Urteil des VG Arnsberg vom 05.09.2006

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2639/05
Datum:
05.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2639/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger
Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer außerschulischen
Legasthenie-Therapie zu gewähren.
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Der am 19. Februar 1995 geborene Kläger wurde im Sommer 2001 eingeschult und
besucht seit August 2005 die Städtische Realschule N. . Im Herbst 2004 stellten die
Eltern ihn in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz der westfälischen
Kinder- und Jugendklinik N. vor und berichteten, dass der Kläger in Diktaten trotz
intensiven Übens viele Fehler mache und bei Leistungsprüfungen Herzklopfen und
feuchte Hände habe. Die Ärztinnen der Klinik (E. . H. , Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, und E. . Berlin, Ärztin der Ambulanz)
diagnostizierten bei dem Kläger in einem Gutachten vom 19.01.2005 eine Lese-
Rechtschreibstörung (ICD-10 F 81.0) und eine Anpassungsstörung mit Depressivität
und Ängstlichkeit (ICD-10 F.43.23) bei durchschnittlicher Intelligenz, normalen
psychosozialen Beziehungen und einer guten sozialen Anpassung. Die Ärzte
empfahlen den Eltern die Beantragung einer speziellen Legasthenie-Therapie beim
Jugendamt und berieten sie ferner dahingehend, den Kläger in der Ausbildung einer
selbständigen Arbeitshaltung und bei der Förderung der Ausdauer und Konzentration zu
unterstützen, indem er klare strukturierte Vorgaben für den Tagesablauf und die
Erledigung der Hausaufgaben erhalte.
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Die Eltern wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 28.01.2005 an das Jugendamt
des Beklagten und beantragten eine spezielle Legasthenieförderung. Das Jugendamt
holte einen Bericht der vom Kläger besuchten Grundschule ein und führte am
14.03.2005 einen Hausbesuch durch. Die Klassenlehrerin berichtete unter dem
18.02.2005 über den Inhalt und den Erfolg ihres Förderunterrichts in Deutsch. Auf die
Frage nach besonderen sozialen und psychischen Auffälligkeiten teilte sie Folgendes
mit:
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"Es waren bislang keine besonderen Verhaltensauffälligkeiten zu beobachten. I. verhielt
sich immer aufgeschlossen und freundlich seinen Mitschülern und Lehrern gegenüber.
Er konnte bei Konflikten seinen Standpunkt selbstsicher vertreten und zeigte auch
Verständnis für andere. Er konnte sein Verhalten reflektieren und sich gegebenenfalls
auch für ein Fehlverhalten entschuldigen. Es war ihm wichtig seine Aufgaben, auch
Gemeinschaftsaufgaben gewissenhaft durchzuführen, aber gelegentlich vergaß er
einfach etwas. Bei I. ist wohl ein Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizit
festzustellen, das sich aber bislang nicht hinreichend schwerwiegend auf seinen
Leistungsstand ausgewirkt hat. Besonders in der Rechtschreibung ist wohl seine
Leistung schwach und es unterlaufen ihm noch teilweise viele Fehler, besonders bei
eigenen Textproduktionen, jedoch denke ich, dass er keine außerordentliche Lese-
/Rechtschreibschwäche hat."
