Urteil des VG Arnsberg vom 29.12.2009

VG Arnsberg (kläger, wichtiger grund, wohngemeinschaft, gesetzliche vermutung, pflege, anzeige, wahl, angebot, gesetz, anbieter)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2692/09
Datum:
29.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2692/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand:
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Die - verheirateten - Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks L. -N. -X. 50 in I. . Der Kläger ist Arzt, die Klägerin betreibt u.a. den
häuslichen (ambulanten) Pflegedienst, HKP I1. . Für die Nutzung des Wohnhauses
haben die Kläger ein - dem Beklagten im Juni 2009 nach einem Gespräch übersandtes -
Konzept "Ambulant betreute Wohngemeinschaft, Stadtvilla ..." (kurz: "Stadtvilla I. ") für
bis zu 12 Personen aufgestellt, das der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für
Menschen mit Demenz und dem Ausbau des regionalen Versorgungsangebotes in I.
dienen soll. Dort heißt es - auszugsweise -: "Die Bewohner der Wohngemeinschaft bzw.
deren Bevollmächtigten oder gesetzliche Vertreter bilden eine Auftragsgemeinschaft
und treffen eine gemeinschaftliche Entscheidung bei der Auswahl des ambulanten
Dienstes, der in der Wohngemeinschaft die Versorgung sicherstellen soll. Die
Bewohner der Wohngemeinschaft, ihre Betreuer bzw. gesetzliche Vertreter schließen
mit dem Vermieter, hier Eheleute D. , einen Mietvertrag ab. Ein Vertrag über Pflege,
Hauswirtschaft, Betreuung rund um die Uhr, wird mit einem Pflegedienst geschlossen. ...
Die Wohngemeinschaft wird durch den ambulanten Pflegedienst an 7 Tagen der Woche
mit einer 24 stündigen Versorgung durch gerontopsychiatrisch geschultes Personal
sichergestellt. Der ambulante Dienst übernimmt die Steuerung des Versorgungsplans.
Hierzu gehört die pflegerische und die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die
psychosoziale Betreuung und Begleitung. Das Angebot richtet sich an Personen, mit
demenzieller Erkrankung, die erheblichen Betreuungsbedarf haben und das 60.
Lebensjahr überschritten haben und zu einer eigenständigen Lebensführung ohne
ständige Betreuung, nicht mehr in der Lage sind. ...
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Der ambulante Pflegedienst stellt eine 24stündige Anwesenheit in der
Wohngemeinschaft durch gerontopsychiatrisch geschultes Personal sicher ..."
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Das Konzept wurde zum 1. August 2009 umgesetzt. Derzeit leben fünf demenziell
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erkrankte Bewohner in der Wohngemeinschaft "Stadtvilla I. ", die jeweils mit den
Klägern einen Mietvertrag über ein - nicht näher bezeichnetes Zimmer - geschlossen
haben. Die Kosten für die Miete betragen monatlich 300,00 EUR zuzüglich 80,90 EUR
Nebenkosten. Die Kosten der Pflege und der Hauswirtschaft werden vom ambulanten
Dienst, individuell nach Aufwand, mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Mieter, die
einer ambulanten Pflege bedürfen, werden alle von Mitarbeitern des Pflegedienstes der
Klägerin gepflegt.
Die fünf Bewohner (Arbeitsgemeinschaft) haben zum 1. August 2009 einen
Wohngemeinschaftsvertrag geschlossen. Dieser enthält - auszugsweise - folgende
Regelungen: "Die Arbeitsgemeinschaft trifft sich regelmäßig zu einer
Mieterversammlung. Die Mieterversammlung hat folgende Aufgaben: ... - Wahl des
gemeinsamen Pflegedienstes - Entscheidung über den Ausschluss von Mietern ... Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ... Die
Mieter verpflichten sich, ausschließlich denjenigen Pflegedienst mit der Versorgung zu
beauftragen, den die Mieterversammlung gewählt hat. Die Mieter schließen hierzu einen
individuellen Leistungsvertrag mit dem Pflegedienst ab. ... Ein Mieter kann nur aus der
WG ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine Konfliktlösung
nicht möglich ist. ... Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mieter einen
anderen als den gewählten Pflegedienst mit seiner Versorgung beauftragt."
