Urteil des VG Arnsberg vom 11.02.2004

VG Arnsberg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, drohende gefahr, aufschiebende wirkung, prostitution, rechtsgrundlage, verfügung, interessenabwägung, anfechtung, zustellung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 2122/03
Datum:
11.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 2122/03
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Dezember 2003 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2003 wiederherzustellen
bzw. anzuordnen,
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ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht
begründet.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gegen die Grundverfügung (Ziffer I. und II. der Verfügung vom 16. Dezember 2003) hat
keinen Erfolg. Denn der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in
einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Ferner
überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der
Ordnungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden
Wirkung ihres Rechtsbehelfes. Hierfür ist maßgeblich, dass sich bei der im vorliegenden
Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2003 als rechtmäßig
erweist und auch im Übrigen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung
der Ordnungsverfügung Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin
einzuräumen ist.
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Rechtsgrundlage des Widerrufs der Erlaubnis vom 14. Juni 2000 für den
Gaststättenbetrieb (Schankwirtschaft in Form einer Bar mit Filmvorführungen) in M. , ist §
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15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG). Hiernach ist die Erlaubnis zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs.
1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Erlaubnis
zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Bei summarischer
Beurteilung spricht alles dafür, dass diese tatbestandlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Antragstellerin ist als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen. Sie
bietet nicht mehr die Gewähr, ihren Gaststättenbetrieb in Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen zu betreiben.
Es spricht viel dafür, dass die Antragstellerin bereits allein deshalb unzuverlässig ist,
weil sie in der Vergangenheit den Gaststättenbetrieb entgegen der ihr erteilten Erlaubnis
tatsächlich nicht selbst oder durch ihre offizielle Stellvertreterin Frau H. geführt hat,
sondern lediglich als „Strohfrau" für Herrn X. . aufgetreten ist. Insoweit wird auf die
Begründung des - noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Amtsgerichts Lippstadt vom
23. September 2003 - 20 Ls 310 Js 62/03 - 11/03 - Bezug genommen. In diesem Urteil
wird unter Verweis auf die Einlassungen und das Verhalten der Antragstellerin und des
Herrn X. in der Strafverhandlung vom 16. und 23. September 2003, der Aussage der
Frau D. vom 31. März 2003 und der Aussagen des Herrn H1. vom 10. Januar 2003 und
vom 23. September 2003 nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin tatsächlich
die Bar nicht selbst betreibt, sondern dass der Betrieb von Herrn X. und evtl. dessen
Lebensgefährtin Frau T. , der früheren Stellvertreterin der Antragstellerin, geführt und die
Antragstellerin nur als Konzessionsträgerin vorgeschoben wird. Es ist allerdings auch
nicht völlig auszuschließen, dass sich die Antragstellerin in der Strafverhandlung
bewusst so verhielt, als habe sie keinerlei wirklichen Bezug zu dem Barbetrieb, um
einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen.
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Doch selbst wenn dies so sein sollte und die Antragstellerin nicht nur „Strohfrau" für
Herrn X. ist, wäre die Antragstellerin als unzuverlässig anzusehen. Dies ergibt sich
daraus, dass die Antragstellerin entweder selbst gewerbsmäßige Beihilfe zum illegalen
Aufenthalt von Ausländerinnen geleistet hat oder dass sie dem Herrn X. hierzu bewusst
oder unter Verletzung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht Gelegenheit gegeben hat.
Das Gericht hat unter Würdigung der beigezogenen Auszüge aus der Strafakte 310 Js
62/03 die Überzeugung gewonnen, dass im Barbetrieb der Antragstellerin
Ausländerinnen ohne gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis als Animierdamen
beschäftigt wurden. Außerdem wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, in den Räumen
oberhalb der Bar der Prostitution nachzugehen. Insoweit folgt das Gericht den
überzeugenden Gründen des o.g. Urteils des Amtsgerichts Lippstadt vom 23.
September 2003. Die Prostitutionsausübung steht ohne Zweifel in engem
Zusammenhang mit dem Barbetrieb, denn die Frauen hielten sich in der Bar auf,
sprachen dort potentielle Freier an, die an der Theke das Entgelt für den
Geschlechtsverkehr zahlten, und der Schlüssel zu den oberhalb gelegenen Räumen
wurde ebenfalls an der Theke aufbewahrt. Wenn die Antragstellerin nicht selbst diesen
Ablauf gesteuert hat, hat sie zumindest geduldet, dass Herr X. Ausländerinnen ohne
legalen Aufenthaltsstatus Gelegenheit gab, Einkünfte durch Prostitution zu erzielen. Als
Inhaberin der Gaststättenerlaubnis oblag es der Antragstellerin, den Betrieb so zu
beaufsichtigen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des
Ausländerrechts gewährleistet war. Dieser Aufsichtspflicht ist die Antragstellerin nicht
nachgekommen, denn sonst wäre es nicht zu den oben beschriebenen Zuständen
gekommen.
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Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, ob der Widerruf der Gaststättenerlaubnis
auch auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 Ziffer 1 GastG, einer Ermessensvorschrift,
möglich wäre, weil der Gaststättenbetrieb unter Verstoß gegen die Auflagen I. und II. der
Erlaubnis vom 14. Juni 2000 geführt worden sein dürfte.
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Die Aufforderung, den Gaststättenbetrieb innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der Widerrufsverfügung zu schließen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 GastG in
Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) und ist rechtmäßig.
Insbesondere gab die der Antragstellerin eingeräumte Frist dieser ausreichend
Gelegenheit, ihren Betrieb abzuwickeln.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten der
Antragstellerin aus. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, den weiteren
Betrieb der Bar durch die Antragstellerin in dem unter Umständen langen Zeitraum bis
zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über ihr Rechtsmittel zu
verhindern. Nur so kann die mit großer Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr weiterer
Gesetzesverstöße abgewehrt werden. Diese Gefahr besteht auch vor dem Hintergrund,
dass die Antragstellerin behauptet, vom 1. Februar 2004 an Herrn X. nicht mehr zu
beschäftigen. Zum einen ist allein auf Grund dieser Behauptung nicht gewährleistet,
dass Herr X. . tatsächlich keinen Einfluss auf den Gaststättenbetrieb mehr haben wird.
Zum anderen besteht auf Grund des Verhaltens der Antragstellerin in der Vergangenheit
die begründete Befürchtung, dass sich die Antragstellerin auch unabhängig von der
Person des Herrn X. nicht rechtstreu verhalten wird. Die wirtschaftlichen Interessen der
Antragstellerin haben demgegenüber zurückzutreten.
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Der (sinngemäß gestellte) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes von 2.5000 EUR für den Fall
der Zuwiderhandlung gegen die Schließungsverfügung (Ziffer III. der Verfügung vom 16.
Dezember 2003) ist ebenfalls unbegründet. Denn diese auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen beruhende Zwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes beruht, entspricht der ständigen
verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 4 B 812/96 -, Gewerbearchiv 1996, 474 und
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Januar 1996; NVwZ 1996,563).
Danach würde für die Anfechtung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis im
Hauptsacheverfahren ein Betrag von mindestens 10.000 EUR (früher: 20.000 DM) zu
Grunde gelegt. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die nur vorläufige Bedeutung einer
Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
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