Urteil des VG Arnsberg vom 28.11.2003

VG Arnsberg: ersatzvornahme, obg, grundstück, firma, meldung, tatsächliche sachherrschaft, öffentliche sicherheit, abholung, erhaltung des waldes, vwvg

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 4068/02
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4068/02
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es - hinsichtlich
des Bescheides vom 2. August 2002 - übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. September
2002 wird aufgehoben, soweit gegenüber dem Kläger darin angeordnet
worden ist, die Firma T. C. J. GmbH zu beauftragen, die auf seinem
Grundstück gefundenen Schlachtabfälle auf seine Kosten abzuholen,
und soweit darin angeordnet worden ist, die Schlachtabfälle bis zur
Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass
Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung
kommen können, und die Schlachtabfälle vor Witterungseinflüssen
geschützt aufzubewahren. Der Bescheid vom 7. März 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird
ferner aufgehoben, soweit dem Kläger darin für den Fall, dass er den
vorgenannten Anordnungen keine Folge leiste, die Ersatzvornahme
angedroht worden ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird aufgehoben,
soweit darin die vorstehend bezeichnete Ersatzvornahme festgesetzt
worden ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es - hinsichtlich des Bescheides
vom 2. August 2002 - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
1
Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. September 2002 wird
aufgehoben, soweit gegenüber dem Kläger darin angeordnet worden ist, die Firma T. C.
J. GmbH zu beauftragen, die auf seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle auf
seine Kosten abzuholen, und soweit darin angeordnet worden ist, die Schlachtabfälle
bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen
nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, und die
Schlachtabfälle vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. Der Bescheid vom
7. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird
ferner aufgehoben, soweit dem Kläger darin für den Fall, dass er den vorgenannten
Anordnungen keine Folge leiste, die Ersatzvornahme angedroht worden ist.
2
Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird aufgehoben, soweit darin die
vorstehend bezeichnete Ersatzvornahme festgesetzt worden ist.
3
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird aufgehoben.
4
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
6
Tatbestand:
7
Der Kläger ist Eigentümer verschiedener Flurstücke in M2. -O1. . Am Montag, dem 4.
März 2002, entdeckte eine Fußgängerin auf einem der betreffenden Flurstücke des
Klägers Schlachtabfälle, die von Unbekannten dort abgelegt worden waren. Es handelte
sich um Reste eines Klauentieres, welche in zwei blauen Plastiksäcken verpackt waren,
sowie ca. 35 Körperviertel von Hühnern, verpackt in einer weißen Folie und einem
gelben Sack in einem Karton. Laut Vermerk - des „Stadtreinigungs-, Transport- und
Baubetrieb M2. „ (im folgenden STL) - vom 8. März 2002 betrug das Gewicht der
Schlachtabfälle ca. 10 kg. Die verpackten Tierkörperreste befanden sich wenige Meter
vom N2. Bach entfernt am Fuße der Böschung eines Forstweges. Der betreffende Weg
biegt oberhalb von Tinghausen nach links ab und führt talabwärts in Richtung O1. . Die
Verpackung der Schlachtabfälle war zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung bereits von
Wildtieren aufgerissen worden.
8
Am 4. März 2002 setzte der Bürgermeister der Stadt M2. die Gutsverwaltung des
Klägers telefonisch über den Fund der Schlachtabfälle in Kenntnis.
9
Mit Bescheid vom 7. März 2002, dem Kläger am gleichen Tage gegen
Empfangsbekenntnis ausgehändigt, führte der Beklagte gegenüber dem Kläger
folgendes aus:
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„[I]ch fordere Sie hiermit auf, sofort der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Fa. T. C. -J.
11
GmbH in N1. , S.-------straße 101, Tel. oder die auf Ihrem Grundstück in M2. -O1. von
Unbekannt widerrechtlich abgelagerten Schlachtabfälle zur kostenpflichtigen Abholung
zu melden.
Gleichzeitig fordere ich Sie auf, sofort die Schlachtabfälle bis zur Abholung getrennt von
sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit
ihnen in Berührung kommen können. Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt
aufzubewahren.
12
Für den Fall, dass Sie der Aufforderung nach Satz 1 keine Folge leisten, drohe ich Ihnen
die Ersatzvornahme durch Selbsteintritt meiner Behörde an, indem ich Fa. T. C. -J.
GmbH unterrichten und beauftragen werde, auf Ihre Kosten die Schlachtabfälle zur
schadlosen Beseitigung abzuholen.
13
Für den Fall, dass Sie der Aufforderung nach den Sätzen 2 und 3 keine Folge leisten,
drohe ich Ihnen auf Ihre Kosten die Ersatzvornahme durch Beauftragung eines Dritten
an."
14
Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung an.
15
Er führte aus, Rechtsgrundlage für die betreffende Verfügung seien § 6 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 erster Halbsatz, § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 13 Sätze 1 und 2 des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes. Der Kläger sei gemäß § 18 des
Ordnungsbehördengesetzes ordnungsrechtlich verantwortlich.
16
Mit Bescheid vom 8. März 2002, dem Kläger ebenfalls am gleichen Tage gegen
Empfangsbekenntnis ausgehändigt, führte der Beklagte gegenüber dem Kläger aus, er
setze nunmehr die dem Kläger mit Bescheid vom 7. März 2002 angedrohte
Ersatzvornahme fest. Er, der Beklagte, habe den STL beauftragt, im Laufe des 8. März
2002 die auf dem Grundstück des Klägers in M2. -O1. lagernden Schlachtabfälle bis zu
deren Abholung durch die Firma T. C. -J. GmbH zur sicheren Verwahrung auf sein
Betriebsgrundstück zu verbringen, falls der Kläger die Ordnungsverfügung vom Vortage
nicht vorher befolge. Da der Kläger sich geweigert habe, die ihm mit der
Ordnungsverfügung vom 7. März 2002 auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, sei die
Festsetzung der angedrohten Ersatzvornahme zur Gefahrbeseitigung erforderlich.
17
Unter dem 11. März 2002 vermerkte der Beklagte, nach dem Erscheinen eines
Zeitungsartikels über den Schlachtabfallfund vom 7. März 2002 sei die Angelegenheit
sofort mit dem Kläger telefonisch besprochen worden. Da er sich geweigert habe, den
ihm nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht obliegenden Pflichten nachzukommen, sei
die Ordnungsverfügung vom 7. März 2002 erlassen worden.
18
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2002 legte der Kläger gegen die Bescheide
vom 7. und 8. März 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seiner
Inanspruchnahme als Zustandsstörer stehe § 6a des Landesforstgesetzes entgegen. Da
die Schlachtabfälle im Wald im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes, § 1 des
Landesforstgesetzes gefunden worden seien, habe die Ordnungsverfügung entweder
gegen den Verhaltensstörer oder gegen die Landesforstbehörde gerichtet werden
müssen.
