Urteil des VG Arnsberg vom 07.05.2002

VG Arnsberg: windkraftanlage, opinio iuris, landwirtschaftlicher betrieb, grundstück, windenergie, tierhaltung, erlass, schweinemast, futter, ausweisung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2076/01
Datum:
07.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2076/01
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Mai
2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg
vom 6. September 2001 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers vom
8./9. Februar 2001 betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage vom
Typ Enercon E40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW auf dem
Grundstück G1 positiv zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer
Windkraftanlage vom Typ Enercon E40/6.44 auf dem Grundstück G1.
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Das Vorhaben soll ca. 400 m östlich der zwischen T. und Bad T1. verlaufenden B 475
und ca. 50 m südlich des T2.-----wegs verwirklicht werden. Etwa 100 m westlich des
Vorhabenstandorts betreibt der Kläger auf dem Flurstück 50 einen landwirtschaftlichen
Betrieb. Dieses Grundstück ist mit dem Wohnhaus T2.----- weg 1, einem Stallgebäude
sowie einem Güllebehälter bebaut. Der Kläger übernahm in den 70er Jahren die im
Jahre 1961 ausgesiedelte Hofstelle. Mitte der 80er Jahre stellte er die ursprünglich
vorhandenen Tierlaufställe auf Gülle um und errichtete zu diesem Zweck den besagten
Güllebehälter. Hierfür hatte ihm der Beklagte unter dem 5. Februar 1985 antragsgemäß
eine Baugenehmigung erteilt, nach deren Bedingungen für die Umstellung von Fest- auf
Flüssigmist eine Nutzungsänderung zu beantragen war. Bei der Landwirtschaftskammer
Westfalen-Lippe gab der Kläger seinerzeit im Rahmen eines Antrags auf Gewährung
einer Zuwendung an, dass er in seinem Betrieb 500 Mastschweine und 90 Mastbullen
halte. Vor einigen Jahren stellte der Kläger seinen Tierbestand von Mastbullen auf
Mastschweine um. Derzeit hält der Kläger auf dem Betriebsgelände nach eigenen
Angaben 660 Mastschweine. Unter dem 20. November 2001 beantragte er beim
Beklagten, die Nutzung des Schweinestalles für die Haltung von Mastschweinen auf
Spaltenboden zu genehmigen. Der Antrag wurde bislang nicht beschieden.
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Bereits am 6. Januar 1999 trat die 35. Änderung des Flächennutzungsplans der
Beigeladenen in Kraft, mit der eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung im
Gemeindegebiet ausgewiesen wurde. Der für die streitgegenständliche Windkraftanlage
vorgesehene Standort liegt außerhalb der festgesetzten Vorrangfläche.
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Unter dem 8./9. Februar 2001 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf
Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung einer
Windkraftanlage vom Typ Enercon E40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW und
einer Nabenhöhe von 77,90 m. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.
Februar 2001 wies er darauf hin, dass für die vorliegende Anlage eine jährliche
Energieerzeugung von 720.000 bis 840.000 kW/h zu erwarten sei und der Eigenbedarf
des Betriebes über 50% der erzeugten Energie liege.
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Mit Anhörungsschreiben vom 6. März 2001 teilte der Beklagte mit, das Vorhaben sei
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
unzulässig, da es außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangzone
verwirklicht werden solle. Auch könne die beantragte Windkraftanlage nicht nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB beurteilt werden, weil sie sich angesichts einer Gesamthöhe von
99,90 m nicht dem Betrieb des Klägers unterordne, wie dies Nr. 4.2.3.1 des
Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2000 vorschreibe. Überdies müsse der Kläger zum
Nachweis des behaupteten Eigenverbrauchsanteils von mehr als 50% der erzeugten
Energie ein Gutachten eines Sachverständigen beibringen, da seine Angaben
betreffend den zu erwartenden Jahresertrag der Windkraftanlage deutlich unter den von
der Firma Enercon genannten Referenzwerten lägen.
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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2001 machte der Kläger
geltend, für die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB komme es nach dem
Windenergieerlass und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
lediglich auf eine räumliche Zuordnung der Windkraftanlage zu den landwirtschaftlichen
Betriebsflächen sowie darauf an, dass der überwiegende Teil der erzeugten Energie im
Betrieb verbraucht werde. Die Anlage müsse sich dagegen nicht nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild den übrigen Anlagen unterordnen. Dass mehr als 50% der von der
Windkraftanlage erzeugten Energie im Betrieb verbraucht würden, sei bereits durch
Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer belegt worden.
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Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass das
Einvernehmen gemäß § 36 BauGB hinsichtlich einer Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB verweigert und hinsichtlich einer Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur für
den Fall erteilt werde, dass diese sich dem Betrieb unterordne.
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Mit Bescheid vom 18. Mai 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines
Bauvorbescheides ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die geplante
Windkraftanlage außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangfläche
liege und sich darüber hinaus nicht dem Betrieb des Klägers unterordne.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni
2001 Widerspruch ein.
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Mit Erlass vom 6. Juni 2001 teilte das Ministerium für Städtebau, Wohnen, Kultur und
Sport für das Land Nordrhein-Westfalen (MSWKS NRW) der Bezirksregierung Arnsberg
mit, dass die beantragte Windkraftanlage die nach dem Windenergie-Erlass
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erforderliche räumliche Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers
aufweise, da sie eine Höhe von 100 m aufweise und ihr Mast 100 m bzw. ihre äußeren
Flügelspitzen 50 m von dem Betrieb entfernt lägen. Auch sei angesichts des optischen
Eindrucks der Anlage mit ihrem schmalen Mast und den schlanken Flügeln sowie der
Größenordnung des Betriebes das Merkmal der Unterordnung erfüllt. Der Betrieb
verbrauche jedoch weniger als 50% der von der Anlage erzeugten Energie. Die Anlage
habe einen Referenzertrag von 1.380.674 kWh/a, was im Binnenland einem Ertrag von
965.000 kWh/a entspreche. Nach einer Bescheinigung der Landwirtschaftskammer
Westfalen-Lippe vom 17. April 2000 habe der vom Kläger zum Dämpfen von
Essensresten vorgesehene Dampfkessel als der wesentliche Stromverbraucher jedoch
nur einen Strombedarf von 439.460 kWh/a. Entweder müsse der Kläger daher durch ein
Gutachten einen niedrigeren Ertrag der Anlage am vorgesehenen Standort nachweisen
oder die funktionale Unterordnung der Anlage müsse durch eine entsprechende Auflage
in der Baugenehmigung gewährleistet werden. Mit Schreiben vom selben Tage äußerte
das MSWKS NRW gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die
beantragte Anlage als untergeordnete Nebenanlage des landwirtschaftlichen Betriebes
im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen werden könne. Es müsse allerdings
sichergestellt werden, dass die Windkraftanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb auf
Dauer funktional untergeordnet bleibe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2001 wies die Bezirksregierung Arnsberg
den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Aus dem
Gutachten des Gutachters N. C. über die Substitutionsmöglichkeiten fossiler
Energieträger durch Windenergie auf dem Betrieb des Klägers vom 24. April 2001 gehe
hervor, dass der Hauptenergiebedarf des Betriebes durch die Speiseerhitzungsanlage
hervorgerufen werde, mit welcher der Futterbedarf der Mastschweine gedeckt werde.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien hinsichtlich der beantragten
Windkraftanlage bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Schweinemast keine legale
landwirtschaftliche Nutzung darstelle. Diese sei in ihrer der Antragstellung zu Grunde
liegenden Form nicht genehmigt. Es liege weder eine Baugenehmigung für die
ursprüngliche Errichtung des Betriebes noch für die Umstellungen von Fest- auf
Flüssigmist bzw. von Mastbullen auf Mastschweine vor. Die Schweinemast sei ferner
nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Erwerbsmäßig betriebene
Tierhaltung falle nämlich nur dann unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne von §
201 BauGB, wenn die Tiere überwiegend mit Futter ernährt würden, das auf den zum
Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken erzeugt werde. Aus
telefonischen Auskünften des Gutachters C. gehe hervor, dass mehr als 50% des
Futterbedarfs der Mastschweine durch erhitzte Speiseabfälle gedeckt werde. Ein
Vergleich des Energieverbrauchs der Speiseerhitzungsanlage mit dem Futterbedarf der
Mastschweine bestätige, dass es sich hier nicht um eine Tierhaltung auf eigener
Grundlage handele. Aus diesem Grund könne es dahin stehen, ob die
Speiseresteerhitzungsanlage ihrerseits als privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB anzusehen sei. Auch könne offen bleiben, ob die Windkraftanlage sich
funktional der Schweinehaltung oder der Speiseerhitzungsanlage unterordne. Zwar
habe der Gutachter C. bestätigt, dass der Kläger voraussichtlich mehr als 50% der von
der Anlage erzeugten Energie selbst verbrauche. Es sei jedoch nicht der Nachweis
geführt, dass der Verbrauch in ihrerseits privilegierten baulichen Anlagen erfolge.
