Urteil des VG Arnsberg vom 13.04.1999

VG Arnsberg (stadt, kläger, kag, höhe, anteil, 1995, menge, verhältnis zu, gutachter, ermittlung)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1300/97
Datum:
13.04.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1300/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist Eigentümer des an die städtische Kanalisation angeschlossenen
Hausgrundstücks X. -Straße in X1. . Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar
1996 zog der Beklagte den Kläger für dieses Grundstück unter anderem zur Entrichtung
von Entwässerungsgebühren für das Jahr 1996 in Höhe von 1.668,52 DM heran.
2
Gegen diese Heranziehung zu Entwässerungsgebühren hat der Kläger am 26. März
1997 nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Er macht
geltend, daß sich die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung schon aus der
Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Satzungsrechts ergebe. So fehle es an einer
formell gesetzlichen Ermächtigung für den Erlaß der Gebührensatzung, denn § 6 Abs. 2
des Kommunalabgabengesetzes (KAG) komme deswegen nicht als
Ermächtigungsgrundlage in Betracht, weil diese Norm ihrerseits wegen eines Verstoßes
gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nichtig sei. Der in § 6 Abs. 2 KAG
enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff "Betriebswirtschaftliche Grundsätze" sei einer
den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes genügenden Auslegung nicht fähig, da
eine Beurteilung dessen, was unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu verstehen
sei, nicht möglich sei.
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Die Unwirksamkeit der Satzung folge weiter aus der Fehlerhaftigkeit des in § 2 Abs. 2
der Satzung festgelegten einheitlichen Frischwassermaßstabs sowohl für die
Schmutzwasser- als auch für die Niederschlagswasserbeseitigung. Ein einheitlicher
Frischwassermaßstab sei nach § 6 Abs. 3 KAG nur dann zulässig, wenn entweder die
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mit seiner Anwendung einhergehende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher
durch eine degressive Gebührenregelung ausgeglichen werde oder wenn die durch
Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung von den
angeschlossenen Grundstücken geringfügig sei bzw. wenn in der Gemeinde eine
verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur bestehe. Diese Voraussetzungen seien
in der Stadt X1. nicht erfüllt, weil der Kostenanteil für das Niederschlagswasser 24,86 %
betrage und weil von einer homogenen Bebauungsstruktur nicht gesprochen werden
könne.
Darüber hinaus sei der Gebührensatz, der gemäß § 2 Abs. 2 KAG wesentlicher
Satzungsbestandteil sei, fehlerhaft kalkuliert. Ein Verstoß gegen das
Kostenüberschreitungsgebot sei selbst dann festzustellen, wenn man mit dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) davon ausgehe,
daß die Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes und die
Verzinsung nach dem Herstellungswert vorgenommen werden könne. Auch bei dieser
Berechnungsweise der kalkulatorischen Kosten bestehe nach einer
betriebswirtschaftlichen Lehrmeinung mit beachtlichem Gewicht weiterhin die
Möglichkeit verschleierter Inflationsgewinne. Die vom Beklagten als Anlage zum
Widerspruchsbescheid übersandte Gebührenkalkulation sei als Nachweis für die
Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht geeignet. Wesentliches Merkmal
dieser Kalkulation sei nämlich die "Aufrechnung" der durch das Urteil des OVG NW vom
5. August 1994 bedingten Abschreibungs- und Zinsausfälle durch eine differenziertere
Berechnung des Gemeindeanteils an der Niederschlagsentwässerung. Das diese
Berechnungen rechtfertigende Gutachten sei nicht plausibel und könne deshalb keine
rechtlich tragfähige Grundlage für die Nachkalkulation bilden. Hinzu komme, daß die in
die Kalkulation aufgenommene Abschreibung der Betriebshofkosten nicht
nachvollziehbar sei.
5
Der Kläger beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1997 aufzuheben, soweit darin
Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind.