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Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und der Pflegedienst der Klägerin HKP I1. ,
haben ab dem 1. August 2009 einen Betreuungsvertrag bezüglich der oben erwähnten
24 stündigen psychosozialen Betreuung der Gruppe geschlossen; die monatlichen
Kosten für die psychosoziale Betreuung und Begleitung betragen nach Angaben der
Kläger 915,64 EUR. Zudem beteiligt sich jeder Mieter an den monatlichen
Wirtschaftskosten mit pauschal 300,00 EUR.
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Der Beklagte erließ nach vorheriger Anhörung und mehrfacher Aufforderung der Kläger
wegen Ergänzung der Angaben zur Anzeigepflicht entsprechend § 9 des Gesetzes über
das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz -
WTG -) vom 18. November 2008 (GuV S. 738 ff.) und nach Inaugenscheinnahme des
Projektes gegen die Kläger den Bescheid vom 19. August 2009. Darin forderte er die
Kläger auf, ihrer Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 WTG bis zum 4. September 2009
nachzukommen und untersagte ihnen ab sofort bis zur Erfüllung der Anzeigepflicht aus
§ 9 Abs. 1 WTG jede weitere Aufnahme von pflegebedürftigen älteren Menschen. Zur
Begründung führte er aus: Er habe festgestellt, dass es sich bei dem
Betreuungsangebot in dem Gebäude L. -N. -X. 50 in I. um eine stationäre
Betreuungseinrichtung im Sinne des WTG handele. Bei dem Projekt der Kläger lägen
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 WTG vor. Das Angebot sei auf ältere,
pflegebedürftige Menschen ausgerichtet. Die Kläger böten Wohnraum und
Betreuungsleistungen an und seien rechtlich verbunden. Die Klägerin sei Betreiberin
eines ambulanten Pflegedienstes und trete zugleich als Vermietern auf. Unterkunfts-
und Betreuungskosten seien in dem Angebot gemeinsam dargestellt und vermittelten
ein Gesamtangebot. Die Wählbarkeit des Anbieters bei der Wahl des
Betreuungsdienstes sei faktisch durch drei Faktoren eingeschränkt. Die Ausschreibung
mit Konzept und Kostenaufstellung stelle nur diese bezifferte Gesamtleistung vor. Der
Wohngemeinschaftsvertrag verpflichte neu einziehende Bewohner und Bewohnerinnen,
den Pflegedienst zu beauftragen, den die Mehrheit der Mieterversammlung gewählt
habe. Die mit einfacher Mehrheit getroffene Entscheidung sei für alle Bewohner und
Bewohnerinnen bindend. Sowohl als Folge des Wohngemeinschaftvertrages als auch
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auf Grund des Konzeptes und der Gebäudesituation würden alle Bewohner und
Bewohnerinnen von dem Pflegedienst der Klägerin betreut. Die Kläger seien Anbieter
der Betreuungsleistungen für alle Bewohner. Daher lägen die Voraussetzungen der
gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG vor. Da es sich bei dem bereits in
Betrieb befindlichen Angebot um eine nicht angezeigte Betreuungseinrichtung handele,
sei abzuwägen, ob eine Schließung der Einrichtung oder andere Maßnahmen
angemessen, notwendig und erforderlich seien. Erforderlich seien hier Maßnahmen, die
zur Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen geeignet seien. Eine Schließung
hätte zu einer unangemessenen Härte für die kürzlich eingezogenen Bewohner und
Bewohnerinnen geführt; ein Verbot von weiteren Aufnahmen sei daher erforderlich und
auch angemessen.