19
Mit Rechnung vom 30. April 2002 machte der STL gegenüber dem Beklagten
20
Entsorgungskosten bezüglich der Entsorgung der am 4. März 2002 in O. gefundenen
Schlachtabfälle in Höhe von insgesamt 200,24 EUR geltend.
Den betreffenden Betrag hatte der STL in einem Vermerk vom 8. März 2002 wie folgt
aufgeschlüsselt:
21
a) Einsammlung der Schlachtabfälle 1 Stunde Fahrer 36,06 EUR Pkw 4,06 EUR b)
Kosten eines Krankenhausbehälters (1 x 60 c Beh.) 6,17 EUR c) Bereitstellung d)
Entsorgungskosten durch Firma T. (ohne MwSt.) 76,59 EUR e) „STL-Verw.-Kosten" 1
Stunde EL 49,74 EUR 172,62 EUR 16 % Mehrwertsteuer 27,62 EUR 200,24 EUR
22
Am 20. Juni 2002 vermerkte der Beklagte, auf telefonische Rückfrage habe der STL
mitgeteilt, dass die Rechnung vom 30. April 2002 nicht die Leistungen der Firma T.
umfasse.
23
Mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002, zugestellt am 24. Mai 2002, forderte der
Beklagte vom Kläger den Ersatz des durch den STL unter dem 30. April 2002 in
Rechnung gestellten Betrages von 200,24 EUR. Zur Begründung verwies er auf § 77
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 11
Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
24
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2002 legte der Kläger gegen den Bescheid
vom 23. Mai 2002 Widerspruch ein.
25
Für die am 11. März 2002 erfolgte Beseitigung der am 4. März 2002 gefundenen
Schlachtabfälle in der von ihr betriebenen Tierkörperbeseitigungsanstalt machte die
Firma T. C. -J. GmbH mit Rechnung vom 16. April 2002 einen Betrag in Höhe von 88,82
EUR (= 76,57 EUR + 16 % MwSt) geltend. Die betreffende Summe wurde zunächst
durch den STL verauslagt und letzterem anschließend durch den Beklagten erstattet.
26
Mit Leistungsbescheid vom 2. August 2002, zugestellt am 6. August 2002, forderte der
Beklagte vom Kläger den Ersatz des durch die Firma T. C. -J. GmbH - dem STL - in
Rechnung gestellten Betrages von 88,82 EUR. Zur Begründung verwies er auf die
bereits in dem Bescheid vom 23. Mai 2002 genannten Vorschriften.
27
Gegen den Leistungsbescheid vom 2. August 2002 legte der Kläger mit anwaltlichem
Schreiben vom 9. August 2002 Widerspruch ein
28
Mit am 13. September 2002 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11. September
2002 wies die Bezirksregierung B. die Widersprüche des Klägers vom 11. März 2002,
29. Mai 2002 und 9. August 2002 gegen die Bescheide des Beklagten vom 7. März
2002, 8. März 2002, 23. Mai 2002 und 2. August 2002 zurück.
29
Am 14. Oktober 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus, er sei
durch den Beklagten zu Unrecht als Zustandsstörer herangezogen worden, da ihn keine
Verwahrungspflicht gemäß § 13 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes hinsichtlich der
am 4. März 2002 gefundenen Tierkörperteile treffe. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1
Landesforstgesetz würden Abfälle im Walde durch die Forstbehörde oder auf deren
Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern
übergeben. Unter den Begriff „Abfälle" seien auch die hier vorgefundenen
Schlachtabfälle zu subsumieren. Dies ergebe sich aus § 6a Abs. 4 Landesforstgesetz.
30
Insofern sei der Abfallbegriff des Landesforstgesetzes weiter als der des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Diese Auslegung des § 6a Landesforstgesetz
berücksichtige den Sinn und Zweck der betreffenden Regelung und die objektive
Wertentscheidung des Art. 14 des Grundgesetzes - GG -. Das Landesforstgesetz sei
gegenüber dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie dem
Tierkörperbeseitigungsgesetz lex specialis. Auf die Art des entsorgten Abfalls könne es
hierbei nicht ankommen, da dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des
Waldeigentümers führen würde. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es
sich bei der illegalen Entsorgung von Abfällen im Wald um eine typische
Folgeerscheinung der Öffnung der Waldgebiete für den Erholungsverkehr, da die
schlechte Überwachungsmöglichkeit von Waldgebieten und der unregelmäßige
Besucherverkehr günstige Bedingungen zur illegalen Beseitigung von Abfällen böten.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2003 hat der Beklagte den Bescheid
vom 2. August 2002 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das Klageverfahren
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
31
Der Kläger beantragt,
32
die Bescheide des Beklagten vom 7. März 2002, 8. März 2002 und 23. Mai 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. September 2002
aufzuheben.
33
Der Beklagte beantragt,
34
die Klage abzuweisen.
35
Er führt aus, der Kläger sei zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden.
Eine Ordnungspflicht der Landesforstbehörde sei nicht gegeben gewesen, da § 6a Abs.
3 Landesforstgesetz auf die Beseitigung von Tierkörperteilen nach dem
Tierkörperbeseitigungsgesetz nicht anwendbar sei. Die Vorschrift stelle ein Korrelat zur
Öffnung des Waldes für den Erholungsverkehr dar. Die illegale Ablagerung von
Schlachtabfällen sei nicht typischerweise eine Folge des Erholungsverkehrs. § 6a Abs.
4 Landesforstgesetz stelle entgegen der Auffassung des Klägers nicht eine Erweiterung,
sondern eine Einschränkung des auf die erholungsbedingte Verunreinigung des
Waldes bezogenen Abfallbegriffes nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
37
Entscheidungsgründe:
38
Das Verfahren ist - zwecks Klarstellung - einzustellen, soweit es von den Beteiligten
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
39
Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die
am Montag, dem 14. Oktober 2002, und damit innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1
Satz 1 VwGO erhoben worden ist, hat, soweit sie aufrechterhalten worden ist, zum
überwiegenden Teil Erfolg.
40
Sie ist allerdings unzulässig, soweit sie die in der Ordnungsverfügung vom 7. März 2002
41
enthaltene Anordnung betrifft, die auf dem Grundstück des Klägers am 4. März 2002
gefundenen Schlachtabfälle der Firma T. C. -J. GmbH zu melden.
