Urteil des VG Arnsberg vom 13.08.2009
VG Arnsberg (vergnügungssteuer, steuer, der rat, stadt, kläger, erfahrung des lebens, erhöhung, höhe, halten, steuersatz)
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 942/09
Datum:
13.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 942/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger betreibt in einer Spielhalle in I. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (im
Folgenden: Gewinnspielgeräte).
2
Der Kläger meldete dem Beklagten mit Vergnügungssteuererklärung für den Monat
Januar 2009 auf der Grundlage eines Steuersatzes von 10% Vergnügungssteuer von
1.758,25 EUR. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Februar 2009 setzte der
Beklagte daraufhin Vergnügungssteuer von 2.637,41 EUR für Januar 2009 fest, da der
Steuersatz für Gewinnspielgeräte seit Anfang 2009 15% betrug. Mit weiterer
Vergnügungssteuererklärung meldete der Kläger dem Beklagten für den Monat Februar
2009 Vergnügungssteuer von 2.944,33 EUR. Der Beklagte setzte sodann mit
Vergnügungssteuerbescheid vom 20. März 2009 Vergnügungssteuer von 4.416,53 EUR
für Februar 2009 fest.
3
Am 27. März 2009 hat der Kläger Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom
27. Februar 2009 erhoben. Mit am 17. April 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
hat er die Klage auf den Bescheid vom 20. März 2009 erweitert. Zur Begründung der
Klage führt er u.a. Folgendes aus: Die der Festsetzung zugrunde liegende
Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. sei unwirksam. Dem Rat der Stadt I. fehle die
Kompetenz, bei den Spielgeräteaufstellern eine Vergnügungssteuer von 15% des
Gesamtumsatzes der Gewinnspielgeräte zu erheben. Die Vergnügungssteuer stelle
keine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) dar und
sei zudem gleichartig zu bundesgesetzlich geregelten Steuern, da sie - auch aufgrund
4
der Auswechselung des Steuermaßstabs - nicht mehr dem herkömmlichen Bild der
Vergnügungssteuer entspreche. Des Weiteren stelle sie eine reine Unternehmersteuer
dar, weil nach der Satzung der Halter der jeweiligen Geräte und nicht der Spieler
besteuert werde. Überdies habe die Steuer erdrosselnde Wirkung. Das bei der
Festlegung des Steuersatzes zugrunde gelegte Tatsachenmaterial sei ebenso wenig
ausreichend gewesen wie die Abwägung der Interessen aller Betroffenen. Darüber
hinaus sei die Steuer nicht auf Abwälzbarkeit angelegt, da der besteuerte Aufwand einer
gesetzlichen Preisbindung durch die Spielverordnung unterliege. Schließlich verstoße
die Besteuerung von Gewinnspielgeräten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in
Art. 3 Abs. 1 GG, da die Satzung der Stadt I. nicht jegliche, sondern nur einige
besondere Vergnügungen besteuere. Dies sei auch nicht durch einen Lenkungszweck
zu rechtfertigen, da der Spielsucht durch eine Spielautomatensteuer nicht
entgegengewirkt werden könne.
Der Kläger beantragt,
5
die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 27. Februar 2009 und vom 20.
März 2009 aufzuheben.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Zur Begründung führt er aus: Bei der in I. erhobenen Vergnügungssteuer handele es
sich um eine örtliche Aufwandsteuer und nicht um eine Unternehmersteuer. Die Steuer
sei kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar und habe auch keine erdrosselnde
Wirkung. Vor der Festlegung des Steuersatzes von nunmehr 15% habe eine
ausreichende Abwägung seitens des Satzungsgebers stattgefunden. Die Mehrheit der
Geräteaufsteller habe seit dem 1. Januar 2006 Umsatzsteigerungen erzielt. Zudem sei
die Anzahl der Spielhallen in I. seit dem Jahr 2006 zunächst von 43 Hallen mit
insgesamt 389 Gewinnspielgeräten (1. Januar 2006) auf 48 Hallen mit insgesamt 520
Geräten (1. Januar 2009) angestiegen; am 15. Juni 2009 seien 52 Spielhallen mit
insgesamt 573 Gewinnspielgeräten betrieben worden. Überdies führe die Besteuerung
von Gewinnspielgeräten nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
gegenüber steuerfreien Vergnügungen, da sie durch den anerkannten Lenkungszweck,
die Spielsucht einzudämmen, gerechtfertigt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
10
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11
Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige
Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide
des Beklagten vom 27. Februar 2009 und vom 20. März 2009 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer ist die Neufassung der
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt I.
