Urteil des VG Arnsberg vom 17.11.2004
VG Arnsberg: lärm, gaststätte, abgabe, grundstück, vergleich, auflage, genehmigung, bestimmtheit, beschränkung, datum
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 92/03
Datum:
17.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 92/03
Tenor:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G1, C.weg 43. Das Grundstück ist mit
einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten bebaut und liegt in einer Reihe mit wenigen
anderen Wohnhäusern nördlich des C.weges . Südlich des C.weges schließen sich im
Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. Außerdem befindet sich
südlich des C.weges , etwas westlich vom Grundstück des Klägers das Wohngebäude
C.weg 40 und südlich davon das im Eigentum des Beigeladenen Schützenvereins
stehende Schützenheim (C.weg 38). Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus des
Klägers und dem Schützenheim beträgt in der Luftlinie etwa 100 m.
2
Der Beklagte hatte dem Beigeladenen unter dem 22. Dezember 1983 die
Baugenehmigung zur Errichtung eines "Schützenheims" erteilt, ohne genauere
Bestimmungen über die Nutzung zu treffen. In der Auflage Ziffer 910 wurde bestimmt,
dass die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu errichten seien, dass die von
ihnen verursachten Geräuschimmissionen gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem,
vom Lärm am stärksten betroffenem Fenster des Hauses C.weg Nr. 40 nach TA-Lärm
bei Tage den Wert von 55 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Weiter wurde bestimmt,
dass die Anlage in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht betrieben werden
dürfe. Ein im Rahmen der Bauabnahme vom Beigeladenen vorgelegter Messbericht auf
der Grundlage von Geräuschuntersuchungen nach TA-Lärm vom 18. März 1987 kommt
zum Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Tag durch
Schießveranstaltungen im Schießstand nicht überschritten werde. Für PKW-
Vorbeifahrten am Gebäude C.weg 40 wurde unter der Annahme, dass diese
Fahrgeräusche pro Tag etwa insgesamt zwei Stunden einwirken, ein Beurteilungspegel
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von 50 dB(A) bei langsamer, den örtlichen Gegebenheiten angepasster Fahrweise
ermittelt.
Unter dem 14. August 1986 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Erteilung
einer Gaststättenerlaubnis für das Schützenheim. Dieser Antrag wurde mit Bescheid
vom 10. September 1987 abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 K 914/88 - wurde
zurückgenommen.
4
Mit Bescheid vom 22. März 1993 änderte der Beklagte die Auflage Ziffer 910 der
Baugenehmigung dahingehend ab, dass von dem Verbot, die Anlage nachts zu
betreiben, 1. das Schützenfest, 2. das Sternschießen mit Kinderfest und 3. zwei
Veranstaltungen im Monat ausgenommen seien. Nach erfolglosem Widerspruch
erhoben der Kläger, sein Vater und weitere Nachbarn gegen diese Änderung der
Baugenehmigung Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Das vom Vater des
Klägers angestrengte Klageverfahren 4 K 5143/93 wurde in der mündlichen
Verhandlung vom 29. November 1994 von den Beteiligten übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Zuvor hatte der Beigeladene erklärt, er sehe "sein der
Verbotsausnahme Nr. 3 entsprechendes Wollen als obsolet und die Verbotsausnahme
insoweit als gegenstandslos hinfällig an mit Ausnahme folgender sechs
Eintagesveranstaltungen pro Jahr
5
- Vereinsjahreshauptversammlung,
6
- Vereinsfrühlingsfest,
7
- Vereinsosterfeuer,
8
- Vereinsherbstfest,
9
- Vereinsweihnachtsfeier und
10
- Vereinskinderfamilienfeier."
11
Auch der Beklagte hatte darauf hin erklärt, er betrachte in dem vorgenannten Rahmen
die Verbotsausnahme Nr. 3 als gegenstandslos-hinfällig und insgesamt rechtlich nicht
existent. Auf der Grundlage dieser Erklärungen wurden auch die vom Kläger und
weiteren Nachbarn angestrengten baurechtlichen Klageverfahren im Vergleichswege
erledigt.
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Auf Antrag des Beigeladenen erteilte der Beklagte diesem mit Datum vom 20. März
1995 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit Außengaststätte
in I. , C.weg 38. Unter der Überschrift "Beschränkung" wurde geregelt, dass die
Erlaubnis nur im Rahmen der Ordnungsverfügung des Bauordnungsamtes vom 22.
