Urteil des VG Arnsberg vom 09.11.2005
VG Arnsberg: treu und glauben, grobe fahrlässigkeit, venire contra factum proprium, anrechenbares vermögen, anspruch auf bewilligung, arglistige täuschung, widersprüchliches verhalten, kreditinstitut
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1598/04
Datum:
09.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1598/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der im Jahre 1976 geborene Kläger betrieb vom Wintersemester 1997/98 bis zum
Wintersemester 2001/02 ein Studium an der Universität T. in dem Studiengang
Elektrotechnik mit dem Abschluss HS II. Mit formularmäßigen Schreiben vom 5. Oktober
1997, 7. August 1998, 16. August 1999, 10. August 2000 und 31. August 2001
beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für diese Ausbildung in den
Studienjahren 1997/98, 1998/99, 1999/00, 2000/01 und 2001/02. Die Antragsformulare
enthielten weder in der Zeile „Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Sparzinsen)" noch
in den Zeilen „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (bitte
Belege beifügen)" irgendwelche Eintragungen des Klägers.
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Mit Bescheiden vom 30. Oktober 1997, 27. November 1998, 29. November 1999, 30.
Oktober 2000 und 28. Dezember 2000, 27. Februar 2001 und 29. März 2001 sowie vom
30. Oktober 2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume von Oktober
1997 bis März 2002 bei unterschiedlichen monatlichen Förderungsbeträgen eine
Gesamtförderung in Höhe von 36.197,99 DM = 18.507,74 EUR.
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Nachdem sich aufgrund einer vom Beklagten veranlassten Datenabfrage beim
Bundesamt für Finanzen gemäß § 47 b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
ergeben hatte, dass der Kläger für das Jahr 2001 einen Freistellungsauftrag in Höhe von
1.085,00 DM in Anspruch genommen hatte, forderte der Beklagte diesen durch
Schreiben vom 23. September 2002 auf, sein gesamtes Vermögen zu den Zeitpunkten
der Antragstellungen vom 16. Oktober 1997 (Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis
September 1998), 6. August 1998 (Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September
1999), 17. August 1999 (Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000), 11.
August 2000 (Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001) und 7.
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September 2001 (Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis März 2002) unter Verwendung
der beigefügten Erklärungsvordrucke darzulegen und nachzuweisen. Daraufhin machte
der Kläger ergänzende Angaben zu seinem Kapitalvermögen nach dem Stand der
Antragstellungen, denen zufolge er ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen und
Kontoauszüge der Stadtsparkasse I. über Vermögenswerte von 27.136,00 DM,
85.778,00 DM, 155.083,00 DM, 245.558,00 DM und 224.603,00 DM verfügte.
Durch Bescheid vom 25. März 2003 nahm der Beklagte nach vorheriger Anhörung des
Klägers seine Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Oktober 1997 bis März 2002
zurück und forderte die danach überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von
insgesamt 36.198,00 DM = 18.507,74 EUR von dem Kläger zurück. Zur Begründung
führte er aus: Die Ausbildungsförderung habe dem Kläger in der gewährten Höhe nicht
zugestanden, weil er im Gegensatz zu den Angaben in seinen Förderungsanträgen über
Vermögen verfügt habe, das aufgrund fehlender Angabe bei der Anrechnung auf den
Bedarfssatz nicht berücksichtigt worden sei. Einen Nachweis darüber, dieses Vermögen
lediglich treuhänderisch für seine Mutter, seinen Stiefvater und seinen Stiefbruder
verwaltet zu haben, habe der Kläger nicht vorgelegt. Aus den vorgelegten Verträgen
gehe zweifelsfrei hervor, dass er Inhaber der Depot-Nr. und sowie des Girokontos-Nr.
gewesen sei. Der Kläger habe gegenüber der Stadtsparkasse I. bei der Konto- und
Depoteröffnung die Frage eindeutig bejaht, ob er für eigene Rechnung handele. Nach
den vorgelegten Nachweisen hätte er jederzeit mit befreiender Wirkung für die
Stadtsparkasse I. über die gesamten Vermögenswerte verfügen können. Ebenso wenig
habe der Kläger einen wirksamen Treuhandvertrag vorgelegt. Nach alledem seien ihm
die fraglichen Vermögenswerte in vollem Umfang zuzurechnen. Da die ursprünglichen
Bewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässiger Unterlassung von Angaben zu
dem Vermögen des Klägers beruhten, könne dieser sich nicht auf Vertrauen berufen.
Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen, wenn der Begünstigte schon einfachste, ganz
naheliegende Überlegungen nicht anstelle. Dies sei der Fall, weil in den von dem
Kläger unterschriebenen Formblättern Angaben zu seinem Vermögen, zu seinen
Schulden und Lasten sowie zu freizustellenden Vermögenswerten unter Beifügung von
Belegen zu machen gewesen seien. Bereits aufgrund dieser Abfrage habe dem Kläger
die Bedeutung der Angaben zum Vermögen klar sein müssen. Darüber hinaus habe er
in den Anträgen versichert, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Er habe
angesichts seines beträchtlichen Vermögens zu den jeweiligen Antragszeitpunkten
auch nicht davon ausgehen können, dass die auf den fehlerhaften Angaben
beruhenden Bewilligungsbescheide rechtmäßig gewesen seien. Bei der in § 45 SGB X
vorgeschriebenen Ermessensausübung sei das öffentliche Interesse an der Rücknahme
der rechtswidrigen Verwaltungsakte mit dem schutzwürdigen Interesse an der
Aufrechterhaltung der Entscheidungen abzuwägen. In Anbetracht der angespannten
Haushaltslage der öffentlichen Hand sei auch unter den gegebenen Umständen des
Falles das öffentliche Interesse insoweit höher einzustufen.
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Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2003 unter Hinweis auf die von
ihm, seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder gegenüber dem Beklagten
abgegebenen schriftlichen Erklärungen vom 6. und 7. Oktober 2002, 22. November
2002 und 17. Februar 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Es habe
sich bei dem fraglichen Wertpapiervermögen zu keinem Zeitpunkt um sein eigenes
Vermögen, sondern um das Vermögen seiner Mutter und seines Stiefvaters sowie
seines Stiefbruders gehandelt. Vor der Depoteröffnung seien diese Wertpapiere niemals
seine Wertpapiere gewesen. Sie seien auch steuerlich anders zugeordnet gewesen. Er
habe das entsprechende Vermögen nur bekommen, um es in Form von Wertpapieren
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und in Absprache mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder zu
verwalten. Die Finanzierung seiner Ausbildung aus diesem Vermögen sei daher nicht
möglich gewesen, weil er die betreffenden Wertpapiere nicht habe verkaufen dürfen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 wies die Bezirksregierung L. -
Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie
führte aus: Die angefochtene Entscheidung des Beklagten, für den Zeitraum von
Oktober 1997 bis März 2002 für fünf Bewilligungszeiträume überzahlte
Förderungsleistungen in Höhe von insgesamt 18.507,74 EUR nach § 45 in Verbindung
mit § 50 SGB X zurückzufordern, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine
Rechtsgrundlage, das angerechnete Vermögen nicht als Vermögen des Klägers zu
berücksichtigen, sei nicht ersichtlich. Zwar habe der Kläger geltend gemacht, dass er
das Vermögen lediglich treuhänderisch verwaltet habe, doch sei ein Nachweis dafür
nicht erbracht worden. Der Kläger sei ausweislich der Unterlagen alleiniger
Kontoinhaber und gegenüber der Bank alleiniger Gläubiger des in Rede stehenden
Vermögens gewesen. Die Annahme einer „treuhänderischen" Vermögensverwaltung
sei nicht gerechtfertigt. Wesentliches Kennzeichen eines Treuhandverhältnisses sei,
dass der Treuhänder zwar formell Eigentümer des Vermögens werde, wirtschaftlich
jedoch das Vermögen nach wie vor zum Vermögen des Treugebers gehöre. Liege ein
Treuhandverhältnis vor, so handele es sich daher nicht um Vermögen des
Auszubildenden im Sinne der §§ 26 ff. BAföG. Voraussetzung für das Vorliegen eines
Treuhandverhältnisses sei jedoch, dass die Treuhand im Außenverhältnis offenkundig
geworden sei. Diese Grundsätze aus dem Zivilrecht habe die Rechtsprechung auch auf
den Bereich der Sozialleistungen übertragen. Danach könne das fragliche Vermögen
dem Kläger förderungsrechtlich nur dann nicht zugeordnet werden, wenn das
Treuhandverhältnis für Außenstehende erkennbar sei (sog. Offenkundigkeitsprinzip).
