Urteil des VG Arnsberg vom 02.09.2010

VG Arnsberg (fläche, bewertung, veranlagung, verhältnis zu, konkrete berechnung, verwaltungsgericht, prognose, daten, verband, satzung)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3678/08
Datum:
02.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3678/08
Tenor:
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist kommunales Mitglied des beklagten Wasserverbandes, der die Aufgabe
der Abwasserbeseitigung wahrnimmt.
2
Mit Beitragsbescheid vom 15. Oktober 2008 - der Klägerin am 20. Oktober 2008
zugegangen - setzte der Beklagte für das Jahr 2008 u.a. Allgemeine
Reinhaltungsbeiträge (A-Anlagen) in Höhe von insgesamt 1.816.141,00 EUR fest. Für
das Bewertungsmerkmal "Bewertung Fläche NW" (NW =
Niederschlagswasserbehandlung) wurde eine Fläche von 1.887.900 qm und ein
Einheitssatz/Messzahl von 20 BE/10.000,000 qm (= 3775,8 BE) und der
Ermäßigungsfaktor 0,80 berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurden 3.021
Bewertungseinheiten ermittelt und mit einem Klärkostenbeitrag von 65,87 EUR/BE
multipliziert, so dass der Beitrag für die Niederschlagswasserbehandlung mit
198.993,00 EUR ermittelt wurde.
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Am 20. November 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich ausschließlich
gegen die Festsetzung eines Beitrages betreffend die Bewertung Fläche NW wendet.
Sie trägt vor: Sie habe bereits in der Vergangenheit die Flächenermittlung des
Beklagten beanstandet und gegen Veranlagungsbescheide Widersprüche erhoben, die
noch nicht beschieden seien. Der der streitigen Beitragserhebung zugrunde gelegte
Betrag sei nicht korrekt ermittelt worden, da die zugrunde gelegte Quadratmeterzahl von
1.887.900 qm erheblich zu hoch sei. Die Bewertung für die
Niederschlagswasserbehandlung richte sich nach den Veranlagungsrichtlinien.
Grundlage für die Beitragserhebung seien danach die befestigten, an eine
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Mischkanalisation angeschlossenen Flächen der Gemeinden. Der Beklagte habe seiner
Veranlagung zu Unrecht sämtliche versiegelte Flächen des Gemeindegebietes der
Klägerin zugrunde gelegt. Sie - die Klägerin - habe bereits im Jahre 1989 die
sogenannte geteilte Entwässerungsgebühr eingeführt und hierfür 1988 auf der
Grundlage einer Selbstveranlagung der Gebührenzahler entsprechende Daten erhoben,
wobei die Daten stichprobenweise auf ihre Plausibilität überprüft worden seien. In den
Jahren 1996, 2000 und 2008 hätten flächendeckende Nacherfassungen stattgefunden.
Danach seien lediglich a) versiegelte und abflusswirksame Grundstücksflächen in einer
Größe von 666.503 qm b) versiegelte und abflusswirksame Verkehrsflächen 469.288
qm
insgesamt 1.135.791 qm zugrunde zu legen. Hiervon müssten versiegelte und
abflusswirksame Fläche von Ruhrverbandsmitgliedern von 79.800 qm in Abzug
gebracht werden, so dass bei der Beitragserhebung lediglich 1.055.991 qm
Berücksichtigung finden könnten.
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Der Beklagte müsse seine Veranlagungsrichtlinien konsequent anwenden. Die
Flächenermittlung durch den Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Sie bestreite, dass
lediglich die abflussrelevanten Flächen in die - nicht nachvollziehbare -
Flächenermittlung einbezogen worden seien. Die Annahme, dass alle versiegelten
Flächen abflussrelevant seien, sei nicht haltbar. Die von dem Beklagten
herangezogenen Schmutzfrachtberechnungen seien für die Beitragsfestsetzung
unbeachtlich. In den Jahren 1997/98 seien lediglich technische Abstimmungen erfolgt;
eine Zustimmung zu der im Beitragsbescheid des Jahres 2008 festgesetzten Fläche
könne darin nicht gesehen werden. Zudem habe der Beklagte erst im Jahre 2002
Beiträge erstmalig erhoben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass auf der Grundlage
von Überfliegungsdaten, die zudem aus Anfang der 90iger Jahre stammten und nicht
mehr aktuell seien, abflussrelevante Flächen ermittelt und von nicht abflussrelevanten
Flächen unterschieden werden könnten. Der Beklagte sei zum einen gehalten, auf
aktuelle Daten zurück zu greifen; zum anderen existierten gerade in ländlichen
Bereichen versiegelte Flächen, die nicht abflusswirksam seien.