Die im ersten Absatz des Tenors des Bescheides vom 7. März 2002 vorgenommene
Verfügung beinhaltet zum einen die Anordnung, die vorgenannte - schlichte - Meldung
vorzunehmen. Zum anderen umfasst sie die Anordnung, die Firma T. C. -J. GmbH zu
beauftragen, die Schlachtabfälle zum Zwecke der Beseitigung auf Kosten des Klägers
abzuholen. Letzteres lässt sich aus der im ersten Absatz des Tenors des Bescheides
vom 7. März 2002 enthaltenen Textpassage: „... zur kostenpflichtigen Abholung ... „
sowie aus den Formulierungen entnehmen, die hinsichtlich der in dem Bescheid vom 7.
März 2002 ebenfalls enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme verwendet wurden.
Bezüglich der erstgenannten Anordnung - Meldung der Schlachtabfälle - hat sich der
angefochtene Bescheid erledigt. Erledigung der Hauptsache ist insoweit deshalb
eingetreten, weil die Meldung der Schlachtabfälle gegenüber der Firma T. C. -J. GmbH
nach Ergehen des Bescheides vom 7. März 2002 aufgrund der fortdauernden
Weigerung des Klägers, der Ordnungsverfügung nachzukommen, durch den Beklagten
bzw. auf Veranlassung des Beklagten durch den STL vorgenommen worden ist. Mit der
Vornahme der betreffenden Meldung ist die diesbezügliche Anordnung des Beklagten
gegenstandslos geworden. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben,
dass von dem in Rede stehenden - ersten - Teil der Ordnungsverfügung vom 7. März
2002 noch eine Beschwer für den Kläger ausgeht. Insbesondere ist nicht erkennbar,
dass für die - entsprechend dem Vermerk des STL vom 8. März 2002 telefonisch erfolgte
- Meldung der Schlachtabfälle gesonderte Kosten seitens des Beklagten gegenüber
dem Kläger geltend gemacht werden. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für die
Annahme gegeben, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger wegen der durch diesen
unterlassenen - schlichten - Meldung ein Bußgeldverfahren gemäß § 19 des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 in der hier anzuwendenden
Fassung vom 25. Juni 2001 - BGBl. I S. 1215, 1217 - (TierKBG) eingeleitet hat oder
noch einzuleiten gedenkt, zumal in § 19 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG nur § 9 Abs. 1 TierKBG,
nicht aber auch § 9 Abs. 3 TierKBG genannt ist; hinsichtlich § 19 TierKBG hat der
Beklagte (in seinem Schreiben an die Widerspruchsbehörde vom 15. August 2002) -
lediglich - ausgeführt, dass ein parallel geführtes Ermittlungsverfahren nach § 19
TierKBG zu keinem Hinweis auf einen Tatverdächtigen geführt habe. Im Falle der
Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsaktes fehlt es für die Fortführung des
Anfechtungsprozesses am Rechtsschutzbedürfnis.
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Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung,
Stand: Januar 2003, Vorb § 40 Rdnr. 94; vgl. ferner: Kopp, Kommentar zur
Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1994, § 113 Rdnr. 55 und Vorb § 40 Rdnr. 34; a.
A.: Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, Vorb §
40 Rdnr. 45.
43
Die Anfechtungsklage ist ferner insoweit unzulässig, als sie sich dagegen richtet, dass
der Beklagte dem Kläger in dem Bescheid vom 7. März 2002 für den Fall einer
Weigerung des Klägers, die im ersten Absatz des Tenors des Bescheides angeordnete -
schlichte - Meldung der Schlachtabfälle an die Firma T. C. - J. GmbH vorzunehmen,
angedroht hat, die betreffende Meldung im Wege der „Ersatzvornahme durch
Selbsteintritt" vorzunehmen. Entsprechend dem soeben Ausgeführten ist auch insoweit
Erledigung eingetreten. Gleiches gilt, soweit in dem Festsetzungsbescheid vom 8. März
2002 die vorgenannte Ersatzvornahme - d. h. die, die sich auf die Meldung der
Schlachtabfälle bezieht - festgesetzt worden ist. Auch insoweit ist die Anfechtungsklage
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wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Hinsichtlich der weiteren in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Verfügungen ist
die Anfechtungsklage hingegen zulässig.
45
Sie ist insoweit darüber hinaus auch begründet, da die Bescheide des Beklagten vom 7.
März 2002, 8. März 2002 und 23. Mai 2002 in dem betreffenden Umfang rechtswidrig
sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
46
Eine Rechtsgrundlage für die durch den Beklagten im ersten Absatz des Tenors des
Bescheides vom 7. März 2002 gegenüber dem Kläger - u. a. - getroffene Anordnung, die
Firma T. C. -J. GmbH zu beauftragen, die auf dem Grundstück des Klägers gefundenen
Schlachtabfälle zum Zwecke der Beseitigung auf Kosten des Klägers abzuholen, ist
nicht gegeben.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten findet sich eine solche Rechtsgrundlage nicht
im TierKBG - in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (OBG).
48
Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit - unter dem
Gesichtspunkt einer Gefährdung der objektiven Rechtsordnung -, die zu einem
ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Kläger berechtigte, war hier
allenfalls insoweit gegeben, als es den oben bereits angesprochenen ersten Teil der im
ersten Absatz des Tenors des Bescheides vom 7. März 2002 enthaltenen Anordnung -
Aufforderung zur Meldung an die Firma T. C. -J. - anbelangt. Eine darüber
hinausgehende Pflicht, die betreffenden Abfälle auf seine Kosten abholen zu lassen,
bestand für den Kläger hingegen in keinem Falle - mit der Folge, dass insoweit auch
kein gesetzliches Handlungsgebot, dessen Nichtbefolgung eine Gefährdung der
Rechtsordnung nach sich zog, gegeben war.
49
Eine - schlichte - Meldepflicht der hier in Frage stehenden Art ist in § 9 Abs. 3 Nr. 1
i.V.m. Abs. 1 TierKBG normiert. Nach § 9 Abs. 1 TierKBG hat der Besitzer - der
Tierkörper - der Tierkörperbeseitigungsanstalt, in deren Einzugsbereich die Tierkörper
anfallen, oder dem Beseitigungspflichtigen unverzüglich zu melden, wenn Körper von
Klauentieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) angefallen sind. Das Gleiche gilt nach § 9 Abs. 1
Satz 2 TierKBG für Körper von Geflügel, wenn nicht nur einzelne Tierkörper anfallen.
Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG sind fremde oder herrenlose Körper von Hunden,
Katzen und von anderen Tieren nach Absatz 1 von dem Grundstücksbesitzer zu
melden, wenn sie auf einem Grundstück anfallen.