Rein interne Verträge und Absprachen zwischen dem Auszubildenden und dem
Treugeber genügten hierfür nicht. Als Kriterien für eine Außenwirkung der Treuhand
seien anerkannt: Das Anlegen eines Sonderkontos für das Treuhandvermögen, das
vom sonstigen Vermögen des Auszubildenden getrennt sei, ein Hinweis im
Kontoeröffnungsantrag, dass eine rein treuhänderische Vermögensverwaltung vorliege,
die Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber und eine gegebenenfalls
spätere Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung durch den Treugeber bei den
Finanzbehörden nach § 371 der Abgabenordnung (AO). Bis auf die Tatsache, dass die
Familie des Klägers die Vermögensverhältnisse inzwischen dem Finanzamt mitgeteilt
habe, ergäben sich jedoch keine rechtsverbindlichen Anhaltspunkte beziehungsweise
Nachweise für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und
seiner Familie. Demnach sei das ermittelte und bei Stellung der Anträge nicht
angegebene Vermögen zu Recht als Vermögen des Klägers auf den Bedarf
angerechnet worden. Zwar könne in Ausnahmefällen gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur
Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben,
doch sei diese Bestimmung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, wobei eine solche
Härte im Falle des Klägers nicht erkennbar sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick
darauf, dass er bei der jeweiligen Antragstellung zu den entsprechenden Fragen zum
Vermögen sowie den Schulden und Lasten in den Formblättern keinerlei Angaben
gemacht habe, so dass bei den Bescheiderteilungen davon auszugehen gewesen sei,
dass kein Vermögen vorhanden gewesen sei. Es sei dem Kläger insofern vorzuhalten,
sich durch die Nichtangabe des Vermögens zumindest grob fahrlässig verhalten zu
haben. Bei richtiger Angabe auf den Formblättern über seine Vermögenswerte hätte er
bei Antragstellung auch die Möglichkeit gehabt darzulegen, dass und aus welchen
Gründen aus seiner Sicht eine Anrechnung dieses Vermögens nicht beziehungsweise
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nur teilweise erfolgen solle. Das Amt für Ausbildungsförderung hätte dann im Rahmen
der Bescheiderteilung eine entsprechende Bewertung und Prüfung des Sachverhalts
vornehmen können. Das durch § 45 SGB X eingeräumte Ermessen sei deshalb zu
Recht dahin ausgeübt worden, dass die Verwaltungsakte zurückgenommen, dem
Kläger für die im Bescheid genannten Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung
versagt und die zu Unrecht geleistete Förderung von ihm zurückgefordert worden sei.
Mit der am 13. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger ergänzend
geltend: Das fragliche Vermögen könne ihm förderungsrechtlich nicht zugerechnet
werden, weil es sich um so genanntes Treuhandvermögen gehandelt habe, das er für
seine Mutter, seinen Stiefvater und seinen Stiefbruder lediglich verwaltet habe.
Unabhängig davon seien nach § 28 Abs. 3 BAföG auch die zum Zeitpunkt der
Antragstellungen bestehenden Schulden und Lasten von dem festgestellten Vermögen
des Auszubildenden abzuziehen. Die entsprechenden Schulden und Lasten ergäben
sich in seinem Falle aus dem Treuhandverhältnis mit seinen Eltern und seinem
Stiefbruder. Er habe jederzeit damit rechnen müssen, dass diese das ihm
treuhänderisch übertragene Vermögen zurückverlangen würden. Damit liege jedoch
eine Verbindlichkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG vor, weil Schulden im Sinne dieser
Bestimmung alle Verbindlichkeiten des Auszubildenden seien, zu deren Erfüllung eine
rechtliche Verpflichtung bestehe. Dies sei hinsichtlich des bei ihm vorliegenden
Treuhandverhältnisses der Fall gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass seine
Eltern und sein Stiefbruder das Geld später abgerufen und für den Bau eines
Eigenheims verwendet hätten. Im Übrigen spreche für das Vorliegen eines offen
gelegten Treuhandverhältnissen auch der Umstand, dass seine Eltern und sein
Stiefbruder bei den Finanzbehörden eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung
erstattet hätten. Dies gelte nach Auffassung des Bundesministeriums für Ausbildung und
Forschung als ausreichender Nachweis für den Bestand eines Treuhandverhältnisses.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - vom 16.