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Da auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) seiner
Entscheidung vom 18. Dezember 2007 (Az.: 9 A 3648/04) die von der Klägerin dieses
Verfahrens ermittelte Flächenberechnung zugrunde gelegt habe, sei nicht
nachvollziehbar, warum nicht auch im vorliegenden Fall die "Selbstermittlungsdaten"
zugrunde gelegt werden könnten. Auch andere Gemeinden verfügten über
entsprechendes Zahlenmaterial.
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Sie erkenne an, dass eine Umstellung auf eine andere Bewertungsmethode zeitgleich
und flächendeckend erfolgen müsse; dies sei auch möglich. Es sei aber nicht
hinnehmbar, dass kleine ländliche Gemeinden unter Verletzung des
Rechtsstaatsprinzips zu erhöhten Beiträgen herangezogen würden.
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Es sei zudem zweifelhaft, ob der in der Veranlagungsrichtlinie angesprochene Zeitraum
von 15 Jahren tatsächlich als Prognosezeitraum angesetzt werden könne. Nach ihrer
Auffassung sei eine zeitnahe Überprüfung erforderlich, die die tatsächlichen
Verhältnisse besser wiedergebe.
9
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 insoweit aufzuheben, als
darin Allgemeine Reinhaltungsbeiträge (A-Anlagen) betreffend die Bewertung Fläche
NW in Höhe von 198.993,00 EUR festgesetzt sind.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen
und beantragt nunmehr,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 insoweit aufzuheben, als
darin Allgemeine Reinhaltungsbeiträge (A-Anlagen) betreffend die Bewertung Fläche
NW von mehr als 99.068,48 EUR festgesetzt sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Er habe die Flächen zutreffend ermittelt. Die datenmäßige Basis für diese
Ermittlungen seien zwei Schmutzfrachtberechnungen, die er in der Vergangenheit
jeweils in Abstimmung mit der Klägerin für das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende
Niederschlagswasser erstellt habe. Ca. 80% der Flächen im Gemeindegebiet der
Klägerin entwässerten zur Kläranlage T2. , die restlichen 20% zur Kläranlage W. . Die
abflusswirksamen befestigten Flächen seien mit Übernahme der Aufgabe der
Niederschlagswasserbeseitigung durch ihn im gesamten Verbandsgebiet Anfang der
1990iger Jahre durch systematische und flächendeckende Überfliegungen ermittelt
worden. Die auf diese Weise nach einheitlicher Methode für jede Verbandsgemeinde
ermittelten Flächenansätze hätten in der Folge jeweils Eingang in die mit den
Mitgliedskommunen abgestimmten Schmutzfrachtberechnungen gefunden, auf deren
Basis er die zur Niederschlagswasserbehandlung erforderlichen Anlagen geplant und
sukzessive errichtet habe. Auch im Gebiet der Klägerin sei er so verfahren. Im Rahmen
der im Jahre 1998 angestellten Schmutzfrachtberechnung für das Einzugsgebiet der
Kläranlage T2. sei auf der Basis der Überfliegungsdaten und unter Berücksichtigung der
zukünftig zu erwartenden Flächenzuwächse (Prognoseflächen) eine abflusswirksame
Fläche von 162,9 ha ermittelt worden. Nach der im Jahre 1989 aufgestellten
Schmutzfrachtberechnung für das Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage W. habe sich für
das Gebiet der Klägerin eine als abflusswirksam angesetzte befestigte Fläche von 31,9
ha ergeben, die im Zuge der Aktualisierung im Jahre 2007 in Abstimmung mit der
Klägerin geringfügig auf 35,1 ha erhöht worden sei. Nach Abzug des Flächenanteiles,
der hiervon auf die befestigten Flächen von gewerblichen Mitgliedern entfalle, ergebe
sich nach den maßgeblichen Schmutzfrachtberechnungen eine veranlagungswirksame
Fläche von insgesamt 188,79 ha.
