Urteil des VG Arnsberg vom 05.03.2009

VG Arnsberg: öffentliches interesse, zukünftige nutzung, haus, genehmigung, verkehr, grundstück, internat, widerspruchsverfahren, jagdrecht, befreiung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2698/07
Datum:
05.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2698/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für den 3.
Bauabschnitt zur Nachnutzung eines alten Adelssitzes als Internat.
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Der Kläger ist Eigentümer des Gutes B. in M. -M. , B.----weg 4 u. a., zu dem
Grundeigentum im Umfang von circa 663 ha gehört, das er bejagt. Inmitten dieser
Flächen liegt die Schlossanlage Haus B. , B.----weg 1, die im Eigentum des
Beigeladenen steht. Für Gut und Schlossanlage stellt der Flächennutzungsplan Flächen
für die Landwirtschaft dar.
3
Die Schlossanlage wird von einem inneren und einem äußeren Wassergrabensystem
umfasst, den sogenannten inneren und äußeren Gräften. Zur Schlossanlage gehören
die Grundstücke Gemarkung M. , Flur 54, Flurstücke 26, 27, 28, 29, 30, 32 und 40.
Flurstück 30 bezeichnet das mit dem denkmalgeschützten Schloss Haus B. bebaute
Grundstück einschließlich der inneren Gräften. Die äußeren Gräften liegen auf dem
Flurstück 40. Die Flurstücke 26, 28 und 32 bilden im Wesentlichen die Flächen
zwischen inneren und äußeren Gräften. Ferner verbindet die Gewässerparzelle 29 die
Gewässer der inneren und äußeren Gräften. Die Wegeparzelle 27 schließt die
Schlossanlage über den B.----weg an das öffentliche Wegenetz an. Die vom B.----weg
genutzte Wegeparzelle 22 steht im Eigentum des Klägers. Zur graphischen
Beschreibung der Örtlichkeiten wird auf den nachfolgenden Katasterausschnitt
verwiesen:
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Haus und Gut B. befanden sich seit Mitte des 17. Jahrhunderts im Familienbesitz der H.
von H. . 1984 veräußerte der Graf das Gut B. , dessen Erwerberin es 2001 an den
Kläger weiterveräußerte. 1997 schenkte der Graf die Schlossanlage Haus B. an den
Beigeladenen. 2001 wurde der 1. und 2. Bauabschnitt zur Errichtung eines Gymnasiums
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mit Internat im Haus B. durchgeführt. Die Bauabschnitte bezogen sich auf den Flügel
"Alt-B. " und den Kornspeicher.
Am 5. April 2004 beantragte der Beigeladene die Genehmigung des 3. Bauabschnitts,
mit dem der Flügel "Neu-B. " die mit den ersten beiden Bauabschnitten eingeleitete
Internatsnutzung ergänzen soll. Am 5. Mai 2004 erteilte die Gemeinde M. das
gemeindliche Einvernehmen unter dem Hinweis, dass die Erschließung über die private
Wegeparzelle 22, den B.----weg , zu sichern sei. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hörte
die Beklagte den Beigeladenen zu der beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrages
wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung an und lehnte mit Bescheid vom
28. Juni 2004 den Bauantrag aus den Gründen der Anhörung ab, wogegen der
Beigeladene Widerspruch erhob.
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Am 19. Januar 2006 beantragte der Beigeladene die bau- und wasserrechtliche
Genehmigung einer Erschließungsstraße, die parallel zum B.----weg über eigene
Grundstücke verlaufen soll, sowie die dafür erforderliche Ausnahme oder Befreiung von
den Verboten der Landschaftsschutzverordnung, in deren Geltungsbereich die
Baugrundstücke liegen. Am 20. März 2006 übernahm der Kläger auf seine
Wegeparzelle 22 eine Wegebaulast für die Erschließung des Grundstücks Flurstück 30,
mit der er die wegemäßige Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens sichert.
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Deswegen lehnte die Beklagte als Untere Landschaftsbehörde die begehrte
landschaftsrechtliche Befreiung ab und hob als Untere Bauaufsichtsbehörde mit
Bescheid vom 27. Juli 2006 ihre baurechtliche Versagung für den 3. Bauabschnitt am
Schloss Haus B. vom 28. Juli 2004 auf. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 erteilte
sie dem Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung.
