Urteil des VG Arnsberg vom 01.04.2005

VG Arnsberg: verfolgung aus politischen gründen, bundesamt für migration, politische verfolgung, staatliche verfolgung, vorladung, anerkennung, ausreise, händler, verhaftung, anhörung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 509/04.A
01.04.2005
Verwaltungsgericht Arnsberg
12. Kammer
Urteil
12 K 509/04.A
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und stellte am 2.
Dezember 2002 einen Asylantrag. Er gab zur Begründung im Rahmen der Anhörung vor
dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) an: Er habe einen Bücherstand vor
der Universität in U. gehabt und seit 2000 dort u.a. auch das Buch "Satanische Verse" von
Salmon Rushdie verkauft. Er habe alle 3 bis 4 Monate von seinem Händler in der Türkei ca.
100 Exemplare dieses Buches erhalten. Am 15. August 2002 sei er kurzfristig
festgenommen worden. Die Bücher seien jedoch in seiner Wohnung versteckt gewesen, so
dass er wieder freigelassen worden sei. Nachdem eine für den 16. Oktober angekündigte
Lieferung der Bücher nicht angekommen sei, habe er am 20. Oktober 2002 bei seinem
Händler angerufen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der LkW-Fahrer bei der Einreise
verhaftet worden sei und seinen, des Klägers, Namen genannt habe. Deshalb habe er sich
zur Ausreise entschlossen und sei auf dem Landweg nach Deutschland gelangt.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 13. Januar 2004 als offensichtlich
unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
nicht vorliegen. Das Bundesamt führte zur Begründung aus, dass das Vorbringen des
Klägers unglaubhaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird gemäß §
117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen.
Der Kläger hat am 23. Januar 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben
und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit an das VG Arnsberg verwiesen. Das erkennende Gericht hat den Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 18. Februar 2004 - 12 L
242/04.A - abgelehnt.
Der Kläger hat im Eilverfahren eine Kopie einer Vorladung der Justizgemeinschaft H.
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vorgelegt und noch ergänzend vorgetragen: Die Vorladung sei ihm am 11. Oktober 2002
persönlich zugestellt worden und er habe vor dem 20. Oktober 2002 von der Festnahme
des LKW-Fahrers erfahren.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Gründe für die Ausreise persönlich
geschildert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen und fest- zustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Auf-
enthaltsgesetzes und - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Bescheid des Bundesamtes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der
Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf die Vorschriften des seit dem 1. Januar 2005
anwendbaren Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) umgestellt, weil in Asylverfahren auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. § 77
Abs. 1 AsylVfG). Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter und die
Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie -
hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, ist die
Klage als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet,
denn der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Er
hat sich nicht wegen erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung in die
Bundesrepublik Deutschland begeben und ist bei einer Rückkehr in seine Heimat auch
nicht von einer politischen Verfolgung im oben genannten Sinne bedroht. Der Vortrag des
Klägers, er sei im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Vertrieb des Buches
"Satanische Verse" von Salmon Rushdie in das Blickfeld der iranischen Sicherheitskräfte
geraten, ist unglaubhaft. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen
gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des
Bundesamtes vom 13. Januar 2004 und auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss
vom 18. Februar 2004 - 12 L 242/04.A - verwiesen werden. Ergänzend ist im Hinblick auf
die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch Folgendes
festzustellen:
Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigen die Bewertung seines
Vorbringens als unglaubhaft. So kann dem Kläger bereits nicht geglaubt werden, dass er
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am 15. August 2002 verhaftet worden ist. Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich auf
bloße Behauptungen und ist vage und unsubstantiiert. Auch auf die Frage des Gerichts
nach dem konkreten Ablauf seiner Verhaftung konnte der Kläger nur seine inhaltsleere und
blasse Schilderung wiederholen und vermochte diese in keiner Weise durch
entsprechende Einzelheiten anzureichern. Die völlig fehlende Substanz seines Vortrages
lässt daher nur den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit seines Vortrages zu. Denn wenn der
Kläger tatsächlich einmal in seinem Leben festgenommen und verhört worden sein sollte,
so wäre von ihm eine mit zahlreichen Details und persönlichen Erlebnissen versehene
Schilderung dieses einschneidenden Vorgangs zu erwarten.