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Er habe der Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2001 u.a. eine Übersichtstabelle
übersandt, aus der die Ergebnisse der jeweiligen Schmutzfrachtberechnungen sowie
die Prognose- und Vorhalteflächen ersichtlich seien. Ausweislich seines an die Klägerin
gesandten Schreibens vom 15. Januar 2002 habe er sich auch mit dem Einwand von
Städten und Gemeinden, die einen "gesplitteten" Gebührensatz eingeführt haben und
die zum Teil die befestigten Flächen durch eigene Befragungen ermittelt hätten,
auseinandergesetzt.
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Die aus der Luftbildauswertung ermittelten Flächen seien nicht unreflektiert der
Veranlagung zugrunde gelegt worden, sondern die Abflussrelevanz der Flächen sei mit
den Mitgliedskommunen bei der Bemessung der
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Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen diskutiert und abgestimmt worden. Das
Ergebnis dieser Abstimmung sei dann nicht nur bei den Schmutzfrachtberechnungen für
die Dimensionierung der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen tatsächlich
berücksichtigt worden, sondern konsequenterweise auch bei der Anwendung der
Veranlagungsrichtlinien. Dieses mehrstufige Verfahren sei in seiner Gesamtheit an den
Veranlagungsrichtlinien zu messen. Die mit der Klägerin bei der Planung der in ihrem
Gemeindegebiet errichteten Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
abgestimmten Flächen müssten als abflusswirksame Flächen der Veranlagung
zugrunde gelegt werden. Andernfalls würde die Klägerin Vorteile (nämlich
Behandlungsvolumen in ihrem Gemeindegebiet) in Anspruch nehmen, aber den hierbei
entstehenden Aufwand auf die Gesamtheit der Mitglieder abwälzen, obwohl sie
maßgeblich an der Bemessung der ihr Vorteile vermittelnden Anlagen mitgewirkt habe.
Gerade im Rahmen der Schmutzfrachtberechnungen habe man in Auseinandersetzung
mit den Überfliegungsdaten die Abflusswirksamkeit der aus den Luftbildern ermittelten
befestigten Flächen hinterfragt, diskutiert und schließlich gemeinsam festgelegt.
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Eine Anfertigung neuer Luftbilder und die durch deren Auswertung entstehenden Kosten
seien unverhältnismäßig hoch und müssten auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt
werden.
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Zudem sei der Einwand der Klägerin - seine Richtigkeit unterstellt - unerheblich.
Zunächst müsse die Flächenermittlung nach einer einheitlichen Methode erfolgen.
Maßgeblich seien insoweit nicht das Ermittlungsverfahren, das die Klägerin
durchgeführt habe, sondern seine Überfliegungsdaten. Die Daten, die er durch
Auswertung der Luftbilder Anfang der 1990iger Jahre ermittelt habe, seien in
Abstimmung mit der Klägerin Grundlage für die Dimensionierung der Kläranlagen
gewesen. Die dadurch verursachten Aufwendungen könnten nicht durch Einführung
eines nachträglichen, individuellen und alternativen Bewertungsmaßstabes auf andere
Mitglieder abgewälzt werden. Die Klägerin sei an die gemeinsamen Planungen mit dem
Beklagten gebunden.
21
Er räume ein, dass fast zwei Jahrzehnte nach Durchführung der Überfliegungen des
Verbandsgebietes heute genauere Verfahren zur Auswertung der Luftbilder oder auch
ganz andere Methoden zur Ermittlung abflusswirksamer Flächen zur Verfügung
stünden, deren Anwendungen zu durchaus relevanten Abweichungen führen könnten.
