Urteil des VG Arnsberg vom 17.06.2009
VG Arnsberg: kernzone, befreiung, landschaftsplan, unterschutzstellung, härte, erhaltung, beschränkung, verordnung, feststellungsklage, gewässer
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1000/08
Datum:
17.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1000/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen jagdliche Verbotsregelungen eines Landschaftsplanes.
Er ist Jagdpächter des im Gebiet der Gemeinde X. liegenden gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes F. .
2
Im August 2006 trat der vom Kreistag als Satzung beschlossene Landschaftsplan V
"Wickede-Ense" in Kraft, dessen Aufstellung im Jahre 2001 beschlossen worden war.
Mit dem Landschaftsplan wurde u.a. das Naturschutzgebiet (NSG) "Ruhraue"
festgesetzt, das einen 370 ha großen Landschaftsraum entlang des Flusslaufs der Ruhr
umfasst.
3
Unter der Überschrift "spezielle Regelungen" setzte der Plangeber besondere
gebietsspezifische Verbote für die Fischerei und Jagd fest. Für die Jagd auf
Wasservögel, um die es im vorliegenden Verfahren geht, sind folgende Regelungen
bedeutsam:
4
"Zusätzlich zu den unter den Ziffern 1 - 16 aufgeführten allgemeinen Verboten wird
untersagt:
5
...
6
2. Die Ausübung der Jagd in folgendem Rahmen:
7
a) Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 01.01.-15.10. sind verboten. Unberührt bleiben
eine Gesellschaftsjagd bzw. zwei jagdliche Streifen in der Zeit vom 16.10. bis 31.12.
eines jeden Jahres.
8
...
9
e) Die Jagd auf Wasservögel ist verboten:
10
In den gekennzeichneten Kernzonen des Naturschutzgebietes
11
Unberührt bleibt die Stockentenjagd im Rahmen der o.a. Gesellschaftsjagd sowie an
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- insgesamt 6 Abenden in der Zeit vom 16.09. bis 15.11. in den Kernzonen a) + b),
13
- insgesamt 6 Abenden in der Zeit vom 15.10. bis 15.12. in der Kernzone c),
14
- insgesamt 6 Abenden in der Zeit vom 01.10. bis 30.11. in der Kernzone d),
15
jedoch nicht im unmittelbaren Uferbereich der Ruhr.
16
In der Zeit vom 01.01. bis 30.09. in den Randzonen des Naturschutzgebietes"
17
Die nachfolgenden "Erläuterungen" haben folgenden Wortlaut:
18
"Die Ruhraue beherbergt äußerst empfindliche und schutzwürdige Artenbestände. Ein
wesentliches Ziel der Unterschutzstellung ist es, diese Bestände zu erhalten und zu
fördern. Vielfältige Nutzungsansprüche können in ihrer Kombination eine deutliche
Beeinträchtigung des Gebietes darstellen. Räumliche bzw. zeitliche
Nutzungseinschränkungen sind daher in diesen besonders sensiblen Bereichen
erforderlich."
19
Der vom Kläger bejagte Jagdbezirk F. umfasst einen südlich und östlich von X. bzw.
westlich und nordwestlich des Ortsteils F. gelegenen Abschnitt der Ruhraue, der auf
gesamter Länge als NSG festgesetzt ist. Im mittleren Bereich dieses Abschnitts ist die
Kernzone c) ausgewiesen. Ein Teil dieser Kernzone ist als FFH-Gebiet "Ruhr" (DE-
4616-303) geschützt.
20
Mit seinem an die Beklagte zu 2. gerichteten Schreiben vom 24. August 2006 beantragte
der Kläger die "Befreiung von der Vorschrift der Regelung im Landschaftsflächenplan
betr. Abschuss und Bejagungsverbot von Wasservögeln im Bereich X. /F. ,
Naturschutzgebiete und FFH Zone C, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk F. ". Auf Bitte
der Beklagten zu 2. erläuterte der Kläger in seinem Schreiben vom 26. September 2006,
dass sich sein Antrag auf alle jagdbaren Wasservogelarten ("Stockente, Blesshuhn,
Gänse und Kormoran") beziehe. Diese Wasservögel sollten in der gesamten Kernzone
im Jagdbezirk bejagt werden. Die Bejagung solle während der gesamten gesetzlichen
Jagdzeiten stattfinden. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass kein Grund zur
Einschränkung der Jagd in der Kernzone c) bestehe. Das unter einem hohen Nordhang
liegende Teilstück der Ruhr könne kaum als Ruhezone für Zugvögel dienen. Dieser
Bereich werde hauptsächlich von Stockenten sowie von einigen ganzjährig heimischen
Tafel- und Krickenten genutzt. Die Bejagung der heimischen Arten berge also keine
Nachteile für Zugvögel, die hauptsächlich im Bereich der Kernzonen a) und b) lagerten.
21
Am 14. oder 15. November 2006 fand eine Besprechung statt, an der neben dem Kläger,
dem Sachbearbeiter der beklagten Landschaftsbehörde und dem Bürgermeister der
Gemeinde X. auch Vertreter der Jagdgenossenschaften X. -F. und X. -X1. sowie der
Jagdpächter des Jagdbezirks X1. teilnahmen. Im Anschluss an diese Besprechung
22
beantragten die genannten Jagdgenossenschaften unter dem 17. November 2006,
"namens und im Auftrag der Jagdpächter C. (Jagdgenossenschaft X. -F. ) und T.
(Jagdgenossenschaft X. -X1. ) die Erweiterung der Jagdzeiten auf Wasservögel in dem
Naturschutzgebiet "Ruhraue" in den Kernzonen c) und d) an jeweils 6 Abenden vom 15.