7
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung seines Antrages trägt er vor, daß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG eine
Ermächtigungsgrundlage darstelle, die eine zeitgemäße, durch Rechtsprechung
geprägte Anwendung des Kostenbegriffs in der Gebührenberechnung ermögliche und
deshalb als Satzungsgrundlage geeignet sei. Der Frischwassermaßstab sei für das
Gebiet der Stadt X1. nach wie vor tauglich. Die Beurteilung, ob eine homogene
Bebauungsstruktur vorliege, ergäbe sich nicht aus dem Verhältnis der befestigten
Flächen zu den unbefestigten, sondern daraus, ob das Verhältnis des
Regenwasserabflusses zum Schmutzwasserabfluß auf allen Grundstücken im
Stadtgebiet ungefähr gleich sei. Dieses Verhältnis sei nach der Rechtsprechung des
OVG NW grundsätzlich nur in größeren Städten gestört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
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beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
13
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1997 ist hinsichtlich der festgesetzten
Entwässerungsgebühren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Entwässerungsgebühren sind die Regelungen in
den § 1, 2 und 4 der Gebührensatzung der Stadt X1. zur Entwässerungssatzung vom 19.
Dezember 1978 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1995.
Hiernach erhebt die Stadt X1. von den Eigentümern der an die Kanalisation
angeschlossenen Grundstücke für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 und der
Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) Entwässerungsgebühren, die nach der Menge des der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Abwassers berechnet werden. Entsprechend
dem sogenannten Frischwassermaßstab gelten als Abwassermenge die dem
Grundstück aus Wasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermengen. Die
Gebühr beträgt je m³ Abwasser 4,13 DM.
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Diese Gebührensatzung unterliegt weder in formeller noch - soweit sie mit den
genannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in
materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Sie steht mit den Vorschriften des KAG
sowie mit übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Die vom
Kläger geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2
KAG teilt die Kammer nicht. Das OVG NW hat in seinem
16
Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -
17
eingehend dargelegt, daß § 6 Abs. 2 KAG dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgebot entspricht. Auf diese Entscheidung, der die Kammer folgt, wird
Bezug genommen.
18
Der in § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung vorgesehene sogenannte Frischwassermaßstab
für die Bemessung der Entwässerungsgebühren sowohl für die Ableitung des
Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers ist ein nach der Rechtsprechung
des OVG NW grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
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Vgl. für das Schmutzwasser: OVG NW, Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 A 3373/83 -, in:
Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ), 1986, 192; Beschluß vom 9. Mai 1990 - 2 A
2797/87 -; für das Niederschlagswasser: OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 - 9 A
803/88 -; Beschluß vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 -; Urteil vom 5. August 1994 - 9 A
1248/92 -.
20
Der Anwendung des Frischwassermaßstabs liegt die Wahrscheinlichkeitsannahme
zugrunde, daß zwischen den Mengen des abgeleiteten Schmutzwassers und des
Niederschlagswassers eine gewisse Relation besteht. Die Menge des abgeleiteten
Regenwassers hängt von der Menge des auf dem befestigten Teil der
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Grundstücksfläche niedergehenden Regens ab. Die Größe des befestigten Teils der
Grundstücksfläche steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Zahl der Bewohner
des Grundstücks bzw. der Nutzung des Grundstücks, von der wiederum die Menge des
dem Grundstück zugeführten Frischwassers abhängt, die für die Bemessung des
abgeleiteten Schmutzwassers maßgebend ist. Ein solcher Zusammenhang zwischen
der Menge des abgeleiteten Schmutzwassers und des Niederschlagswassers ist
denkbar und nicht offensichtlich unmöglich. Dies reicht zur Annahme eines zulässigen
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes aus.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1990, aaO.