April 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf den Inhalt der angefochtenen
Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Kläger sei bei den Antragstellungen jeweils
Inhaber der Forderungen gegenüber der Stadtsparkasse I. gewesen. Ausweislich der
vorgelegten Unterlagen sei er alleiniger Kontoinhaber und gegenüber der
Stadtsparkasse alleiniger Gläubiger des in Rede stehenden Vermögens gewesen. Alle
Vermögensanlagen seien daher als Vermögen des Klägers anzusehen. Es sei rechtlich
unerheblich, aus welchen Mitteln das Vermögen gebildet worden sei. Ein Nachweis
über das geltend gemachte Treuhandvermögen sei vom Kläger nicht geführt worden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Selbstanzeige der Mutter, des Stiefvaters
und des Stiefbruders des Klägers beim Finanzamt T. wegen nicht angegebener
Zinserträge, weil diese Selbstanzeige zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die
Ermittlungen bereits aufgenommen worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen
Erfolg, weil der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2003 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - vom 16. April
2004 rechtmäßig sind und den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat durch den streitbefangenen Bescheid zu
Recht die für die fünf Bewilligungszeiträume von Oktober 1997 bis März 2002
erlassenen Bewilligungsbescheide zurückgenommen und die danach überzahlte
Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 18.507,74 EUR zurückgefordert, weil dem
Kläger wegen der unterbliebenen Berücksichtigung eigenen anzurechnenden
Vermögens in bedarfsdeckender Höhe ein Anspruch auf Bewilligung von
Ausbildungsförderung für diese Bewilligungszeiträume nicht zustand. Zur Begründung
im Einzelnen wird insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5
VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
L. - Ausbildungsförderung - vom 16. April 2004 Bezug genommen. Ergänzend führt das
Gericht aus:
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Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder
einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
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Nach Absatz 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt
nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht
berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
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Bei Anwendung dieser Vorschrift hat der Beklagte im Zusammenhang mit dem Erlass
des streitbefangenen Bescheides zu Recht angenommen, dass die fraglichen
Bewilligungsbescheide, durch die er dem Kläger für die hier in Rede stehenden
Zeiträume Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 18.507,74 EUR bewilligt hatte,
als begünstigende Verwaltungsakte rechtswidrig waren, weil anrechenbares Vermögen
des Klägers, das die monatlichen Bedarfssätze überstieg, nicht angerechnet worden ist.
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Gemäß § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung,
Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe
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dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine
Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Demzufolge
sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG auf den Bedarf - Lebensunterhalt und
Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG) - nach Maßgabe der folgenden Vorschriften unter
anderem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Gemäß § 27
Abs. 1 O. . 2 BAföG gelten als Vermögen unter anderem Forderungen und sonstige
Rechte. Ausgenommen sind lediglich Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus
rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Nach § 28 Abs. 1
BAföG ist der Wert eines Gegenstandes zu bestimmen, 1. bei Wertpapieren auf die
Höhe des Kurswertes, 2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
Maßgebend ist (dabei) der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG).
Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der
Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1
BAföG). Darüber hinaus bleiben von dem Vermögen die Freibeträge des § 29 BAföG
anrechnungsfrei.
Mit Blick auf diese gesetzlichen Bestimmungen ist die Feststellung des Beklagten
rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger zu den maßgeblichen Zeitpunkten der
Antragstellungen vom 16. Oktober 1997 (Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis
September 1998), 6. August 1998 (Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September
1999), 17. August 1999 (Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000), 11.
August 2000 (Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001) und 7.
September 2001 (Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis März 2002) über
Vermögenswerte von 27.163,52 DM, 85.779,48 DM, 155.083,30 DM, 245.558,80 DM
und 224.603,66 DM verfügte. Nach Abzug des Freibetrages gemäß § 29 Abs. 1 O. . 1
BAföG ergaben sich somit auf die Monate des jeweiligen Bewilligungszeitraumes
aufzuteilende Anrechnungsbeträge, die die gewährte Ausbildungsförderung in der vom
Beklagten festgesetzten Höhe bei weitem überstiegen.
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Der Kläger macht insoweit ohne Erfolg geltend, dass es sich bei dem vom Beklagten
ermittelten Vermögen um Treuhandvermögen gehandelt habe, das ihm
förderungsrechtlich nicht zugeordnet werden könne.