(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2008 (VStS 2008). Diese Satzung
13
enthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:
"§ 1 Steuergegenstand
14
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt I. veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
15
[...]
16
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten in
17
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
18
[...]
19
§ 3 Steuerschuldner
20
(1) Steuerschuldner ist [...] in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Halter der Apparate
(Aufsteller).
21
[...]
22
§ 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5
23
(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse). Dieses errechnet sich
aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2),
zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie
Berücksichtigung der Nachfüllung B.
24
[...]
25
(2) Die Steuer beträgt
26
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr.
5 a) 15 %
27
[...]
28
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0 EUR
besteuert.
29
[...]
30
(4) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für jeden
Kalendermonat bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung auf dem von
der Stadt I. zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in I.
bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse
gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen der
Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze
31
bzw. den Einspielergebnissen beizufügen.
(5) Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehaltung der
Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres,
gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt I. kann die Steuer abweichend
von der Steueranmeldung festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommene
Berechnung fehlerhaft ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht.
32
[...]
33
§ 12 Festsetzung und Fälligkeit
34
[...]
35
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der
Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen wird die Steuer fällig am
letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Fällt der letzte
Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,
so verschiebt sich die Fälligkeit der Steuer auf den darauffolgenden Werktag.
36
Wird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa wenn der
Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder wenn die
Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die Steuer in diesem
Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
37
[...]
38
§ 16 Inkrafttreten
39
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft."
40
Die Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 9 Gewinnspielgeräte in Spielhallen
der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für die
streitgegenständliche Steuerveranlagung dar.
41
Es bestehen zunächst keine Zweifel an der Normsetzungskompetenz des Rates der
Stadt I. für eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach deren Einspielergebnis. Die
Auffassung des Klägers, eine einspielergebnisbezogene Vergnügungssteuer für
Gewinnspielgeräte stelle keine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
dar, trifft nicht zu. Nach der genannten Norm ist die Erhebung örtlicher Aufwandsteuern
gestattet, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig
sind. Hiernach ist eine nach dem Maßstab des Einspielergebnisses erhobene
kommunale Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte zulässig, da diese nicht
gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer ist. Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu in
seinem Beschluss vom 30. Mai 2008 - 14 B 939/07 - Folgendes ausgeführt:
42
"Der Hinweis, die Steuer sei als Aufwandsteuer nicht haltbar, weil sie gleichartig mit der
Umsatzsteuer sei und zu einer doppelten Belastung führe, trifft nicht zu. Der Umstand,
dass die Steuer nach dem Einspielergebnis erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun
keine traditionelle Aufwandsteuer mehr wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das
43
Gleichartigkeitsverbot in Betracht gezogen werden könnte. Die Vergnügungssteuer für
Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem
Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer
wirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. Die nun erfolgte Änderung des
Steuermaßstabes ändert nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für
Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht gleichartig mit
bundesgesetzlich geregelten Steuern ist."
Diese rechtliche Einschätzung, die das erkennende Gericht teilt, wird auch durch das
weitere Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die Kompetenz des
Satzungsgebers, auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG eine Vergnügungssteuer
für Gewinnspielgeräte als örtliche Aufwandsteuer zu erheben, wird weder durch den
gewählten Steuermaßstab noch durch die Frage, ob dieser sich als tauglich erweist,
berührt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hierzu in seinem Beschluss vom 4.
Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 777, Folgendes
ausgeführt:
44
"Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und
damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt.