Oktober bis zum 15. Januar eines jeden Jahres". Für die Kernzone c) werde "die Jagd
auf Wasservögel in der o.g. Zeit im direkten Uferbereich von der Eisenbahnbrücke
ruhrabwärts bis zum Beginn des Eichenwaldes" beantragt. Der Kläger verwies in
seinem an den Kreisjagdberater adressierten Schreiben vom 30. November 2006, das
der Kläger am 6. Dezember 2006 in Fernkopie auch an die Beklagte zu 2. sandte, auf
diesen Antrag und bat um Unterstützung in der anstehenden Landschaftsbeiratssitzung.
Nach Zustimmung des Landschaftsbeirates erteilte die Beklagte zu 2. dem Kläger mit
Bescheid vom 16. April 2007 die Befreiung, in "seinem" Jagdbezirk in der Kernzone c)
des NSG "Ruhraue" die Jagd in folgendem Umfang auszuüben (Anm.: Die fehlerhafte
Nummerierung - 1., 1., 2., 3. - wurde im nachfolgenden Zitat korrigiert):
23
"1. Die Stockentenjagd wird in der Kernzone c von der Eisenbahnbrücke bis zum
Ruhrknick an der westlichen Ortsgrenze von F. auf einer Länge von etwa 300 m im
Uferbereich der Ruhr zwischen dem Fluss und dem Fußweg zugelassen.
24
2. Die Stockentenjagd in dem unter Nr. 1 beschriebenen Gebiet ist dabei auf jeweils 6
Abende in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres
beschränkt.
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3. Die Stockentenjagd darf dabei in den Kernzonen c und d nicht am gleichen Tag
durchgeführt werden. Mit den Jagdausübungsberechtigten in der Kernzone d
(Gemeinschaftlicher Jagdbezirk X1. ) ist durch entsprechende Absprachen eine
alternierende Jagdausübung sicherzustellen.
26
4. Der jederzeitige Widerruf dieses Bescheides bleibt vorbehalten."
27
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid und
beantragte "erneut die komplette Aufhebung der jagdlichen Einschränkungen in der
Gemeindejagd F. ". Ein Nachteil für andere Wasservögel durch die Bejagung der
Stockenten, Gänse und Blesshühner habe nicht nachgewiesen werden können.
28
In ihrem an die Beklagte zu 2. adressierten Schreiben vom 17. Juli 2007 nahm die
"Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.V." (im Folgenden:
ABU) zu dem Befreiungsantrag Stellung.
29
Unter dem 24. Juli 2007 ergänzte die Beklagte zu 2. ihren Bescheid vom 16. April 2007
um eine Begründung dafür, dass dem Befreiungsantrag nur teilweise entsprochen
worden sei. Sie verwies auf die im Landschaftsplan enthaltene Erläuterung der
jagdlichen Beschränkungen im NSG "Ruhraue". Für einen abgrenzbaren Uferbereich
neben dem Fußweg sei die Beklagte der Mehrheit des Landschaftsbeirates gefolgt, die
Stockentenjagd hier wegen der nicht unerheblichen Vorbelastungen (stark frequentierter
Fußweg und Weidevieh) zuzulassen, da es insoweit auf zusätzliche jagdliche
Störungen nicht mehr unbedingt ankomme. Bei den übrigen beantragten Uferbereichen
an der Ruhr liege aber eine andere Situation vor. Dort gelte es, die nur mäßig gestörten
Naturschutzbereiche von vermeidbaren Störungen freizuhalten. Es sei notwendig, die
Beunruhigung am Gewässer so gering wie möglich zu halten. Eine störungsfreie Jagd
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auf Wasservögel gebe es nicht. Durch die Jagd werde nicht nur den dem Jagdrecht
unterliegenden Vögeln nachgestellt. Durch den Gebrauch von Schusswaffen und den
Einsatz von Jagdhunden komme es zu einer erheblich größeren Unruhe unter den auf
und an den Gewässern befindlichen Vögeln. Vogelarten wie Kanadagänse und
Höckerschwäne würden speziell an der Ruhrbrücke der B 63 im Winter gerne von
Passanten gefüttert. Ein Abschuss dieser Tiere führe zu einer deutlichen Reduzierung
des Erlebnis- und Erholungswertes und würde von vielen Besuchern und Anwohnern
sicher nicht akzeptiert. Die Festsetzung des Bejagungsbeginns auf den 15. Oktober
reduziere die Möglichkeit von Fehlabschüssen seltener und gefährdeter Entenarten, da
die meisten Enten zu dieser Zeit bereits in ihr Prachtkleid gewechselt hätten, was eine
Unterscheidung deutlich vereinfache. Im Winter befinde sich eine Reihe von
störungsempfindlichen Wasservogelarten - wie Reiherente, Schnatterente oder
Zwergsäger - im NSG. Ein vermehrtes Auffliegen durch Störungen jeder Art führe zu
einem erhöhten Energieverbrauch dieser Vögel. Deshalb sei die Beschränkung der
Jagd auf sechs Abende bis zum 31. Dezember das Äußerste, was den
Jagdausübungsberechtigten zugestanden werden könne. Die Alternierung der Jagd in
den Kernzonen c) und d) diene der Schaffung von Rückzugsräumen. Bei einer
parallelen Bejagung der Kernzonen müssten die Vögel auf andere Gewässer
ausweichen. Dadurch würde die hohe Bedeutung dieses Ruhrabschnittes als
Überwinterungsgebiet drastisch geschmälert.
Unter dem 10. August 2007 legte die Beklagte zu 2. den Vorgang der Bezirksregierung
Arnsberg zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vor.
