt und es bedarf keiner weiteren
Ermittlungen.
27
Die angegriffene Baugenehmigung ist zunächst nicht schon deshalb aufzuheben, weil
sie formell (nachbar-)rechtswidrig wäre. Sie ist insbesondere nicht schon wegen
fehlender hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs.1 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW- ) aufzuheben. Allerdings entspricht es
ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungs- gerichts, dass eine
Baugenehmigung auf eine Nachbarklage aufzuheben ist, wenn sie im Hinblick auf
nachbarrechtsrelevante Merkmale unbestimmt und eine Verletzung eines
Nachbarrechtes nicht auszuschließen ist.
28
Vgl. Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BauR 2007, 350 =
Baurechtssammlung (BRS) 70 Nr. 128 sowie Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A
2017/03 -, BauR 05,1459 = BRS 69 Nr. 163 jeweils mit weiteren Nachweisen.
29
Eine solche Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung lässt sich jedoch
nicht feststellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die
Darstellung der Nutzung der rückwärtigen Bereiche der Häuser „H. I1. „ 16 bis 28 im
Lageplan unzutreffend wiedergegeben sei, ist dies zutreffend, aber es ist nicht
ersichtlich, dass hierdurch ein Verstoß gegen den Kläger schützende
(nachbarrechtsrelevante) Vorschriften begründet werden könnte. Es ist auch
unerheblich, dass die erteilte Baugenehmigung auf den 30. Mai 2006 datiert ist und der
mit Grünstempel auf den Bauvorlagen angebrachte Zugehörigkeitsvermerk auf eine
Baugenehmigung vom 29. Mai 2006 hinweist, denn hierbei handelt es sich um einen
offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 42 S.1 VwVfG NRW, der nicht zur
Unbestimmtheit der Baugenehmigung führt, sondern allenfalls Anlass für eine
Berichtigung sein könnte.
30
Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften der
Landesbauordnung. Ein zu Lasten des Grundstücks des Klägers gehender Verstoß
gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW liegt ersichtlich nicht vor. Die
Ostwand des Gebäudes hat in dem Bereich, der dem Grundstück des Klägers
gegenüber liegt, eine Traufhöhe von 3,87 m. Die Höhe des Daches ist nach § 6 Abs.4 S.
6 BauO NRW weder aufgrund der Dachneigung, die weniger als 45° beträgt (Nr. 2
Spiegelstrich 1) noch aufgrund des Dachaufbaus, dessen Gesamtbreite weniger als die
Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt (Nr. 2 Spiegelstrich 2), zur
31
Wandhöhe hinzuzurechnen, so dass sich selbst unter Zugrundelegung des
ungünstigsten Maßes 0,8 H eine Abstandfläche von 3,09 m errechnet. Tatsächlich hält
die Wand einen (Mindest-) Abstand von 5,50 m ein. Der Beigeladene muss auch nicht
wegen des grenzständig errichteten und tiefer gelegenen Gebäudes des Klägers eine
größere Abstandsfläche einhalten. Denn ein Nachbar braucht nur die für seinen Bau
erforderlichen Abstände einzuhalten und muss nicht darüber hinaus den auf einem
anderen Grundstück fehlenden Abstand auf sein Grundstück übernehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, BauR 2000, 866 und
Böddinghaus-Hahn-Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Januar 2007, § 6 Rdnr. 162
m.w.N..
32
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bei Zugrundelegung des § 6 BauO
NRW in der seit dem 29. Dezember 2006 gültigen Fassung,
33
vgl. zur Anwendbarkeit dieser Fassung in Nachbarstreitverfahren: OVG NRW, Urteil
vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BauR 2007, 1023,
34
für die Wand nach § 6 Abs.6 Satz 1 BauO NRW ein Abstandsmaß von 0,4 H der
Berechnung zu Grunde gelegt werden müsste, so dass bei diesem Abstand die Wand
bei diesem Abstand eine Wandhöhe von 13,75 m haben dürfte.
35
Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauplanungsrechts. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des
(einfachen) Bebauungsplans Nr. 99 der Stadt T2. . Dieser setzt für das Grundstück ein
allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Bebauung und eine
Grundflächenzahl von 0,4 und 0,8 fest. Dass das Vorhaben diesen Festsetzungen
entspricht, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass das Gebäude hinsichtlich
Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden ist.
36
Beurteilungsgrundlage im Übrigen ist gemäß § 30 Abs.3 BauGB die Bestimmung des §
34 Abs.1 BauGB, da der Bebauungsplan kein qualifizierter Plan ist. Denn er enthält
keine (wirksamen) Festsetzungen über überbaubare Grundstücksflächen und zu den
Verkehrsflächen.
37
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1986 - 11 A 297/85 -, betreffend die
Bauvoranfrage des Voreigentümers Szyf.
38
Im früheren Verfahren ist insoweit hinsichtlich eines vergleichbaren Baukörpers mit
einer Bautiefe von bis zu 28,50 m geklärt worden, dass sich dieser hinsichtlich der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung einfügt. Fügt
sich aber ein Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein, kommt insoweit auch keine
Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht.
39
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -,
BRS 62 Nr. 102.
40
Ob diese Feststellungen auch auf das hier streitige Bauvorhaben übertragbar sind, kann
im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, denn § 34 Abs.1 BauGB vermittelt
Nachbarschutz jedenfalls nur über das im Tatbestandsmerkmal des Sich- Einfügens
enthaltene Rücksichtnahmegebot.
41
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164.
42
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich
von den jeweiligen Umständen ab. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass um so mehr
an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die
Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zu Gute kommt; umgekehrt braucht
derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten
Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem
Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten.