45
Ob der Landesgesetzgeber sich mit dem Erlass eines Steuergesetzes im Rahmen der
Kompetenzgrundlage aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 hält, hängt allein vom Charakter der
geschaffenen Steuer ab. Dieser wird zwar auch durch den vom Gesetzgeber gewählten
Steuermaßstab mitbestimmt (vgl. BVerfGE 14, 76 <;91>). Von Einfluss auf die
kompetenzielle Einordnung einer Steuer ist der Besteuerungsmaßstab indessen nur,
soweit er deren Typus prägt, nicht hingegen im Hinblick auf seine sonstige Eignung,
den Besteuerungsgegenstand in jeder Hinsicht leistungsgerecht zu erfassen. Will der
Gesetzgeber eine Steuer als Aufwandsteuer ausgestalten, die ihren Merkmalen nach
einer solchen entsprechen kann, verliert der Gesetzgeber die Kompetenz zu ihrem
Erlass nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente als verfassungswidrig
erweisen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer
Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne
Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die
Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu
diesen materiellen Fragen.
46
Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen
Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Steuern dann ganz oder teilweise ihre
Kompetenzgrundlage verlören, wenn sie etwa überhöht oder sonst untauglich
bemessen werden (ebenso für die Abgrenzung zwischen Steuer und nichtsteuerlicher
Abgabe BVerfGE 108, 1 <14>). Der Formenklarheit dient die Trennung zwischen Begriff
und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Steuern, die durch ein materielles Verständnis
der Kompetenznorm aufgehoben würde (vgl. BVerfGE 108, 1 <14>). Gerade die Frage
nach der Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die Erhebung der Spielgerätesteuer
zeigt die Bedeutung der Trennung dieses materiellen Gesichtspunkts von der nach der
Gesetzgebungskompetenz für den Grundsatz der Formenklarheit. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123,
218 und NVwZ 2005, S. 1322) den Standpunkt eingenommen, dass die Erhebung einer
Spielgerätesteuer auf Gewinnspielautomaten dann nicht mehr mit Art. 105 Abs. 2a GG
vereinbar sei, wenn die Einspielergebnisse der Geräte mehr als 50% vom Durchschnitt
der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art abwichen. Dann fehle der für die
47
Aufwandsteuer gebotene zumindest lockere Bezug zwischen Steuermaßstab und
Vergnügungsaufwand der Spieler (vgl. BVerwGE 123, 218 <226 ff., 232>; dem folgend
BFHE 217, 280 <286>). Indessen lässt der möglicherweise nicht mehr taugliche, aber
doch dem herkömmlichen Bild der Vergnügungsteuer entsprechende und daher ihren
Typus nicht verändernde Maßstab den Charakter als Aufwandsteuer unberührt und führt
so auch nicht zum Wegfall der Gesetzgebungskompetenz. Wollte man dies mit dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof anders sehen, führte das zu dem
mit dem Grundsatz der Formenklarheit nicht vereinbaren Ergebnis, dass ein
Spielgerätesteuergesetz je nach dem Ergebnis der tatsächlichen Feststellungen zur
Schwankungsbreite der Einspielergebnisse oder anderer tauglicher Parameter in einem
Veranlagungszeitraum von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt wäre, in einem anderen
nicht."
Ausgehend hiervon steht der Umstand, dass die Besteuerung von Gewinnspielgeräten
in I. nicht mehr nach dem ursprünglich geltenden sog. Stückzahlmaßstab sondern nach
einem einspielergebnisbezogenen Maßstab erfolgt, der Einordnung der
Vergnügungssteuer als herkömmliche örtliche Aufwandsteuer und mithin der
Rechtsetzungskompetenz des Rates der Stadt I. nicht entgegen.
48
Des Weiteren hat die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Steuer auf den Spieler
abwälzbar ist und auf die später noch näher einzugehen sein wird, keinerlei Einfluss auf
die Bewertung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer. Hierzu hat das
Bundesverfassungsgericht in dem o.a. Beschluss Folgendes ausgeführt:
49
"Die Kompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zum Erlass
des Spielgerätesteuergesetzes bleibt auch unberührt von der Frage nach der
Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler (Weiterentwicklung von BVerfGE 14, 76 <95
ff.>; 31, 8 <19 ff.>). Die Überlegungen zum Besteuerungsmaßstab (oben b) gelten hier
entsprechend. Die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen
Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte ist zwar Bedingung ihrer materiellen
Verfassungsmäßigkeit (s. dazu unter II 1 c und 3), aber kein den Charakter dieser
Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal."