31
Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 erteilte die Bezirksregierung dem Kläger eine - mit
weiteren Regelungen verbundene - Ausnahmegenehmigung "gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für
besonders geschützte Tierarten - Kormoran-Verordnung (Kormoran-VO) - in Verbindung
mit § 43 Abs. 8 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege -
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - für die Ausübung der Jagd auf Kormorane
innerhalb der Kernzone c) des Naturschutzgebietes "Ruhraue" von der
Eisenbahnbrücke bis zum Ruhrknick an der westlichen Ortsgrenze von F. auf einer
Länge von 300 m im Uferbereich der Ruhr zwischen dem Fluss und dem Fußweg in der
Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres". Hinsichtlich der
Bejagung von Kormoranen sei eine Ausnahme in dem Umfang zu erteilen, wie eine
Befreiung für die Bejagung von Stockenten zugelassen worden sei. Mit dem Erlass der
Kormoran-VO sei allgemein eine Gefährdung der heimischen Tierwelt (Fischbestände)
und der Fischereiwirtschaft durch die Kormorane festgestellt worden.
32
Mit ihrem weiteren Bescheid vom 13. Februar 2008 wies die Bezirksregierung den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, soweit er sich auf die
33
- Nichtzulassung der Jagd auf Blässhühner und Gänse,
34
- Bestimmung des 31. Dezember eines jeden Jahres als letztmöglicher Termin für die
Ausübung der Jagd,
35
- Beschränkung der Jagd innerhalb der Kernzone c) auf 300 m innerhalb des
Uferbereichs sowie
36
- Festlegung der alternierenden Jagd nach Absprache mit dem gemeinschaftlichen
37
Jagdbezirk X1.
beziehe, und wiederholte im Wesentlichen die im Ausgangsbescheid angeführten
Gründe.
38
Am 13. März 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung
trägt er im Wesentlichen vor: Eine Einschränkung des durch die Eigentumsgarantie
geschützten Jagdrechts müsse erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Runderlass
zur Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten verdeutliche, dass die Jagd nur im
Ausnahmefall einen Gegensatz zum Natur- und Landschaftsschutz darstelle. Für die
hier in Rede stehende Örtlichkeit lägen bislang keine Erkenntnisse vor, dass sich die
Jagd negativ auf den Bestand und die Entwicklung der Wasservögel ausgewirkt habe.
Die Beklagte zu 2. habe sich auf eine abstrakte Aufzählung von Schutzgründen
beschränkt. Für Blässhühner, Gänse und Schwäne seien ausschließlich sachfremde
Erwägungen angestellt worden. Die Erwägung der ABU, dass sich die Gesellschaft
daran stören könne, wenn Jagd auf "halb zahmes Wild" gemacht werde, etwa auf
Gänse, die doch von Passanten gefüttert würden, sei von den Schutzzielen der
Schutzgebietsausweisung in keiner Weise gedeckt. Im Übrigen komme es in der
Realität nicht vor, dass ein Jäger etwa auf eine Gans schösse, die in der Annahme,
Futter zu bekommen, auf ihn zu schwimme. Die Kanadagänse als Neozoen hätten sich
in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren derart stark vermehrt, dass nunmehr eine
gewöhnliche Jagdzeit für sie eingerichtet worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass sie
heimische Tierpopulationen dauerhaft verdrängten; außerdem belasteten sie in
größeren Beständen die Wassergüte. Insbesondere die auch vor Ort befindlichen
Nilgänse zeigten gegenüber anderen Wasservogelarten ein drastisches
Habitatverhalten. Es sei nicht Intention des Naturschutzes, für den unbedarften
Naturbesucher eine naturfremde Tiererlebniswelt zu schaffen. Das Störungspotential bei
der Bejagung von Blässhühnern, Gänsen und Schwänen stelle sich nicht anders dar als
dasjenige bei der Bejagung von Stockenten. Wenn die Beklagte zu 2. bei den
Stockenten ein geringeres Schutzinteresse sehe, müsse dies erst recht für die Neozoen
Kanadagans und Nilgans gelten, die endemische Arten verdrängten. Bei der
Jagdausübung sei eine Gefahr der Verwechselung mit geschützten Tierarten
ausgeschlossen. Das Verbot der Wasservogeljagd im Landschaftsplan schieße deutlich
über das Ziel hinaus; es fehle an der Erforderlichkeit und Angemessenheit. Es gebe
deutliche Hinweise darauf, dass die Schutzzone c) nicht über die geforderte
Schutzqualität verfüge, sondern lediglich wegen der Biotopverbindung zum
Schutzgebiet erhoben worden sei. Diese Zone unterscheide sich deutlich von den
anderen Schutzgebietsbereichen. Geschützte Überwinterungsgäste hielten sich dort
nicht auf. Etwaige minimale Aufenthaltsnachweise reichten für eine NSG-Qualität nicht
aus, insbesondere im Hinblick auf die gravierenden jagdlichen Einschränkungen. Es
entspreche dem Interesse des Naturschutzes und der Biotoperhaltung, die Bejagung
insbesondere der Gänse zu ermöglichen, die regelmäßig mit mindestens 200 Individuen
zu beobachten seien und noch dazu im Schutzgebiet gefüttert würden. Derartige
Ansammlungen stellten ein nicht zu unterschätzendes Seuchenhygienerisiko dar. So
habe der Kläger etwa an einem Abend ca. 300-350 Kanadagänse, 60 Nilgänse und 30
Graugänse im Umfeld des Schutzgebietes gesichtet. Im Befreiungsverfahren sei auch
von dem zuständigen Mitarbeiter der Fachbehörde der Beklagten zu 2. zur Sprache
gebracht worden, dass die Sachverhaltsermittlung bei der Aufstellung des
Landschaftsplanes nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und Vorbelastungen nicht
berücksichtigt worden seien. Die Fachbehörde habe auch zunächst - vor der Sitzung
des Landschaftsbeirates - festgestellt, dass dem Anliegen des Klägers entsprochen
39
werden könne. Der Antrag sei auch unter dem Aspekt des im Bundesjagdgesetz
verankerten Auftrages zur Wildschadensvermeidung zu bewerten gewesen. Die durch
Gänse verursachten Wildschäden würden von Jahr zu Jahr größer. Der Landschaftsplan
berufe sich auf die Umsetzung der sog. Vogelschutzrichtlinie. Diese lasse aber
ausdrücklich die Bejagung der Kanadagans, Graugans und Stockente zu. Das
weitgehende Verbot der Wasservogeljagd verstoße insofern gegen die Planvorgabe.
