Urteil des VG Arnsberg vom 08.07.2004
VG Arnsberg: ermessen, beförderung, bewährung, beamter, aufmerksamkeit, mitbewerber, begriff, benotung, vergleich, substantiierungspflicht
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 824/04
Datum:
08.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 824/04
Tenor:
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die dem Q. I. mit Wirkung vom 1. Juni 2004 zugewiesene
Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO - II. Säule - mit der
Beigeladenen zu besetzen, bevor über das Beförderungsbegehren des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die von dieser selbst zu tragen sind.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Antragstellers, der inhaltlich dem Ausspruch in Nr. 1 des
Beschlusstenors entspricht, ist zulässig und begründet.
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Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende
Begehren des Antragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches
und eines Anordnungsgrundes voraus.
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Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Der Antragsteller hat glaubhaft
gemacht, dass die begehrte Regelung notwendig ist, um den von ihm geltend
gemachten Beförderungsanspruch zu sichern. Würde das Beförderungsamt - wie vom
Q. I. vorgesehen - der Beigeladenen übertragen, würde eine Beförderung des
Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Stellenbesetzung könnte nach den
Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG) nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die vom Q. I. zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung stellt sich
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bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmenden summarischen
Prüfung als rechtsfehlerhaft dar.
Zwar hat der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, weil diese
Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch einen
Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine
Beförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie
Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert
werden, wenn die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. Dies ist nach
überschlägiger Prüfung vorliegend der Fall.
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Der gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG
festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben,
religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Die
Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei anzuwendenden
Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Seinem Ermessen ist es
insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahl das
größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen
Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur
dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige
Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf eine sachgerechte,
ermessensfehlerfreie Entscheidung.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz in
der Gestalt, dass die Besetzung der Beförderungsstelle einstweilen zu unterbleiben hat,
zu gewähren.
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Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster
Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand
wiedergeben.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -,
DVBl 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der
Länder, ES/A II 1.4 Nr. 105; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, 315 =
NVwZ-RR 2002, 113; Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2003 - 2 L 1626/03 -.
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Darüber hinaus sind nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter bestimmten Voraussetzungen auch ältere
dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der Ebene der
Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und Eignungsvergleichs der
Beförderungsbewerber. Ältere dienstliche Beurteilungen vermitteln Erkenntnisse, die
über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten unmittelbar
Aufschluss geben können und denen deshalb Vorrang gegenüber etwaigen
Hilfskriterien zukommt. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten
Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie
Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt
ermöglichen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen
Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Die
zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist
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deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - geboten, wenn eine
Auswahlentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu
treffen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, vom 27.
Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -,
DVBl 2004, 317 = ZBR 2004, 101 = NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.
Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-;
Beschlüsse der Kammer vom 29. Januar 2004 - 2 L 1792/03 - und vom 25. Juni 2004 - 2
L 521/04 -.
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Kommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen maßgeblich
darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, dass der
Dienstherr der Frage, welche Aussagekraft die zuletzt erstellten dienstlichen
Beurteilungen haben, besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Um dem gerecht zu
werden, darf er sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, allein die (gleichlautenden)
Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Beamten in den
Blick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung der Endnote wird den an einen
sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen in aller Regel nicht
gerecht. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine weitere inhaltliche Auswertung der
dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen und deren Inhalt (außerhalb der textlichen
Bestandteile des Gesamturteils) mit der Intention, aussagekräftige Anhaltspunkte für
einen eventuellen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber aufzuspüren, weiter
auszuschöpfen. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass
ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird
die Aussagekraft älterer Beurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund
gedrängt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; Beschlüsse der
Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 - und vom 29. Juni 2004 - 2 L 322/04 -.
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Allerdings steht dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer
Beurteilung - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des
Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines
Qualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann fehlerhaft,
wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche
Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder er von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht
beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr sich
aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen
Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beigemessen, so trifft ihn -
mit Blick auf das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung - insoweit eine erhöhte
Begründungs- und Substantiierungspflicht.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie Beschlüsse vom 27.
September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -.
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Ausgehend hiervon erscheint nach überschlägiger Prüfung die Entscheidung des
Dienstherrn, die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der streitbefangenen
Stelle vorzuziehen, als fehlerhaft.
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Der Antragsgegner hat dargelegt, dass er im Rahmen der Auswahlentscheidung
anhand der aktuellen Beurteilungen keinen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers
oder der Beigeladenen festgestellt habe. Eine Prognose über die Bewährung in dem
streitbefangenen Beförderungsamt könne aus den Beurteilungen nicht abgeleitet
werden. Daher sei die Auswahlentscheidung nach Hilfskriterien zu treffen gewesen.