50
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an.
51
Ebenso wenig bestehen in formeller Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die
Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung. Der Kläger hat keine konkreten, die
Vergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel dargelegt, solche sind dem
Satzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen.
52
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung,
soweit nach deren § 9 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen
Vergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen weder gegen den
in zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab rechtliche Bedenken (1) noch gegen
die Bestimmung des Halters der Geräte als Steuerschuldner (2). Ferner erweist sich die
Höhe des Steuersatzes als rechtsfehlerfrei (3). Schließlich verstößt die
Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte auch nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG (4).
53
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten gemäß § 9
Abs. 1 VStS 2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es hier dahinstehen,
54
ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine taugliche Bemessungsgrundlage
für eine Spielgerätesteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG
herzuleiten sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs.
2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen
lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu
besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten
Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter
Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber
grundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest
entfernt abzubilden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, 1316.
55
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Tragfähigkeit
eines Steuermaßstabs hingegen nicht an Art. 105 Abs. 2a GG, sondern vielmehr an dem
in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten zu
messen. Der sachgerechteste Maßstab für eine Spielgerätesteuer ist danach der
individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Wählt der
Normgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen
(Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der
einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht.
56
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.
57
Der in § 9 Abs. 1 VStS 2008 enthaltene Steuermaßstab genügt sowohl den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts als auch denen des
Bundesverfassungsgerichts. Nach der vorgenannten Regelung ist Einspielergebnis die
Bruttokasse; diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der
Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld,
Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B. Durch diesen Maßstab wird
sichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der
Besteuerung unterliegt.
58
Vgl. im Übrigen zu einem ähnlichen Maßstab einer anderen Vergnügungssteuersatzung
auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 351; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -; Verwaltungsgericht (VG)
Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 5 K 2296/07 -.
59
Maßgeblich für die Steuer ist das monatliche Einspielergebnis des einzelnen
Gewinnspielgeräts. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 VStS 2008, wonach die Steueranmeldung
für jeden Kalendermonat, alle Aufstellorte und jedes Gewinnspielgerät abzugeben ist.
60
(2) Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass Steuerschuldner gemäß § 3
Abs. 1 VStS 2008 der Halter (Aufsteller) der Geräte ist. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht
anschließt, gehört es zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als
Aufwandsteuer, dass sie als indirekte Steuer vom Geräteaufsteller erhoben wird und
sodann auf den Konsumenten als Steuerträger übergewälzt wird.
61
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, Juristenzeitung (JZ)
1997, 843 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.
62
Diese rechtliche Einschätzung, die das erkennende Gericht teilt, wird auch nicht durch
den Vortrag des Klägers in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. November 2008 - 14 A 3356/07 -
Folgendes ausgeführt:
63
"Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -,
BVerfGE 14, 76, 92 ausgeführt:
64
'Der Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 VStG 1956, nämlich das Halten eines
Spielapparates in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder an anderen dort bezeichneten
Orten, stimmt mit dem Herkömmlichen überein; den gleichen Steuertatbestand
enthielten schon die Reichsratsbestimmungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und das
Vergnügungssteuergesetz 1948 (§ 19 Abs. 1 Nr. 1). Dieser Steuertatbestand hält sich im
Rahmen der in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG bezeichneten Steuern mit örtlich bedingtem
Wirkungskreis und widerspricht auch nicht, wie das vorliegende Gericht meint, dem
Wesen einer Verbrauchs- oder Verkehrssteuer, die nur einen Vorgang, nicht einen
unveränderlichen Zustand zum Gegenstand haben könne. Allerdings führt das bloße
Halten eines Spielapparates an sich noch nicht zu der Veranstaltung eines Vergnügens,
also zu einem Vorgang. Erst wenn Spieler den aufgestellten Apparat benutzen, wird ein
Vergnügen veranstaltet. Das Gesetz geht aber aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung mit Recht davon aus, dass ein Gastwirt oder ein anderer
Gewerbetreibender, der einen Spielapparat in gewerblichen Räumen aufstellt, damit
seine Gäste oder Besucher auffordert, den Apparat auch zu benutzen, und dass er ihn
sinnvollerweise nicht aufstellen würde, wenn nicht zu erwarten wäre, dass der Apparat
auch benutzt wird. Dass ein in gewerblichen Räumen zum Spiel bereitgestellter Apparat
keinen Spieler findet, also zur Veranstaltung eines Vergnügens nicht führt, widerspricht
der Erfahrung des Lebens so sehr, dass der Gesetzgeber dies nicht zu berücksichtigen
braucht.