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Nachdem die Bezirksregierung B. im Widerspruchsverfahren als Höhere
Landschaftsbehörde das Vorhaben einer weiteren Erschließungsstraße von den
entgegenstehenden landschaftsrechtlichen Verboten befreit hatte, erteilte die Beklagte
auch für dieses Vorhaben eine Baugenehmigung, die vom Kläger nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren im Parallelverfahren 4 K 2621/07 angefochten wird.
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Am 27. Dezember 2006 erhob der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 19.
Dezember 2006 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass eine
ausreichende Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei, da er die Wegebaulast
auf den B.----weg nur für das anderweitig nicht erschlossene Kolleg "Kardinal von H. "
übernommen habe, es sich nunmehr aber um einen Beherbergungsbetrieb ohne
Schulgenehmigung handele, der über eine zusätzliche wegemäßige Erschließung
verfüge. Insoweit fühle er sich an die Wegebaulast nicht mehr gebunden.
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Mit Bescheid vom 2. November 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch
zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlich an: Der Widerspruch sei unzulässig,
da er sich nach der für das streitgegenständlichen Vorhaben übernommenen Baulast
als treuwidrig darstelle. Unabhängig davon sei er auch unbegründet, da das Vorhaben
nicht rücksichtslos in Nachbarrechte des Klägers eingreife.
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Am 5. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er in
Ergänzung zu seiner Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vor: Die
Baugenehmigung sei nicht durch einen Vertretungsberechtigten des Beigeladenen
erlangt worden. Das Bauvorhaben führe zudem zu einer nicht mehr gerechtfertigten
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Belastung seines Eigentums, weil der von ihm übernommenen Wegebaulast nach der
Errichtung einer weiteren Erschließungsstraße die Grundlage entzogen sei und sie
nunmehr zu Unrecht bestehe. Auch werde er durch die genehmigte Nutzungsänderung
unzumutbar in seinem Jagdausübungsrecht beeinträchtigt. Zumindest könne seine
privilegierte Nutzung Vorrang vor der objektiv rechtswidrigen Nutzung beanspruchen,
die Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sei.
Der Kläger beantragt,
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die Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des
Widerspruchbescheides der Bezirksregierung B. vom 2. November 2007 aufzuheben.
14
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung B. .
17
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
18
Der Berichterstatter der Kammer hat am 12. Februar 2009 die Örtlichkeiten in
Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und der Bezirksregierung B. verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
21
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 Fall 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet, da der Kläger durch
die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Dezember 2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 2. November 2007 nicht
rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Für das
Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits folgt aus dem Erfordernis einer Verletzung
in eigenen Rechten, dass Gegenstand der rechtlichen Prüfung nicht ist, ob das
genehmigte Vorhaben objektiv allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht.
Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es vielmehr darauf an, dass die
angefochtene Baugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben
den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Das ist hier nicht der Fall.
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Soweit der Kläger geltend macht, dass der Beigeladene die Baugenehmigung nicht
durch einen Vertretungsberechtigten des eingetragenen Vereins erlangt habe, ist nicht
ersichtlich, inwiefern er damit die Verletzung eigener Rechte geltend macht.
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Auch soweit der Kläger vorträgt, eine ausreichende wegemäßige Erschließung des
Bauvorhabens sei nicht mehr gewährleistet, liegt weder nach Maßgabe von § 35 Abs. 2
des Baugesetzbuches - BauGB -, noch nach Maßgabe von § 4 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -, eine Verletzung nachbarschützender
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Vorschriften vor. Das bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Erfordernis der
Erschließung ist für sich genommen nicht nachbarschützend.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
22. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BauR1983, 445-447 zu: § 34 BauGB.
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Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klage auch nicht unmittelbar auf Art. 14
des Grundgesetzes - GG - berufen. Denn er ist durch die genehmigte Vorhaben, dessen
Erschließung über die Wegeparzelle 22 erfolgen soll, nicht in seinem Eigentum verletzt.