22
Diese Annahme ist aber nur in solchen Gemeinden gerechtfertigt, die durch eine
verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung geprägt sind. Denn
der Frischwassermaßstab liefert im Bezug auf die Menge des abgeleiteten
Niederschlagswassers jedenfalls dann keine verläßlichen Anhaltspunkte mehr, wenn es
um Grundstücke mit großen versiegelten Flächen und relativ geringem
Wasserverbrauch - typischerweise etwa großflächige Verbrauchermärkte - oder
umgekehrt um Grundstücke mit verhältnismäßig kleiner bebauter und befestigter Fläche,
aber hohem Wasserverbrauch - z. B. Grundstücke mit hohen Wohngebäuden und
intensiver Nutzung oder Grundstücke von gewerblichen Großverbrauchern - geht.
Hierbei ist zu beachten, daß von einem Großverbraucher nach der einschlägigen
obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann noch nicht gesprochen werden kann,
wenn auf einem Grundstück jährlich nicht mehr als 2.500 m³ Frischwasser verbraucht
werden.
23
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 25. Februar 1972 - 7 B 92/70 -
, in: KStZ, 1972, 111 (112); OVG NW, Urteil vom 15. April 1991, aaO.
24
Der Satzungsgeber darf indessen - nach dem sogenannten Grundsatz der
Typengerechtigkeit - bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die
Regelfälle des Sachbereiches anknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen
außer Betracht lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen
Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist.
25
Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. April 1991, aaO. und Urteil vom 5. August 1994, aaO. und
vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - und - 9 A 3871/96 -.
26
Für das Gebiet der Stadt X1. ist davon auszugehen, daß die in der Gemeinde übliche
mengenmäßige Relation zwischen abgeleiteten Schmutz- und Niederschlagswasser
nur bei sehr wenigen Anschlußnehmern nicht gegeben ist. So sind im Stadtgebiet
großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe mit einem hohen
Niederschlagswasseraufkommen und einem geringen Frischwasserverbrauch nicht
vorhanden. Die Zahl der Großverbraucher, die jährlich mehr als 2.500 m³ Frischwasser
beziehen, belief sich im Januar 1996 auf lediglich 43 bei insgesamt 6.078 an die
Frischwasserversorgung angeschlossenen Grundstücken. 25 Anschlußnehmer leiteten
ausschließlich Schmutzwasser in das Kanalnetz ein und hielten das Regenwasser auf
ihrem Grundstück zurück. Vor diesem Hintergrund bestand für den Beklagten kein
Anlaß, für die Niederschlagswasserentwässerung eine gesonderte Maßstabsregelung
vorzusehen. Die Anzahl der Sonderfälle, auf die die verwendete Maßstabsregelung
nicht zugeschnitten ist, erreicht auch nicht annähernd die nach dem Grundsatz der
Typengerechtigkeit zulässige Grenze von 10 %. Der in § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung
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geregelte Frischwassermaßstab ist hiernach bedenkenfrei.
Der in § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung auf 4,13 DM je m³ Abwasser festgelegte
Gebührensatz ist nicht überhöht. Die zugrundeliegende Gebührenkalkulation läßt einen
Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 3 KAG nicht erkennen.
28
So ist insbesondere der Ansatz der kalkulatorischen Kosten, die sich aus der
angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals und den kalkulatorischen
Abschreibungen zusammensetzen, nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des
OVG NW, der die Kammer auch insoweit folgt, ist anerkannt, daß als Kostenbasis für die
kalkulatorischen Abschreibungen der Wiederbeschaffungszeitwert herangezogen
werden darf und als Basis für die Berechnung der Zinsen der Anschaffungswert der
kostenrechnenden Anlage.
29
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 aaO. sowie Urteile vom 19. Mai 1998 - 9 A
5335/97 - und - 9 A 5709/97 - und Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -.
30
Diese Berechnungsweise führt nicht zu einer Kostenüberschreitung oder zu
verschleierten Inflationsgewinnen. Die vom Beklagten herangezogenen
Abschreibungssätze liegen je nach Lebensdauer des jeweiligen Anlagenteils zwischen
1 % und 2 % und bewegen sich damit in einem allgemein üblichen Rahmen.