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Mit Bescheid vom 03.05.2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Eingliederungshilfe ab und führte zur Begründung aus, dass eine Förderung durch das
Jugendamt nur erfolgen könne, wenn sich durch die Teilleistungsstörung eine seelische
Störung entwickele, die ihrerseits die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in
sozialer und schulischer Hinsicht erschwere. Der Kläger sei in seinem sozialen Umfeld
aber nicht beeinträchtigt. In seinem schulischen Verhalten zeigten sich keine
Rückzugstendenzen. Eine seelische Behinderung habe daher nicht festgestellt werden
können. Einen hiergegen am 17.05.2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 18.10.2005 als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 17.11.2005 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er einen Anspruch auf
die Bewilligung der beantragten Eingliederungshilfe habe, weil er auf Grund seiner
Legasthenie von einer seelischen Behinderung bedroht sei, wie die Ärzte der Klinik in
N. festgestellt hätten. Die Auskunft seiner Klassenlehrerin sei demgegenüber
ausschließlich unterrichts- und fachbezogen und enthalte schon aus diesem Grund
keinerlei Auskünfte hinsichtlich etwaiger seelischer oder gesundheitlicher
Beeinträchtigungen. Die Auffassung der Klassenlehrerin, dass bei ihm keine
außerordentliche Lese- Rechtschreibschwäche bestehe, stehe in einem eklatanten
Widerspruch zu den Feststellungen der insoweit fachkompetenten Klinikärzte. Die
Lehrerin disqualifiziere sich insofern selbst. Auch die übrigen vom Jugendamt
herangezogenen Stellungnahmen seien nicht geeignet, das Vorliegen seelischer
Beeinträchtigungen zu verneinen. Es handele sich hierbei lediglich um Protokolle von
stichprobenartigen Besuchen, welche schon auf Grund ihrer Kürze, Häufigkeit und
Bandbreite der Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit keine aussagekräftigen
Rückschlüsse zuließen. Zur weiteren Begründung seiner Klage legt der Kläger einen
ergotherapeutischen Kurzbericht über seine am 12.01.2005 begonnene Ergotherapie
sowie eine Auskunft seiner LRS-Therapeutin vom 25.09.2005 vor.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.05.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verpflichten, ihm - dem Kläger -
Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten seiner
außerschulischen Legasthenie-Therapie für die Zeit vom 28.01.2005 bis zum
31.10.2005 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass das Jugendamt aus
dem Gesamtbild aller vorliegenden Unterlagen nicht das Vorliegen einer sozialen
Beeinträchtigung habe feststellen können. Damit seien die Voraussetzungen des § 35a
SGB VIII nicht gegeben. Die Beurteilung bzw. Feststellung, ob bei einem Kind eine
Teilhabebeeinträchtigung vorliege, liege nicht allein im Kompetenzbereich des Arztes
oder Psychiaters. Vielmehr obliege die Feststellung einer sozialen Beeinträchtigung
vorrangig den Fachkräften des Jugendamtes. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass
das Jugendamt maßgeblich auf die Sachverhaltsfeststellungen des allgemeinen
sozialen Dienstes abgestellt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 03.05.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der
Finanzierung einer außerschulischen Legasthenie-Therapie. Die Voraussetzungen für
die Gewährung einer solchen Eingliederungshilfemaßnahme auf der Grundlage des §
35a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
liegen nicht vor.
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Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.12.2003
(BGBl. I S. 3022) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe,
wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von
dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu
erwarten ist (Nr. 2). Diese Leistungsvoraussetzungen sind bei dem Kläger nicht erfüllt.
Er gehört nicht zu dem nach § 35a Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten Personenkreis.
17
Bei der Bestimmung dieses auf der Grundlage des § 35a Abs. 1 SGB VIII
anspruchsberechtigten Personenkreises hat sich der Gesetzgeber an der Terminologie
des 9. Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen - (SGB IX) und insbesondere an der dort in § 2 enthaltenen Legaldefinition
der Behinderung orientiert.
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Vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - 9. Buch:
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Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) - Bundestagsdrucksache
(BT-Drs.) 14/5074, S. 121.
Nach dieser Gesetzesbegründung ist ein untypischer Gesundheitszustand im Sinne der
gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch den Verlust oder die Beeinträchtigung
von Funktionen oder Fähigkeiten, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand
seelischer Gesundheit verbunden sind. Die in § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII als erste
Leistungsvoraussetzung benannte Störung der seelischen Gesundheit betrifft damit
medizinisch fassbare und feststellbare Normabweichungen, wie sie im Kapitel V der 10.
Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) der
Weltgesundheitsorganisation verzeichnet sind. Bei der Bezeichnung der konkret
vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit ist auf den vierstelligen Schlüssel
dieser internationalen Klassifikation zurückzugreifen.
20
Vgl. Stähr in: Hauck/Haines/Stähr, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2006, §
35a, Rdnr. 15; 18 f., Kunkel: Welche Bedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe?, in:
Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2001, S. 707 (708).
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Dies könnte für die Annahme sprechen, dass das unter § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII
erfasste Tatbestandsmerkmal des Abweichens der seelischen Gesundheit von einem
für das Lebensalter typischen Zustand bereits dann vorliegt, wenn ein Kind/ein
Jugendlicher unter einer in der ICD-10 unter Kapitel V erfassten psychischen und
Verhaltensstörungen (F 00 - F 99) leidet.
22
Offengelassen etwa bei Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII,
Kommentar, 3. Auflage 2006, RdNr. 14 zu § 35a.