Tatsächlich habe er in den letzten Jahren jedoch keine bessere oder genauere
Datengrundlage zur Verfügung gehabt. Zum anderen führe die Methode der
Flächenermittlung bei einheitlicher Anwendung innerhalb des Verbandsgebietes bei
allen Mitgliedskommunen in ähnlicher Weise zu Unschärfen und Abweichungen. Es
spreche einiges dafür, dass die einheitliche Anwendung derselben Ermittlungsmethode
zu keinen relevanten Mehrbelastungen einzelner Mitglieder bei der Unterverteilung der
Beitragslasten führe. Eine Umstellung auf eine andere, ggf. genauere
Bewertungsmethode müsse jedenfalls zeitgleich und flächendeckend im Verbandgebiet
eingeführt werden, um Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz auszuschließen. Ein Obsiegen der Klägerin würde eine solche
Gleichbehandlung unterlaufen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem
Beklagten übersandten (Verwaltungs-)Vorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92
Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die im Übrigen
zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid ist - soweit darin ein Allgemeiner Reinhaltungsbeitrag (A-
Anlagen) betreffend die Bewertung Fläche NW (Niederschlagswasserbehandlung) von
mehr als 99.068,48 EUR festgesetzt ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung des Allgemeinen Reinhaltungsbeitrages (A-
Anlagen)/Niederschlagswasserbehandlung sind §§ 25, 26 Abs. 1, 4 und 6 des
Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG), § 24 der Satzung für den Ruhrverband (RV-Satzung)
in Verbindung mit V.4 der Veranlagungsrichtlinien (VR).
27
Bei der Beurteilung, ob der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 in dem
angefochtenen Umfang rechtmäßig ist, ist zunächst darauf abzustellen, dass
Verbandsbeiträge Zwangsbeiträge sind, die ein Verband seinen Mitgliedern zur
Finanzierung der allgemeinen Verbandsaufgaben auferlegt; es handelt sich also um
eine Umlage zur Finanzierung der Verbandsaufgaben. Anknüpfungspunkt für eine
Beitragspflicht ist damit nicht die Tatsache der Vorteilsziehung, sondern diejenige der
Aufgabenerfüllung durch den Verband (vgl. § 25 Abs. 1 RuhrVG); die individuelle
Vorteilsziehung ist nur die Berechnungsgrundlage für die Höhe der konkret zu
entrichtenden Beiträge.
28
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 25. März 2010 - 7 K 3613/08 -;
Rapsch, DÖV 1987, 793, 797; ders., Wasserverbandsrecht, München 1993, Rdnr. 281.
29
Da es bei Verbandslasten keine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und
Gegenleistung gibt, sondern nur einen mittelbaren Zusammenhang zwischen
Beitragserhebung und - vermutetem - Mitgliedervorteil, kommt es nicht darauf an, ob die
von den jeweiligen, die Teilnahme einschränkenden Mitgliedern gezogenen Vorteile
aus der Tätigkeit des Beklagten in einem äquivalenten Verhältnis zur Höhe der
Abgaben stehen. Denn eine solche Betrachtung verbietet sich in Bezug auf
Verbandslasten, weil das Äquivalenzprinzip, das die Höhe von Gebühren und Beiträgen
begrenzt und besagt, dass die geforderte Gebühr bzw. der Beitrag nicht außer
Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf, auf das Recht der Verbandslasten
nicht ohne weiteres übertragbar ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG;
Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland, Urteil vom 7. November 2001 - 20 A 3166/02,
juris.
30
Die im vorliegenden Fall dem angefochtenen Verbandsbeitrag zugrundegelegte Fläche
(Bewertung Fläche NW) von 1.887.900 qm, die zwischen den Beteiligten allein streitig
ist, ist nicht zu beanstanden; sonstige Bedenken gegen die Festsetzung des
Allgemeinen Reinhaltungsbeitrages (A-Anlagen)/Niederschlagswasser-behandlung hat
die Klägerin nicht geltend gemacht.
31
Gemäß § 25 Abs. 1 RuhrVG haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten,
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die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten, seiner Verbindlichkeiten und zu einer
ordentlichen Haushalts- oder Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere
Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen. Nach Absatz
2 Satz 1 dieser Vorschrift bestehen die Beiträge in Geldleistungen, die nach Maßgabe
der Satzung fällig werden. Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis
der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu
erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen
herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu
vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen zu
übernehmen (§ 26 Abs.1 Satz 1 RuhrVG). Der Verband hat aufgrund des § 26 Abs. 6
RuhrVG nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen,
die den Mitgliedern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG bekanntzumachen sind. V.4 der
hier maßgeblichen von der Verbandsversammlung beschlossen
Veranlagungsrichtlinien bestimmt unter anderem: "(1) Der Einheitssatz für die
Bewertung der Niederschlagswasserbehandlung beträgt 20 BE/ha befestigter Fläche.