31
Im Hinblick auf die Berechnung des - als Zinskostenbasis herangezogenen -
Anschaffungswertes stellt es keinen Kalkulationsfehler dar, daß der Beklagte nicht die
tatsächlich erzielte Abschreibungserlöse in Abzug brachte, sondern nur fiktive
Abschreibungen nach Anschaffungswerten.
32
Die Verminderung des Anschaffungswertes lediglich um das nicht indexierte
Abzugskapital ist deshalb gerechtfertigt, weil der auf der Indexierung beruhende
Abschreibungsanteil Ausgleich für den inflationsbedingten Wertverzehr an der Anlage
ist und daher nicht als Rückfluß des investierten Kapitals angesehen werden kann.
33
Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -.
34
Allerdings unterliegt die Berechnung des - aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter
erwirtschafteten - Eigenkapitalanteils nach der hier angewandten sogenannten
"Prozentmethode", auf deren Grundlage das Ausgliederungskapital am
Anschaffungswert nach einem Durchschnittswert ermittelt wird, gewissen methodischen
Bedenken. Denn im Rahmen dieses Berechnungsverfahrens ist nicht sichergestellt, daß
das nach den Abschreibungen verbleibende Abzugskapital restlos erfaß wird und
womöglich Teile des Abzugskapitals noch nicht verzinst wurden.
35
Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 -.
36
Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, weil die
strukturbedingten Ungenauigkeiten der "Prozentmethode", soweit sie zur unzulässigen
Verzinsung von Abzugskapital führen sollte, jedenfalls dadurch kompensiert sind, daß
der Anschaffungsrestwert lediglich mit einem Satz von 7,6 % verzinst wird, so daß der
nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässige Nominalzinssatz von 8 %,
37
vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - und vom 19. März 1995 - 9 A
38
560/93 -,
nicht ausgeschöpft wird. Bei den in der Gebührenbedarfsberechnung erfaßten
kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 1.527.410,00 DM ergibt sich hieraus ein
unberücksichtigt gebliebener Betrag von 80.390,00 DM, der bei entsprechender
Hochrechnung unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 8 % einen Kapitalwert von
1.004.875,00 DM repräsentiert. Mit diesem Wert sind mögliche Ungenauigkeiten bei der
Bewertung des Abzugskapitals angesichts eines der Gebührenkalkulation für das Jahr
1996 noch zugrundeliegenden Gesamtanschaffungswertes von 44,5 Mio. DM
ausgeglichen.
39
Den vom Kläger gegen die Berechnungsweise der kalkulatorischen Kosten
grundsätzlich geäußerten Bedenken vermag die Kammer nicht zu folgen. Es führt nicht
zu einer Kostenüberschreitung, wenn eine Gemeinde bei den kalkulatorischen
Abschreibungen den Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde legt und bei der Verzinsung
einen Nominalzinssatz heranzieht. Zuzugeben ist dem Kläger, daß bei einer derartigen
Berechnungsweise inflationsbedingte Preissteigerungen sowohl zu einer Erhöhung der
kalkulatorischen Abschreibungen als auch der kalkulatorischen Zinsen führen. Dies
folgt daraus, daß die Höhe des Wiederbeschaffungszeitwertes von der
Preissteigerungsrate abhängt und daß der Nominalzins - im Gegensatz zum regelmäßig
niedrigeren Realzins - Inflationsanteile enthält. Zu berücksichtigen ist indessen, daß es
sich bei den kalkulatorischen Abschreibungen und der Verzinsung des Anlagekapitals
um zwei unterschiedliche Kostenarten handelt, die unabhängig von einander durch die
Bereithaltung einer Abwasserbeseitigungsanlage entstehen und die jede für sich in ihrer
Höhe durch das Maß der Geldentwertung beeinflußt werden. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG
sieht ausdrücklich den Ansatz dieser beiden Kostenarten in der Gebührenkalkulation
vor. Die Kammer vermag sich hiernach der vom Kläger zur Begründung seiner
Auffassung erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht
anzuschließen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem OVG NW davon auszugehen,
daß auch bei einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert bei der
Verzinsung ein Nominalzinssatz herangezogen werden kann.