65
Nur dieses Bereithalten für die Spieler kann vernünftigerweise das Gesetz mit dem Wort
'Halten' gemeint haben. In diesem Sinne spricht § 21 Abs. 2 auch von dem
'Betriebsmonat'. Damit besteuert das Gesetz im Ergebnis einen Vorgang und hält sich
im Rahmen einer Verbrauchs- oder Verkehrssteuer.'
66
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung somit klar zwischen dem
Aufsteller des Gerätes und dem Spieler differenziert. Auch wenn der Begriff 'Halten'
gebraucht wird, wird im Ergebnis der Spielvorgang, das heißt der dafür betriebene
Aufwand besteuert. An diesem Befund hat sich in der Folgezeit nichts verändert, auch
nicht dadurch, dass die Klägerin den Begriff Halter oder Aufsteller des Gerätes durch
den Begriff Unternehmer ersetzt. In Ansehung dieser Entscheidung wird von der Stadt
C. der Aufwand für den Spielvorgang und nicht nur das bloße 'Halten' des
Spielapparates besteuert. Das von der Klägerin angesprochene Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2008 - 16 K 481/07 - betrifft einen
anderen Sachverhalt. Es stellt nicht die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahre 1962 für die heutige Zeit in Frage."
67
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
68
(3) Ferner ist die Festsetzung des Steuersatzes durch den Satzungsgeber
rechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist der Steuersatz von
15% nicht willkürlich festgesetzt worden. Es kann hier dahinstehen, ob sich die
Festlegung eines Steuersatzes für Gewinnspielgeräte bereits deshalb als willkürlich
erweisen kann, weil der Satzungsgeber vor der Beschlussfassung keine "ausreichend
verlässlichen Tatsachenermittlungen" angestellt hat,
69
vgl. in diesem Sinne VG Köln, Urteile vom 17. September 2008 - 23 K 4340/07 - und
vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - jeweils m.w.N. (www.nrwe.de),
70
oder ob sich insoweit die gerichtliche Überprüfung auf die bloße Kontrolle des
Ergebnisses des Abwägungsvorgangs des Satzungsgebers beschränkt.
71
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 - m.w.N. (www.nrwe.de); VG
Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 9 K 779/06 - (www.nrwe.de); VG Dresden,
Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 K 642/07 -.
72
Denn der Rat der Stadt I. hat bei der Beschlussfassung über die VStS 2008 jedenfalls
(auch) die wirtschaftliche Situation der Spielhallenbetreiber in I. und mithin die
Angemessenheit der Steuer hinreichend berücksichtigt. Dem Ratsbeschluss lagen
ausweislich der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 18. November 2008 -
Drucksachennummer 1067/2008 - die folgenden Erwägungen im Hinblick auf die
Erhöhung des Steuersatzes für Gewinnspielgeräte zugrunde:
73
"D Höhe der Vergnügungssteuer
74
Die Haushaltssituation der Stadt I. ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ab 2003 ein
intensiver Konsolidierungsprozess zwar ein Konsolidierungsvolumen von ca. 35 Mio.
EUR erbracht hat, das jedoch nur im Jahr 2006 auch zu einem genehmigungsfähigen
Haushalt geführt hat. Die finanzielle Lage der Stadt I. hat sich seitdem dramatisch
verschlechtert. Seit Januar 2008 erarbeitet deshalb im Auftrag der Stadt ein Mentor
weitergehende Sanierungskonzepte mit dem Ziel struktureller finanzieller
Verbesserungen von etwa 120 Mio. EUR. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit der
Haushalte 2008 und auch 2009 sind evident.