Soweit er sich darauf beruft, die bewilligte Baulast bestehe nunmehr zu Unrecht, greift
das Vorbringen nicht durch. Eine - nach Auffassung des Klägers - nicht mehr
gerechtfertigte Belastung seines Eigentums durch eine Wegebaulast könnte und müsste
er unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren und auch unabhängig von der
Bestandskraft einer Baugenehmigung anderweitig angreifen. Der durch Artikel 14 GG
gebotene Schutz des Grundeigentums setzt bei einer übernommenen und
eingetragenen nämlich Wegebaulast nicht unmittelbar bei den Vorschriften einer
ausreichenden Erschließung an, deren Erfüllung die Baulast ermöglichen soll, sondern
an § 83 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW, wonach der von der Baulast betroffene
Grundeigentümer bei der Bauaufsichtsbehörde den Verzicht auf die Baulast beantragen,
wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
26
Soweit der Kläger darüber hinaus einen Irrtum über die konkrete Ausgestaltung des zu
erschließenden Vorhabens oder dessen Parallelerschließung über eine weitere Straße
mit der Folge geltend macht, die eingetragene Wegebaulast sei aus diesem Grunde
nicht von der Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Wegebaulast umfasst und
damit die Rechtsinstitute der Irrtumsanfechtung und des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage anspricht, steht dies der Rechtmäßigkeit der - rechtlich gesondert
zu betrachtenden - Baugenehmigung aus den oben angeführten Gründen von
vornherein nicht entgegen. Zudem kommen die Grundsätze der Irrtumsanfechtung und
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hier nicht zur Anwendung, weil die Übernahme
einer Wegebaulast keinen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag darstellt.
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Vgl. Heintz, in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Kommentar, 11. Auflage, § 83, Rn. 49 f., mit Verweis für die
Irrtumsanfechtung auf OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 1986 - 11 A 742/84 -, und für
den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 4 B
172.96 -, Baurechtssammlung - BRS -, 59 Nr. 81. Die angefochtene Baugenehmigung
verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 35 BauGB verankerte Gebot
der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen
Interessenausgleich gewährleisten. Die für den Interessenausgleich vorzunehmende
Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und
dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je
empfindlicher die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an
Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben
verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben
verwirklichen will, Rücksicht auf die Belange seiner Nachbarn zu nehmen. Berechtigte
Belange muss er auch nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu
schonen. Jede schematische Beurteilung des so charakterisierten nachbarlichen
Austauschverhältnisses ist ausgeschlossen, sondern ein sachgerechter
Interessenausgleich kann nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall gefunden werden.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, vom 13.
März 1981 - 4 C 1.78 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44, vom 14. Januar 1993 - 4
C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, und vom 29. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.
29
Nach dieser Maßgabe kann der Kläger einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot
nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung seines Jagdausübungsrechts geltend
machen. Bei dem Jagdausübungsrecht handelt es sich um einen
Gewährleistungsgehalt des Grundeigentums und umfasst die ausschließliche Befugnis,
auf einem bestimmten Gebiet wildlebenden Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen,
nachzustellen, sie zu fangen oder zu erlegen (vgl. § 1 Absatz 4 des
Bundesjagdgesetzes - BJagdG -). Es erwächst aus dem Jagdrecht, dass neben der
Jagdausübung auch die Wildhege und das Recht zur Aneignung des Wildes umfasst
(vgl. § 1 Absatz 1 BJagdG). Als Eigentümer des von ihm bejagten Eigenjagdbezirkes,
der an das Baugrundstück angrenzt, steht dem Kläger im baurechtlichen
Nachbarverhältnis die uneingeschränkte Rechtsposition aus § 1 Absätze 1 und 4
BJagdG zu. Allerdings verletzt nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd das
Jagdausübungsrecht. Der Jagdausübungsberechtigte hat weder Anspruch auf einen
bestimmten Wildbestand, noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. Das
Betreten des Jagdbezirkes durch Spaziergänger ist ebenso zu dulden wie Störungen,
die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung der im Jagdbezirk gelegenen
Grundstücke ausgeht.
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Vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 -,
Rechtsprechungsreport der Neuen Juristischen Wochenschrift - NJW-RR - 2004, 100;
BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 74.80 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 53;
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 1 A 56/86 -, BRS 48
Nr. 156.