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Vgl. OVG NW, Urteile vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 -
und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5335/97 und 9 A 5706/97 -.
41
Auch bei der Ermittlung der durch Straßenentwässerung verursachten Kosten sind dem
Beklagten jedenfalls im Ergebnis keine Fehler, die zu einem Verstoß gegen das
Kostenüberschreitungsverbot geführt haben könnten, unterlaufen. Dieser Stadtanteil
umfaßt die durch die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze
verursachten Kosten, die nicht auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt werden können.
Die Höhe dieses Anteils wird bestimmt durch die Größe der öffentlichen Flächen, die
Menge des von diesen Flächen in die Kanalisation gelangenden und nicht
verdunstenden Niederschlagswassers sowie durch die Kosten, die durch die
Entsorgung dieser Abwassermenge entstehen. Da eine genaue Berechnung der den
Stadtanteil zuzuschlagenden Kostenanteile nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand möglich ist, ist der Satzungsgeber bei der Bestimmung dieses Anteils
auf Schätzungen und wissenschaftlich fundierte Erfahrungswerte angewiesen. Beruht
hiernach die Festlegung des Stadtanteils auf einen bestimmten Prozentsatz auf einer
plausiblen und in sich schlüssigen erschöpfenden Ermittlung der maßgeblichen
Größen, so besteht kein Anlaß für das Gericht, diese Bewertungen durch eigene
Prüfungen und Einschätzungen zu ersetzen.
42
Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Kläger darin, daß es dem Äquivalenzprinzip
widerspreche, zur Ermittlung der Summe der Maßstabseinheiten einerseits einen
groben Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, andererseits jedoch bei der Ermittlung
des sogenannten Stadtanteils bis nahe an die Wirklichkeit heranreichende
Kostenberechnungen vorzunehmen. Der Aufwand, den eine Gemeinde bei der
möglichst genauen Ermittlung des sogenannten Stadtanteils betreibt, ist im
Zusammenhang mit der sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ergebenen Verpflichtung der
Gemeinde zur Erhebung kostendeckender Gebühren zu sehen. Diese Verpflichtung
umfaßt auch die Aufgabe, die Höhe der abzuwälzenden Kosten sorgfältig zu ermitteln.
Hiervon zu trennen ist die Frage, nach welchem Maßstab die abzuwälzenden Kosten
auf die einzelnen Benutzer umgelegt werden. Hier schreibt § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG
lediglich vor, daß ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen ist, der nicht in einem
offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme steht.
43
Der Beklagte hat seine Einschätzung, daß der Stadtanteil mit 9 % an den Gesamtkosten
angemessen festgesetzt sei, in diesem Sinne unter Heranziehung der in dem
"Gutachten über den prozentualen Kostenanteil des Niederschlags- und
Schmutzwassers an der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt X1. mit Ausweisung des
städtischen Anteils an der Niederschlagswasserbehandlung" des Dipl.-Ing. I.
hinreichend fundiert begründet. Der Gutachter hat zunächst - ausgehend von der
durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge, der Menge der in die Kanalisation
gelangenden (und nicht verdunstenden) Niederschlagswasser, des Umfangs der
öffentlichen und privaten befestigten Flächen sowie der im Stadtgebiet verbrauchten
Frischwassermenge - den Anteil des von öffentlichen Flächen in die Kanalisation
eingeleiteten Niederschlagswassers an dem insgesamt in der Kanalisation abgeleiteten
Abwasser bestimmt. Die von dem Gutachter hierbei zugrundegelegte durchschnittlich
jährliche Niederschlagswasserhöhe deckt sich mit den diesbezüglichen Angaben in
dem statistischen Jahrbuch für Nordrhein- Westfalen. Für seine Annahme, daß zirka 50
% des auf befestigte Flächen niedergehende Regenwassers in den Kanal fließt und
nicht verdunstet oder versickert, stützt sich der Gutachter auf eine 1983 in I1. im Auftrag
des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchgeführte Untersuchung.