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Dementsprechend wären die unter § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII genannten
Voraussetzungen erfüllt, wenn bei dem betreffenden Kind oder Jugendlichen eine
Gesundheitsstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation der ICD-10 F gegeben
wäre, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauerte.
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Demgegenüber wird mit Blick auf die Regelung in § 35 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, die
hinsichtlich der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe, der Art der Leistungen und
insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung des Personenkreises auf die §§ 53
Abs. 3 und 4 Satz 1, 54, 56 und 57 SGB XII verweist, die Auffassung vertreten, dass die
auf der Grundlage des § 60 SGB XII ergangene Eingliederungsverordnung bei der
Feststellung eines abweichenden Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sei.
25
Vgl. Harnach-Beck in: Jans/Happe/Saurbier,SGB VIII; Loseblattkommentar, Stand:
Oktober 2005, RdNr. 13 zu § 35a; Kunkel: § 35a SGB VIII aus rechtlicher und
rechtspolitischer Sicht, in: ZFSH/SGB 2005. S. 327(328)
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Nach § 3 dieser Eingliederungshilfeverordnung zählen zu den seelischen Störungen,
die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge haben können,
körperlich nicht begründbare Psychosen, Suchtkrankheiten, seelische Störungen als
Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von
anderen Krankheiten oder körperliche Beeinträchtigungen sowie Neurosen und
Persönlichkeitsstörungen. Damit bewirkte die Legasthenie, an der der Kläger nach der
Feststellung der Ärztinnen der Marsberger Klinik leidet, als solche noch nicht die
Abweichung seiner seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen
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Zustand, weil es sich bei der Legasthenie lediglich um eine Teilleistungsstörung
handelt, die erst bei Hinzutreten sekundärer Folgen wie etwa neurotischer
Entwicklungsstörungen im Sinne einer Schulphobie oder einer totalen Schul- und
Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der
Schule die Qualität einer seelischen Störung erlangte.
Vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, aaO. RdNr. 26 zu § 35 a; Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 1997 - 9 S 1462/96 -, in:
Behindertenrecht (br) 1998, S. 137 (138), bestätigt durch: Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 -, in: Rechtsprechungsdienst zum
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV-
RD) 1999, S. 71; vgl. auch: Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck: SGB
VIII, Kommentar, 2. Aufl. 2000, RdNrn. 7 a und 8 a § 35 a.
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Im vorliegenden Fall kann letztendlich dahinstehen, welcher der beiden Auffassungen
der Vorzug zu geben ist. Denn selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon
ausgeht, dass der unter § 35a Abs. 1 Nr 1 SGB VIII gefasste Tatbestand bereits dann
erfüllt ist, wenn eine Gesundheitsstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation der
ICD-10 F festgestellt wird und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate andauert und dass diese Voraussetzungen beim Kläger in dem hier fraglichen
Zeitraum mit Blick auf eine Legasthenie sowie eine Anpassungsstörung gegeben
waren, zählt er nicht zu dem nach § 35a Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten
Personenkreis. Denn es fehlt jedenfalls an den in § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII
formulierten Leistungsvoraussetzungen, nachdem das Jugendamt des Beklagten in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Feststellung getroffen hat, dass die
Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt war und eine
solche Beeinträchtigung in dem hier zu überprüfenden Zeitraum auch nicht zu erwarten
gewesen ist.