März 1993 in Verbindung mit dem Vergleich des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.
November 1994 (Aktenzeichen: 4 K 5143/93) gelte. Die Genehmigung zur Nutzung der
Außengaststätte gelte nur für das jährliche Schützenfest und Kinderschützenfest. Diese
Erlaubnis wurde dem Kläger zunächst nicht bekannt gegeben. Nachdem der Kläger von
der Erteilung der Erlaubnis erfahren hatte, legte er mit Schreiben vom 22. November
1996 Widerspruch gegen die Erlaubnis ein.
13
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 und 30. Januar 1997 erläuterte der Beklagte dem
Kläger unter Bezugnahme auf die im Verfahren 4 K 5143/93 abgegebenen Erklärungen
den Umfang der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und erklärte, dass die
Gaststättenerlaubnis die durch die Baugenehmigung nach wie vor gegebene
Einschränkung der Nutzung auf vereinsinterne und vereinsgebundene Veranstaltungen
nicht erweitere.
14
Mit Bescheid vom 11. November 1998 an den Beigeladenen änderte der Beklagte die
Gaststättenerlaubnis vom 20. März 1995 ab und ersetzte die ausgesprochene
"Beschränkung" durch eine den Umfang der zulässigen Nutzung weiter regelnde
Auflage.
15
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er
seinen Widerspruch aufrecht erhalte. Er begehre die Aufhebung der
Gaststättenerlaubnis oder deren Einschränkung auf die sechs in dem gerichtlichen
Vergleich genannten Feiern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der
Schützenverein in erheblichem Umfang private und nicht vereinseigene
Veranstaltungen durchführe.
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Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 überreichte der Beigeladene dem Beklagten eine
Übersicht über die in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten bzw. geplanten
Veranstaltungen. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass zahlreiche private Feiern von
Vereinsmitgliedern sowie zahlreiche Veranstaltungen von Dritten im Schützenheim
durchgeführt wurden.
17
Mit Bescheid vom 2. Mai 2002 konkretisierte der Beklagte zur Klarstellung der
Rechtslage die Erlaubnis vom 20. März 1995 in der Weise, dass die bereits mit
Bescheid vom 11. November 1998 verfügten Einschränkungen der Erlaubnis wie folgt
formuliert wurden:
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"Die Erlaubnis gilt nur entsprechend der Ordnungsverfügung des Bauordnungsamtes
der Stadt Hamm vom 22.03.1993.(Az.: 630-22-Sch/5) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Arnsberg (jetzt Bezirksregierung
Arnsberg) vom 15.01.1994 (Az.: 35.1.50-HAM 15/93) und insbesondere in der Gestalt
des beim Verwaltungsgericht Arnsberg geschlossenen Vergleichs vom 29.11.1994
(Aktenzeichen 4 K 5143/93).
19
1. Die Anlage darf nachts in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht betrieben werden.
20
2. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
21
a) das jährliche Schützenfest,
22
b) das Sternschießen mit Kinderfest,
23
c) sowie 6 Veranstaltungen, die den Lärmrichtwert von 55 dB(A) nicht überschreiten
dürfen, und zwar
24
- Vereinsjahreshauptversammlung,
25
- Vereinsfrühlingsfest,
26
- Vereinsosterfeuer,
27
- Vereinsherbstfest,
28
- Vereinsweihnachtsfeier,
29
- Vereinskinderfamilienfeier.
30
d)
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3. Die Genehmigung zur Nutzung der Außengaststätte gilt nur für das jährliche
Schützenfest und das Sternschießen mit Kinderfest.
32
4. Die Erlaubnis gilt nur zur Bewirtung (Abgabe von Speisen und Getränken) im
Rahmen der unter Ziff. 2 genannten Veranstaltungen.
33
Darüber hinaus gilt sie
34
- zur Bewirtung von Vereinsmitgliedern,
35
- bei vereinsinternen Veranstaltungen."
36
Die genannte Ordnungsverfügung, der Widerspruchsbescheid und das Protokoll des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 1994 (4 K 5143/93) wurden zum
Bestandteil der Gaststättenerlaubnis gemacht und dem Bescheid beigefügt.