Das sodann von dem Gutachter ermittelte Zwischenergebnis, daß in der
Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt X1. , die ganz überwiegend im Mischsystem
errichtet ist, zu 39,32 % Niederschlagswasser und zu 60,68 % Schmutzwasser
abgeleitet werden, liefert keine Anhaltspunkte dafür, daß er den dem
Niederschlagswasser zuzuschreibenden Ableitungsaufwand unterschätzt hat.
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Der Ruhrverband führt in seinem Jahresbericht 1994 auf Seite 13 ff. aus, daß den
verbandseigenen Kläranlagen insgesamt rund 385 Millionen m³ Abwasser zugeführt
worden seien, davon 293 Millionen m³ Schmutzwasser. Hiernach entfiele auf das
Niederschlagswasser ein Anteil von zirka 23,9 %.
45
Bei der Bestimmung des Baukosten- und Unterhaltungsschlüssels war der Gutachter,
da die Stadt X1. ganz überwiegend in einem Mischwassersystem entwässert wird und
damit der auf die Niederschlagswasserentsorgung entfallende Anteil der Baukosten der
einzelnen Kanalbauwerke nicht von vornherein feststeht, auf eine Fiktivberechnung
angewiesen. Denn bei einer Mischwasserkanalisation, bei der durch ein und denselben
Kanal sowohl das häusliche Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser
abgeleitet werden, ist es zur Festlegung des Baukostenschlüssels erforderlich, die
Kosten eines fiktiven Trennsystems zu berechnen. Hierbei sind typischerweise sowohl
46
die geringeren Durchmesser der fiktiven Schmutzwasserkanäle als auch die
unterschiedlichen Tieflagen der fiktiven Schmutzwasser- und Regenwasserkanäle und
die üblichen Rohrmaterialien zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 - .
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Dementsprechend hat der Gutachter die Herstellungskosten für einen reinen
Schmutzwasserkanal den Kosten für einen parallel laufenden Regenwasserkanal
gegenübergestellt. Hinsichtlich der ermittelten Baukosten- und Unterhaltungsschlüssel
ist weiter zu berücksichtigen, daß die Menge des in den Mischwasserkanälen
abgeleitete Niederschlagswassers kontinuierlich zurückgeht, da die Stadt X1. bei dem
Neuanschluß von Wohngrundstücken gemäß § 3 Abs. 2 ihrer Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage
eine Niederschlagswassereinleitung nur noch ausnahmsweise zuläßt und weil die
Nichteinleitung des Niederschlagswassers zu einer spürbaren Gebührenreduzierung
führt (vgl. § 2 Abs. 5 der Gebührensatzung).
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Unterliegt hiernach die Art und Weise, wie die Stadt X1. bei der Ermittlung der Höhe des
Stadtanteils vorgegangen ist, keinen durchgreifenden Bedenken, so erscheint nach
Auffassung der Kammer eine ins Einzelne gehende Überprüfung jeder der von dem
Gutachter I. aufgestellten Prämissen gerade auch im Blick darauf entbehrlich, daß der
Beklagte, wie eine im Laufe des Jahres 1995 veranlaßte Neubewertung des
Kanalvermögens der Stadt X1. ergeben hat, zu deutlich höheren Kostenansätzen bei
den kalkulatorischen Kosten berechtigt gewesen wäre. Insbesondere erübrigt sich vor
diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Stadtanteil auch für
1996 schon auf 11 % hätte festgesetzt werden müssen - diesen Wert legt der Beklagte
gegenwärtig nach eingehender Prüfung der gegen die ursprüngliche Festsetzung
vorgebrachten Kritik und um die Diskussion um einzelne Parameter bei der Bestimmung
des Stadtanteils endgültig abzuschließen, zugrunde -; denn bei einer entsprechenden
Heraufsetzung des Stadtanteils hätten sich die abzuwälzenden Gesamtkosten um
lediglich ca. 150.500,00 DM verringert. Selbst wenn man folglich die vom Beklagten im
nachhinein an seiner Berechnungsweise vorgenommenen Korrekturen - diese bezogen
sich u. a. auf eine Heraufsetzung des auch vom Kläger gerügten jährlichen
Regenwasserabflusses von 50 % auf 70 % - als zwingend gebotene, außerhalb
jeglicher Einschätzungsprägovativen liegende Richtigstellungen betrachtet, so wäre die
mit der Erhöhung des Stadtanteils verbundene Verringerung der abzuwälzenden Kosten
ohne weiteres durch den zu niedrigen Ansatz der kalkulatorischen Kosten aufgezehrt
worden.