(2) Diese Bewertung gilt für die befestigen, an eine Mischkanalisation angeschlossenen
Flächen ... der Gemeinden und der gewerblichen Mitglieder, von denen
Niederschlagswasser ganz oder teilweise einer Abwasserbehandlungsanlage des
Verbandes zugeführt wird. Für die Veranlagung ist die Fläche maßgeblich, die sich
aufgrund der Prognose für einen Zeitraum von 15 Jahren errechnet.
...
33
(4) Die Veranlagung für die Niederschlagswasserbehandlung erfolgt erstmals ab dem 1.
Januar 2002. Der Einheitssatz von 20 BE/ha wird ab dem 1. Januar 2002 mit 0,2, ab
dem 1. Januar 2004 mit 0,4, ab dem 1. Januar 2006 mit 0,6, ab dem 1. Januar 2008 mit
0,8, ab dem 1. Januar 2010 mit 1,0 multipliziert."
34
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Heranziehung der Klägerin auf der
Grundlage der von der Verbandsversammlung beschlossenen und den Mitgliedern
gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG bekannt gemachten Veranlagungsrichtlinien erfolgte.
§ 26 Abs. 6 RuhrVG verweist hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der in § 26 Abs. 1
bis 4 RuhrVG normierten Beitragsmaßstäbe ausdrücklich auf die zu erlassenden
Veranlagungsrichtlinien, nicht jedoch auf die Satzung.
35
So bereits VG Arnsberg, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 13 K 4382/98 -; OVG NRW,
Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, juris; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnr.
248f.
36
Die Veranlagungsrichtlinien sind als eine Erläuterung und Verdeutlichung der im
Ruhrverbandgesetz bereits festgelegten Grundsätze der Kostenverteilung zu werten,
durch die die konkrete Berechnung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden
Beiträge bestimmt werden soll. Sie sind damit den Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung anderer gesetzlicher Bestimmungen vergleichbar, die Zweifelsfragen und
Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandeln, für die Praxis unentbehrlich
sind und eine einheitliche Handhabung des Gesetzes gewährleisten sollen, ohne selbst
eine über das Gesetz hinausgehende bzw. von ihr abweichende materielle Wirkung zu
beanspruchen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1980, a.a.O.
38
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass V.4 VR als Maßstab abstellt auf die
befestigten, an eine Mischkanalisation angeschlossenen Flächen der Gemeinden und
der gewerblichen Mitglieder, von denen Niederschlagswasser ganz oder teilweise einer
Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugeführt wird.
39
Dem gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt die nachvollziehbare Vorstellung
zugrunde, dass mit der Verdichtung der Oberfläche deren Absorptionsfähigkeit in der
Regel deutlich sinkt, so dass das bei Regenfällen schlagartig auftretende
Niederschlagswasser auf der Oberfläche bleibt und zur Beseitigung abgeleitet werden
muss. Dementsprechend ist unter einer Flächenbefestigung jede Veränderung der
natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt.
40
Vgl. allgemein: OVG NRW, Urteil vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 - und vom 1.
September 1999 - 9 A 5715/98 -, beide juris.
41
Bei der konkreten Erstellung der Veranlagungsrichtlinien hat der Beklagte
(Verbandsversammlung) die Befugnis, die Maßstäbe für die Beitragsveranlagung - im
Rahmen der Regelungen des RuhrVG - nach sachkundigem Ermessen festzulegen. Bei
Bestimmung und Anwendung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, der Schätzung von
Daten und Mengen usw. steht dem Beklagten ein relativ weiter Gestaltungsspielraum
zu.
42
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72/04 -, NVwZ 2005, 1184; OVG
NRW, Urteil vom 19. Mai 1980, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 25. März 2010 - 7 K
3613/08 -.