Soweit der Kläger behauptet, er habe von der Verhaftung des ihn beliefernden Lkw-Fahrers
erfahren, ist sein Vortrag widersprüchlich. Bei der Anhörung hatte er noch angegeben, sein
Lieferant aus der Türkei habe ihn am 20.10.02 darüber informiert, dass der Lkw-Fahrer
festgenommen worden sei und seinen, des Klägers, Namen weitergegeben habe. Im
Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Februar 2004 lässt der Kläger dann
klarstellen, dass er diese Informationen zwischen dem 16. und dem 20.10.2002 erhalten
habe. In der mündlichen Verhandlung erklärt er dann, er habe von dem Lieferanten aus der
Türkei nur erfahren, dass der Fahrer verhaftet worden sei.
Unauflöslich widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zum Erhalt der
vorgelegten Vorladung, die das Gericht nach wie vor aus den im Eilbeschluss dargelegten
Gründen für eine Fälschung hält. Denn der Kläger hat durch seinen Anwalt vortragen
lassen, dass ihm diese Vorladung persönlich am 11. Oktober 2002 zugestellt worden sei. In
der mündlichen Verhandlung erklärt er dann, dass die Angaben seines Anwalts falsch
seien. Die Vorladung habe sein Bruder nach seiner, des Klägers, Ausreise aus dem Iran
erhalten. Diese Angabe steht aber im Widerspruch zum in der Vorladung genannten
Zustelldatum (11.10.2002). Zudem ist der Kläger erst am 25.10.2002 ausgereist. Die
Zustellung einer Vorladung an seinen Bruder machte zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen
Sinn mehr, denn der in der Vorladung angegeben Erscheinungszeitpunkt (20.10.2002) war
bereits verstrichen.
In Gesamtwürdigung der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des
Klägers und der Vorlage einer gefälschten Dokumentes ist das Vorbringen des Klägers zu
seiner Vorverfolgung unglaubhaft. Das Gericht hält den Kläger zudem aufgrund des
persönlichen Eindrucks, den es von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, für
unglaubwürdig. Der Kläger konnte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermitteln, er berichte
von einem in eigener Person erlebten Geschehen. Er war auch auf konkrete Nachfragen
nicht in der Lage, eine lebensanschauliche Schilderung seiner Erlebnisse abzugeben und
konnte auch aufgetretene Widersprüche nicht nur nicht auflösen, sondern fügte seinem
Vortrag weitere Ungereimtheiten hinzu.
Ist der Kläger somit nicht vorverfolgt ausgereist, so kann ein Anspruch auf
Asylanerkennung nur bestehen, wenn ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine
politische Verfolgung drohen könnte. Eine staatliche Verfolgung aus politischen Gründen
hat der Kläger mangels eigener glaubhafter politischer Betätigung nicht zu befürchten. Ihm
droht auch nicht wegen seines Interesses am christlichen Glauben (Taufkurs und
Teilnahme an Gottesdiensten) Verfolgung, denn das Gericht ist der Überzeugung, dass
diese Aktivitäten allein der Förderung seines Asylverfahrens dienen und dass der Kläger
im Falle einer Rückkehr keine Aktivitäten entfalten wird. Selbst wenn der Kläger demnächst
zum christlichen Glauben übertreten sollte, so würde der Übertritt allein nicht eine
Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1
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AufenthG rechtfertigen. Denn es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 11. März 1999 - 9 A
716/99.A, vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A - und vom 13. Februar 2002 - 5 A
4412/01.A -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 1999 - 19 ZB 99.30678 -; OVG
Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2002 - 1 Bf 486/98.A - und Urteil vom 29. August 2003 - 1
Bf 11/98.A - ;Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 - S. 17 -
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der sich die Kammer auch in Würdigung der neueren Erkenntnisse in ständiger
Rechtsprechung anschließt, dass allein der Glaubensübertritt bei einer Rückkehr in den
Iran nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung führt, sofern der Konvertierte nicht
missionarisch tätig wird. Diese tatrichterliche Würdigung der Auskunftslage lässt einen
Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE
120, 16 ff.
Insoweit kann auf die Ausführungen in den oben genannten Entscheidungen, die in das
Verfahren eingeführt worden sind, verwiesen werden.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und für die Gewährung
von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Es liegen auch die
Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG für eine qualifizierte Ablehnung des
Asylantrages als offensichtlich unbegründet vor, denn das Vorbringen des Klägers ist nach
den obigen Ausführungen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entspricht offenkundig
nicht den Tatsachen und wird auf gefälschte Beweismittel gestützt.
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht
vor.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar.