Urteil des VG Arnsberg vom 13.01.2006

VG Arnsberg: beihilfe, freiwillig versicherter, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, private krankenversicherung, finanzen, bundesamt, richteramt, pflegebedürftigkeit, versorgung, fürsorgepflicht

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 86/05
Datum:
13.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 86/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Der am 4. April 1941 geborene Kläger ist verheiratet und stand bis zu seiner
Pensionierung im Jahre 1998 als Zollamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 des
Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -) in Diensten der beklagten Bundesrepublik. Er
ist freiwillig in der gesetzlichen Betriebskrankenkasse (BKK) Hoesch krankenversichert.
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Unter dem 12. Oktober 2004 beantragte der Kläger Beihilfe zu mehreren Aufwendungen
in Höhe von insgesamt 2.403,80 EUR, die ihm und seiner Ehefrau für ärztliche
Leistungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte und Hilfsmittel im Jahre 2004
entstanden waren.
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Durch Beihilfebescheid vom 4. November 2004 setzte das frühere Bundesamt für
Finanzen die dem Kläger zustehenden Beihilfen auf insgesamt 1.117,03 EUR fest, zog
von diesem Betrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften (BhV) 50,00 EUR für
die so genannte Praxisgebühr ab, und gewährte eine Beihilfe über 1.067,03 EUR. Zu
dem Kürzungsbetrag führte das Bundesamt aus: Die Beihilfe mindere sich um einen
Betrag von 10,00 EUR je Kalendervierteljahr pro Beihilfeberechtigten und
berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die erste Inanspruchnahme von ambulanten
ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen.
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Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm zu
Unrecht Eigenbehalte abgezogen worden seien, da er und seine Ehefrau im Jahre 2004
bereits entsprechende Praxisgebühren entrichtet hätten.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 wies das frühere Bundesamt für
Finanzen den Widerspruch zurück. Es führte aus: Die zum 1. Januar 2004 in der
gesetzlichen Krankenversicherung eingeführte Zuzahlung für Arztbesuche (§ 28 Abs. 4
des fünften Sozialgesetzbuches - SGB V -, so genannte Praxisgebühr) sei zeitgleich in
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Form einer Beihilfekürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in die Beihilfevorschriften
übertragen worden. Die gesetzliche Krankenversicherung und die Beihilfe seien
rechtlich unterschiedliche und jeweils eigenständige Krankensicherungssysteme mit
anders gearteten Leistungsformen und unterschiedlicher Finanzierungsgrundlage.
Deshalb befreiten Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V die Beihilfeberechtigten nicht
von Eigenbehalten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV. Die Kürzung der Beihilfe nach § 12
Abs. 1 Satz 2 BhV verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein
Versorgungsempfänger habe keinen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen im
Krankheitsfall. Neben der aus den Versorgungsbezügen zu bestreitenden
Eigenvorsorge trete die Beihilfe nur ergänzend hinzu, um die wirtschaftliche Lage des
Beihilfeberechtigten zu erleichtern. Der Dienstherr habe bei der Bemessung der
Beilhilfe einen Gestaltungsspielraum, solange der amtsangemessene Lebensunterhalt
gewährleistet werde.
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor: Weil er freiwillig gesetzlich krankenversichert sei,
werde er durch § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV doppelt mit der Praxisgebühr belastet. Dies
widerspreche der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn und der ihm - dem Kläger -
zustehenden Alimentation. Da er die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe aufbringe,
sei ihm der doppelte Abzug der Praxisgebühr nicht zumutbar. Die Vorschrift sei im
Vergleich zu den in der privaten Krankenversicherung versicherten Beamten und
Versorgungsempfängern auch gleichheitswidrig.
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Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides des früheren
Bundesamtes für Finanzen vom 4. November 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger -
eine weitere Beihilfe in Höhe von 50,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9
Die Beklagte beantragt - sinngemäß -,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat
keinen Erfolg.
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Der angegriffene Beihilfebescheid des früheren Bundesamtes für Finanzen vom 4.
November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe über 50,00 EUR zu seinen
ihm und seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau im Jahr 2004 entstandenen
Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen. Die Beklagte hat den mit den
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angegriffenen Bescheiden einbehaltenen Betrag zu Recht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für
Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -)
in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 BhV)
geltenden 28. Fassung vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) von der dem Kläger
zustehenden Beihilfe abgezogen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BhV mindert sich die Beihilfe um einen
Betrag von 10,00 EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je
berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten
ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen. Das frühere
Bundesamt für Finanzen hat die dem Kläger zustehende Beihilfe in Anwendung dieser
Vorschrift hinsichtlich der zur Abrechnung vorgelegten Belege Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 11
und Nr. 15 jeweils um 10,00 EUR als Selbstbehalt für die Inanspruchnahme von
ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistungen in den ersten drei Kalendervierteljahren des
Jahres 2004 durch ihn und seine berücksichtigungsfähige Ehefrau zu Recht gekürzt.
17
Die umstrittene Abzugsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist nicht deshalb
unanwendbar, weil die Beihilfenvorschriften des Bundes nach der jüngeren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als administrative Bestimmungen
ohne Rechtsnormcharakter nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen
Gesetzesvorbehalts genügen.
18
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, DVBl. 2004, S. 1420 ff.
19
Danach muss die Frage, ob und welche Leistungen der Dienstherr im Falle von
Krankheit und Pflegebedürftigkeit erbringt, grundsätzlich durch ein Gesetz geregelt
werden. Denn die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, die Sicherung einer
menschenwürdigen Existenz auch bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie die
Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für
die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit und Hilflosigkeit sind
Schutzgüter von Verfassungsrang. Der Dienstherr hat nach Art. 33 Abs. 5 des
Grundgesetzes (GG) Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Unterhalt
des Beamten auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen bei Krankheits- und
Pflegefällen nicht gefährdet wird. Zahlt er Beihilfen, die die aus der Alimentation zu
bestreitenden Eigenvorsorge ergänzen, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht
mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare
Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der für den Dienstherrn bestehende Spielraum bei
der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der
Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare
Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender Beihilfe andererseits
gebieten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die
teilweise erheblichen Eingriffe in den errichteten Beihilfe- und Vorsorgestandard
übernimmt. Andernfalls hätte es die Exekutive in der Hand, das Maß der von dem
Beamten erwarteten Beteiligung an den Kosten der medizinischen, zahnmedizinischen
und pflegerischen Versorgung festzulegen und dadurch das mit der gesetzlich
festgelegten Besoldung und Versorgung erreichte Niveau unter Ausschluss des
parlamentarischen Gesetzgebers abzusenken. Der für Besoldung und Versorgung
bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG könnte so zunehmend ausgehöhlt
werden.
20
So das BVerwG, aaO., DVBl. 2004, S. 1420, 1421 f.
21
Trotz des Defizits normativer Regelungen ist aber nach den Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich für eine Übergangszeit von der Weitergeltung
der Beihilfenvorschriften auszugehen. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im
Falle der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach einem einheitlichen
Handlungsprogramm erbracht werden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in
aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen geboten hat. Eine andere Betrachtung
dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren
Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkommt.
22
Vgl. BVerwG, aaO., DVBl. 2004, S. 1420, 1422.
23
Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt über die vorstehenden Ausführungen
zum Gesetzesvorbehalt hinausgehend nicht gegen höherrangiges Recht.
24
Die Abzugsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verletzt nicht die in Art. 33 Abs. 5 GG
verbürgten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das gegenwärtige
Beihilfesystem ist kein Teil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des
(Ruhestands-)Beamten.
25
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, DVBl. 1991, S. 201; und
Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, ZBR 2003, S. 203; BVerwG, Urteil
vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, DVBl. 2003, S. 1554, 1555, mwN.
26
Entscheidet sich der Dienstherr für ein „Mischsystem" aus Eigenleistungen des
(Ruhestands-)Beamten und Beihilfen, muss vor dem Hintergrund der in Art. 33 Abs. 5
GG verankerten Fürsorgepflicht als Grundlage für die Beihilfen gewährleistet sein, dass
der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine
zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.
27
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 aaO., DVBl. 1991, S. 201, 202; und
Beschluss vom 7. November 2002 aaO., ZBR 2003, S. 203; BVerwG, Urteil vom 3. Juli
2003, aaO.
28
Dem (Ruhestands-)Beamten bleibt es grundsätzlich selbst überlassen, wie er die im
Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (Grundsatz der so
genannten Vorsorgefreiheit). Der Dienstherr darf die Beihilfe, weil er sie als eine die
Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, jedoch nicht ohne
Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Das bedeutet
aber nicht, dass er verpflichtet wäre, die Beihilfebestimmungen den
Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen. Gewisse Friktionen und
Ungereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und
Krankenversicherungsleistungen hat der Beamte deshalb hinzunehmen, solange sie für
ihn nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken verbunden sind.