Der Kläger beantragt,
40
festzustellen, dass die Wasservogeljagd in der Kernzone c) des Naturschutzgebietes
"Ruhraue" keiner Befreiung von den Jagdverboten des Landschaftsplanes V "Wickede-
Ense" bedarf,
41
hilfsweise
42
die Beklagte zu 2. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. April 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. Februar 2008 zu
verpflichten, dem Kläger eine von den Jagdverboten des Landschaftsplanes V
"Wickede-Ense" unberührte Wasservogeljagd in der Kernzone c) des
Naturschutzgebietes "Ruhraue" im Wege der Befreiung zu erlauben.
43
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
45
Sie verweisen auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und tragen
ergänzend im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Klägers seien die
Flächen des NSG "Ruhraue" naturschutzwürdig und die jagdlichen Beschränkungen für
dessen Kernzone c) erforderlich und angemessen. Die Flächen seien im Biotopkataster
des Landes NRW erfasst. Darin werde das Gebiet u.a. als wertvoll für Wasservögel
qualifiziert. Der Ruhrabschnitt südöstlich von X. sei ein gesetzlich geschützter Biotop. In
dem Datenbogen sei etwa ein Brutvorkommen für die Rote- Liste-Art Haubentaucher
vermerkt. Dieser Abschnitt sei auch Teil eines FFH- Gebietes. Laut dem Objektreport
habe der Mittellauf der Ruhr u.a. als Lebensraum für den Eisvogel eine herausragende
Bedeutung. Eine wichtige planungsrelevante Grundlage sei ferner die
Biotopverbundflächendarstellung des Landes. In dem einschlägigen Datenbogen werde
der Ruhrabschnitt als wichtiger Brut-, Rast- und Überwinterungsplatz für Wasservögel
bezeichnet. Als dort vorkommende bemerkenswerte Tierarten würden u.a. die Rote-
Liste-Arten Krickente, Zwergtaucher, Eisvogel sowie Vorkommen der Arten Gänsesäger,
Bekassine, Uferschwalbe, Wasseramsel, Knäkente, Teichrohrsänger und
Flussregenpfeifer genannt. Insgesamt werde der Bereich als wertvoll für Vogelarten der
Fließgewässer eingestuft. Die Störungsempfindlichkeit dieser Vogelarten werde durch
die empfindlichsten Vögel bestimmt, die auch den Rest der Gruppe "mitrissen".
Störungen und der hohe energetische Aufwand beim Auffliegen könnten zu einer
verringerten Fitness und damit zu einem verminderten Bruterfolg in der nachfolgenden
Brutsaison führen. Das äußerst ausdifferenzierte System der jagdlichen Regelungen für
das NSG "Ruhraue" sei von dem Bemühen getragen, die Jagdausübung zuzulassen,
soweit es der Schutzzweck des NSG gerade noch ermögliche. Weitergehende
pauschale Beschränkungen wären durchaus zulässig gewesen. Die Kernzone c) sei
gegenüber anderen Auenbereichen weniger gestört und eigne sich hervorragend als
Rast-, Brut- und Überwinterungsraum für Wasservögel. In der Jagdpraxis wirkten sich
46
die Verbote kaum als wirklich einschneidende Beschränkungen aus. Eine
unbeschränkte Jagd auf Wasservögel wäre mit Beeinträchtigungen für geschützte Arten
verbunden. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung lägen hier
nicht vor. Aus heutiger Sicht schließe sich die Beklagte zu 2. der Auffassung der
Bezirksregierung an, die geltend gemacht habe, dass die Voraussetzungen des § 69
des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG) nicht gegeben seien und die Befreiung daher insgesamt zu
versagen gewesen sei. Die Differenzierung zwischen der Bejagung der Stockenten und
der Bejagung der anderen Wasservogelarten beruhe auf sachlichen Gründen.
Stockenten kämen gewöhnlich in größerer Individuenzahl vor und stünden mit
selteneren Arten in vielfältiger Konkurrenz. Sie neigten auch zur Bastardisierung mit
Hausenten. Im NSG "Ruhraue" gebe es keinen überhöhten Bestand an Gänsen. Es
gebe auch keine Belege dafür, dass die Gänse dort kleinere Vogelarten verdrängten.
Der Kläger habe im Übrigen in keiner Weise dargelegt, warum die Gänse gerade auf
Naturschutzgebietsflächen dezimiert werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der von der Beklagten zu 2.
überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
47
Entscheidungsgründe:
48
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage, die sich - anders als die
hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage - nicht gegen die Beklagte zu 2. als Behörde,
sondern gegen den Beklagten zu 1. als deren Rechtsträger richtet, ist nach § 43 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Befreiungsbedürftigkeit der in den
Anträgen bezeichneten jagdlichen Handlungen konkretisiert ein Rechtsverhältnis
zwischen den Beteiligten im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. An der Feststellung des
Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses besteht ein berechtigtes Interesse, da die
fraglichen Verbotsregelungen den jagdausübungsberechtigten Kläger in der freien
Jagdausübung beschränken, soweit sich Jagdbezirk und die Kernzone c)
überschneiden. Die Feststellungsklage ist schließlich auch nicht nach § 43 Abs. 2
VwGO subsidiär, da der Kläger seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder
Leistungsklage verfolgen kann, sofern sich die Verbotsregelungen als unwirksam
erweisen; namentlich kommt in diesem Fall eine auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung oder Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage nicht in
Betracht.
