Urteil des VG Arnsberg vom 15.03.2007
VG Arnsberg: angola, bundesamt für migration, abschiebung, staat, gefahr, leib, existenzminimum, anerkennung, richteramt, bern
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2807/05.A
Datum:
15.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2807/05.A
Tenor:
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des
Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.
November 2005 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der
Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.
Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2005
wird aufgehoben, soweit darin der Klägerin die Abschiebung nach
Angola angedroht wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6.
T a t b e s t a n d :
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Die am 13. August 2004 in I1. (Bundesrepublik Deutschland) geborene Klägerin ist
angolanische Staatsangehörige. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2005
beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Antrages
verwies sie auf den Vortrag ihrer Mutter in deren Asylverfahren.
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Den Asylantrag ihrer Mutter ( T. ) lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 23. November 1995 ab und stellte zugleich
fest, dass in ihrer Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen.
Die hiergegen von der Mutter der Klägerin erhobene Klage wies das erkennende
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Gericht durch Urteil vom 18. Juni 1998 - 7 K 6168/95.A - ab. Den hiergegen gestellten
Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 31. Juli 1998 - 1 A 3417/98.A -
ab.
Mit Bescheid vom 28. November 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab, stellte zugleich fest, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die
Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach
Bestandskraft des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass die Klägerin
dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder in einen
anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an.
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Am 6. Dezember 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
trägt sie im Wesentlichen vor: Ihre Mutter sei Angolanerin, ihr Vater sei Kameruner. Ihr
Großvater sei im Jahr 2002 verstorben, ihre Großmutter gelte seit 5 bis 6 Jahren als
vermisst. Die erste Ehe ihrer Mutter sei im März 2003 geschieden worden. Am 23.
Januar 2004 hätten ihre Eltern die Ehe geschlossen. Im Falle einer Abschiebung drohe
ihr - der Klägerin - eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG. In
Angola bestehe eine erhebliche Nahrungsmittelknappheit. Auch die medizinische
Versorgung sei sehr angespannt und das Gesundheitswesen existiere nur in minimalen
Ansätzen. Im Falle der Rückkehr nach Angola könne sie nicht auf einen
Familienverband zurückgreifen.
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Die Klägerin hat zunächst - schriftsätzlich - beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2005
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und
festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für
Angola vorliegen,
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hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis
7 AufenthG für Angola vorliegen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nur noch den nachfolgenden
Antrag gestellt und im Übrigen die Klage zurückgenommen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass in
ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Angola
vorliegen.
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Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
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die Klage abzuweisen.
13
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 K 1923/05.A, 7
K 2822/05.A, 7 K 6168/95.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen, soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Klage
zurückgenommen hat.
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Soweit die Klage im Übrigen nur noch darauf gerichtet ist, die Beklagte unter
entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2005
zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen für
ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG für Angola vorliegen, ist sie
begründet.
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Nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Ein Abschiebungsverbot kann hinsichtlich der Klägerin zwar nicht aus § 60 Abs. 7 Satz
1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden. Denn soweit man auf
Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,
der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei der Klägerin die Gruppe der
kleinen minderjährigen Kinder - "allgemein" ausgesetzt ist, sind diese nach § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG zu berücksichtigen, so dass
insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG besteht
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht
(InfAuslR) 2002, S. 48 (49) m.w.N. zur insoweit inhalts- und wortgleichen
Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG.
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Hinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG getroffen.
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Bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
ist im Einzelfall aber gleichwohl Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach §
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn dem einzelnen Ausländer keine
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 AufenthG zustehen, er
aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des
Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf. Diese Voraussetzung ist aber nur
bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage anzunehmen. Danach liegt eine extreme
Gefahrenlage, die trotz der Ausschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die
Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im
Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder
schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG, Beschluss vom
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16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die
öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995,
aaO.; OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -, vom
21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt zur inhalts- und wortgleichen
Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A
59/04.A - zu § 60 Abs. 7 AufenthG.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte
Versorgungslage eine konkrete extreme Gefährdung der Klägerin im Falle ihrer
Abschiebung nach Angola zu erwarten.
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Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort die Versorgungslage
mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die
Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder und schwangere Frauen - in
weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist
vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, Typhus -
und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist Angola z.B. auch
die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 %
der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt
Luanda.
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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Angola
vom 18. April 2006 und 18. April 2005; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg vom 27. Februar 1997; Länderinformationsblatt des Bundesamtes
für Flüchtlinge in Bern vom 18. Mai 2000; hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1.
März 2001 - 1 L 4006/00 -; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris;
VG Arnsberg, Urteile vom 4. Januar 2007 - 7 K 1150/06.A -, vom 8. Januar 2007 - 7 K
2011/06.A - und vom 22. Februar 2007 - 7 K 439/06.A -.
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Aufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss gegenwärtig
weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Babys,
kleine Kinder, "werdende" Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell
als bedenklich einzustufen sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 22. Juni 2006
- 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A
259/05.A -.
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Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen
besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 13. Juli 2006
- 1 A 2689/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A
4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A
961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -. Hiervon ausgehend
besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im vorliegenden Einzelfall für die
Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen
Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben.
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Im vorliegenden Einzelfall gehört die minderjährige, erst "2 Jahre" alte und in der
Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin bereits aufgrund ihres Alters der
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obenbeschriebenen Hochrisikogruppe der unter 5-jährigen Kinder an, für die das
existenzielle Minimum in Angola nicht gewährleistet ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist es ihr bereits aufgrund ihres Alters ersichtlich
auch nicht möglich selbst ihr Existenzminimum zu sichern, so dass ihr im Falle ihrer
Rückkehr nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme
Gefahr für Leib und Leben droht.
Auch für den Fall, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter nach Angola reisen würde, wäre
jedenfalls derzeit ihr existenzielles Minimum dort nicht gesichert. Denn ihre Mutter
müsste als Neuankömmling erst einmal selbst ihr eigenes Überleben in Angola sichern
und ist zur Überzeugung des Gerichts insoweit nicht in der Lage, jedenfalls derzeit das
notwendige Existenzminimum der minderjährigen Klägerin dort sicherzustellen.
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Die Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
insoweit aufzuheben, als der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht worden
ist. Die in § 60 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote stehen systematisch
gleichwertig nebeneinander und es ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu
bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Demgegenüber hatte
die frühere Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei der Benennung des
abschiebungsrelevanten Staates noch nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG
einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits differenziert, wobei bei einem Vorliegen
eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG die Zielstaatsbezeichnung
nicht aufzuheben war, da nach der zwischenzeitlich aufgehobenen Regelung des § 41
AsylVfG die Abschiebung lediglich für drei Monate ausgesetzt war, während nach der
gegenwärtigen Rechtslage wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots
grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG besteht. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unberührt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b
AsylVfG, wobei anteilsmäßig berücksichtigt wurde, dass die Klägerin mit der noch
fortgeführten Klage im Hinblick auf den Antrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Erfolg
hatte, der bei der Kostenquotelung im Verhältnis zu den vor der Klagerücknahme
ursprünglich auch geltend gemachten Ansprüchen aus Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1
AufenthG und § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG mit 1/6 zu bewerten war.
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Vgl. zur entsprechenden Kostenquotelung auch: BVerwG, Urteil vom 4. November 1997
- 9 C 34/96 -, in: NVwZ 1998, S. 750 (752) zur Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG im Verhältnis zu Art. 16 a GG und §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die
Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die
Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
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hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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