Am 18. September 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Bescheid
sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 WTG lägen nicht vor. Das
Angebot von Betreuungsleistungen erfolge nicht durch beide Kläger, sondern nur durch
die Klägerin; der Kläger sei lediglich Mitvermieter. Die Wahlfreiheit des
Betreuungsdienstes sei nicht eingeschränkt. Der Beklagte übersehe den Unterschied
zwischen der grundsätzlich geschuldeten 24-Stunden-Betreuung, die keine
Pflegeleistung enthalte, und der individuellen Pflege der jeweiligen Bewohner. Dass
Gesetz meine nicht, dass die 24-Stunden-Betreuung der Einrichtung in sich von jedem
Bewohner individuell bestimmt und dann vielleicht auch von verschiedensten
Betreuungseinrichtungen durchgeführt werden könne. Dies sei aufgrund der Umstände
zur Aufrechterhaltung des Betriebes tatsächlich nicht zu leisten. Deswegen finde sich in
der Vereinbarung der Wohngemeinschaft der Hinweis, dass diese dafür einen
Dienstleister auswähle, der selbstverständlich wechseln könne, der dann aber solange
Vertragspartner bleibe, wie mindestens 75 % der Bewohner, vertreten durch die
Beauftragen, daran festhielten. Für die individuelle Pflege dagegen könne jedes
Mitglied der Wohngemeinschaft auch jeden anderen Pflegedienst als den der Klägerin
beauftragen. Die Bewohner seien bei der Wahl des Anbieters auch von Dritten
unterstützt.
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Die Kläger beantragen - auch nach gerichtlichem Hinweis in dem Erörterungstermin -:
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1. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2009 wird aufgehoben.
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2. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern eingerichtete Wohngemeinschaft nicht
der Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des § 9 WTG unterfällt.
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3. Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Aufnahme von pflegebedürftigen älteren
Menschen in die Einrichtung der Kläger zu gestatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen
Bescheid und führt ergänzend aus: Alle Bewohner und Bewohnerinnen müssten mit
dem Mietvertrag verbindlich Betreuungsleistungen mit dem Betreuungsdienst der
Klägerin vereinbaren; alle bisherigen und zukünftigen Bewohner würden von dem
Betreuungs- und Pflegedienst der Klägerin betreut. Die von den Klägern vorgenommene
Unterscheidung der Betreuung in eine 24-Stunden-Betreuung und der individuellen
Pflege widerspreche § 4 WTG, der ausdrücklich als Begriffsbestimmung die
übergreifende Bezeichnung Betreuung für alle in Einrichtungen zu erbringenden
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allgemeinen, sozialen und pflegerischen Leistungen erfasse. Das
Selbstbestimmungsrecht der Bewohner werde durch die von den Klägern vertretene
Ansicht nicht gewährleistet. Alle Strukturen und Entscheidungen der gegenwärtigen und
zukünftigen Bewohner seien durch die Kläger vorbereitet und festgelegt. Die Konzeption
erwecke den Eindruck, dass es sich um ein Angebot mit einer Komplettleistung aus
einer Hand handele. Die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG hätten die
Kläger nicht widerlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten
übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten durch die Berichterstatterin
ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
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I. Mit dem Klageantrag zu 1. ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht
begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2009 ist rechtmäßig und
verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 19 Abs. 6 Buchstabe a) WTG.
Danach kann der Betrieb untersagt werden, wenn der Betreiber die Anzeige über die
beabsichtigte Aufnahme des Betriebs unterlassen oder unvollständige Angaben
gemacht hat.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Kläger haben
bezüglich der Anzeige betreffend den Betrieb ihrer Betreuungseinrichtung "Stadtvilla I. "
unvollständige Angaben gemacht (vgl. 9 Abs. 1 WTG und die Durchführungsverordnung
zum Wohn- und Teilhabegesetz - WTG-DVO - vom 18. November 2008 [GuV S. 746 ff.]).
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Die Kläger betreiben mit der "Stadtvilla I. " eine Betreuungseinrichtung, die unter den
Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes fällt. Gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 1 und
2 WTG gilt dieses Gesetz auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe
Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder
vorhält, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen aber eingeschränkt
ist. Eine solche Einschränkung wird vermutet, wenn der Anbieter mindestens drei Viertel
der Bewohner in einem Gebäude betreut.