49
Die Feststellungsklage ist unbegründet. Für die Wasservogeljagd in der Kernzone c)
des Naturschutzgebietes "Ruhraue" bedarf der Kläger, soweit diese Jagd mit den
Verbotsregelungen des Landschaftsplanes kollidiert, einer Befreiung nach § 69 LG; eine
Zulassung von Ausnahmen sieht der Plan insoweit nicht vor.
50
Die jagdlichen Verbote des Landschaftsplanes für das NSG "Ruhraue" sind, soweit sie
hier im Streit stehen, rechtswirksam.
51
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Landschaftsplanes hat der Kläger
nicht erhoben. Eine "ungefragte" Fehlersuche verlangt der Amtsermittlungsgrundsatz
dem Gericht nicht ab.
52
Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Januar 2008 - 9 B
53
54.07 -, Juris Rn. 7 m.w.N.
Auch materiell sind die streitigen Verbotsregelungen nicht zu beanstanden.
54
Die Festsetzung des NSG "Ruhraue" entspricht dem Erforderlichkeitsgebot in § 20 Satz
1 LG. Hiernach werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
55
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
56
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
57
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer
Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist.
58
Das Merkmal der Erforderlichkeit verknüpft die Unterschutzstellung mit den normativ
vorgegebenen Kriterien und Voraussetzungen. Dabei kennzeichnet der Begriff der
Erforderlichkeit den Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden
Interessen des Landschaftsschutzes und der Nutzungsinteressen des
Grundeigentümers geprägt ist. Erforderlich ist die Unterschutzstellung allerdings nicht
erst dann, wenn der Schutz unabweislich oder gar zwingend geboten ist. Es reicht
vielmehr aus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen
Schutzmaßnahmen abstrakt gefährdet wären.
59
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, Natur und Recht (NuR) 2001, 348 (349); Beschluss
vom 30. September 2008 - 8 A 1022/07 -.
60
Das betreffende Gelände muss im Sinne des Schutzzwecks schutzwürdig und
schutzbedürftig sein.
61
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, a.a.O., und vom 12.
Januar 2005 - 8 A 2131/03 -; Beschluss vom 30. September 2008 - 8 A 1022/07 -.
62
Ausweislich der Begründung des Landschaftsplans, die nachfolgend auszugsweise
wiedergegeben wird, ist die Unterschutzstellung des NSG "Ruhraue" erfolgt:
63
"1. zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung
64
a) der naturnahen Strukturen, der Dynamik und der Durchgängigkeit eines
Fließgewässers mit seinen auentypischen Elementen als überregional bedeutsamer
Lebensraum seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere als Brut-, Rast- und Überwinterungsraum für an Wasser
gebundene Vogelarten
65
...
66
b) von natürlichen Lebensräumen u. Vorkommen wildlebender Tiere und Pflanzen, die
in den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 …
67
aufgeführt sind.
Hierbei handelt es sich gem. Anhang I der FFH-Richtlinie um folgende Lebensräume:
68
...
69
und gem. Anhang II der FFH-Richtlinie um folgende Tierarten:
70
...
71
und gem. Anhang II der FFH-Richtlinie um folgende Vogelarten:
72
- Eisvogel
73
- Spießente
74
- Uferschwalbe
75
- Krickente
76
- Flussregenpfeifer
77
- Knäkente
78
- Teichrohrsänger
79
- Tafelente
80
- Bekassine
81
- Gänsesäger
82
- Wiesenpieper
83
- Zwergsäger
84
- Wasserralle
85
- Singschwan
86
- Zwergtaucher
87
...
88
2. aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen.
89
3. wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit
dieser Auenlandschaft."
90
Aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergibt sich, dass die
Unterschutzstellung des NSG "Ruhraue" jedenfalls aus den unter Nr. 1 aufgeführten
91
Gründen erforderlich ist, die im Übrigen so konkret und detailliert formuliert sind, dass
von einer - vom Kläger monierten - "abstrakten Aufzählung von Schutzgründen" keine
Rede sein kann. Der Festsetzung des NSG ging eine umfassende und detaillierte
Biotopkartierung voraus (vgl. die Angaben zu VB-A-4513-020, BK 4413- 002, BK-4513-
003 und GB-4614-311). Auch im Zuge der Meldung des FFH-Gebiets "Ruhr" (DE-4616-
303) wurde die Schutzwürdigkeit des Areals erfasst. Diese Erhebungen lassen keinen
Zweifel daran, dass die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des NSG "Ruhraue"
aufgrund der dargelegten ökologischen Bedeutung gegeben ist.
Für die rechtliche Prüfung der vom Kläger beanstandeten jagdlichen Verbotsregelungen
ist zunächst § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG
NRW) maßgeblich. Hiernach wird die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten nach
den Vorschriften des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan oder in der
ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. § 34 Abs. 1 LG sieht vor, dass in
Naturschutzgebieten nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle
Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können. Hier erweisen sich die fraglichen Verbotsregelungen als erforderlich, um
eine nachhaltige Störung zu vermeiden.
92
Ebenso wie bei der Entscheidung über die Ausweisung eines NSG, über dessen
Grenzen und Schutzzwecke hat die Landschaftsbehörde auch bei der Aufstellung
flankierender Verbotsregelungen einen Handlungsspielraum. Erforderlich im Sinne des
Landschaftsrechts sind nicht nur solche Schutzmaßnahmen, die zur Erreichung des
Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. Verbote sind
vielmehr bereits dann erforderlich, wenn sie geeignet sind, abstrakten Gefährdungen der
im Landschaftsplan oder einer Schutzverordnung zulässigerweise geregelten
Schutzzwecke effektiv entgegenzuwirken. Dem Plan- oder Verordnungsgeber steht
hierbei ein Spielraum zu, bei dessen Ausfüllung die gesetzlichen Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege und auch mögliche private Interessen
abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte dürfen im Streitfall nur überprüfen, ob die
angegriffenen Verbotsnormen unter Berücksichtigung des Gestaltungsermessens des
Plan- bzw. Verordnungsgebers fehlerfrei unter Abwägung der gegenläufigen Interessen
geregelt worden sind. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte zu überprüfen, ob die
im Grundsatz notwendigen Verbotsregelungen hinsichtlich der zulässigen Handlungen
oder der Ausnahmen und Befreiungen auch anders oder im Sinne des
Rechtsschutzsuchenden besser hätten gefasst werden können.