75
In dieser Situation ist die Stadt I. verpflichtet, bei der Einnahmebeschaffung alle
rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Erhöhung der Vergnügungssteuer muss
sich deshalb an der oberen Grenze dessen orientieren, was in anderen Städten
festgesetzt ist und rechtlich haltbar ist.
76
Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
77
Den bei weitem größten Anteil an der Vergnügungssteuer in I. haben die Steuern auf
Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Das Gesamtsoll der Vergnügungssteuer für 2007
betrug 1.135.000 EUR, davon entfielen auf die Apparate mit Gewinnmöglichkeit 981.000
EUR. Die Stadt I. hat für Apparate in Spielhallen und in Gaststätten verschiedene
Steuersätze. Die Steuersätze anderer Städte seien zum Vergleich aufgelistet:
78
%-Satz in Spielhallen [...]
79
Düsseldorf 9
80
Hamm 10
81
Essen 12
82
Münster 12
83
Mönchengladbach 13
84
Duisburg 13
85
Köln 13
86
Oberhausen 13
87
Gelsenkirchen 14
88
Herne 14
89
Mühlheim 15
90
Arnsberg 16
91
Die Steuersätze in I. wurden zuletzt zum 1.1.2007 von 8% auf 10% (Spielhallen) [...]
erhöht. Die zu erwartende Lenkungsfunktion, ein Rückgang von aufgestellten
Automaten, blieb jedoch aus. [...]
92
Anz. 2006 Anz. 2007 Soll 2006 (8% [...]) fikt. Soll 06 bei 10% Soll 2007 (10% [...])
Apparate Spielhallen (8%, ab 2007 10%) 420 429 499.000 624.000 868.000 [...]
93
Zum Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: Ein Rückgang von
gemeldeten Apparaten im Jahr 2007 konnte allerdings trotz der Steuererhöhung nicht
verzeichnet werden. Im Gegenteil: die Einnahmen der Apparateaufsteller stiegen, sogar
überproportional, d.h. der Gewinn vergrößerte sich trotzt höherer Steuersätze. Wenn
sich die erhöhte Steuer überhaupt nicht auf den Spielumsatz ausgewirkt hätte, hätten
624.000 EUR an Vergnügungssteuer erklärt werden müssen. Tatsächlich stieg das Soll
auf 868.000 EUR. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Situation der Aufsteller sich
offensichtlich verbessert hat. Außerdem hat der gewünschte Lenkungseffekt, die
Eindämmung der Spielsucht, nicht gegriffen. Selbst ohne Zwang zur
Haushaltssanierung hätten deshalb Überlegungen hinsichtlich einer weiteren
Steuererhöhung angestanden.
94
Da die Stadt I. aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation
Vergnügungssteuersätze im oberen Bereich des Vertretbaren wählen muss, wird für die
Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen deshalb ein Steuersatz von 15%
vorgeschlagen. Diese Erhöhung ist schmerzhaft, aber aufgrund der oben dargestellten
Entwicklung wirtschaftlich verkraftbar. Außerdem kann ansonsten der gewünschte
Lenkungseffekt nicht eintreten."
