Urteil des VG Arnsberg vom 17.08.2010

VG Arnsberg (brk, unmittelbare anwendbarkeit, antragsteller, innerstaatliches recht, antrag, schule, umsetzung, begründung, verwaltungsgericht, bildung)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 397/10
Datum:
17.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 397/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,
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den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren
Sohn Felix vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 10 K 1703/10
zum Besuch einer allgemeinen Schule (Hauptschule) mit Beginn des Schuljahres
2010/2011 zuzulassen,
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hat keinen Erfolg.
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Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag
ist unbegründet, weil die Antragsteller den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§
920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. erforderlichen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Unabhängig davon, ob die
Antragsteller mit Erfolg einen Zulassungsanspruch bezüglich der von ihnen in ihrem
Antrag auf Schulwechsel vom 12. März 2010 konkret benannten Hauptschule in T.
geltend machen können, steht ihnen jedenfalls der mit ihrer Klage-/Antragsschrift vom 3.
Juni 2010 geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Besuch einer Regelschule
(hier: Hauptschule) nicht zu. Der den Antrag der Antragsteller vom 12. März 2010 auf
Wechsel ihres Sohnes G. zum Schuljahr 2010/2011 zur Hauptschule (allgemeine
Schule) bei Fortbestehen der sonderpädagogischen Förderung (Wechsel des
Förderortes gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogische
Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF)) ablehnende
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Bescheid des Antragsgegners vom 27. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die
Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit nimmt das
Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog
Bezug auf die Begründung dieses Verwaltungsakts, der das Gericht folgt und die auch
zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in tatsächlicher wie
rechtlicher Hinsicht Gültigkeit hat. Dieser Begründung sind die Antragsteller durch ihre
mit Blick auf das Ziel "Hauptschulabschluss nach Klasse 9" durchaus
nachvollziehbaren Ausführungen zur "Vorgeschichte", "Situation an der C1. -Schule",
"Situation auf dem Arbeitsmarkt" und "Betrachtung der Situation hinsichtlich der in Frage
kommenden Möglichkeiten" rechtlich substantiell nicht entgegengetreten.
Unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Rahmen
dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens führt das Gericht ergänzend aus:
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Abgesehen davon, dass den Antragstellern aus dem Erziehungsrecht der Eltern gemäß
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des
Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) sowie ihrem Sohn G. aus dem Grundrecht des
Schülers auf Erziehung und Bildung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV
NRW i. V. m. einfachem Recht (§§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 1, 2, 4 und 7 des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 Ziffer
3, 15 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 26 Abs. 1, 30 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 1 und 2 AO-SF) ein
Anspruch auf die begehrte vorläufige Teilnahme am (zielgleichen) Gemeinsamen
Unterricht einer allgemeinen Schule nicht zusteht, können sie sich auch nicht mit Erfolg
auf Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) vom 13. Dezember 2006, in Kraft getreten in
Deutschland 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des
Bundespräsidenten am 26. März 2009, nachdem der Bundestag dem Übereinkommen
mit Vertragsgesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II, 1919 ff.) zugestimmt hatte,
berufen.
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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 24 VN-BRK und zur Begründung eines
subjektiv-öffentlichen Rechts (Anspruch) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof
(VGH) in seinem Urteil vom 12. November 2009 - 7 B 2763/09 -, juris, im Wesentlichen
folgende rechtliche Feststellungen getroffen:
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1. Die Vertragsbestimmungen in Art. 24 VN-BRK besitzen derzeit keine innerstaatliche
Geltung, soweit sie den Bereich des öffentlichen Schulwesens betreffen.
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2. Das Vertragsgesetz des Bundes vom 21. Dezember 2008 hat für den Bereich des
öffentlichen Schulwesens keine Umsetzung der Bestimmungen in Art. 24 VN-BRK in
innerstaatliches Recht bewirkt, weil dem Bund insoweit die an die
Gesetzgebungszuständigkeit anknüpfende Transformationskompetenz fehlt.
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3. Eine gesonderte Umsetzung der das öffentliche Schulwesen betreffenden
Zielvorgaben in Art. 24 VN-BRK ist vom hessischen Gesetzgeber bislang nicht
vorgenommen worden und braucht jedenfalls bis zum 26. März 2011 auch nicht
vorgenommen zu werden.
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4. Die Bestimmungen in Art. 24 VN-BRK erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine
unmittelbare Anwendbarkeit, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehlt.
Es handelt sich in weiten Teilen um Programmsätze, wobei die Art und Weise sowie die
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Geschwindigkeit der Realisierung den Vertragsstaaten überlassen bleibt.
Diesen Leit- und Orientierungssätzen sowie den Ausführungen des Hessischen VGH im
Einzelnen schließt sich die Kammer an. Auch ist bezüglich des vorliegenden Falles
festzustellen, dass eine gesonderte Umsetzung der das öffentliche Schulwesen
betreffenden Zielvorgaben in Art. 24 VN-BRK auch vom nordrhein-westfälischen
Gesetzgeber bislang nicht vorgenommen worden ist und dies bislang auch rechtlich
nicht erforderlich war.
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Vgl. hierzu auch das "Diskussionspapier" "Pädagogische und rechtliche Aspekte der
Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen - Behindertenrechtskonvention - (VN-BRK) in
der schulischen Bildung", dem die Amtschefkonferenz der Kultusministerkonferenz am
29. April 2010 einheitlich zugestimmt hat, in: www.schulministerium.nrw.de; vgl. auch
die zum Teil divergierenden Ausführungen in dem "Gutachten zu den völkerrechtlichen
und innerstaatlichen Verpflichtungen aus dem Recht aus Bildung nach Art. 24 des UN-
Abkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zur Vereinbarkeit
des deutschen Schulrechts mit den Vorgaben des Übereinkommens" vom August 2008,
erstellt im Auftrag der Max-Traeger-Stiftung, und dem "Gutachten zur Wirkung der
internationalen Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung und ihres
Fakultativprotokolls auf das deutsche Schulsystem" des Prof. E. . Eibe Riedel,
Universität Mannheim/Genf, vom 15. Januar 2010, jeweils m. w. N. aus Rechtsprechung
und Literatur.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 des
Gerichtskostengesetzes und ist in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes angemessen
und ausreichend.
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