43
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 81, 155 = BRS 38 Nr. 186.
44
Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen.
Von Bedeutung sein können beispielsweise die topographischen und meteorologischen
Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der betroffenen
Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und gegebenenfalls einzelner
Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender
Nutzungen, das Erfordernis der geplanten Nutzung aus der Sicht des Bauherrn, die
Lage, Größe und sonstige Ausgestaltung vorhandener und geplanter Baukörper.
Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die
Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beurteilen zu können.
45
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2001 - 10 B 860/01 -, BRS 64 Nr. 122.
46
Das Bauvorhaben ist nicht wegen der vom Kläger in den Vordergrund seiner
Ausführungen gestellten Entziehung von Luft und Sonne und seiner erdrückenden
Wirkung rücksichtslos. Hält ein Vorhaben - wie das hier streitige - die nach § 6 BauO
NRW erforderlichen Abstandflächen ein, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass das
Bauvorhaben unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften
sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer
erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden
Sozialabstandes - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme
verstößt.
47
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1998 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164; OVG
NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917.
48
Allerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung
mit dem Gebot der Rücksichtnahme als unvereinbar erweisen, wenn ein durch seine
Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu
qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck
des „Eingemauertseins" vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung
des Nachbargrundstücks kommt erdrückende Wirkung zu.
49
vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BauR 94, 746 = BRS 56
Nr. 196 und vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, Juris sowie Beschluss vom 19. Mai 2005 -
7 B 17/05 - und vom 21. März 2007 - 7 B 137/07 -, beide nicht veröffentlicht.
50
Hiervon ausgehend liegt ein Rücksichtnahmeverstoß nicht vor. Das Bauvorhaben ist
51
zunächst nicht wegen seiner Ausmaße oder seiner Baumasse rücksichtslos. Es soll ein
eingeschossiges Wohnhaus mit einem Satteldach und einer Firsthöhe von 7,55 m
errichtet werden. Die zum Grundstück des Klägers weisende Ostwand hat eine Länge
von 15,00 m und eine Höhe von 3,87 m bzw. 3,46 m. Insoweit handelt es sich um einen
Baukörper, der von seinen Ausmaßen nicht als außergewöhnlich qualifiziert werden
kann und der die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausnutzt, denn danach
wäre eine zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,4 (tatsächlich nur 0,2) und
einer GFZ von 0,8 (tatsächlich nur 0,32) zulässig. Der Baukörper ist damit ohne weiteres
mit der angrenzenden Bebauung vergleichbar. Denn das Reihenwohnhaus Kattenhol
1a) bis 1d) hat eine Breite von 25,00 m und die Firste sind 9,00 m hoch. Auch das
dreigeschossige Haus L.-----------gasse 2a hat eine Breite von 15,00 m und ist deutlich
höher als das geplante Gebäude.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das eingeschossige Bauvorhaben mit mäßig
geneigtem Dach einen deutlich größeren Grenzabstand einhält, als es das Landesrecht
erfordert und somit gegenüber den Gebäuden entlang der Straße „H. I1. „, die wie ein 35
m langer einheitlicher Baukomplex wirken, in erheblichem Umfang Rücksicht nimmt.
52
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2003- 7 A 3164/02 - bezüglich des
Vorhabens G. .
53
Zwar ist der First des genehmigten Gebäudes aufgrund der unterschiedlichen
Geländehöhen um 1,15 m höher als der First des Hauses der Kläger und durch die
unterschiedlichen Grundstücksgrößen wirkt das geplante Gebäude gegenüber dem
Gebäude des Klägers naturgemäß deutlich massiver. Der Kläger, der sein Grundstück
jedoch nahezu komplett bebaut und damit massiv ausgenutzt hat, kann deshalb aber
von dem anliegenden Nachbarn nicht eine über das übliche Maß hinausgehende
Rücksichtnahme verlangen. Bewohner des unbeplanten Innenbereichs, die ihre
eigenen Baugrundstücke intensiv ausnutzen, können von ihren Grundstücksnachbarn
nicht erwarten, dass diese große, bebaubare Grundstücke nur deshalb unbebaut lassen,
um ihnen auf fremden Eigentum den Freiraum zu sichern, den sie auf ihren eigenen
Grundstück nicht gewahrt haben.
54
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2003 - 7 A 3164/02 - bezüglich des
Vorhabens G. .
55
Insoweit ist auch noch weiter zu berücksichtigen, dass die Fläche zwischen geplantem
Wohnhaus und dem Haus des Klägers als Grünfläche gestaltet und somit baulich nicht
genutzt werden soll.
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Auch die sonstigen Einwände des Klägers können einen Verstoß gegen das Gebot der
Rücksichtnahme oder gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen
Baurechts nicht begründen. Soweit der Kläger auf zu befürchtende Verstöße gegen die
Baumschutzsatzung hinweist, erlaubt die Baugenehmigung nicht die Beseitigung von
Bäumen. Zudem vermitteln Baumschutzsatzungen generell keinen Nachbarschutz.
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Auch der Hinweis des Klägers auf die Mängel der Erschließung kann seiner Klage nicht
zum Erfolg verhelfen. Seine Einwände zielen tatsächlich nicht auf die Frage, ob das
Bauvorhaben i.S.v. § 4 BauO NRW und der §§ 30, 34 BauGB ausreichend erschlossen
ist. Vielmehr ist er der Auffassung, dass während der Bauarbeiten Baufahrzeuge das
Grundstück nicht erreichen können. Dies ist aber ersichtlich kein ihn schützender
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Belang, sondern ein ausschließlich den Bauherrn zu interessierender Umstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, Abs. 3, 162 Abs.3 VwGO.
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Die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.
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