50
Bei den aufgefundenen Tierkörpern handelte es sich um Teile eines Klauentieres im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 TierKBG sowie ferner um Teile von Geflügel im Sinne des §
9 Abs. 1 Satz 2 TierKBG, wobei angesichts des Umstandes, dass die gefundenen ca. 35
Geflügelviertel fast neun - vollständigen - Tieren entsprachen, nicht nur einzelne
(Geflügel-)Tierkörper bzw. (Geflügel-)Tierkörperteile - vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 letzter
Halbsatz TierKBG - angefallen waren.
51
Die gefundenen Tierkörperteile waren des weiteren fremd oder herrenlos im Sinne des
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG, da sie nicht im Eigentum des Klägers standen. Darüber
52
hinaus war der Kläger Besitzer des Grundstücks, auf dem die Schlachtabfälle entdeckt
worden waren.
Seinem Wortlaut nach ist § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG zwar nur auf - vollständige - „Körper"
der dort genannten Tiere anzuwenden. Nach dem Sinn und Zweck des TierKBG, eine
umfassende Abwehr von Gefahren sicherzustellen, die von (toten) Tieren ausgehen, die
vom TierKBG erfasst werden, erscheint es aber gerechtfertigt, die betreffende Vorschrift
entsprechend auch auf Tierkörperteile anzuwenden, sofern sie in dem hier in Rede
stehenden - nicht unbeträchtlichen - Umfang angefallen sind.
53
Ein Ausschluss der Meldepflicht ergibt sich auch nicht aus § 6a des Forstgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 25. September 2001 -
GV. NRW. S. 708 - (LFoG). Soweit in Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift
bestimmt ist, dass Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder
auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen
Entsorgungsträgern übergeben werden, schließt das eine Meldepflicht nach § 9
TierKBG nicht aus. Maßgeblich ist insoweit, dass § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG -
seinem Wortlaut entsprechend - lediglich eine Regelung hinsichtlich des Einsammelns
und des weiteren Verbleibs der eingesammelten Abfälle trifft, sich dieser Vorschrift
jedoch keine Einschränkung der - durch andere Gesetze statuierten - Meldepflicht
bezüglich solcher Hinterlassenschaften von Menschen entnehmen lässt, von denen
besondere Gefahren ausgehen, die Gegenstand spezieller Gesetze sind. Jedenfalls
insoweit ist das TierKBG vorrangig, da ohne die Meldepflicht eine rasche und zügige
Beseitigung der von im Wald „entsorgten" Tierkörpern im Sinne des TierKBG
ausgehenden besonderen Gefahren - insbesondere für Wildtiere - nicht hinreichend
gewährleistet wäre. Insoweit zwingen auch Art. 14 GG und der Umstand, dass die
Regelung des § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG im Hinblick auf die Öffnung des -
privaten (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. §§ 32 und 37 LFoG) - Waldes für die
Öffentlichkeit geschaffen wurde, nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 9
TierKBG. Die für den betroffenen Waldeigentümer durch die Meldepflicht verursachte
Belastung ist nicht unverhältnismäßig, zumal die betreffende Meldung auch telefonisch
vorgenommen werden kann. Im übrigen dürfte die zügige Beseitigung von vom TierKBG
erfassten Tierkadavern und Tierkörperteilen und den davon ausgehenden Gefahren
regelmäßig auch im Interesse des jeweiligen Waldeigentümers liegen, und eine
derartige Gefahrbeseitigung setzt zunächst grundsätzlich eine Meldung der Tierkörper
usw. voraus.
54
Die Anwendbarkeit des § 9 TierKBG ist vorliegend des weiteren auch nicht durch das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ausgeschlossen, da nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 KrW-/AbfG die Vorschriften des KrW-/AbfG - u. a. - nicht für die nach dem TierKBG
zu beseitigenden Stoffe gelten. Die hier in Rede stehenden Tierkörperteile waren nach
dem TierKBG zu beseitigen. Eine entsprechende Beseitigungspflicht ergab sich aus § 6
Abs. 1 Satz 1 TierKBG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierKBG.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TierKBG sind Tierkörperteile der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
TierKBG bezeichneten Tierarten oder Tiere in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu
beseitigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierKBG sind herrenlose Tierkörper der in
Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von frei lebendem Wild, in
Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen.
55
Hiernach waren die am 4. März 2002 gefundenen Tierkörperteile in einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen. Es handelte sich bei ihnen zum einen um
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Teile von Tieren, die zu den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierKBG , auf den § 5 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 TierKBG Bezug nimmt, aufgezählten Tierarten zählen (Klauentiere, Geflügel).
Die betreffenden Tierkörperteile waren ferner herrenlos, da die Art und Weise, wie sie
auf dem Waldgrundstück des Klägers abgelegt worden waren, darauf schließen lässt,
dass das Eigentum an ihnen im Sinne des § 959 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
aufgegeben worden war. Es sind des weiteren keine Anhaltspunkte dafür gegeben,
dass die betreffenden Tierkörperteile von frei lebendem Wild (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
letzter Halbsatz TierKBG) stammten. Die hier in Rede stehenden Tierkörperteile waren
auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 TierKBG von der Beseitigungspflicht des § 6 Abs. 1
Satz 1 TierKBG ausgenommen. Dies gilt bereits deshalb, weil sie - jedenfalls zum
Zeitpunkt ihres Auffindens - im Sinne des § 6 Abs. 2 TierKBG untauglich zum Genuss
für Menschen waren. Ebenso wenig lag ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 TierKBG
vor.
Eine Meldepflicht hinsichtlich der streitgegenständlichen Tierkörperteile war schließlich
auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 TierKBG ausgeschlossen, wonach es der Meldung
nicht bedarf, wenn die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
vorgenommen werden muss. Denn die betreffenden Objekte waren entsprechend den
vorstehenden Darlegungen in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen.
57
Da sich die Aufforderung zur - schlichten - Meldung erledigt hat, kann letztlich allerdings
offen bleiben, ob die vom Beklagten diesbezüglich vorgenommene Anordnung
tatsächlich in der in concreto erfolgten Form - Meldung ausschließlich an die Firma T. C.
-J. GmbH - ergehen durfte. Zweifel daran sind insoweit gegeben, als § 9 Abs. 1 Satz 1
TierKBG als Adressaten der Meldung neben der zuständigen
Tierkörperbeseitigungsanstalt - alternativ - auch den Beseitigungspflichtigen (vgl. § 4
Abs. 1 Satz 1 TierKBG) nennt.