29
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 aaO., DVBl. 1991, S. 201, 202;
BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 44.88 -, ZBR 1991, S. 349.
30
Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem (Ruhestands-)Beamten zumutbaren
Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene
31
Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Namentlich wenn der (Ruhestands-)
Beamte im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfen einen Eigenbeitrag leisten
muss, der weniger als 1 % seiner Jahresbezüge ausmacht, bleibt in aller Regel der
amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO., DVBl. 2003, S. 1554, 1555 f.
32
Nach diesen Maßstäben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass dem
Kläger infolge der Kürzungen seiner ihm zustehenden Beihilfe gemäß § 12 Abs. 1 Satz
2 BhV kein amtsangemessenen Lebensunterhalt mehr verbleibt. Tatsächlich führten die
Kürzungen über 50,00 EUR für die ersten drei Quartale des Jahres 2004 im Streitfall nur
zu einer auf diesen Zeitraum bezogenen Minderung der Beihilfe von 5,56 EUR pro
Monat. Diese Belastung liegt unterhalb der soeben angeführten Grenze. Selbst wenn
der Kläger und seine berücksichtigungsfähige Ehefrau sämtliche in der Vorschrift des §
12 Abs. 1 Satz 2 BhV aufgeführten Kürzungsbeträge für die ambulanten ärztlichen,
zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen für jedes Kalendervierteljahr
über 30,00 EUR im Jahr 2004 - in der Summe bei zwei Personen also in Höhe von
240,00 EUR - voll ausgeschöpft hätten, läge die monatliche Eigenbelastung bei 20,00
EUR. Die beschriebene Grenze wäre auch dann noch nicht überschritten. Denn als
Ruhestandsbeamter erhält der Kläger Versorgungsbezüge von seinem letzten
Amtsstatus als Zollamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) in Höhe von überschlägig
32.000 EUR jährlich. Für eine Überschreitung der Marke von einem Prozent seiner
Jahresbezüge ist angesichts dessen nichts ersichtlich.
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Soweit der Kläger einwendet, ihm sei der Abzug nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV deshalb
nicht zumutbar, weil er als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
bereits die vollen Krankenversicherungsbeiträge erbringe, dringt er damit nicht durch.
Denn er hat sich im Rahmen des Grundsatzes der Vorsorgefreiheit selbst dafür
entschieden, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden und
die Finanzmittel dafür aus der ihm zustehenden Alimentation aufzubringen. Die daraus
folgende finanzielle Belastung hat ihm nicht sein Dienstherr, sondern vielmehr der
Kläger sich selbst auferlegt.
34
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt überdies auch nicht gegen das allgemeine
Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz
verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich
gleich zu behandeln. Der Normgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden Ge-
staltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn
die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der
Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die normative Differenzierung fehlt. Um den Anforderungen
des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO., DVBl. 2003, S. 1554, 1556, mwN.
36
Soweit Beamte und Versorgungsempfänger in verschiedenen Bundesländern nicht mit
Selbstbehalten belastet werden, liegt darin keine Ungleichbehandlung gegenüber dem
Kläger. Denn die Länder regeln ihre Beihilfeangelegenheiten in eigener Kompetenz;
ebenso ist der Bund nicht gehalten, seine Beihilfebestimmungen den Länderregelungen
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anzupassen. Der Kläger verkennt überdies, dass auch die Bundesländer die Beihilfe
nicht einheitlich ausgestaltet haben. Teilweise belasten sie die Beihilfenempfänger weit
mehr als der Bund seine Beamten und Versorgungsempfänger. So hätte sich der Kläger
als Versorgungsempfänger auf der Grundlage der Gehaltsgruppe A 12 BBesG nach
nordrhein-westfälischem Recht mit 300,00 EUR jährlich an seinen Krankheitskosten zu
beteiligen (vgl. § 12a Abs. 1 BVO NRW).
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist schließlich auch nicht deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar, weil sich der Kläger als nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiter (Ruhestands-
)Beamter freiwillig versichert hat und sowohl er als auch seine mitversicherte Ehefrau
bereits bei ihren Arztbesuchen eine Praxispauschale nach § 28 Abs. 4 SGB V entrichtet
haben. Als freiwillig Versicherter wird der Kläger bei Abzug der Beträge nach § 12 Abs.