49
Die von der Stadt X1. aus Anlaß einer Umorganisation der Abwasserbeseitigung und
der hieraus resultierenden Notwendigkeit der Erstellung einer Eröffungsbilanz
veranlaßte Neubewertung des Kanalvermögens hat nämlich eine Erhöhung des
Anschaffungswertes von zirka 44,5 Mio. auf 53,07 Mio. ergeben; der
Wiederbeschaffungszeitwert steigerte sich von zirka 88 Mio. auf 114,3 Mio. DM. Bei der
Durchführung der Neubewertung berücksichtigte das von der Stadt X1. beauftragte
Ingenieurbüro, daß es regelmäßig als allein sachgerecht anzusehen ist, daß die
tatsächlich für die Herstellung der einzelnen Kanäle aufgewendeten Kosten
zugrundegelegt werden. Eine Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert über
Indizes kann in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit
beanspruchen.
50
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -.
51
Dementsprechend erfolgte eine solche Rückrechnung nur in den Fällen, in denen
Unterlagen über die tatsächlichen Herstellungskosten der einzelnen Kanalbauwerke
nicht mehr greifbar waren.
52
In Bezug auf die Gebührenkalkulation des Beklagten vom 10. November 1995 folgt aus
dieser Neubewertung, daß - unter Einbeziehung der am Ende der Gebührenperiode
vorliegenden Werte - auch ein deutlich höherer Ansatz der kalkulatorischen Kosten
gerechtfertigt gewesen wäre. Die Betriebskostenabrechnung des Beklagten für das Jahr
1996 - die aufgrund eines früheren, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten Verfahrens gerichtsbekannt ist - weist insoweit bei den kalkulatorischen
Abschreibungen einen Mehrbetrag von 403.000,00 DM, bei den kalkulatorischen Zinsen
einen Mehrbetrag von 358.000,00 DM aus. Die Heranziehung dieser erst nach
Erstellung der Kalkulation ermittelten Werte zur Rechtfertigung des Gebührensatzes
erscheint deswegen unproblematisch, weil der dingliche Bestand des
Anlagevermögens während der Gebührenperiode feststeht und sich sowohl der
Anschaffungs- als auch der Wiederbeschaffungszeitwert als Bezugsgrößen für die
kalkulatorischen Kosten anhand objektiver Kriterien ermitteln lassen.
53
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, aaO.
54
Eine nachträgliche Änderung des Zinssatzes und der Abschreibungssätze hat der
Beklagte im Zuge der Neubewertung nicht vorgenommen.