93
Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG SchlH), Urteil vom 13.
Juni 2002 - 1 K 3/01 -, NuR 2003, 380 (382) m.w.N.
94
Hier halten sich die vom Kläger angegriffenen Verbotsregelungen im Rahmen
zulässiger Ermessensausübung. Die Einschränkungen der Jagd auf Wasservögel sind
geeignet, Gefahren für die im Landschaftsplan dargelegten Schutzzwecke des NSG
"Ruhraue" wirksam abzuwenden. Ausweislich der bereits zitierten Nr. 1 a) erfolgte die
Unterschutzstellung (auch) zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des
Gebietes "insbesondere als Brut-, Rast- und Überwinterungsraum für an Wasser
gebundene Vogelarten". Dieser Schutzzweck würde durch eine uneingeschränkte Jagd
auf Wasservögel gefährdet.
95
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers, geschützte
96
Überwinterungsgäste hielten sich in der Kernzone c) nicht - oder allenfalls in minimalem
Umfang - auf, den Tatsachen entspricht. Denn der Schutzzweck bezieht sich weder
allein auf die Funktion des Gebiets als Überwinterungsraum noch allein auf besonders
geschützte Vogelarten. Auch die dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten, die das
Gebiet nur als Rastplatz nutzen, sind vom Schutzzweck erfasst.
Die weitere Behauptung des Klägers, die Kernzone c) sei lediglich aus Gründen der
Biotopverbindung zum Schutzgebiet erhoben worden, erweist sich als rein spekulativ.
Die Aufstellungsvorgänge geben für eine solche Intention des Plangebers nichts her.
97
Die in der Sitzung des Landschaftsbeirates vom 27. März 2007 von Seiten des
Kreisjagdberaters angesprochenen "starken Vorbelastungen" der Kernzone c) durch
"einen dort verlaufenden, stark frequentierten Fußweg und Weidevieh" werfen keine
Zweifel an der Erforderlichkeit der jagdlichen Verbotsregelungen (auch) für diesen
Bereich auf. Denn es liegt auf der Hand, dass die mit der Jagdausübung verbundenen
Störungen insbesondere für dort rastende Vogelarten von ganz anderer Qualität sind;
die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Einwendung von anderer Seite, "dass
Weidevieh für die Wasservögel keine Störung darstelle und dass sich der von der
Eisenbahnbrücke bis F. verlaufende Fußweg außerhalb der Fluchtdistanz der
Wasservögel am Ruhrufer befinde", erweist sich als überzeugend. Etwaige Störungen,
die sich aus der Benutzung des anderen, in dem vom Kläger vorgelegten
Kartenausschnitt markierten Fußweges ergeben, der jenseits der Ruhr - außerhalb des
vom Kläger bejagten Reviers - verläuft, können sich im Übrigen kaum auf denjenigen
Bereich der Kernzone c) auswirken, der innerhalb seines Reviers liegt.
98
Durch den Hinweis des Klägers darauf, dass sich die Gänsepopulationen in den letzten
Jahren deutlich vergrößert hätten, wird die Erforderlichkeit der Jagdverbote ebenfalls
nicht in Frage gestellt. Auch wachsende Bestände dürfen durch das Naturschutzrecht
effektiv geschützt werden. Eine Schutzausweisung zugunsten bestimmter Tier- oder
Pflanzenarten setzt nicht voraus, dass die Arten gefährdet sind.
99
Vgl. OVG SchlH, a.a.O.
100
Im Übrigen dienen die Jagdverbote auch dem Schutz anderer Arten von Wasservögeln,
auch solcher, die in keinem Konkurrenzverhältnis zu Gänsen stehen.
101
Zu Recht hält die Beklagte zu 2. dem Kläger entgegen, dass kein nachvollziehbarer
Grund dafür ersichtlich ist, warum die Gänse gerade auf unter Naturschutz stehenden
Flächen dezimiert werden müssten. Der Jagdbezirk des Klägers erfasst auch
weiträumige Flächen, die frei von naturschutzrechtlichen Jagdbeschränkungen sind. Die
vorliegenden jährlichen Streckenmeldungen für die Jagdjahre 2003/04 bis 2008/09
weisen aus, dass der Kläger auch den letzten Jagdjahren - unter dem Regime des
Landschaftsplans - noch Schwäne und Gänse geschossen hat. Dass die Jagdstrecken
in diesem Bereich möglicherweise geringer ausfallen als es ohne die jagdlichen
Beschränkungen der Fall wäre, führt nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des
Jagdrechts. Der Naturschutz muss nicht zugunsten größtmöglicher Abschussquoten
zurückstehen.
102
Im Einzelfall kann selbst ein ausnahmsloses Jagdverbot in einem NSG gerechtfertigt
sein. Dabei kann auch von Bedeutung sein, dass eine störungsfreie Jagd auf
Wasservögel nicht möglich ist.
103
Vgl. OVG SchlH, a.a.O., m.w.N.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
8. Juli 2004 - 8 KN 43/02 -, NuR 2005, 411 (414); vgl. ferner Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 3 N 686/88 -, NuR 1993, 165
(166 f).