58
Über die schlichte Meldepflicht hinaus lässt sich aus dem TierKBG keine Verpflichtung
des Grundstücksbesitzers i. S. des § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG bzw. des Klägers zur
Veranlassung einer „kostenpflichtigen Abholung" entnehmen, wie sie der Beklagte im
ersten Absatz des Tenors des Bescheides vom 7. März 2002 - neben der Aufforderung
zur Meldung der Schlachtabfälle - angeordnet hat.
59
Eine derartige Pflicht ergibt sich nicht aus § 9 des TierKBG, da diese Vorschrift
entsprechend ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur eine Meldepflicht regelt.
60
Sie resultiert ferner nicht aus § 10 TierKBG. Soweit es die Absätze 1 bis 3 des § 10
TierKBG anbelangt, begründet die betreffende Norm lediglich Pflichten des
Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 4 TierKBG, und der Kläger war nicht
Beseitigungspflichtiger im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Auch § 10 Abs. 4
TierKBG ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Dabei spricht schon
vieles dafür, dass mit dem „Besitzer" im Sinne des § 10 Abs. 4 TierKBG nur der
Tierkörperbesitzer bzw. der Besitzer der Tierkörperteile gemeint sind, nicht hingegen
auch der Grundstücksbesitzer im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG (sofern letzterer
nicht gleichzeitig auch Tierkörperbesitzer ist). Jedenfalls ergibt sich aus § 10 Abs. 4
TierKBG aber keine Pflicht zur Veranlassung einer kostenpflichtigen Abholung.
Vielmehr sind in § 10 Abs. 4 TierKBG nur eine Herausgabepflicht (Halbsatz 1) und eine
Pflicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung (Halbsatz 2) geregelt. Diesbezügliche Pflichten
sind in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. März 2002 durch den Beklagten
nicht konkretisiert worden - und schon gar nicht in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz
61
des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG NRW) genügenden Weise -, und sie sind vorliegend daher auch nicht näher zu
prüfen. Auch der Beklagte hat im übrigen in seinem Vermerk vom 13. März 2002 die
Auffassung geäußert, Gegenstand seines Bescheides vom 7. März 2002 seien nur die
„Melde- und Verwahrungspflicht" (gemäß §§ 9 und 13 TierKBG), nicht aber auch die
„Mitwirkungspflicht" i. S. des § 10 Abs. 4 TierKBG .
Eine Pflicht zur Veranlassung einer „kostenpflichtigen Abholung" ergab sich für den
Kläger auch nicht aus § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die
Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen vom 15. Juli
1976 - GV. NRW. S. 267 - in der Fassung des Gesetzes vom 30. April 2002 - GV. NRW.
S. 160; SGV NRW Nr. 7831 - (LTierKBG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LTierKBG können für
die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen Entgelte erhoben
werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LTierKBG können beseitigungspflichtige
Körperschaften nach § 4 Abs. 1 TierKBG vom Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile
und Erzeugnisse Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. W. [richtig: S.] 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12), auf der Grundlage einer
Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgeld gefordert wird. Inhaber von
Tierkörperbeseitigungsanstalten, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 4 Abs. 2
TierKBG übertragen ist, können für die Beseitigung vom Besitzer ein privatrechtliches
Entgelt verlangen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LTierKBG). Nach den genannten Vorschriften kann
eine Gebühr bzw. ein privatrechtliches Entgelt nur vom Besitzer der Tierkörper bzw.
Tierkörperteile gefordert werden. Im Falle des Klägers ist diese Voraussetzung nicht
gegeben, da er nicht Besitzer der auf seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle
war.
62
Nach dem bürgerlich-rechtlichen Besitzbegriff des § 854 Abs. 1 BGB, wonach der Besitz
einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben
wird, erfordert der Besitzerwerb neben der Erlangung der tatsächlichen Gewalt einen
Besitzbegründungswillen. Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt muss von einem
nach außen erkennbaren Sachherrschaftswillen getragen sein, wobei ein genereller
und nicht auf bestimmte Sachen gerichteter Wille genügt.
63
Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003, § 854 Rdnr. 4; Jauernig,
Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl. 2003, § 854 Rdnr. 11.
64
Im Gegensatz zu Stadtgrundstücken, deren Abgrenzung für jedermann ersichtlich ist, ist
bei frei zugänglichen Grundstücken im Außenbereich wie zum Beispiel bei offenen
Feld- oder Waldgrundstücken, die schon rein äußerlich nicht als abgegrenzte
Grundstücke zu erkennen sind und wo jedermann ein Betretungsrecht hat, ein solcher
genereller Besitzwille - (jedenfalls) in Bezug auf Abfall- und Müllablagerungen u. ä. -
nicht anzunehmen.
65
Vgl. Müggenborg, Abfallerzeuger und Abfallbesitzer, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 1121 (1126) m. w. N.; vgl. ferner Lisken/Denninger,
Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, E Rdnr. 102.
66
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist ein Besitzerwerb des Klägers an den auf
seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfällen nicht erfolgt. Es fehlt zum einen jeder
Anhalt dafür, dass der Kläger einen die in Rede stehenden konkreten Gegenstände
67
betreffenden einzelfallbezogenen Besitzbegründungswillen hatte. Gegen die Annahme
eines derartigen speziellen Besitzbegründungswillens spricht insbesondere auch, dass
der Kläger sich geweigert hat, die betreffenden Schlachtabfälle zu beseitigen bzw.
deren Beseitigung zu veranlassen, und er die Auffassung vertritt, die Forstbehörde sei
insoweit zuständig. Nach dem vorstehend Ausgeführten scheidet aber auch ein die
aufgefundenen Schlachtabfälle umfassender genereller Besitzbegründungswille des
Klägers aus, da es sich bei dem Grundstück, auf dem die betreffenden Objekte abgelegt
worden waren, um ein Waldgrundstück im obigen Sinne handelt.
Etwas Abweichendes ergibt sich ebenfalls nicht bei Zugrundelegung der vom
Bundesverwaltungsgericht zum Abfallbesitz (im Sinne des Abfallrechts) entwickelten
Grundsätze. Zum Besitz im Sinne des Abfallrechts hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG),
68
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58/96 -, NVwZ 1998, 1004 (1005);
Parallelentscheidung: Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 59.96 -, Nordrhein-
Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1998, 264 (264 f.); kritisch gegenüber der
Entwicklung eines besonderen abfallrechtlichen Besitzbegriffs: Müggenborg, NVwZ
1998, 1121 (1125 f.),
69
ausgeführt: „Dabei knüpft das Gesetz für die Pflicht zur Überlassung an den Besitz an,
weil allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage
ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen,
insbesondere auch die entsorgungspflichtige Körperschaft, von dem Zugriff auf die
Abfälle ausschließen. Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen
Besitzbegründungswillen voraus: vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer
erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle ... . Denn die Überlassungspflicht des
Abfallbesitzers ist vor allem ordnungsrechtlicher Natur. Die noch nicht einer
gemeinwohlverträglichen Entsorgung zugeführten Abfälle bilden einen potentiell
abfallrechtswidrigen Zustand, den der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft durch
Überlassung der Abfälle an den Entsorgungspflichtigen auch dann zu beseitigen hat,
wenn er ohne oder gegen seinen Willen Besitzer geworden ist. Diese Verantwortlichkeit
für „aufgedrängten" Abfall ist eine verfassungsmäßige Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums i. S. von Art. 14 I 2 GG ... .
