Urteil des VG Arnsberg vom 17.09.2001
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1173/01
Datum:
17.09.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1173/01
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem
Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde T. zum September 2001 zugewiesene
Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 12 BBesG mit dem Beigeladenen zu besetzen,
bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers entschieden ist oder
dem Antragsteller die Beförderungsplanstelle zugewiesen wurde,
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hat keinen Erfolg.
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Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Begehren des Antragstellers setzt
die Glaubhaftmachung eines Anordnungsan-spruches und eines Anordnungsgrundes
voraus. Ein Anordnungs-grund ist wegen der beabsichtigten Beförderung des
Beigeladenen gegeben.
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Dem Antragsteller steht indes ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Der Beamte hat
grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, weil diese Maßnahme im Ermessen
des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der
Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle eine am
Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser
Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden,
wenn die getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist. Dies ist indes hier nicht
ersichtlich, sodass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht geboten
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ist.
Der gesetzliche Rahmen der Ausleseentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-West-falen (Landesbeamtengesetz -
LBG) festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung
und fach-licher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Ras-se,
Glauben, religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen
vorzunehmen. Die Auswahl unter mehreren Be-werbern sowie die Gestaltung des
hierbei anzuwendenden Ver-fahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des
Dienstherrn. Sei-nem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sach-lichen)
Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in
welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach
dem Leistungs-prinzip verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt
ist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen)
Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es ist
grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen, welche (sachlichen) Hilfskriterien er bei
seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander
gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich keine Ermessensfehlerhaftigkeit der
getroffenen Auswahlentscheidung. Der Antragsteller ist - wie der Beigeladene - in seiner
letzten und aktuellen dienstlichen Beurteilung mit "Die Leistung und Befähigung
übertreffen die Anforderungen" beurteilt worden, sodass ein Qualifikationsvorsprung des
Antragstellers bei Zugrundelegung der vergebenen Note jedenfalls nicht ersichtlich ist.
Es kann für das vorliegende Verfahren auch unbeantwortet bleiben, ob die Qualifikation
des Beigeladenen, der wie der Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 g.D.
bekleidet, trotz gleicher Note deshalb als höher angesehen werden kann oder muss,
weil der Beigeladene seit dem 1. Dezember 1994 als Dienstgruppenleiter dienstlich
eingesetzt ist, für welche Funktion nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und
Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1999 (IV C 3 - 7112) eine
Besoldungsbreite von A 12 g.D. bis A 13 g.D. festgesetzt ist, während der Antragsteller
während des Beurteilungszeitraums in erster Linie als Sachbearbeiter eingesetzt
gewesen ist, wofür eine Zuordnung zu den Besoldungsgruppen A 9 g.D. bis A 11 g.D.
vorgegeben ist. Denn auch bei Ausserachtlassung dieser nach dem vorgenannten
Erlass höherwertigen Tätigkeiten des Beigeladenen ist zumindest von einer gleichen
Qualifikation der Beförderungskonkurrenten auszugehen, sodass der Antragsteller
dadurch, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Hilfskriterien gestützt
hat, nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
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Die Erwägung des Antragsgegners, den Beigeladenen im Rahmen der
Auswahlentscheidung dem Antragsteller deshalb vorzuziehen, weil der Beigeladene
bereits seit mehreren Jahren mit Erfolg eine Funktion bekleidet, die nach dem
vorgenannten Erlass zumindest eine Besoldung nach A 12 g.D. rechtfertigt, und er damit
seit Jahren höherwertige Tätigkeiten ausübt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der
Antragsgegner war demgegenüber nicht gehalten, sonstige - möglicherweise für den
Antragsteller sprechende - sog. Hilfskriterien seiner Auswahlentscheidung
zugrundezulegen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es Sache des Dienstherrn,
nicht des Beamten, ist, welche Hilfskriterien er seiner Auswahlentscheidung
zugrundelegt. Zudem ist die hier entscheidende Erwägung nicht nur durchaus
sachgerecht, sondern drängt sich vielmehr auch aus Sicht der Kammer geradezu auf.
Der Antragsteller kann im Hinblick auf die Wertigkeit der von ihm ausgeübten Funktion
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auch nicht damit gehört werden, dass er seit dem 1. Dezember 1994 "ständiger
Vertreter" des Leiters des Kriminalkommissariats H. gewesen sei. Insofern hat der
Antragsgegner unwidersprochen dargelegt, dass der Antragsteller lediglich dessen
Abwesenheitsvertreter - nicht ständiger Vertreter - ist, sodass der Antragsgegner in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene
über Jahre im Vergleich zum Antragsteller höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die aussergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser durch Antragstellung
am Kostenrisiko des Verfahrens partizipiert hat.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG).
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen den Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die
Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,
59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsge-richt Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu
beantragen. Der Antrag muss den angegriffenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag
sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, so weit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der
Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten
und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in
Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwal-tungsgericht als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt
entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren
Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung
der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn
die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften.
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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schrift-lich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg
(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818
Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwal- tungsgericht entscheidet,
falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Insoweit besteht vor dem
Oberverwaltungsgericht kein Vertretungszwang.
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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Haupt-sache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.
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Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und der Beschwerdeschrift sollen möglichst
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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