37
Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch des Klägers gegen die
Gaststättenerlaubnis vom 20. März 1995 mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember
2002 zurück.
38
Daraufhin hat der Kläger am 8. Januar 2003 Klage erhoben.
39
Im Erörterungstermin vom 28. April 2003 hat der Beklagte Ziffer 4 der Verfügung vom 2.
Mai 2002 um folgenden Satz ergänzt: "Die Gaststättenerlaubnis gilt insbesondere nicht
für Veranstaltungen, z.B. Geburtstagsfeiern, von Vereinsmitgliedern, für Veranstaltungen
der Deutschen Steinkohle oder für Veranstaltungen anderer Vereine."
40
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Die vorwiegend privaten sowie
vereinsinternen Veranstaltungen wie z.B. Geburtstagsfeiern, Jubiläen, Versammlungen
fremder Vereine und sonstiger Gruppierungen und sonstige Feste verursachten ständig
Lärm und Behinderungen und störten die Ruhe in der Nachbarschaft. Durch den
Fahrzeugverkehr seien die Anwohner gefährdet, zumal viele Fahrer mit erhöhter
Geschwindigkeit oder alkoholisiert führen. Der Lärm entstehe durch die Musik aus dem
Vereinsheim und am Vereinsheim, durch Personen auf dem Vereinsgelände und auf der
Straße, durch Fahrzeuge auf dem Vereinsgelände und auf der Straße und durch
zusätzliche Schießveranstaltungen. Zudem werde sein Grundstück oft von
Veranstaltungsteilnehmern zugeparkt.
41
Es sei weiter nicht erkennbar, wer Adressat der Gaststättenerlaubnis sei, ob sie
ordnungsgemäß zugestellt sei und wer tatsächlich die Gaststätte betreibe. Außerdem
42
verstoße die Gaststättenerlaubnis gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes
(GastG). Nach dieser Norm und auch baurechtlich sei im Außenbereich eine Gaststätte
nicht zulässig. Die Baugenehmigung sei für ein Schützenheim und nicht für eine
Gaststätte erteilt worden. Der die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ablehnende
Bescheid des Beklagten vom 10. September 1987 entfalte Bindungswirkung und könne
vom Beklagten nicht einfach abgeändert werden. Seine, des Klägers, Interessen seien
nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vom Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft
gingen zahlreiche zusätzliche erhebliche Beeinträchtigungen aus. Aufgrund der
Lärmimmissionen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Wohnung im Obergeschoss zu
einem angemessenen Mietzins zu vermieten. Eine Vermietung sei schließlich nur zu
einem Mietzins von 4,50 EUR pro qm Kaltmiete möglich gewesen. Durch die vom
Gaststättenbetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen sinke auch der Wert seines
Grundstücks. Schließlich sei die Gaststättenerlaubnis nicht hinreichend bestimmt. Durch
die zahlreichen Änderungen und Klarstellungen sei nicht mehr erkennbar, welchen
Inhalt die Erlaubnis habe. Eine pauschale Bezugnahme auf andere Bescheide sei nicht
zulässig. Zudem widerspreche sich die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid
des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 15. Januar 1994 einerseits und den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 1994 andererseits.
Auch die Formulierungen "zur Bewirtung von Vereinsmitgliedern" und "bei
vereinsinternen Veranstaltungen" seien ungenau.
Auch nach dem Erörterungstermin vom 28. April 2003 hätten zwei Beerdigungskaffees
stattgefunden, die nicht zulässig seien.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer 4 des Bescheides vom 2. Mai
2002 wie folgt abgeändert:
44
"Die Erlaubnis gilt nur zur Bewirtung (Abgabe von Speisen und Getränken) im Rahmen
der unter Ziffer 2 genannten Veranstaltungen. Darüber hinaus gilt sie zur Bewirtung von
Vereinsmitgliedern bei vereinsinternen Veranstaltungen. Insbesondere gilt sie nicht für
Veranstaltungen von Vereinsmitgliedern, z.B. Geburtstagsfeiern, Hochzeiten oder
Beerdigungskaffees, für Veranstaltungen der Deutschen Steinkohle oder für
Veranstaltungen anderer Vereine."