70
Aus diesen Grundsätzen folgt, daß von einem die Überlassungspflicht auslösenden
Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person
nicht einmal - wie es der erkennende Senat in seinem Urteil (BVerwG 67, 8 [12] = NVwZ
1984, 40) ausgedrückt hat - ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" innehat.
Das ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung dieser Person
zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet.
Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines
Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem
Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist,
etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte... . In einem solchen
Fall vermitteln das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück nach der
Verkehrsauffassung keinen Herrschaftsbereich, der zugleich auch die tatsächliche
Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet. Derartige Abfälle ohne
überlassungspflichtigen Besitzer hat die entsorgungspflichtige Körperschaft selbst auf
dem Grundstück einzusammeln (§ 1 II AbfG)."
71
Auch nach den vorgenannten - abfallrechtlichen - Grundsätzen ist der Kläger nicht
Besitzer der auf seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle geworden. Denn nach
dem vorstehend Ausgeführten liegt auch nach Abfallrecht kein Besitz vor, wenn es um
Gegenstände geht, die in einem Gebiet abgelegt wurden, das der Öffentlichkeit frei
zugänglich ist, etwa aufgrund eines waldrechtlichen Betretungsrechts. Um einen
derartigen Bereich handelt es sich vorliegend, da das betreffende Areal - den
diesbezüglichen Darlegungen des Klägers hat der Beklagte nicht widersprochen, und
sie werden durch die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Fotos
(vgl. Bl. 10 f. der Beiakte Heft 2) bestätigt - als Wald im Sinne des § 2 des Gesetzes zur
Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1215, 1220) - BWaldG - und des § 1 LFoG einzustufen ist mit der Folge, dass für das
in Rede stehende Gebiet ein Waldbetretungsrecht gemäß § 14 BWaldG i.V.m. §§ 2 ff.
LFoG besteht. Auch rein tatsächlich handelte es sich um ein Grundstück, das für
jedermann ohne weiteres frei zugänglich war. Die Fundstelle befand sich nämlich, wie
in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (vgl. Bl. 10 ff. der Beiakte Heft 2)
dokumentiert ist, in unmittelbarer Nähe eines - auch durch Spaziergänger und
Passanten genutzten - Weges, und der Zugang zu ihr war auch nicht durch
Absperrungen o. ä. unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert.
72
Auch nach der Schaffung des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG, der eine Legaldefinition des
Begriffs des Abfallbesitzers enthält, haben sich die o. g. Voraussetzungen für die
Begründung von Abfallbesitz nicht geändert. Diesbezüglich hat das
Bundesverwaltungsgericht,
73
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58/96 -, NVwZ 1998, 1004 (1006),
74
ausgeführt: „Auch die Voraussetzungen für die Begründung von Abfallbesitz haben sich
unter der Geltung des KrW-/AbfG nicht geändert. Im Unterschied zum AbfG enthält das
KrW-/AbfG in § 3 VI eine gesetzliche Definition. Danach ist Besitzer von Abfällen jede
natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
Mit dem Begriff „tatsächliche Sachherrschaft" knüpft das Gesetz ersichtlich an den
Besitzbegriff des AbfG an. Weder läßt sich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
entnehmen, daß der Gesetzgeber andere als die bisher in der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen aufstellen wollte, noch gäbe es für eine solche Annahme
sachlich einleuchtende Gründe. Die zum Besitzbegriff des AbfG entwickelten
Grundsätze sind also weiterhin maßgebend."
75
Der Bescheid vom 7. März 2002 erweist sich ferner auch insoweit als rechtswidrig, als er
die an den Kläger gerichtete Aufforderung enthält, „sofort die Schlachtabfälle bis zur
Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht
unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können", und sie darüber
hinaus „vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren".
76
Zwar dürfte der Beklagte im Grundsatz berechtigt gewesen sein, eine entsprechende
Anordnung vorzunehmen, und zwar gemäß § 14 Abs. 1 OBG i.V.m. § 13 Satz 1
TierKBG, wonach bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen oder zur
Ablieferung die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse getrennt von Abfällen so zu
verwahren sind, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung
kommen können, und gemäß § 13 Satz 2 TierKBG, wonach die Tierkörper usw. vor
Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren sind. Die in Rede stehende Anordnung
77
durfte jedoch - jedenfalls - nicht gegenüber dem Kläger ergehen.
Wer Adressat der in § 13 Satz 1 und 2 TierKBG geregelten Verwahrungspflichten ist, ist
in der betreffenden Vorschrift selber nicht ausdrücklich bestimmt. Im Hinblick darauf
erscheint es grundsätzlich als folgerichtig, so wie dies der Beklagte getan hat, bezüglich
der Bestimmung des Verpflichteten auf die allgemeinen Regelungen über die
ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit zurückzugreifen und als Verpflichteten
denjenigen anzusehen, der die von den Tierkörpern, Tierkörperteilen oder
Erzeugnissen ausgehende Gefahr durch sein Verhalten verursacht hat (§ 17 Abs. 1
OBG) oder der für das Verhalten einer anderen Person verantwortlich ist (§ 17 Abs. 2
und 3 OBG), der Eigentümer der Tierkörper usw. ist (§ 18 Abs. 1 OBG) oder war (§ 18
Abs. 3 OBG), der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist (§ 18 Abs. 2 OBG) oder
hinsichtlich dessen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Nichtstörer (§
19 OBG) vorliegen. Andere Rechtsvorschriften im Sinne der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 4 und
19 Abs. 3 OBG, die bestimmen, wer Verpflichteter im Sinne des § 13 TierKBG ist, sind
allenfalls insoweit gegeben, als aus dem Regelungszusammenhang des § 13 TierKBG
mit den Vorschriften des § 9 Abs. 1 TierKBG und § 11 Abs. 1 TierKBG, in denen als
Verpflichteter ausdrücklich der Besitzer der Tierkörper usw. genannt wird, zu entnehmen
sein dürfte, dass Verpflichteter im Sinne des § 13 TierKBG - auch - der Besitzer der
Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse ist. Demgegenüber kann nicht
angenommen werden, dass darüber hinausgehend ebenfalls die Meldepflichtigen i. S.