43
Dies folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht der Verbände bzw. der Möglichkeit der
Mitglieder, über die Wahl der Delegierten zur Verbandsversammlung (§ 12 RuhrVG), die
die Veranlagungsrichtlinien beschließt, auf die Arbeit und Arbeitsweise des Beklagten -
hier konkret auf die Ausgestaltung der Veranlagungsrichtlinien - einzuwirken. Die
Verbandsmitglieder sind an der Selbstverwaltung des Beklagten weit stärker beteiligt
als etwa die Bürger einer Gemeinde an dem Erlass einer Satzung betreffend die
Erhebung einer gemeindlichen Abgabe. Es hält sich daher im Rahmen der durch das
sachkundige Ermessen eingeräumten Gestaltungsfreiheit, wenn Gesichtspunkte der
Praktikabilität, der pauschalierenden und vereinfachenden Schematisierung bei der
Ausgestaltung der Veranlagungsrichtlinien berücksichtigt werden. Die
Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung und Anwendung der Richtlinien findet erst dort
ihre Grenze, wo der Verteilungsmaßstab nicht mehr sachgerecht angewandt wird und
wo gegen Grundrechte, insbesondere Art. 3 Grundgesetz verstoßen wird. Die
Veranlagungsrichtlinien dürfen in Bezug zu allen Mitgliedern vor allem nicht zu einer
willkürlichen Ungleichbehandlung führen.
44
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. September 2004 - 20 A 3166/02 -, juris und vom 19. Mai
1980, a.a.O.
45
Der Verteilungsmaßstab und dessen Konkretisierung können sich in Anbetracht der
besonderen Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Verbandsmitgliedern und
dem Verband auf eine Angemessenheit im weiteren Sinne beschränken.
46
So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 18. Dezember 2002 - 22
B 99.1402 -, BayVBl. 2003, 399.
47
Die Klägerin hat nach alledem keinen Anspruch darauf, dass die
Veranlagungsrichtlinien die aus ihrer Sicht bzw. für ihr Gemeindegebiet vernünftigste,
gerechteste und zweckmäßigste Ermittlung der maßgeblichen Flächen bestimmen bzw.
ermöglichen.
48
V.4 Abs. 2 Satz 2 VR, wonach für die Veranlagung die Fläche maßgeblich ist, die sich
aufgrund der Prognose für einen Zeitraum von 15 Jahren errechnet, genügt den
dargestellten Anforderungen und ist hinreichend bestimmt. Der von dem Beklagten in
Anwendung der Veranlagungsrichtlinien zugrunde gelegte 15jährige Prognosezeitraum
ist unter Berücksichtigung der Größe des Verbandsgebietes und der praktischen
Probleme bzw. Komplexität im Zusammenhang mit der Ermittlung der befestigten
Flächen (und der damit korrespondierenden Dimensionierung der zur
Niederschlagswasserbehandlung erforderlichen Anlagen) angemessen und von dem
weiten Gestaltungsspielraum des Beklagten gedeckt. Es hat auch keine Auswirkungen
auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des angefochtenen Verbandsbeitrages, dass
V.4 Abs. 2 Satz 2 VR nicht ausdrücklich bestimmt, wann der Prognosezeitraum von 15
Jahren beginnt (Prognosebeginn) und sich damit konsequenterweise auch nicht zum
Prognoseende verhält. Angesichts dessen, dass die Verbandsmitglieder an der
Selbstverwaltung des Verbandes bzw. dem Erlass der Veranlagungsrichtlinien stark
beteiligt sind, sind an die Bestimmtheit der Grundlagen für die Beitragsveranlagung der
Verbandsmitglieder geringe Anforderungen zu stellen.
49
Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnr. 248.
50
Zwar verhält sich der von dem Beklagten dem Gericht übersandte Beschluss der
Verbandsversammlung vom Dezember 1998 nicht zum Prognosebeginn bzw.
Prognosezeitraum; jedoch ergibt sich aus der von dem Beklagten geschilderten
Vorgehensweise bei der Ermittlung der der streitigen Veranlagung zugrundegelegten
Flächen, dass der 15jährige Prognosezeitraum am 1. Januar 2002 begann und zum 31.