95
Aus der Beschlussvorlage geht hervor, dass der Rat der Stadt I. bei der Festlegung des
Steuersatzes das Steuersoll sämtlicher Gewinnspielgeräte, die in Spielhallen in den
96
Jahren 2006 und 2007 betrieben wurden, zugrunde gelegt hat. Gegen-stand der
Abwägung des Rates waren somit auch die von allen Spielhallenbetreibern mit
Gewinnspielgeräten erzielten Einnahmen, die sich mittelbar aus der für die Geräte zu
entrichtenden Vergnügungssteuer ergeben. Das vom Satzungsgeber zugrunde gelegte,
aussagekräftige Datenmaterial belegt, dass sich in den Jahren 2006 und 2007 die
wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller in I. (erheblich) verbessert hat. Vor
diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Rat der Stadt I. die Erhöhung des
Steuersatzes von 10% auf 15% auch unter Würdigung der Belange der
Spielhallenbetreiber als wirtschaftlich vertretbar erachtet hat, zumal bei der Abwägung
berücksichtigt wurde, dass auch der höhere Steuersatz sich im - wenn auch oberen -
Bereich der Steuersätze bewegt, die in vergleichbar großen nordrhein-westfälischen
Städten für Gewinnspielgeräte in Spielhallen gelten. Auch im Übrigen ist die
Begründung für die Neufestsetzung des Steuersatzes nicht zu beanstanden. So hat der
Satzungsgeber zum einen aufgrund des Zwangs zur Sanierung des
Kommunalhaushalts beabsichtigt, höhere Steuereinnahmen zu erzielen. Diese
Zielsetzung erweist sich als ebenso legitim
vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -,
Juristenzeitung (JZ) 1997, 843; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 14 A
1554/08 -
97
wie der ebenfalls verfolgte Lenkungszweck, die Spielsucht einzudämmen.
98
Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O. und
vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C
5.04 -, a.a.O; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, a.a.O.
99
Soweit der Satzungsgeber davon ausgegangen ist, dass der gewünschte
Lenkungseffekt im Falle der Beibehaltung des Steuersatzes von 10% nicht erzielt
werden konnte, ist dies angesichts des Anstiegs der Zahl der Gewinnspielgeräte in
Spielhallen seit Anfang 2006 ohne weiteres nachvollziehbar.
100
Auch die Höhe des Steuersatzes erweist sich als (noch) unbedenklich. Es lässt sich
nicht feststellen, dass der in § 9 Abs. 2 VStS 2008 bestimmte Steuersatz von 15%
erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG
garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller
Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf
ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen,
wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu
nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer
unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.
101
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933, 934 und
vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.
102
Die Lage des konkreten Aufstellers - wie hier des Klägers - an einem bestimmten
Standort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht
entscheidend.
103
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz)
104
401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, 22, 25.
Eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt I. erhobenen
Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen hat der Kläger bereits nicht
substantiiert vorgetragen. Er hat insbesondere keinerlei Betriebsdaten der Spielhalle
vorgelegt, die den Rückschluss erlaubten, dass seine wirtschaftliche Existenz infolge
der Erhöhung des Steuersatzes gefährdet sein könnte.
105
Gegen eine erdrosselnde Wirkung des in der VStS 2008 bestimmten Steuersatzes
spricht schließlich, dass sich die Zahl der Spielhallen in I. und der dort betriebenen
Gewinnspielgeräte seit dem Inkrafttreten der VStS 2008 nicht verringert, sondern im
Gegenteil deutlich erhöht hat. Nach Mitteilung des Beklagten vom 25. Juni 2009, der der
Kläger nicht entgegengetreten ist, gab es zu Beginn des Jahres 2009 in I. 48 Spielhallen
mit insgesamt 520 Gewinnspielgeräten. Zum 15. Juni 2009 wurden 52 Spielhallen mit
insgesamt 573 Geräten betrieben. Folglich spricht nichts für die Annahme, dass die
Erhöhung des Steuersatzes auf 15% es Automatenaufstellern in I. in aller Regel
unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage
der Lebensführung zu machen.
106
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 14 A 1554/08 -.
107
Vor diesem Gesamthintergrund ist überdies anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer
als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die
Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört
insbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss.
108
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264.
109
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Erfordernis der
Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05
-, a.a.O., Folgendes ausgeführt:
110
"Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne,
dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner
Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit
seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr,
dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der
Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem
Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine
Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist,
auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.
111
Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004,
705, 708
112
Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber zwar durch die
Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm
keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens
aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute
Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten
einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das
113
Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens
auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O."
114
Daran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der
Folgezeit festgehalten.
115
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - und - 14 A 4269/06 -
sowie vom 19. Januar 2009 - 14 B 1665/08 -.