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Der Kläger beantragt,
46
die Erlaubnis des Beklagten vom 20. März 1995 in der Gestalt der Bescheide vom 11.
November 1998 und vom 2. Mai 2002 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Dezember 2002 und in der Gestalt der
Erklärungen des Beklagten im Erörterungstermin vom 28. April 2003 und im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 17. November 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
48
die Klage abzuweisen.
49
Zur Begründung trägt er vor: Die Erlaubnis sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Die
Gaststätte werde vom Beigeladenen betrieben; hierfür sei es nicht notwendig, dass
allein der 1. Vorsitzende mit dem Getränkeausschank befasst sei. Nach seiner Kenntnis
werde die Gaststätte nicht von einem Pächter betrieben. Zu berücksichtigen sei, dass
die Gaststättenerlaubnis nur einen sehr eingeschränkten Umfang habe und keinen
50
öffentlichen Gaststättenbetrieb im herkömmlichen Sinne ermögliche. Der Kläger könne
sich nicht mehr auf den ablehnenden Bescheid aus dem Jahre 1987 berufen, da in der
Zwischenzeit neue baurechtliche Regelungen getroffen worden seien. Nach der
Erteilung der Gaststättenerlaubnis im Jahre 1995 seien Beschwerden nur durch den
Kläger erhoben worden, nicht von dritter Seite. Durch den Gaststättenbetrieb komme es
nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
Der Beigeladene beantragt,
51
die Klage abzuweisen.
52
Zur Begründung trägt er vor: Die Gaststättenerlaubnis sei nicht rechtswidrig und
verletzte den Kläger vor allem auch nicht in seinen Rechten. Die Gaststättenerlaubnis
sei wirksam zugestellt worden, da der 1. Vorsitzende empfangsberechtigt sei. Die
Gaststättenerlaubnis sei dem Verein erteilt worden und für den Verein würden
verschiedene Vereinsmitglieder tätig werden. Ein Pächter sei nicht bestellt. Die Fragen
der baurechtlichen Zulässigkeit seien durch den Vergleich vom 29. November 1994
endgültig geklärt worden. Durch den Gaststättenbetrieb komme es nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen. Die Immissionsrichtwerte würden nicht überschritten. Es käme nur
zu Verkehrsgeräuschen im üblichen Umfang. Die Angaben des Klägers zu seinen
Schwierigkeiten bei der Vermietung der Wohnung würden bestritten. Zu berücksichtigen
sei, dass die Wohnlage wegen der schlechten Anbindung an die Infrastruktur nicht
bevorzugt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger überhöhte
Mietpreisvorstellungen habe. Der Wert des Grundstücks des Klägers werde durch den
Gaststättenbetrieb nicht gemindert. Der Inhalt der Gaststättenerlaubnis sei im Termin
vom 28. April 2003 klargestellt worden. Er, der Beigeladene, halte sich an die sich
daraus ergebenden Beschränkungen.
53
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte,
der beigezogenen gaststättenrechtlichen und baurechtlichen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten und den Inhalt des Widerspruchsvorgangs Bezug genommen.
54
Entscheidungsgründe:
55
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im
Sinne von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger kann als
Dritter geltend machen, durch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis an den
Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn es ist möglich, dass die
Erlaubnis eine nachbarschützende Norm, nämlich § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), verletzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist
die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine
örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse
widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder
Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Allein dieser Wortlaut könnte dafür
sprechen, dass die Norm nur dem öffentlichen Interesse und nicht zugleich auch dem
Schutz der Nachbarn dient. Durch die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 BImSchG werden
jedoch auch die Nachbarn in den Schutzbereich der Norm einbezogen. Denn nach § 3
Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes
Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
56
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
herbeizuführen.
Vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, Rdnr. 50, 89 zu § 4
GastG m.w.N.
57
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Gaststättenerlaubnis des Beklagten vom 20.
März 1995 in der Gestalt der Bescheide vom 11. November 1998 und vom 2. Mai 2002
sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Dezember
2002 und der Erklärungen des Beklagten im Erörterungstermin vom 28. April 2003 und
in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage verstößt nicht gegen Normen, die
zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
58
Der Vortrag des Klägers, es sei nicht ersichtlich, ob die Gaststättenerlaubnis dem
Beigeladenen ordnungsgemäß zugestellt worden ist, ist unerheblich. Dem
Beigeladenen ist die Erlaubnis bekannt gemacht worden, so dass sie wirksam
geworden ist. Ob dabei etwaige Zustellungsvorschriften verletzt worden sind, ist
irrelevant, da diese Vorschriften jedenfalls nicht nachbarschützend sind.