104
Soweit der Kläger geltend macht, dass sich das Störungspotential bei der Bejagung von
Blässhühnern, Gänsen und Schwänen nicht anders darstelle als dasjenige bei der (hier
in gewissem Umfang zulässigen) Bejagung von Stockenten, ist es nicht willkürlich, dass
der Plangeber die Bejagung lediglich einer einzelnen Wasservogelart im Interesse der
Jagdausübungsberechtigten nach bestimmten Maßgaben zugelassen hat. Ein
sachgerechter Grund für diese Differenzierung liegt jedenfalls darin, die jagdbedingten
Störungen so gering zu halten, dass sie ein als gerade noch erträglich angesehenes
Maß nicht überschreiten. Mit jeder weiteren Art, deren Bejagung ebenfalls ermöglicht
würde, nähme die Beeinträchtigung des Schutzwecks zwangsläufig zu.
105
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die vom Kläger beanstandeten Jagdverbote
abwägungsfehlerhaft zustande gekommen sind. Das auch im Natur- und
Landschaftsschutzrecht (vgl. § 2 Abs. 1 BNatSchG und § 2 Abs. 1 LG) verankerte
Abwägungsgebot verlangt generell, dass eine Abwägung stattfindet, in sie die berührten
und nicht nur geringwertigen Belange eingestellt werden, die relevanten Belange
entsprechend ihrer objektiven Bedeutung gewichtet werden, und ein Ausgleich
zwischen ihnen hergestellt wird, der nicht außer Verhältnis zu ihrem Gewicht steht. Auf
die Missachtung dieser Anforderungen kann nicht allein aus dem Umfang und dem
Inhalt der Erläuterungen zu den einzelnen Festsetzungen geschlossen werden. Da ein
Erfordernis der Begründung der Festsetzungen nicht besteht, ist der Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Abwägung der gesamte Akteninhalt zugrunde zu legen.
106
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 20 A 1612/04 -, Juris Rn. 54 m.w.N.
107
Hiervon ausgehend spricht nichts für das Vorliegen eines Abwägungsmangels.
Namentlich hat der Plangeber die jagdlichen Belange in die Abwägung eingestellt und
entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet. Die betroffenen Jagdgenossenschaften und
Inhaber von Eigenjagdbezirken sind im Aufstellungsverfahren beteiligt worden. Im
Hinblick auf die geplanten Jagdverbote u.a. im NSG "Ruhraue" fanden mehrere
Besprechungen unter Beteiligung des Kreisjagdberaters statt; bei der Besprechung am
26. April 2004 war auch der Kläger zugegen. Der Plangeber hat ferner die obere
Jagdbehörde beteiligt und, wie in § 20 Abs. 1 Satz 2 LJG NRW vorgesehen, das
erforderliche Einvernehmen hergestellt (vgl. die E-Mail des Landesamtes für
Ernährungswirtschaft und Jagd vom 4. Januar 2005).
108
Soweit aus der Niederschrift über die Sitzung des Landschaftsbeirates vom 27. März
2007 hervorgeht, dass der Sachbearbeiter der unteren Landschaftsbehörde des Kreises,
Herr I1. , eingeräumt habe, "dass bei der Aufstellung des Landschaftsplanes die von
Herrn T1. -T2. " (Anm.: der Betreffende war und ist Kreisjagdberater und Vorsitzender
des Kreisjagdbeirates) "angesprochenen starken Vorbelastungen nicht genügend
berücksichtigt seien", lässt sich ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang hieraus
nicht herleiten. Ein Abwägungsdefizit käme lediglich in Betracht, wenn es sich bei den
angesprochenen Vorbelastungen um entscheidungserhebliche Umstände gehandelt
hätte, die bei der Beschlussfassung über den Landschaftsplan und dessen jagdliche
Verbotsregelungen nicht oder jedenfalls nicht mit dem gebotenen Gewicht in die
109
Abwägung eingestellt worden wären. Die Äußerung, man habe die Vorbelastungen im
Aufstellungsverfahren "nicht genügend berücksichtigt", kann sich indessen nicht nur auf
den Abwägungsvorgang, sondern alternativ auch auf das Abwägungsergebnis
beziehen. Sie kann - mit anderen Worten - auch so zu verstehen sein, dass die
jagdlichen Regelungen als Ergebnis der Abwägung bei der gebotenen
Berücksichtigung der Vorbelastungen anders, nämlich weniger einschränkend, hätten
gefasst werden müssen. Das Abwägungsergebnis ist jedoch, wie dargelegt, nicht zu
beanstanden. Auf möglicherweise anderslautende persönliche Auffassungen einzelner
Behördenmitarbeiter kommt es hierbei nicht an. Ist die besagte Äußerung hingegen so
zu deuten, dass sie sich auf den Abwägungsvorgang bezieht und der Sache nach auf
ein Abwägungsdefizit zielt, wäre ein - unterstellter - Mangel im Abwägungsvorgang für
die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn der Mangel
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 30 Abs. 2
Satz 1 LG). "Offensichtlich" sind nach der zur Bauleitplanung ergangenen
Rechtsprechung, deren Grundsätze auf die Landschaftsplanung übertragbar sind,
jedoch nur solche Mängel, die auf äußeren, objektiv feststellbaren Umständen beruhen
und ohne Ausforschung der Mitglieder des zur Beschlussfassung berufenen Gremiums
über deren Planungsvorstellungen erkennbar sind. Fehler und Irrtümer, die z.B. die
Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und
Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der
Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder
Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind in diesem Sinne
"offensichtlich".
Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, Entscheidungen
des BVerwG (BVerwGE) 64, 33 (36 ff); vgl. ferner: Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 3 S 2282/06 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2008, 676 (680).