Dezember 2016 enden wird. Damit ist auch die Verbindung zu V.4 Absatz 4 VR
hergestellt, da danach ab dem 1. Januar 2002 erstmals eine Veranlagung zu Beiträgen
für die Niederschlagswasserbehandlung möglich war und mit diesem Stichtag
sinnvollerweise der Prognosezeitraum begann. Diese Vorgehensweise gewährleistet
zudem eine einheitliche Handhabung aller betroffenen Verbandsmitglieder und war der
Klägerin auch bekannt.
51
Der Beklagte hat im Zuge der Einführung der Veranlagung zur
Niederschlagswasserbehandlung ab dem 1. Januar 2002 eine kommunenscharfe
Aufbereitung der Daten durchgeführt, die im Wesentlichen auf einer verbandsweiten
Überfliegung in den Jahren 1991/1992 (Ist-Zustand) sowie auf den im Rahmen der
Schmutzfrachtberechnungen mit den Kommunen abgestimmten Prognose- und
Vorhalteflächen (Prognose-Zustand) basierte. So übersandte der Beklagte der Klägerin
mit Schreiben vom 22. Januar 2001 u.a. eine Übersichtstabelle, aus der die Ergebnisse
der befestigten Flächen getrennt nach "IST aus Luftbildern" und "incl. Prognose- und
Vorhalteflächen" bezüglich des Gemeindegebietes der Klägerin ersichtlich sind.
Ausweislich des an die Klägerin gesandten Schreibens des Beklagten vom 15. Januar
2002 hat sich der Beklagte auch mit dem Einwand von Städten und Gemeinden, die
einen "gesplitteten" Gebührensatz eingeführt haben und die zum Teil die befestigten
Flächen durch eigene Befragungen ermittelt hätten, auseinandergesetzt.
52
Der Zugrundelegung dieser letztlich unter Einbindung der Klägerin ermittelten Flächen
im Rahmen der Beitragsveranlagung steht auch nicht entgegen, dass die den
Ausgangspunkt der Prognose bildenden Flächen, die aufgrund der Überfliegungen des
Verbandsgebietes bereits im Jahre 1991/1992 ermittelt wurden, zum Prognosebeginn
(1. Januar 2002) bereits 10 bis 11 Jahre alt waren. Damit ist der dem Beklagten
zustehende weite Gestaltungsspielraum auch unter Berücksichtigung der
Gesichtspunkte der Praktikabilität, der pauschalierenden und vereinfachenden
Schematisierung, aber auch der Kosten, noch nicht überschritten. Hinzu kommt, dass
auch die Dimensionierung der von dem Beklagten vorzuhaltenden Kläranlagen von der
Flächenermittlung abhing/abhängt und der Klägerin davon ausgehend
dementsprechende Vorteile geboten werden. Unabhängig davon muss dem Beklagten
bei langfristigen Entwicklungen komplexer Art hinsichtlich der Frage, ob eine dauerhafte
erhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, eine weite
Beobachtungszeit sowie ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt werden,
53
vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 22 B 99.1402, Rdnr. 38, juris,
54
der hier nicht überschritten ist. Der Beklagte ist sich dieses Umstandes auch bewusst,
wie der Abschlussbericht zeigt. Er hat jedoch nicht ausschließlich die Interessen der
Klägerin, sondern die aller betroffenen Verbandsmitglieder wahrzunehmen.
55
Nach alledem ist die Erhebung des Allgemeinen Reinhaltungsbeitrages (A-Anlagen)
betreffend die Bewertung Fläche NW (Niederschlagswasserbehandlung) durch den
Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155
Abs. 2 VwGO.
56
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124a
Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben.
57
Rechtsmittelbelehrung:
58
Soweit das Verfahren eingestellt ist, ist das Urteil unanfechtbar.
59
Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
60
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
61
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt
62
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder
in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande
Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)
einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch
Beschluss.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte
sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft
Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen
Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und
§ 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen
und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem
Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen
möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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T. C. K.
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Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender B e s c h l u s s:
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zur
teilweisen Klagerücknahme auf 198.993,00 EUR und für die Zeit danach auf 99.924,52
EUR (= 198.993,00 EUR abzüglich 99.068,48 EUR) festgesetzt.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg
(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818
Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls
das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die
Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt
wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das
Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
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Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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