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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Erlaubnis verstoße gegen § 4 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 GastG, da es dem öffentlichen Interesse widerspreche, Gaststättenbetriebe im
Außenbereich zuzulassen. Der Schutz des Außenbereichs dient allein der
Allgemeinheit. Ihm kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
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Soweit der Kläger geltend macht, die Gaststättenerlaubnis verstoße gegen § 37 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), weil
sie in ihrem Regelungsgehalt unbestimmt sei, kann offen bleiben, ob diese Vorschrift im
vorliegenden Fall nachbarschützenden Charakter hat. Denn die angefochtene
Gaststättenerlaubnis entspricht - jedenfalls inzwischen - den Anforderungen des § 37
Abs. 1 VwVfG NRW.
61
Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den
Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so
vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten
kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids,
insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder
ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen
richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den
Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt
umzusetzenden materiellen Rechts.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE 119,
282, 284 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 29. September 1992 - 1 C 36.89 -,
Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 S. 5, vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114,
160, 164 und vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335, 338).
63
Daran gemessen ist die angefochtene Erlaubnis nicht zu beanstanden. Es ist für die mit
dem Verfahren vertrauten Beteiligten ohne weiteres erkennbar, welche Regelungen
vom Beklagten getroffen worden sind, auch wenn es mehrfach zu Änderungen bzw.
Klarstellungen der ursprünglichen Erlaubnis gekommen ist. Insbesondere durch die im
Bescheid vom 2. Mai 2002 in der Gestalt, die er inzwischen erlangt hat, getroffenen
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Regelungen ist es für den Beigeladenen als Adressaten und für den Kläger als
Drittbetroffenen klar zu erkennen, welchen Umfang die Gaststättenerlaubnis hat. Dies
schließt nicht aus, dass es im Einzelfall zu einem Streit darüber kommen mag, ob ein
bestimmtes Verhalten des Beigeladenen von der Gaststättenerlaubnis gedeckt ist oder
nicht. In einem solchen Fall ist die Streitfrage - wie in anderen Fällen auch - durch
Auslegung der Erlaubnis unter Berücksichtigung ihrer Zielrichtung zu lösen. Angesichts
der Vielschichtigkeit des Lebens kann keine Regelung alle zukünftig denkbaren
Konfliktsituationen von vorne herein völlig eindeutig lösen.
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Erlaubnis
gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG verstößt,
weil von dem Gaststättenbetrieb Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
ihn als Nachbarn herbeizuführen. Dass solche Immissionen zu befürchten sind, lässt
sich nicht feststellen.
65
Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 22.
Dezember 1983 in Verbindung mit dem Bescheid des Beklagten vom 22. März 1993
und den im Termin vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg am 29. November 1994 im
Verfahren 4 K 5143/93 abgegebenen Erklärungen mit bindender Wirkung festgestellt
worden ist, dass die genehmigte Anlage und deren genehmigte Nutzung den
bauplanerischen Anforderungen entspricht. Damit ist auch für das gaststättenrechtliche
Verfahren entschieden, dass sich die von der Nutzung des genehmigten Vorhabens
ausgehenden Immissionen in der Regel im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG
halten. Denn die Frage, ob die von einem baurechtlichen Vorhaben typischerweise
ausgehenden Belästigungen von den Nachbarn hingenommen werden müssen oder
nicht, kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und nach §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG nicht verschieden beurteilt werden. Im Falle des Vorliegens
einer bestandskräftigen oder jedenfalls vollziehbaren Baugenehmigung können im
Rahmen des gaststättenrechtlichen Verfahrens solche Einwendungen eines Nachbarn
nicht berücksichtigt werden, die sich auf die typischerweise mit der
bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage verbundenen Immissionen beziehen.
66
Vgl. Michel/Kienzle/Pauly, aaO., Rdnr. 62 zu § 4 GastG m.w.N.