110
An dieser Offensichtlichkeit fehlt es hier aber schon deshalb, weil die fragliche
Äußerung, die in der Niederschrift der Beiratssitzung festgehalten ist, unterschiedlich im
dargelegten Sinne interpretiert werden kann und deshalb gerade nicht allein aus dem
Akteninhalt darauf geschlossen werden kann, dass ein Fehler im Abwägungsvorgang
vorliegt.
111
Die angegriffenen jagdlichen Verbote verstoßen auch nicht gegen die
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Denn bei
Nutzungsverboten oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes handelt es
sich nach ständiger höchstricherlicher Rechtsprechung um Inhaltsbestimmungen des
Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die grundsätzlich als Ausdruck der
Sozialbindung hinzunehmen sind.
112
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -,
Neue Juristische Wochenschrift 1998, 367 ff; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C
26.92 -, BVerwGE 94, 1 (3 f); Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, NuR 2000,
267; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, NuR 1998, 161, jew. m.w.N.
113
Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich nur dann,
wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums
oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine
Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv
114
anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, NuR 1998, 37 (40) m. w. N.
115
Diese Voraussetzungen einer unzumutbaren Beschränkung liegen hier offensichtlich
nicht vor. Die unter Schutz gestellten Flächen sind weiterhin im Rahmen der
Regelungen des Landschaftsplans landwirtschaftlich nutzbar und auch die
Jagdausübung wird nicht vollständig unterbunden, sondern verhältnismäßig
eingeschränkt.
116
Schließlich ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass sich der Plangeber bei der
Aufstellung der jagdlichen Verbote in Widerspruch gesetzt hat zum Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 1. März 1991 betreffend
die "Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten", der allerdings als dem Innenrecht
zuzurechnende Verwaltungsvorschrift ohnehin keine unmittelbare Rechtswirkung
gegenüber dem Bürger entfaltet. Der Erlass erkennt ausdrücklich an, dass die
Ausübung der Jagd als "Störfaktor" wirken kann und es bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen geboten sein kann, einschränkende Regelungen zur Jagdausübung
zu erlassen, ggf. bis hin zu einem völligen Verbot der Jagd im Einzelfall (vgl. hierzu
insbes. Nr. 1.5, 2.2.1 und 3).
117
Ebenso wenig laufen die Jagdverbote des Landschaftsplans dem plangemäßen Gebot
zuwider, das Gebiet solle "entsprechend seiner gemeinschaftlichen Bedeutung nach
FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie weiter entwickelt und betreut werden" (S. 63 des
Landschaftsplans). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft,
dass die sog. Vogelschutzrichtlinie [Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) (ABl. L 103 vom 25. April 1979,
S. 1)] ausdrücklich auch die Bewirtschaftung und die Regulierung der geschützten Arten
zum Ziel erhoben habe und außerdem die Bejagung der Graugans, der Kanadagans
und der Stockente zulasse, genügt der Hinweis darauf, dass das NSG "Ruhraue" nicht
innerhalb eines nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiets liegt, ja nicht einmal
in unmittelbarer Nähe zu einem solchen Gebiet gelegen ist. Allein deshalb hat die
Vogelschutzrichtlinie keine Bedeutung für die streitigen Regelungen.
118
Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig, bleibt in der Sache
aber ebenfalls erfolglos. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte
Befreiung. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten zu 2. ist daher rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
119
Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG kann die untere
Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung u.a. von den Verboten eines
Landschaftsplanes erteilen, wenn
120
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
121
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
122
bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
123
b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
124
Die Voraussetzungen des im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden
Befreiungstatbestandes zu a) aa) sind nicht gegeben. Es fehlt schon daran, dass die
Durchführung der Vorschrift hier im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
würde.
125
Das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" erfordert nach
gefestigter Rechtsprechung einen atypischen Sachverhalt, bei dem die Anwendung der
Ge- oder Verbotsnorm, von der befreit werden soll, zwar ihrem Tatbestand nach, nicht
jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt" und mithin die Anwendung der
Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck
nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist.
126
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 8 A 2248/05 -; Beschluss vom 26.
November 2002 - 8 A 2961/02 -; Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, Neue
Zeitschrift für Verwaltungs- recht (NVwZ) 2001, 1179 (1180); BVerwG, Beschluss vom
14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 583 (584) (zu § 31 Abs. 1 Satz Nr. 1 a
des BNatSchG alter Fassung).
127
Der Befreiungstatbestand der nicht beabsichtigten Härte kann hiernach nur im
Ausnahmefall als Korrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten zur Anwendung
kommen.
128
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2005, a.a.O.; Urteil vom 19. Januar 2001,
a.a.O. (1181).
129
Solche Besonderheiten liegen in Ansehung der Kernzone c) des NSG "Ruhraue", um
die es hier allein gehen kann, jedenfalls für den vom Kläger bejagten Bereich nicht vor.
Wie bereits dargelegt, bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung und
Bedeutung der Kernzone als Lebensraum für Wasservögel, selbst wenn die Zone, wie
der Kläger geltend macht, nicht oder nur in marginalem Umfang von
"Überwinterungsgästen" in Anspruch genommen wird. Auch die bereits mehrfach
angesprochenen "Vorbelastungen", namentlich durch den Fußweg, stellen nach den
vorstehenden Ausführungen keine besonderen Umstände dar, die eine nicht
beabsichtigte Härte im vorliegenden Fall begründen könnten.
130
Eine von den Jagdverboten des Landschaftsplanes V "Wickede-Ense" unberührte
Wasservogeljagd in der Kernzone c) des NSG "Ruhraue" wäre auch nicht mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Selbst eine
weniger weitgehende Befreiung, mit der lediglich die für die zulässige Bejagung von
Stockenten geltenden Regelungen auf Blässhühner, Gänse und Schwäne erstreckt
würden, hätte eine erhebliche Mehrbelastung des Gebiets zu Folge, die dem
Schutzzweck erkennbar widerspräche.
131
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132
Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab,
weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
133