116
Dies entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
117
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, Kommunale Steuer-
Zeitschrift (KStZ) 2007, 212 und vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -
118
sowie des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 -
1 BvL 8/05 -, a.a.O., zur Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer Folgendes ausgeführt
hat:
119
"Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in einem
bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll, sondern indirekt bei
einem Dritten, so muss sie dem wahren Besteuerungsgrund folgend von diesem
Steuerschuldner grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach
den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten
Grundsätzen (s. oben 1 c) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der
Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne,
dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner
Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit
seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Es reicht aus, wenn die
Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen
Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt
(vgl. BVerfGE 110, 274 <295>). Bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands an
Geldspielautomaten besteht allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen
Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen
unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische
Abwälzung erschweren. Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch
maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren
Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns
und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4). Die Steuer
konnte daher weder ohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel
noch durch Senkung der Gewinnquote weitergegeben werden. Diese
gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern indes nichts daran, dass die
Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer ist, die
dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit erfassen will (s.
oben I 2). Weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der
Höchstbetrag des Einsatzes schließen die Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese
rechtlichen Vorgaben den Aufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern
(vgl. bereits BVerfGE 14, 76 <97 f.>) oder seine Betriebskosten zu senken. Die
Spielräume der Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete
120
Ausgestaltung der Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in
einer Weise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler, etwa
auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der Selbstkosten,
rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies ist zumindest so lange nicht
der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen
Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft
(vgl. BVerfGE 31, 8 <20>). In rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche
Planung und Kalkulation des Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen
eröffneten Spielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche
Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder auch der
Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist allein vom
kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl. BVerfGE 14, 76 <98>)."
Hiernach konnte der Kläger die Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte nach
der VStS 2008 bei der Kalkulation seiner betrieblichen Kosten im
streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2009 berücksichtigen.
121
(4) Schließlich verstößt die Besteuerung (lediglich) der in § 1 VStS 2008 angeführten
Vergnügungen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zu den Anforderungen, die aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz für steuerrechtliche Regelungen folgen, hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,
a.a.O, Folgendes ausgeführt:
122
"Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für
den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>;
stRspr). Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz
den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274
<292>; 120, 1 <44>). Der Gesetzgeber hat dabei einen weit reichenden
Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei
der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 65, 325 <354>; 93, 121 <135>; 105, 73
<126>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>) und des Steuermaßstabs (vgl. BVerfGE 14, 76 <93>;
31, 8 <19, 25 f.>)."
123
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht
zu beanstanden, dass die VStS 2008 lediglich die in § 1 benannten Vergnügungen,
darunter u.a. das Halten von Gewinnspielgeräten in Spielhallen, der Vergnügungssteuer
unterwirft, nicht aber "die Inanspruchnahme von Vergnügen allgemein". Es ist
insbesondere nicht ersichtlich, dass der Rat der Stadt I. im Hinblick auf die hier
streitigegenständliche Besteuerung von Gewinnspielgeräten den ihm zukommenden
Auswahlspielraum überschritten hat, da er sich hierbei erklärtermaßen von dem
Lenkungsziel, die Spielsucht einzudämmen, hat leiten lassen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend zitierten Beschluss zutreffend
dargelegt, dass es den normgebenden Körperschaften unbenommen ist, durch die
spezifische Ausgestaltung eines - wie hier - mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich
vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des Lenkungsziels der
Eindämmung der Spielsucht zu sorgen. Die nicht näher vertiefte Behauptung des
Klägers, die Spielautomatensteuer sei nicht geeignet, eine solche Lenkungswirkung zu
entfalten, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass mit der Ausgestaltung
124
und insbesondere durch die Höhe der Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte die
Zahl der Apparate im Gemeindegebiet gesteuert werden kann, was wiederum
Auswirkungen auf die Möglichkeit hat, solche Geräte als Spieler zu nutzen.
Ist nach alldem die Vergnügungssteuersatzung wirksam, so erweisen sich auch die
Vergnügungssteuerbescheide vom 27. Februar 2009 und vom 20. März 2009 ihrerseits
als rechtmäßig, soweit der Kläger zu Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt
7.053,94 EUR herangezogen worden ist. Diesbezüglich hat der Kläger keine Bedenken
geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
125
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
126
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
127