des § 9 Abs. 3 TierKBG mit den Pflichtigen i. S. des § 13 TierKBG identisch sind. Wäre
Entsprechendes durch den Gesetzgeber gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen,
insoweit in der Vorschrift des § 13 TierKBG ausdrücklich - auch - auf die Bestimmung
des § 9 Abs. 3 TierKBG zu verweisen. Darüber hinaus hätte eine Gleichsetzung im
vorgenannten Sinne zur Folge, dass die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TierKBG Bezeichneten
(Grundstücksbesitzer, Straßenbaulastträger, zur Unterhaltung - des Gewässers -
Verpflichtete) auch dann Verpflichtete im Sinne des § 13 TierKBG wären, wenn sie
weder Besitzer der Tierkörper bzw. Tierkörperteile noch im Sinne der §§ 17 und 18 OBG
verantwortlich wären noch in ihrer Person die Voraussetzungen des § 19 OBG vorlägen.
Dies bedeutete insoweit eine Außerkraftsetzung der - strengen - Voraussetzungen des §
19 OBG, unter denen ein Nichtstörer zur Gefahrbeseitigung herangezogen werden
kann. Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt sich weder aus dem vom TierKBG
verfolgten Zweck, eine wirksame und zügige Abwehr der von Tierkadavern usw.
ausgehenden Gefahren sicherzustellen, noch resultiert sie aus anderen Gegebenheiten.
Es dürfte nämlich kaum ein Fall denkbar sein, in dem bei Nichtvorliegen der
Voraussetzungen des § 19 OBG nicht zumindest die zuständige Ordnungsbehörde die
Einhaltung der in § 13 TierKBG geregelten Verpflichtungen - selbst oder durch
Beauftragte - sicherstellen kann. Gegen die Annahme, dass Verpflichtete im Sinne des §
13 TierKBG die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TierKBG Genannten auch dann sind, wenn
hinsichtlich ihrer Person die Voraussetzungen der §§ 17, 18 oder 19 OBG nicht
vorliegen bzw. wenn sie nicht Besitzer der Tierkörper usw. sind, spricht darüber hinaus,
dass in § 11 TierKBG, der eine Ablieferungspflicht regelt, als Pflichtige ausdrücklich nur
die „Besitzer von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen" genannt werden,
nicht aber auch der „Grundstücksbesitzer" usw..
78
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen, war der Kläger nicht Verpflichteter im
Sinne des § 13 TierKBG.
79
Er war, wie oben im einzelnen dargelegt, mangels Besitzbegründungswillen nicht
Besitzer der Schlachtabfälle geworden. Ferner war er nicht Verhaltensverantwortlicher
80
im Sinne des § 17 OBG, da weder er noch Personen, für deren Verhalten er - im Sinne
des § 17 Abs. 2, Abs. 3 OBG - verantwortlich war, die Schlachtabfälle auf seinem
Grundstück abgelegt hatten. Auch eine Zustandsverantwortlichkeit des Klägers gemäß
§ 18 OBG ist nicht gegeben.
Zum einen scheidet eine Verantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 OBG aus. Auf das
Eigentum an den Schlachtabfällen kann insoweit nicht abgestellt werden, da der Kläger
nicht Eigentümer der betreffenden Gegenstände geworden ist. Soweit es das
Grundstück anbelangt, auf dem die Schlachtabfälle gefunden worden waren, war der
Kläger zwar Eigentümer. Die Gefahr, deren Abwehr vorliegend in Rede stand, ging
jedoch nicht von seinem Grundstück aus, sondern vielmehr allein von den
Schlachtabfällen. Eine Vermischung bzw. Verbindung mit dem Grundstück des Klägers
dergestalt, dass (auch) das Grundstück als gefährlich anzusehen gewesen wäre,
81
vgl. zu einem derartigen Fall - im Zusammenhang mit Kampfmitteln - etwa
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3.
Juni 1997 - 5 A 4/96 -, NWVBL 1998, 64 (65) m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss
vom 18. Juni 1998 - 1 B 178.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der
Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 65, 11
(14); Verwaltungsgericht (VG) B. , Urteil vom 17. Januar 2003 - 3 K 4498/01 -,
82
hatte nicht stattgefunden. Dementsprechend sind durch den Beklagten auch keine die
Grundstückssubstanz betreffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen angeordnet bzw.
veranlasst worden.
83
Auch eine Verantwortlichkeit des Klägers nach § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG, wonach die
Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt
richten kann, ist nicht gegeben. Denn der Kläger war hinsichtlich der Schlachtabfälle
nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Entsprechend den obigen Darlegungen zu der
Frage, ob der Kläger Besitzer der Schlachtabfälle war, fehlte dem Kläger der (auch) für
die Annahme von tatsächlicher Sachherrschaft erforderliche,
84
vgl. dazu Lisken/Denninger, a.a.O., E Rdnr. 102,
85
Wille zur tatsächlichen Sachherrschaft bzw. es mangelte - bei Zugrundelegung der o. g.
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abfallbesitz - aufgrund der
Ablagerung der Schlachtabfälle in einem der Öffentlichkeit frei zugänglichen Bereich an
einem Innehaben eines „Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft".
86
Im Falle des Klägers waren schließlich auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 OBG
nicht erfüllt. Es fehlte nämlich - jedenfalls - an der Erfüllung der Voraussetzungen des §
19 Abs. 1 Nr. 3 OBG, da dem Beklagten, wie die durchgeführte Ersatzvornahme zeigt,
die rechtzeitige Abwehr der Gefahr durch Beauftragte möglich war.
87
Da die in den ersten beiden Absätzen des Tenors des Bescheides vom 7. März 2002
enthaltenen ordnungsrechtlichen Anordnungen - soweit über sie vorliegend noch in der
Sache zu entscheiden ist - bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen
rechtswidrig sind, bedarf die Frage, ob sich - entsprechend der Auffassung des Klägers -
eine Rechtswidrigkeit der betreffenden Anordnungen (auch) im Hinblick auf die
Bestimmungen des § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 LFoG annehmen lässt,
keiner weiteren Vertiefung mehr.
88
Der Bescheid vom 7. März 2002 ist ferner insoweit rechtswidrig, als dem Kläger darin für
den Fall, dass er den Anordnungen nicht nachkomme, die Firma T. C. - J. GmbH zu
beauftragen, die auf seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle auf seine Kosten
abzuholen und die Schlachtabfälle bis zur Abholung entsprechend den
Voraussetzungen des § 13 Satz 1 und 2 TierKBG zu verwahren, die Ersatzvornahme
angedroht worden ist. Die in § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der vorliegend anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.