67
Die bestandskräftige Baugenehmigung bestimmt, dass das Gebäude des Beigeladenen
bei Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 55 dB (A) von 6 bis 22 Uhr als
"Schützenheim" genutzt werden darf, ohne dass weiter definiert ist, welche Nutzungen
im Einzelnen davon umfasst sind. Außerdem ist baurechtlich abschließend geregelt
worden, dass die Anlage für das Schützenfest, das Sternschießen und für jährlich sechs
weitere Vereinsfeiern auch außerhalb dieser Zeiten genutzt werden darf.
68
Die Veranstaltung des Schützenfestes, des Sternschießens und der weiteren sechs
Vereinsfeiern im Jahr ist typischerweise mit dem Ausschank von Getränken und der
Abgabe von Speisen verbunden, die entweder die Erteilung einer gaststättenrechtlichen
Gestattung nach § 12 GastG oder einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG
erfordern. Wegen der bestandskräftigen baurechtlichen Regelung kann sich der Kläger
nicht darauf berufen, dass er durch die mit diesen Feiern typischerweise verbundenen
Immissionen unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Es wird vom Kläger
nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass aufgrund der
Gaststättenerlaubnis durch diese Feiern atypische Beeinträchtigungen verursacht
69
werden, die über das baurechtlich Erlaubte hinausgehen.
Baurechtlich zulässig ist daneben die Nutzung als "Schützenheim" in der Zeit von 6 bis
22 Uhr. Im Wege der Auslegung ergibt sich, dass dies die Nutzung des Gebäudes für
die Vereinszwecke des Schützenvereins ermöglicht, also z.B. für Versammlungen, für
das Übungsschießen, für die Proben des Blasorchesters und für andere - auch der
Geselligkeit dienende - Veranstaltungen des Vereins selbst. Baurechtlich nicht erlaubt
ist hingegen die Nutzung der Räume für private Feiern einzelner Vereinsmitglieder oder
Dritter, für Veranstaltungen anderer Vereine oder als eine herkömmliche, jedermann
zugängliche öffentliche Gaststätte, auch wenn eine solche Nutzung mittelbar unter
finanziellen Aspekten den Zwecken des Vereins zugute kommt. Es spricht alles dafür,
dass die danach baurechtlich zulässige Nutzung für Vereinszwecke zwar nicht
zwingend aber doch typischerweise mit der Abgabe von Speisen, jedenfalls aber mit der
Abgabe von Getränken verbunden ist. Diese gewerbliche, nämlich auf Dauer
ausgerichtete und der Gewinnerzielung (für Vereinszwecke) dienende Tätigkeit stellt
sich als erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GastG dar,
da ein Gaststättengewerbe auch vorliegt, wenn ein Betrieb nur einem bestimmten
Personenkreis zugänglich ist. Wenn aber das baurechtlich zugelassene
"Schützenheim" im Hinblick auf die Bedürfnisse der Vereinsmitglieder typischerweise
nur in Verbindung mit einem erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe betrieben werden
kann, ist davon auszugehen, dass die von dem vereinsinternen Gaststättenbetrieb
ausgehenden typischen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sowohl
bauplanungsrechtlich als auch immissionsschutzrechtlich zulässig sind. Es ist weder
vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der vereinsinterne Gaststättenbetrieb
Störungen verursacht, die für ein "Schützenheim" atypisch sind.
70
Doch auch wenn man nicht davon ausgeht, dass im Rahmen des baurechtlichen
Verfahrens die typischerweise durch die Ausnutzung einer Gaststättenerlaubnis
hervorgerufenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft nicht berücksichtigt wurden,
kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Da baurechtlich die Nutzung als
"Schützenheim" abgesichert ist, kann die Gaststättenerlaubnis nur dann gegen § 4 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 GastG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG verstoßen, wenn durch sie
zusätzliche Störungen in erheblichem Ausmaß hervorgerufen werden. Dies ist nicht
erkennbar.
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Inzwischen ist durch die Regelung im Bescheid vom 2. Mai 2002 und durch die im
Erörterungstermin vom 28. April 2003 und in der mündlichen Verhandlung vom heutigen
Tage abgegebenen Erklärungen des Beklagten klargestellt, dass die
Gaststättenerlaubnis keine zusätzliche Nutzung ermöglicht, die über das baurechtlich
Erlaubte hinausgeht. Insbesondere gilt die Gaststättenerlaubnis nicht für private Feiern
einzelner Vereinsmitglieder oder für Veranstaltungen anderer Vereine oder
Organisationen. Nur bei ohnehin zulässigen Vereinsveranstaltungen ermöglicht die
Gaststättenerlaubnis eine Bewirtung der Vereinsmitglieder. Dass allein dadurch
erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Lärm hervorgerufen
werden, ist nicht ersichtlich.