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Hier überlässt u.a. die Klägerin ausweislich des vorgelegten Mietvertrages als
Vermieterin den jeweiligen Bewohnern Wohnraum in der "Stadtvilla I. ". Derselbe
Anbieter - nämlich der Pflegedienst "I1. HKP", deren Inhaberin die Klägerin ist - stellt
eine 24-Stunden-Betreuung (psychosoziale Betreuung) zur Verfügung bzw. hält diese
für künftige Bewohner vor. Diese Betreuungsleistung für ältere, demenziell erkrankte
Menschen ist - entgegen der Ansicht der Kläger - offensichtlich eine Betreuung im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 1 WTG, nach dem die Betreuung allgemeine, soziale und
pflegerische Betreuung umfasst, deren Einzelheiten in § 4 Abs. 1 Satz 2 WTG geregelt
sind. Ein Ausschluss vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes nach § 3
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Abs. 1 WTG scheidet im vorliegenden Fall aus. Danach gilt das Gesetz nicht, wenn von
der Einrichtung nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem
Umfang angeboten werden. Die allgemeine und soziale Betreuung ist von
geringfügigem Umfang, wenn das Entgelt dafür 25 Prozent der vereinbarten Miete
(Nettokaltmiete), mindestens jedoch den Betrag des Eckregelsatzes nach dem zwölften
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Dies ist hier bei einem Betreuungsentgelt in Höhe
von 915,64 EUR pro Bewohner und Monat (und einer Nettokaltmiete von 300,00 EUR
monatlich) eindeutig nicht der Fall.
Ferner geht die Kammer - trotz bestehender Zweifel insbesondere mit Blick auf neue
Bewohner der Betreuungseinrichtung - zugunsten der Kläger davon aus, dass diese
Betreuungsleistungen rechtlich und tatsächlich unabhängig von der Überlassung des
Wohnraumes zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten werden - ansonsten würde das
Wohn- und Teilhabegesetz bereits nach § 2 Abs. 2 WTG gelten.
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Vgl. allgemein: Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 14/6972, S. 40, 44.
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Die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen ist jedenfalls hinsichtlich der
für die Bewohner und Bewohnerinnen der "Stadtvilla I. " maßgeblichen 24-stündigen
Betreuung (psychosoziale Betreuung) unter Anwendung der gesetzlichen Vermutung
des § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG eingeschränkt. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt des Bescheides des
Beklagten vom 19. August 2009 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
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Der Pflegedienst der Klägerin betreut mindestens drei Viertel der Bewohner in dem
Gebäude L. -N. -X. 50 in I. , wobei auf die Anzahl der Bewohner abzustellen ist, die
tatsächlich in dem Gebäude betreut werden. Da der Pflegedienst der Klägerin die
psychosoziale Betreuung für alle fünf Bewohner des Gebäudes übernommen hat, liegt
diese Voraussetzung vor.
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Die festgestellte Geltung des Wohn- und Teilhabegesetzes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG
ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3
gilt Satz 1 nicht, wenn 1. die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem
Gebäude ausgerichtet ist und 2. die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten
unterstützt werden; diese dürfen weder Anbieter einer Wohn- und Betreuungsleistung
noch dessen Beschäftigte sein. Zwar ist die Betreuung in der Stadtvilla I. nach dem
vorgelegten Konzept auf nicht mehr als zwölf Bewohner ausgerichtet, jedoch werden die
Bewohner bei der Wahl des Anbieters nicht von einem Dritten im Sinne der o.g.
Vorschrift unterstützt. Die dritte Person oder Organisation muss - neben anderen
Voraussetzungen - jedenfalls die Interessen aller betreuten Menschen in dem Gebäude
tatsächlich wahrnehmen.
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Vgl. LT-Drs. 14/6972, S. 45.