31
Eine ausreichend konkrete Beeinträchtigung in dieser Rechtsposition wird durch den
Kläger aber weder für die Jagdausübung, noch für die Wildhege oder für die Aneignung
des Wildes vorgetragen; sie ist auch nicht ersichtlich. Auf Nachfrage im Orts- und
Erörterungstermin erklärte der Gutsverwalter des Klägers zu den (befürchteten) Folgen
des streitgegenständlichen Vorhabens:
32
"Durch die angegriffenen Baumaßnahmen rechne ich mit mehr Trubel und Verkehr. Bei
dem Verkehr kommt es nicht vorrangig auf die An- und Abfahrt zu dem
streitgegenständlichen Objekt an. Ich ziele vor allem auf den Aspekt des Trubels ab. Es
ist davon auszugehen, dass die Nutzer des Schlosses Haus B. auf das Grundstück und
die weitere Umgebung ausgreifen werden. In diesem Zusammenhang ist damit zu
rechnen, dass das Wild in der näheren Umgebung vergrämt wird."
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Soweit pauschal Trubel angesprochen wird, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit es
sich hierbei um Störungen handelt, die über die zu duldende bestimmungsmäßige
Nutzung des Schlossgrundstücks hinausgehen. Eine vereinzelte
Außenbereichsnutzung in Nachbarschaft zu Jagdbezirken ist durchaus üblich. In einer
fachkundigen Stellungnahme im Parallelverfahren 4 K 2621/07 hat der Beklagte als
Untere Jagdbehörde diese Auffassung im Hinblick auf den vom streitgegenständlichen
Vorhaben ausgelösten Verkehr vertreten. Außerdem ist der Jagdbezirk des Klägers seit
Jahrhunderten durch das in seiner Mitte liegende Schlossareal vorgeprägt. Ist mit dem
Trubel ferner angesprochen, dass die Nutzer des Schlosses auch die dazugehörenden
Außenanlagen mitbenutzen, ist damit ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung
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des Jagdrechts dargetan. Die Örtlichkeiten entsprechen einer im Außenbereich
typischen Situationsgebundenheit von kleinräumiger intensiver und siedlungsnaher
Nutzung neben großräumiger extensiver und naturnaher Nutzung. Die konkret genannte
Vergrämung des Wildes berührt angesichts dieser Relation allenfalls den Jagdgenuss.
Soweit der Kläger auf eine übermäßige Nutzung der Außenanlagen abhebt, steht dies
dem Befund nicht entgegen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung bezieht sich
nicht auf die Nutzung der Außenanlagen, sodass sich in der Genehmigung kein
Rechtsgrund dafür findet, falls die Außenanlagen in Zukunft genehmigungsfrei
intensiver als bislang von den Schlossnutzern genutzt werden sollten. Gegen eine
unzumutbare zukünftige Nutzung der Außenanlagen bietet der Zivilrechtsweg
ausreichenden Rechtsschutz.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er nutze den Außenbereich in
privilegierter Weise, während der Beigeladene den Außenbereich lediglich in sonstiger
Weises i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB nutze. Erweist sich ein unprivilegiertes Vorhaben nicht
als rücksichtslos, kann sich aus der bloßen Privilegierung der Nutzung des
Nachbargrundstücks nichts anderes ergeben.
36
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 11 A 1090/84 -, BRS 47 Nr. 163; Dürr, in:
Brügelmann, BauGB, Kommentar (Loseblatt), § 35 (Stand: Februar 2000), Rn. 186, m. w.
N.
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Ein Verstoß gegen sonstige drittschützende Vorschriften des sonstigen öffentlichen
Baurechts zum Nachteil des Klägers ist ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere der
Vortrag des Klägers zum gesellschaftlichen Hintergrund des Beigeladenen ist insofern
rechtlich unerheblich.
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Verstößt das Bauvorhaben somit nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des
öffentlichen Baurechts, kann offen bleiben, ob dem Erfolg der Klage - wie die Beklagte
meint - auch entgegensteht, dass sich die Geltendmachung von materiell- rechtlichen
Abwehrrechten als treuewidrig darstellt, weil der Kläger zugunsten der Beigeladenen für
das genehmigte Bauvorhaben eine Baulast auf seinem Grundstück übernommen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Es entspricht
der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, dessen
Baugenehmigung im baurechtlichen Nachbarstreit angefochten wird, unabhängig von
der Stellung eines eigenen Sachantrages für erstattungsfähig zu erklären.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 7 B 788/07 -, unveröffentlicht.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht
liegen nicht vor (vgl. § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO).
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