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Das Jugendamt des Beklagten konnte bei dieser Feststellung ohne eigene
medizinische Sachkunde von den gegenteiligen Schlussfolgerungen des durch den
Kläger beigebrachten ärztlichen Gutachtens vom 19.01.2005 abweichen. Die
Beantwortung der Frage, ob der Kläger auf Grund der Anpassungsstörung und der
Legasthenie in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war oder ob
ihm eine derartige Beeinträchtigung drohte, oblag in erster Linie dem Jugendamt im
Rahmen der ihm übertragenen sozialpädagogisch-fachlichen Verantwortung. Ein den
Jugendämtern zustehende entsprechendes Einschätzungsvorrecht ergibt sich aus der
Systematik und der Bedeutung der in § 35a SGB VIII getroffenen Regelung. Diese geht
von einer Zweigliedrigkeit des Behindertenbegriffs aus,
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so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 35a SGB VIII in der hier fraglichen
Fassung, BT-Drs. 14/5074 S. 121,
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der sich einerseits auf einen medizinischen Sachverhalt - den Zustand der seelischen
Gesundheit -, andererseits auf hieraus etwa resultierende soziale Folgen - die
Auswirkungen auf das Leben in der Gesellschaft - bezieht. Hiernach ist vorgegeben,
dass sich die Entscheidung, ob bei einem Kind oder Jugendlichen eine seelische
Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII vorliegt, in einem zweistufigen Verfahren
vollzieht. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Abweichung von der
alterstypischen seelischen Gesundheit nach Maßgabe von Abs. 1 Nr. 1 dieser Norm
vorliegt, was regelmäßig entsprechende medizinische Feststellungen durch einen Arzt
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oder einen Psychotherapeuten voraussetzen wird. Daran anschließend ist weiter zu
klären, ob und wie sich eine seelische Störung auf die Integration des Betroffenen in die
Gesellschaft auswirkt. Dies wiederum ist kein zuvörderst in medizinischen Kategorien
zu erfassendes Phänomen. Denn es geht hierbei nicht um seelische, geistige oder
körperliche Zustände; es geht vielmehr um Fragen der sozialen Interaktion. Deren
sachgerechte Klärung jedoch ist, soweit jedenfalls Kinder und Jugendliche betroffen
sind, eine Aufgabe, die typischerweise den besonderen sozialpädagogischen
Fachverstand des Jugendamtes erfordert. Insoweit setzt die Feststellung einer
seelischen Behinderung nach § 35a Abs. 1 SGB VIII jeweils eigenständige, von
unterschiedlicher Fachlichkeit getragene Bewertungen der unter Nr. 1 auf der einen und
Nr. 2 auf der anderen Seite erfassten Tatbestandsmerkmale voraus. Das bedeutet
indessen nicht, dass jene Bewertungsvorgänge und Bewertungen strikt gegeneinander
abzugrenzen wären. Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
erfolgt - wie die in § 36 SGB VIII getroffenen Regelungen deutlich machen - vielmehr auf
der Grundlage eines kooperativen Prozesses, in welchem bis zu einer abschließenden
Entscheidung namentlich auch der Sachverstand desjenigen Arztes oder
Psychotherapeuten gefragt ist, der zuvor die Feststellungen zu § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB
VIII getroffen hat (so nunmehr ausdrücklich § 36 Abs. 3 SGB VIII in der Fassung des
Gesetzes vom 08.09.2005, BGBl. I S. 2729). Das impliziert, dass sich die jeweiligen
fachlichen Einschätzungen durchaus überlappen und ergänzen können. Im Rahmen
eines „multiaxialen Klassifikationsschemas", wie es im Bereich der Kinder- und
Jugendpsychiatrie empfohlen und üblich ist,
vgl. Warnke/Martinius/Amorosa, Empfehlungen zu den Kriterien für das ärztliche
Gutachten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bei vorhandener
oder drohender seelischer Behinderung; Wiesner in:
Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage 2006, RdNr.
92 zu § 35a; s. auch Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom 26.01.2006 - 2 A
161/05 -, Das Jugendamt (JAmt) 2006, 150,
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und wie es auch dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 19.01.2005
zugrundeliegt, ist eine derartige Überlappung sogar unvermeidlich, weil von dem
Gutachter unter Achse 5 Angaben zu „Aktuellen abnormen psychosozialen Umständen"
und unter Achse 6 Angaben zur „Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung"
(unter Kenntnis der Beziehungen zu Familienangehörigen, Gleichaltrigen und
Erwachsenen außerhalb der Familie, Bewältigung von sozialen Situationen, schulische
bzw. berufliche Anpassung, Interessen und Freizeitaktivitäten) zu machen sind. Damit
sind in einem entsprechenden Gutachten Gesichtspunkte enthalten, die im Regelfall
wesentliche Bedeutung haben werden für die dem Jugendamt obliegende fachliche
Einschätzung, ob der betroffene junge Mensch in der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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Abgesehen hiervon werden sich die im Rahmen von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zur
seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen getroffenen Feststellungen des
Arztes oder Psychotherapeuten regelmäßig auch noch unter einem anderen Aspekt
faktisch auf die dem Jugendamt vorbehaltenen Bewertungsfragen auswirken: Je
schwerer nämlich die diagnostizierte seelische Störung ist, desto eher wird der
(erkrankte) junge Mensch in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
sein. Insofern wird es seelische Störungen geben, welche tief angelegt sind, die
gesamte Persönlichkeit erfassen und prägen und insgesamt ein derartiges Ausmaß
haben, dass eine Teilhabebeeinträchtigung geradezu indiziert ist.