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Bereits am 15. Mai 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage, ursprünglich als
Untätigkeitsklage, erhoben, die er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens im
Wesentlichen wie folgt begründet: Eine Baugenehmigung für das Gebäude und die
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betriebene Viehhaltung sei nicht erforderlich, da diese dem Bestandsschutz unterfielen.
Das Gutachten des Sachverständigen C. belege, dass die streitgegenständliche Anlage
einen Ertrag von 956.000 kWh/a erwarten lasse und sich der Energieverbrauch allein
der Hofstelle T2.-----weg auf 545.000 kWh/a belaufe. Der Betrieb stelle einschließlich
der zugehörigen Schweinemast einen landwirtschaftlichen Betrieb dar, da das auf den
Anbauflächen von 119 ha anfallende Futter zu einem guten Teil an die Tiere verfüttert
werde. § 201 BauGB beinhalte keine dahin gehende Aussage, dass jegliche
Tierhaltung nur dann Landwirtschaft sei, wenn die Tiere überwiegend durch Futter
ernährt würden, das auf betriebszugehörigen landwirtschaftlichen Grundstücken erzeugt
werde. Ferner entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Futterbedarf der
Mastschweine zu mehr als 50% durch erhitzte Speiseabfälle gedeckt werde. Eine
dementsprechende telefonische Aussage habe der Gutachter C. , wie sich aus dessen
Stellungnahme vom 29. September 2001 ergebe, auch nicht gemacht. Des Weiteren
stehe die Ausweisung einer Windvorrangfläche im Flächennutzungsplan der
Privilegierung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht entgegen, da
der Flächennutzungsplan nichtig sei. Die Beigeladene habe in dem zu Grunde
liegenden Aufstellungsverfahren bereits die rechtlichen Grundlagen und die
abwägungserhebliche Bedeutung der erneuerbaren Energien nicht berücksichtigt. Die
Ausweisung der Vorrangfläche sei nicht geeignet, eine Ausschlusswirkung gemäß § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen, da es sich hierbei um eine reine
"Feigenblattplanung" handle. Die Beigeladene habe auf einer Gesamtfläche von 63,43
Quadratkilometern nur eine Windvorrangfläche, noch dazu nahe der am tiefsten
gelegenen Stelle des Gemeindegebietes, ausgewiesen, die sich maximal für die vier
dort bereits errichteten Windkraftanlagen eigne. Auf dem Gemeindegebiet seien jedoch,
etwa im Bereich des I. , wesentlich geeignetere Flächen für die Windenergienutzung
vorhanden. Eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes sei
ebenso wenig erfolgt wie eine echte Weißflächenkartierung. Ferner seien pauschale, im
Einzelnen nicht begründete Abstände zu Wohngebieten bzw. Wohnbebauungen im
Außenbereich zu Grunde gelegt worden.
Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. Mai 2001 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. September 2001 den
Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 8./9. Februar 2001 betreffend die
Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E40/6.44 mit einer Nennleistung von
600 kW auf dem Grundstück G1 positiv zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides und
macht weiterhin geltend, dass die vom Kläger im Rahmen seiner Bauvoranfrage
vorgelegten Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Eigenverbrauchs,
unvollständig gewesen seien.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
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Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen
Bauvorbescheides für die Errichtung der beantragten Windkraftanlage auf dem
Grundstück G1, so dass der ablehnende Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und
ihn in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
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Gemäß § 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorliegend allein
vorzunehmende bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von § 35
BauGB, da das Grundstück des Klägers im Außenbereich der Gemeinde Bad T1. liegt.
Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die von § 35 Abs. 1 BauGB für so genannte
privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich genannten Voraussetzungen liegen vor.
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Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der geplanten Windkraftanlage um ein
privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Die
Privilegierung ergibt sich nämlich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, da die
Windkraftanlage der Nutzung der Windenergie dient.
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Dem Vorhaben stehen auch keine öffentliche Belange entgegen. Zwar ist durch die am
6. Januar 1999 in Kraft getretene 35. Änderung des Flächennutzungsplans der
Beigeladenen eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet
ausgewiesen worden, so dass der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb
dieser Vorrangfläche gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel öffentliche Belange
entgegen stehen. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob die 35. Änderung
des Flächennutzungsplans der Beigeladenen rechtswirksam ist, oder ob insbesondere
die Nichtberücksichtigung der unter Nr. 8 des Erläuterungsberichts genannten
"neutralen" Flächen östlich von T. mit der Begründung, diese lägen "im Windschatten
von größeren Ansiedlungen", im Hinblick auf deren Abstand von mehr als 1000 m zur
Wohnbebauung von T. , die dort anzutreffende Bebauungsstruktur sowie die unter Nr. 4
des Erläuterungsberichts angenommene ausreichende Windhöffigkeit des
Gemeindegebietes - ohne Hinweis auf anderweitige Erkenntnisse für die fraglichen
Flächen östlich von T. - in offensichtlich abwägungsfehlerhafter, nämlich die
physikalische Essenz des Begriffs "Windschatten" verkennender Weise erfolgt ist.
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Auch im Falle der Wirksamkeit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der
Beigeladenen kommt nämlich im vorliegenden Fall die aus der Ausweisung der
Vorrangfläche folgende Regelwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zum Tragen.
Nach der - insoweit die opinio iuris widerspiegelnden - Neufassung des nordrhein-
westfälischen Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002, die im Rechtsgespräch
anlässlich der Sitzung mit den Beteiligten der mündlichen Verhandlung thematisiert
worden ist, kommt eine Ausnahme von der durch die Darstellung im
Flächennutzungsplan bewirkten Ausschlusswirkung unter anderem dann in Betracht,
wenn das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen
Betrieb steht und zu einem nicht unbedeutenden Teil (mindestens 20% der von der
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Anlage erzeugten Energie) der eigenen Energieversorgung dient. Diese Anforderungen
sind vorliegend erfüllt. Der Kläger betreibt auf den ihm zur Verfügung stehenden
Anbauflächen von 119 ha in erheblichem Umfang Ackerbau, so dass sein Betrieb
bereits aus diesem Grund als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 201 BauGB
anzusehen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob auch die Mastschweinehaltung
vollumfänglich als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der genannten Bestimmung zu
beurteilen ist. Die geplante Windkraftanlage ist dem Betrieb räumlich zugeordnet, da sie
in einer Entfernung von lediglich 100 m zur Hofstelle Spreitweg 1 errichtet werden soll
(vgl. auch den Erlass des MSWKS NRW vom 6. Juni 2001). Ferner dienen deutlich
mehr als 20% der von der Windkraftanlage erzeugten Energie der Versorgung des
Betriebs. Der Sachverständige C. und das MSWKS NRW gehen davon aus, dass der
streitgegenständliche Anlagentyp im Binnenland einen Ertrag von 956.000 kWh/a bzw.
965.000 kWh/a erwarten lässt. Demgegenüber beläuft sich der Eigenenergieverbrauch
des Betriebes des Klägers ausweislich der dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen
und Gutachten zwischen 439.460 kWh/a (Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom
17. April 2000) und 545.000 kWh/a (Sachverständiger C. vom 24. April 2001).
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass dem Vorhaben des Klägers andere öffentliche
Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen stehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig
zu erklären, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch keinem
eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur
Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001,
BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO
nicht vorliegen.
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