1 Satz 2 BhV mit privat Versicherten gleich behandelt. Jedoch sind die Unterscheide
zwischen diesen (Ruhestands-)Beamtengruppen nicht so gewichtig, als dass der Kläger
verfassungsrechtlich von der Anrechnung der Abzugsbeträge gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2
BhV ausgenommen werden müsste.
38
Bei einem Vergleich der beiden Gruppen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht
isoliert auf die Belastung durch die so genannte Praxisgebühr abzustellen. Denn bei der
verfassungsrechtlichen Gleichheitsprüfung einer Regelung mit finanziellen
Auswirkungen ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller typischerweise
zwischen den Vergleichgruppen auftretenden Unterschiede angebracht.
39
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, S. 1, 8 (zur
Quellensteuer).
40
Die Situation der Gruppe der nach § 9 SGB V freiwillig gesetzlich Krankenversicherten
zeichnet sich dadurch aus, dass diese Krankenversicherung das Krankheitsrisiko
grundsätzlich vollständig, nicht nur zu einem bestimmten Anteil abdeckt (vgl. §§ 11 f.
SGB V). Zudem erfasst ihr Schutz nicht nur die Person des freiwillig Versicherten selbst,
sondern unter den jeweiligen Voraussetzungen des § 10 SGB V auch den Ehe- oder
Lebenspartner sowie die Kinder. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
erhalten ihre Mitglieder im Regelfall als Sach- bzw. Dienstleistungen (§ 2 SGB V), ohne
dass sie die einzelnen Krankheits-, Vorsorgemaßnahme- oder Arzneimittelkosten -
abgesehen von bestimmten, aber immer noch geringen Zuzahlungen - selbst
auszulegen hätten. Die von den freiwillig Versicherten zu bezahlenden Beiträge müssen
im Übrigen an ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfen (§ 240 SGB V).
41
Demgegenüber ist die typische Situation der beihilfekonform ergänzend privat
Versicherten dadurch gekennzeichnet, dass sie nur eine für den nicht von der Beihilfe
abgedeckten Teil des Krankheitsrisikos eine Versicherung abschließen müssen. Diese
stellt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf das individuelle Risiko in
Bezug auf (Vor-)Erkrankungen sowie Lebensalter ab. Eine private Krankenversicherung
muss ferner für jedes Familienmitglied des Beamten gesondert abgeschlossen werden.
Der privat Krankenversicherte muss weiterhin gegenüber dem jeweiligen Behandler die
Behandlungskosten sowie notwendige Hilfs- und Arzneimittel zunächst selbst bezahlen.
Er kann erst im Nachhinein seine Aufwendungen von seinem jeweiligen Kostenträger -
Krankenversicherung einerseits, Beihilfestelle andererseits - nach Maßgabe der
einschlägigen Bestimmungen, ggf. unter Abzug von in den unterschiedlichen Systemen
bestehender verschieden hoher Eigenanteilen, ersetzt erhalten.
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Werden die Vor- und Nachteile insgesamt betrachtet, ergeben sich auch mit Blick auf
die vom Kläger eingewendete „Doppelbelastung" mit der so genannten Praxisgebühr
keine gravierenden Nachteile für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte. Denn je nach
Alter, konkreter gesundheitlicher Situation und Familienstand kann die Zugehörigkeit
des einzelnen Beamten zu der einen wie zu der anderen Gruppe für ihn wirtschaftlich
vorteilhafter sein. Die umstrittenen Abzugsbeträge beeinflussen das jeweilige Ergebnis
für die beiden Vergleichsgruppen nicht gravierend in die eine oder andere Richtung.
43
Außerdem ist zu beachten, dass die Zuordnung des jeweiligen (Ruhestands- )Beamten
zu der einen wie zu der anderen Gruppe nicht vom Normgeber selbst vorgenommen
wird. Es liegt nämlich in der Entscheidungsfreiheit eines jeden Beamten selbst, zu
wählen, ob er im Hinblick auf sein Krankheitsrisiko im Rahmen der Eigenvorsorge allein
auf die Beihilfeleistungen seines Dienstherrn vertraut, sich ergänzend privat
krankenversichert oder es aber demgegenüber - wie der Kläger - vorzieht, freiwilliges
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein.
44
Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe über 50,00 EUR hat,
kann er auch keine Prozesszinsen analog § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches von diesem Betrag beanspruchen.
45
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des
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öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In
Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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