Hierbei sei zuerst das Beförderungsdienstalter zugrunde gelegt worden. Der zuletzt am
13. Januar 1995 beförderte Antragsteller müsse insoweit hinter der bereits am 21. Juni
1994 zur Regierungsamtfrau ernannten Beigeladenen zurückstehen.
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Diese Auswahlentscheidung stellt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als
rechtswidrig dar. Das Q. I. hat es dabei bewenden lassen, im Rahmen des
Qualifikationsvergleichs anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen allein deren
Gesamturteile (jeweils "4 Punkte") in den Blick zu nehmen und hieraus abzuleiten, dass
ein Gleichstand vorliege. Diese Vorgehensweise begründet ein Abwägungsdefizit; denn
eine inhaltliche Ausschöpfung der zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen war
nach Lage der Dinge geboten; sie drängte sich aufgrund deutlicher inhaltlicher
Unterschiede geradezu auf. Insbesondere hat das Q. außer Acht gelassen, dass der
Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung vom 27. August 2002 in zwei
Hauptmerkmalen (Leistungsergebnis und Sozialverhalten) um eine ganze Notenstufe
besser beurteilt worden ist als die Beigeladene. Das Leistungsergebnis und das
Sozialverhalten des Antragstellers "übertreffen" nach dem Urteil sowohl des
Erstbeurteilers als auch des Endbeurteilers die Anforderungen "in besonderem Maße"
(5 Punkte), wogegen die Beurteilung der Beigeladenen vom 19. August 2002 ausweist,
dass das Leistungsergebnis und das Sozialverhalten die Anforderungen (lediglich)
"übertreffen". Ausgehend hiervon erschließt sich nicht, dass in qualitativer Hinsicht ein
Gleichstand zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gegeben sein soll.
Vielmehr spricht bei einem Vergleich der Benotung dieser beiden Hauptmerkmale viel
dafür, dass der Antragsteller über einen aktuellen Qualifikationsvorsprung verfügt, zumal
der Bewertung der Hauptmerkmale angesichts der Schematisierung des
Beurteilungssystems eine besondere Aussagekraft beigemessen werden muss.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004, a. a. O. sowie Beschluss vom 27. Mai
2004 -6 B 456/04- ; Beschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 -2 L 521/04- und vom
29. Juni 2004 -2 L 322/04- .
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Bei dieser aktuellen Beurteilungslage kommt dem Umstand, dass der Antragsteller im
Klageverfahren 2 K 1031/03 eine (weitere) Verbesserung seiner dienstlichen
Beurteilung anstrebt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ob dieses Begehren
Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere, ob die aufgrund der Beurteilerbesprechung vom
15. Juli 2002 von der Endbeurteilerin vorgenommene Absenkung des Gesamturteils
sowie der vom Erstbeurteiler mit "5 Punkten" bewerteten Hauptmerkmale
"Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" auf jeweils 4 Punkte rechtswidrig
gewesen ist, kann offen bleiben. Denn schon aufgrund der gegenwärtigen Fassung der
dienstlichen Beurteilung vom 27. August 2002 drängt sich auf, dass der Antragsteller
über einen Qualifikationsvorsprung vor der Beigeladenen verfügt.
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Zu Unrecht wendet der Antragsgegner ein, den mit "5 Punkten" bewerteten
Hauptmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers dürfe kein
entsprechender Stellenwert beigemessen werden, weil im Rahmen der
Beurteilerbesprechung keine Notwendigkeit gesehen worden sei, sämtliche
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Hauptmerkmale von "5 Punkten" auf "4 Punkten" abzusenken; die Hauptmerkmale
seien nur insoweit herabgesetzt worden, als dies zur Herbeiführung der Schlüssigkeit
mit der Endnote erforderlich gewesen sei. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen,
dass dem Dienstherrn das nachträglich vorgebrachte Argument, eine bestimmte
Einzelfeststellung in einer von ihm selbst verantwortlich erstellten dienstlichen
Beurteilung entspreche nicht dem tatsächlichen Beurteilungsstand, aus Rechtsgründen
abgeschnitten ist. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um die Bewertung von
Hauptmerkmalen geht, denen innerhalb des schematisierten Beurteilungssystems
besondere Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Beigeladene hat ihre eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu
tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens
nicht beteiligt hat.
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Grundlage der Streitwertfestsetzung sind die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).
Die §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004
geltenden Fassung (GKG n.F.) sind nicht anwendbar, weil das Verfahren vor dem 1. Juli
2004 anhängig geworden ist (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).
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