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Zwar finden Vereinsveranstaltungen wie z.B. das Übungsschießen vermutlich mehr
Zulauf, wenn auch eine Bewirtung der Vereinsmitglieder stattfindet. Zu berücksichtigen
ist aber, dass diese Veranstaltungen nur bis 22 Uhr dauern dürfen und nicht tagtäglich
stattfinden. Neben dem Übungsschießen, das zweimal in der Woche stattfindet, den
wöchentlichen Proben des Blasorchesters und den oben angesprochenen größeren
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Vereinsfesten wird das Schützenheim noch für weitere einzelne Vereinsveranstaltungen
genutzt. Nach den vom Beigeladenen im Vorverfahren überreichten Übersichten
(Beiakte Heft 2, Bl. 319 ff.) gab es im Jahr 2001 18 solcher Veranstaltungen und im Jahr
2002 14.
Außerdem gilt ein Immissionsrichtwert von 55 dB (A) gemessen nach der TA Lärm am
Wohngebäude C.weg 40, das wesentlich näher am Schützenheim und seiner Zufahrt
liegt, als das Grundstück des Klägers. Dieser Grenzwert ist nicht zu hoch angesetzt.
Nach den Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA
Lärm) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 26.
August 1998, GMBl 1998, Seite 503 ff., kommt es auf das Ausmaß der Immissionen im
Einwirkungsbereich an (vgl. Nr. 2.3 in Verbindung mit Nr. A.1.3 des Anhangs der TA
Lärm). Das Haus des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
sondern entweder im Außenbereich oder in einem einem Kleinsiedlungsgebiet
vergleichbaren Bereich. Für den Außenbereich wird ein Immissionsrichtwert wie für ein
Mischgebiet angenommen, also tags (6 bis 22 Uhr) ein Wert von 60 dB (A).
74
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April
2002 - 10 B 43/02 -, Gewerbearchiv 2002, 382, 383.
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Für Kleinsiedlungsgebiete gilt ein Richtwert von tags 55 dB (A) (Nr. 6.1 der TA Lärm). Es
ist nicht davon auszugehen, dass dieser Wert durch den Betrieb des Schützenheims im
baurechtlich zulässigen Ausmaß bei der Ausnutzung der gaststättenrechtlichen
Erlaubnis nicht eingehalten werden kann.
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Gegen die Annahme, durch die Ausnutzung der Gaststättenerlaubnis im Rahmen des
Erlaubten komme es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers durch
Immissionen, spricht auch, dass es insoweit bislang nicht zu konkreten Beschwerden
des Klägers oder anderer Nachbarn gekommen ist. In dem vom Kläger im
Erörterungstermin überreichten Schreiben wird vielmehr - wie in der Vergangenheit -
ausschließlich Beschwerde über solche Veranstaltungen geführt, die von der
Gaststättenerlaubnis gerade nicht umfasst sind.
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Letztlich wird der Kläger durch die Erlaubnis auch nicht deshalb in seinen Rechten
verletzt, weil der Beigeladene in der Vergangenheit im Schützenheim Veranstaltungen
durchgeführt oder ermöglicht hat, die weder von der Baugenehmigung noch von der
Gaststättenerlaubnis gedeckt waren. Dies macht die Gaststättenerlaubnis nicht
rechtswidrig, sondern hätte für den Beklagten allenfalls Anlass für ein bau- oder
ordnungsrechtliches Einschreiten sein können.
78
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger auch die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen aufzuerlegen, da der Beigeladene selbst einen Antrag gestellt und
sich deshalb einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen des §
124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt dem
Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die entscheidungserheblichen
Rechtsfragen insbesondere der Bestimmtheit der Erlaubnis und der Unzumutbarkeit der
drohenden Beeinträchtigungen nur einzelfallbezogen beantwortet werden können.
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Rechtsmittelbelehrung:
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