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Maßgeblich für die förderungsrechtliche Zuordnung von Vermögen ist grundsätzlich das
geltende Recht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) ergibt.
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Vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand der
Bearbeitung: Januar 2004, Rdnr. 8.1 zu § 27.
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Der Kläger war zivilrechtlich Inhaber der hier in Rede stehenden Konten und damit
Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen gegenüber dem Kreditinstitut.
Denn auf seinen Namen sind die Anlagen erfolgt und auf ihn wurden die vorliegenden
Kontoauszüge ausgestellt. Daran hat sich bis zur Löschung der Konten auch nichts
geändert. Der Kläger hat auch keine Unterlagen darüber vorgelegt, dass eine andere
Person berechtigt war, über die Guthaben zu verfügen. Das Kreditinstitut hätte somit an
keine andere Person als den Kläger mit befreiender Wirkung leisten können. Somit war
der Kläger jedenfalls im Außenverhältnis zum Kreditinstitut alleiniger Eigentümer. Das
von dem Kläger geltend gemachte Treuhandverhältnis, demzufolge er als Treuhänder
für seine Mutter, seinen Stiefvater und seinen Stiefbruder deren Vermögen auf seinen
Konten lediglich verwahrt habe, ändert nichts daran, dass der Kläger im Rechtsverkehr
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und damit auch gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung als Eigentümer
anzusehen ist. Denn ein solches Treuhandverhältnis hätte in irgendeiner Weise einer
Offenlegung nach Außen hin bedurft.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 2. März 2005 - 4 E 1185/04 - mit weiteren Nachweisen.
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Umstände, die für eine Außenwirkung der geltend gemachten Treuhand sprechen
könnten, liegen indessen nicht vor. Der Kläger hat insoweit weder ein Sonderkonto für
das von seinem sonstigen Vermögen getrennte (angebliche) Treuhandvermögen
anlegen lassen noch einen Hinweis in dem Kontoeröffnungsantrag gegeben, dass eine
rein treuhänderische Vermögensverwaltung vorliege. Auch einen etwaigen zwischen
ihm und seiner Familie geschlossenen Treuhandvertrag hat er nicht vorgelegt. Die
spätere Selbstanzeige seiner Mutter, seines Stiefvaters und seines Stiefbruders wegen
Steuerhinterziehung bei dem Finanzamt T. nach § 371 AO genügt insoweit schon
deshalb nicht, weil diese erst nach Aufnahme der Ermittlungen durch den Beklagten
erfolgt ist und damit lediglich den Zweck verfolgte, einen aus ihrer Sicht weniger
einschneidenden Rechtsnachteil hinnehmen zu müssen.
27
Unabhängig davon ist dem Kläger die Berufung auf ein angebliches Treuhandverhältnis
ausbildungsförderungsrechtlich auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, der auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht
und daher auch im öffentlichen Recht gilt.
28
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 - in:
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 1102 (1104).
29
Die förderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens knüpft zwar grundsätzlich an die
zivilrechtlichen Eigentums- und Inhaberverhältnisse an, doch gilt dies nicht
ausnahmslos. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung des
Auszubildenden unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Falle des
Rechtsmissbrauchs, der eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben
umschreibt, für unbeachtlich erklärt.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 13.80 - in: Neue juristische
Wochenschrift (NJW) 1983, 2829 (2830).
31
Einen Unterfall des Rechtsmissbrauchs stellt das widersprüchliche Verhalten dar (so
genanntes „venire contra factum proprium"). Die Rechtsordnung lässt zwar
grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu, doch ist dieses rechtsmissbräuchlich,
wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn
andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreffende sich mit seinem
Vorbringen in unlösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt. Dies ist im
vorliegenden Falle gegeben. Der Kläger hat nach dem Inhalt des Aktenvermerks des
Bundesamtes für Finanzen vom 9. September 2002 zu der Anfrage gemäß § 45 d EStG
zur Feststellung von Kapitalerträgen im Jahr 2001 Freistellungsaufträge für
Kapitalerträge in Höhe von 1.085,00 DM in Anspruch genommen. Einen solchen
Freistellungsauftrag kann gemäß § 44 a Abs. 2 Satz 1 O. . 1 EStG nur der Gläubiger der
Kapitalerträge stellen. Als solcher ist der Kläger auch in dem entsprechenden amtlichen
Vordruck ausdrücklich bezeichnet. Gläubiger der Kapitalerträge ist grundsätzlich der
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Gläubiger der Kapitalforderung. Bei Treuhandverhältnissen sind allerdings gemäß § 39
Abs. 2 O. . 1 Satz 2 AO die Kapitalforderungen und hieran anknüpfend auch die Erträge
steuerrechtlich dem Treugeber zuzurechnen, so dass dieser insoweit
einkommensteuerpflichtig ist. Hierzu muss der Treuhänder dem Finanzamt die
Treuhand anzeigen und gegebenenfalls nachweisen (§ 159 Abs. 1 Satz 1 AO).