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Vgl. in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 aaO..
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Bloße Entwicklungsstörungen wie die Legasthenie (ICD-10 F 81.1) oder die Dyskalkulie
(ICD-10 F 81.2) zählen allerdings hierzu ebenso wenig wie Anpassungsstörungen (ICD-
10 F 43).
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Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die dem angegriffenen Bescheid vom
03.05.2005 zugrundeliegende Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger in dem
entscheidungserheblichen Zeitraum trotz der bei ihm diagnostizierten seelischen
Störungen weder in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war
noch eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war, nicht zu beanstanden.
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Für diese Einschätzung spricht zunächst das vom Kläger selbst vorgelegte Gutachten
vom 19.01.2005, in welchem dem Kläger unter Achse 5 „Normale psychosoziale
Beziehungen" und unter Achse 6 eine „Gute soziale Anpassung" attestiert werden. Die
in diesem Gutachten dokumentierten Aussagen des Klägers und seiner Mutter weisen
weiter darauf hin, dass die bei dem Kläger diagnostizierten seelischen Störungen
diesen in seinem alltäglichen Leben kaum belasten. Denn nach diesen Aussagen ist
der Kläger ein ruhiges Kind, das keine Verhaltensauffälligkeiten im Sozialbereich zeigt,
schnell Kontakt bekommt und eigentlich gern zur Schule geht und viele Freunde hat.
Nur in Bezug auf bestimmte schulische Anforderungen werden nach den Feststellungen
der Gutachter Prüfungs- und Leistungsängste, aber auch allgemeine Lebensängste
deutlich.
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Auf eine im Vergleich zu anderen gleichaltrigen Kindern unbeeinträchtigte Teilhabe des
Klägers am Leben in der Gesellschaft weisen auch der Schulbericht vom 15.02.2005,
der Elternfragebogen vom 06.04.2005 und das über den Hausbesuch erstellte Protokoll
vom 18.04.2005 hin. Die Klassenlehrerin der Grundschule bescheinigte dem Kläger ein
aufgeschlossenes und freundliches Verhalten ohne besondere Auffälligkeiten.
Übereinstimmend hiermit gaben die Eltern in dem ihnen vom Jugendamt vorgelegten
Fragebogen an, dass der Kläger in der Schule gut integriert ist, er auf andere zugeht und
Konflikte in angemessener Weise lösen kann; ängstlich, stark nervös und angespannt
oder depressiv und bedrückt sei der Kläger nur vor Diktaten und Aufsätzen oder nach
der Erledigung umfangreicher Hausaufgaben. Hieraus folgt, dass die Einbindung des
Klägers in die für ihn zentralen Lebensbereiche Familie, Gleichaltrigengruppe und auch
Schule nicht messbar erschwert war. Soweit er auf bestimmte schulische
Leistungsanforderungen mit Angst, Anspannung oder Bedrückung reagierte, weicht sein
Verhalten nicht von dem anderer gleichaltriger Schüler ab, die in bestimmten
Schulfächern Probleme haben.
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Die Integrations- und Teilhabefähigkeit des Klägers hat sich in dem hier maßgeblichen
Zeitraum zwischen der Beantragung der Eingliederungshilfe und der
Widerspruchsentscheidung - aber auch danach - ferner nicht verschlechtert, weshalb
nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger von einer seelischen Behinderung
bedroht gewesen ist. Die von der Grundschullehrerin in ihrer Auskunft vom 03.07.2005
mitgeteilte Befürchtung, dass der Kläger wegen seiner Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsdefizite nach dem Verlassen des behüteten Rahmens der Grundschule
Probleme bekommen und sogar scheitern könnte, haben sich nicht bestätigt. Im
Gegenteil ist der Kläger auch auf der nunmehr von ihm besuchten Realschule gut
integriert und zeigt keine Auffälligkeiten, wie der Auskunft dieser Schule vom
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04.05.2006 zu entnehmen ist. Für den Kläger sehr positiv dürfte sich in diesem
Zusammenhang auswirken, dass er seit Januar 2005 entsprechend der Empfehlung der
Ärzte der Marsberger Klinik eine Ergotherapie durchführt, um seine Ausdauer und
Konzentration sowie seine motorischen Fähigkeiten zu stärken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 188
Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §
167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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