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Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger werden die Bewohner bei der Wahl des
Anbieters nicht von Dritten i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 erster Halbsatz WTG unterstützt;
Dritte im Sinne der Vorschrift sind - entgegen ihrer Annahme - nicht die jeweiligen
gesetzlichen Vertreter/Betreuer der Bewohner/ Bewohnerinnen. Die Kläger sind auch
beide Betreiber der Betreuungseinrichtung "Stadtvilla I. ". Die Klägerin ist gemäß § 4
Abs. 2 Buchstabe a) WTG Betreiberin einer Betreuungseinrichtung, weil sie älteren
Menschen Wohnraum überlässt und sie betreut. Der Kläger ist Betreiber einer
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Betreuungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe b) WTG, weil er älteren Menschen
Wohnraum überlässt und mit einem Dritten, der diese Menschen betreut - nämlich der
Klägerin - rechtlich verbunden ist im Sinne des § 4 Abs. 3 WTG. Die rechtliche
Verbundenheit folgt kraft Gesetzes daraus, dass der Kläger als Ehegatte der Klägerin
Angehöriger i.S.d. § 20 Abs. 5 (Satz 1 Nr. 2) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen ist.
Die Kläger haben als Betreiber der "Stadtvilla I. " - einer in den Geltungsbereich des
Wohn- und Teilhabegesetz fallenden Betreuungseinrichtung - in der nach § 9 Abs. 1
WTG erforderlichen Anzeige unvollständige Angaben gemacht. Der Umfang der
Angaben folgt aus § 9 Abs. 1 WTG und bedarf angesichts der eindeutigen Festlegung
durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keiner ausdrücklichen Aufzählung in einem
Bescheid. Danach muss die Anzeige die für die Überwachung erforderlichen Angaben
enthalten, die sich auf die Einrichtungsleitung, Beschäftigte, Bewohner,
Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Vertragsinhalte erstrecken sollen. Es muss
daneben dargelegt werden, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz und aufgrund
dieses Gesetzes erfüllt werden. Das für Soziales zuständige Ministerium wird
ermächtigt, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser
Ermächtigung wurde durch Erlass der Durchführungsverordnung zum Wohn- und
Teilhabegesetz, dort insbesondere § 27, Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall
haben die Kläger dem Beklagten ein Konzept und diverse Verträge vorgelegt. Diese
Angaben sind mit Blick auf die erwähnten Vorschriften unvollständig. Sie verhalten sich
z.B. nicht zu der vorgesehenen Zahl der Mitarbeiterstellen, zu dem Namen, der
beruflichen Ausbildung und dem Werdegang der Einrichtungsleitung und insbesondere
nicht zur Einhaltung der Anforderungen an die Wohnqualität (vgl. § 11 WTG).
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Allgemein: Dickmann, Wohn- und Teilhabegesetz, Kommentar, München 2009, § 9
Rdnrn. 2, 3.
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Die in dem Bescheid getroffenen Regelungen sind auch ermessensfehlerfrei,
insbesondere verhältnismäßig. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der Anordnung der
Schließung der Betreuungseinrichtung abgesehen. Als demgegenüber weniger
belastendes, aber auch geeignetes Mittel hat er die Kläger vielmehr aufgefordert, ihrer
Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 WTG bis zum 4. September 2009 nachzukommen und
ihnen ab sofort (d.h. bei verständiger Auslegung ab Zugang des Schreibens) bis zur
Erfüllung der Anzeigepflicht aus § 9 Abs. 1 WTG jede weitere Aufnahme von
pflegebedürftigen älteren Menschen untersagt. Letzteres ist insbesondere mit Blick
darauf verhältnismäßig, dass aufgrund der unvollständigen Angaben der Kläger in der
Anzeige eine dem Gesetz entsprechende Betreuung weiterer Bewohner nicht
sichergestellt werden kann.
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II. Die Klage mit den Klageanträgen zu 2. und 3. verfolgte Klage hat - unabhängig von
Bedenken gegen deren Zulässigkeit - jedenfalls wie unter I. ausgeführt in der Sache
keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
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