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 K 7239/03 -
mit weiteren Nachweisen.
33
Dies hat der Kläger hier jedoch nicht getan. Im Freistellungsauftrag, der unmittelbar an
die Bank gerichtet ist, dessen Daten aber entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis im
Antragsformular dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt werden (vgl. § 45 d Abs. 1
EStG), hat er daher auch nach außen hin, das heißt über das Verhältnis zum
Kreditinstitut hinaus geltend gemacht, dass das betreffende Vermögen samt seiner
Erträge tatsächlich allein ihm zuzuordnen ist. Hiermit lässt sich das Vorbringen des
Klägers im vorliegenden Verfahren, dass das Vermögen seiner Mutter, seinem Stiefvater
und seinem Stiefbruder gehört habe, er es daher lediglich für sie verwahrt habe und das
Kapital an diese zurückgeflossen sei, nicht vereinbaren. Die Angaben gegenüber dem
Kreditinstitut, insbesondere in dem Freistellungsauftrag, dessen Daten an das
Bundesamt für Finanzen weitergeleitet werden, und das jetzige Vorbringen stehen
insoweit in einem unlösbaren Widerspruch. Dabei ist es unbeachtlich, dass sich das
jetzige und das hierzu in Widerspruch stehende frühere Verhalten nicht auf ein und
dasselbe Rechtsverhältnis beziehen, sondern auf das Verhältnis des Klägers zu den
Finanzbehörden beziehungsweise dem Kreditinstitut einerseits und auf sein Verhältnis
zum Ausbildungsförderungsamt andererseits. Denn die öffentliche Hand, zu der sowohl
die Finanzbehörden als auch das Ausbildungsförderungsamt zählen, ist insoweit als
Einheit anzusehen.
34
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 K 7239/03 -.
35
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger zwar Eigentümer eines dem
Grunde nach anrechenbaren Vermögens im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 O. . 2 BAföG
war, dem aber ein jederzeit fälliger, in gleicher Höhe bestehender
Rückzahlungsanspruch seiner Mutter, seines Stiefvaters und seines Stiefbruders
gegenüberstand, der als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG mit der Folge
zu berücksichtigen ist, dass anrechenbares Vermögen im Ergebnis nicht (mehr)
vorhanden ist. Denn das Gericht ist aufgrund des gesamten Akteninhalts davon
überzeugt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers eine nicht den Tatsachen
entsprechende reine Schutzbehauptung darstellt. Daher ergibt sich auch aus dem in der
mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten
Urteil des VG Freiburg vom 6. April 2005 - 7 K 2120/04 - eine für den Kläger günstigere
Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht-
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Der Beklagte hat auch frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO die
demnach rechtswidrigen Bewilligungsbescheide zurückgenommen, weil eine Berufung
des Klägers auf sein (etwaiges) Vertrauen in den Bestand der Bescheide gemäß § 45
Abs. 2 Satz 1 O. . 2 und 3 SGB X ausgeschlossen ist. Denn der Kläger hat dadurch,
dass er bei der Antragstellung weder Vermögenswerte angegeben noch Einkünfte aus
Kapitalvermögen erklärt hat, jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, die ursächlich für den Erlass der
Bewilligungsbescheide waren. Auf diese Weise war ihm die Rechtswidrigkeit der
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Verwaltungsakte bekannt oder er kannte sie jedenfalls grob fahrlässig nicht. Zur
Begründung im Einzelnen wird insoweit auch in diesem Zusammenhang auf die
zutreffenden Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden verwiesen.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Förderung in Höhe von
insgesamt 18.507,74 EUR ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, demzufolge erbrachte
Leistungen zu erstatten sind, soweit (ein) Verwaltungsakt(e) - wie hier - aufgehoben
worden ist (sind).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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