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Den Ruhrverbandsbeitrag hat der Beklagte ebenfalls in einem nicht zu beanstandenden
Umfang in die Kalkulation der hier streitigen Benutzungsgebühr einbezogen. Er hat
diesen Beitrag zunächst um den Anteil vermindert, dessen Entstehen auf die
Oberflächenentwässerung der städtischen Flächen zurückzuführen ist. Hierzu hat er -
ausgehend von der Angabe des Ruhrverbandes, daß es sich bei 23,9 % der
zugeführten Abwässer um Niederschlagswasser handele - ermittelt, daß 728.472 DM
des Klärkostenbeitrages auf die Regenwasserklärung entfallen. Diesen Betrag hat der
Beklagte dann weiter aufgeteilt in einen sich auf 73,19 % belaufenden Anteil, der das
von privaten Flächen abgeleitete Niederschlagswasser betrifft, und einen Anteil von
26,81 %, der die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Flächen umfaßt. Hierbei
stützte sich der Beklagte auf die Feststellungen des Gutachters I. zu dem Anteil des auf
städtischen Flächen anfallenden Niederschlagswassers an dem abgeleiteten
Niederschlagswasser insgesamt. Im Ergebnis führte diese Berechnung dazu, daß von
dem Ruhrverbandsbeitrag 195.303 DM nicht auf die Grundstückseigentümer abgewälzt
wurden. Anhaltspunkte dafür, daß der von der Stadt zu tragende Anteil des
Ruhrverbandsbeitrages mit diesem Betrag zu niedrig festgesetzt sein könnte, sind nicht
ersichtlich.
56
Außerdem hat der Beklagte von dem Ruhrverbandsbeitrag weitere 3.825 DM in Abzug
gebracht und auf die Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen abgewälzt.
Hierbei ist der Beklagte davon ausgegangen, daß aus den im Stadtgebiet betriebenen
Grundstücksentwässerungsanlagen 1996 zirka 3.400 m³ Klärschlamm abgesaugt und in
einer verbandseigenen Kläranlage entsorgt werden, während dem Ruhrverband durch
das Kanalnetz der Stadt zirka 3.246.154 m³ zugeleitet würden. Bei einer Gleichsetzung
von 1 m³ Klärschlamm mit 1 m³ Abwasser sei dementsprechend der den Eigentümern
von Grundstückskläranlagen zugute kommende Anteil an der Gesamtklärleistung des
57
Ruhrverbandes mit 3.825 DM angemessen festgesetzt. Ob die für diese
Schlußfolgerung wesentliche Gleichsetzung von einem aus einer Kleinkläranlage
abgesaugten m³ Klärschlamm mit einem durch das Kanalnetz in die
Verbandskläranlage geleiteten m³ Abwasser letztlich stichhaltig ist,
vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 2. September 1996 -9 A 5615/94-, VG Arnsberg, Urteil
vom 12. November 1996 - 11 K 2373/95 -,
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kann im Hinblick auf die - relative - Geringfügigkeit der in Rede stehenden Beträge und
angesichts eines in der Gebührenbedarfsberechnung veranschlagten und durch
Gebühren zu deckenden Gesamtkostenvolumens von rund 7,5 Mio. DM offenbleiben.
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In Bezug auf die weiteren in der Kalkulation enthaltenen Kostenansätze ist festzuhalten,
daß insoweit ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß diesen Ansätzen
nur geringere tatsächliche Kosten gegenüberstünden. Insbesondere vermag die
Kammer nicht nachzuvollziehen, daß die Abschreibung der Betriebshofkosten überhöht
sein soll. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, daß noch weniger als 7 % der Betriebshofabschreibungen durch
die Unterhaltung des Kanalnetzes und seiner Nebenanlagen verursacht sein sollte. Im
übrigen handelt es sich bei den betreffenden Kostenpositionen - 34.160,00 DM
Abschreibungen und 12.285,00 DM Zinsen - gemessen an dem Gesamtkostenvolumen
von 7,5 Mio. DM letztlich um Kleinbeträge, die sich auf die Höhe des Gebührensatzes
auch dann nicht entscheidungserheblich auswirkten, wenn sie zur Gänze entfielen.
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Da der Kläger den Gebührentatbestand durch die Inanspruchnahme der
Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt X1. im Jahre 1996 auch verwirklicht hat, erweist
sich die Gebührenerhebung dementsprechend als insgesamt rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen
Nebenentscheidungen folgen aus den§§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozeßordnung.
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