März 1997 - GV. NRW. S. 50 - (VwVG NRW) i.V.m. §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG
NRW für die Androhung der Ersatzvornahme normierten Voraussetzungen sind insoweit
nicht gegeben. Es fehlt an der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs gemäß § 55 Abs. 1
VwVG NRW (und auch gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW), da die der hier in Rede
stehenden Androhung zugrunde liegende Grundverfügung entsprechend den
diesbezüglichen obigen Ausführungen rechtswidrig ist und die betreffende
Grundverfügung auch nicht bestandskräftig geworden ist. Die Rechtmäßigkeit eines
Grundverwaltungsakts ist Voraussetzung für die Vollstreckung, wenn - wie hier - der
betreffende Verwaltungsakt nicht bestandskräftig geworden ist.
89
Vgl. Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, Juristische Schulung (JuS)
1995, 307 (309).
90
Der Festsetzungsbescheid vom 8. März 2002 ist ebenfalls rechtswidrig, soweit darin die
vorstehend bezeichnete Ersatzvornahme festgesetzt worden ist. Die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung des Zwangsmittels gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW erfordert gleichfalls,
dass die der Festsetzung zugrunde liegende Grundverfügung, sofern sie - wie hier -
nicht bestandskräftig ist, rechtmäßig ist.
91
Vgl. dazu Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 530.
92
An letzterem fehlt es vorliegend, wie bereits ausgeführt wurde.
93
Als rechtswidrig erweist sich ferner der Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002, mit dem
Kosten in Höhe von 200,24 EUR geltend gemacht werden. Bei den betreffenden Kosten
handelt es sich um solche, die dem Beklagten aufgrund der im Wege der
Ersatzvornahme erfolgten Durchführung der Anordnungen, die Firma T. C. - J. GmbH zu
beauftragen, die aufgefundenen Schlachtabfälle auf Kosten des Klägers abzuholen, und
die Schlachtabfälle bis zur Abholung entsprechend den Voraussetzungen des § 13 Satz
1 und 2 TierKBG zu verwahren, entstanden sind. Der Betrag von 200,24 EUR umfasst
zum einen Kosten in Höhe von 111,40 EUR (= 36,06 EUR [Einsammlung der
Schlachtabfälle / 1 Stunde / Fahrer] + 4,06 EUR [Einsammlung der Schlachtabfälle / 1
Stunde / Pkw] + 6,17 EUR [Kosten eines Krankenhausbehälters] + 49,74 EUR [STL-
Verwaltungskosten / 1 Stunde] + 15,37 EUR [16 % Mehrwertsteuer]), die durch das
Tätigwerden des STL entstanden sind, und zum anderen Kosten der Abholung und
Entsorgung der Schlachtabfälle durch die Firma T. C. -J. GmbH in Höhe von 88,84 EUR
(= 76,59 EUR [Nettoentsorgungskosten] + 12,25 EUR [16 % Mehrwertsteuer]).
94
Als Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Kostenersatzanspruch des Beklagten
gegenüber dem Kläger kommt lediglich § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs.
2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der hier
anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 28. März 2001 - GV. NRW. S. 218 -
(KostO NRW) in Betracht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für
95
Amtshandlungen nach dem VwVG NRW gemäß der KostO NRW von dem Pflichtigen
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW
zählen zu den in diesem Sinne erstattungspflichtigen Kosten auch Beträge, die bei der
Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die
der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Der
Kostenersatzanspruch setzt dabei die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, Deutsches Verwaltungsblatt
(DVBL) 1996, 1444 (1444); Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl.
2001, Rdnr. 452.
96
Die hiernach erforderliche rechtmäßige Ersatzvornahme ist nicht gegeben. Letztere
erfordert nämlich u. a., dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 55 VwVG
NRW vorliegen. Entsprechend den diesbezüglichen obigen Ausführungen zur
Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom 7. März 2002 enthaltenen Androhung der
Ersatzvornahme waren die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 (und
Abs. 2) VwVG NRW vorliegend nicht gegeben, da die Grundverfügung, aus deren
Vollstreckung die hier in Rede stehenden Kosten resultieren, - Anordnung, die Firma T.
C. -J. GmbH zu beauftragen, die aufgefundenen Schlachtabfälle auf Kosten des Klägers
abzuholen; Anordnung, die Schlachtabfälle bis zur Abholung entsprechend den
Voraussetzungen des § 13 Satz 1 und 2 TierKBG zu verwahren - weder rechtmäßig
noch bestandskräftig ist.
97
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO.
98
Soweit es den streitig entschiedenen Teil des Rechtsstreits anbelangt, ist es
gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten ganz aufzuerlegen, da der
Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
99
Soweit es den durch die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärten Teil des Rechtsstreits anbelangt, ist es ebenfalls angezeigt, dem Beklagten die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insoweit entspricht die Kostenpflichtigkeit des
Beklagten billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO. Denn bei einer
streitigen Entscheidung des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des
Rechtsstreits wäre der Beklagte aller Voraussicht nach gleichfalls unterlegen. Diese
Annahme ist darin begründet, dass der Leistungsbescheid vom 2. August 2002 -
ebenfalls - rechtswidrig war. Bei den mit diesem Bescheid geltend gemachten Kosten in
Höhe von 88,82 EUR (= 76,57 EUR + 16 % MwSt.) handelte es sich um diejenigen, die
durch die Firma T. C. -J. GmbH mit - an den STL gerichteter - Rechnung vom 16. April
2002 geltend gemacht worden sind. Die Voraussetzungen eines
Kostenersatzanspruchs des Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. §
11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW waren insoweit nicht gegeben, da es entsprechend
den diesbezüglichen obigen Ausführungen zum Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002
auch hinsichtlich dieser Kosten mangels Vorliegens der
Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 VwVG NRW an einer rechtmäßigen
Ersatzvornahme fehlte. Wie aus der im Tatbestand dargelegten Kostenaufschlüsselung
des STL vom 8. März 2002 ersichtlich ist, sind die in Rede stehenden Kosten - zuzüglich
eines Betrages von 2 Cent - im übrigen bereits in dem Betrag von 200,24 EUR
enthalten, der mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 gegenüber dem Kläger geltend
gemacht worden ist; der Vermerk des Beklagten vom 20. Juni 2002, der diesbezüglich
gegenteilige Angaben enthält, ist insoweit nicht verständlich. Da der Beklagte, was
100
keiner näheren Erläuterung bedarf, den Betrag in Höhe von 88,82 EUR nicht zweimal
vom Kläger verlangen kann, war der Leistungsbescheid vom 2. August 2002 auch aus
diesem Grunde rechtswidrig.
101