Urteil des VG Arnsberg vom 14.01.2005
VG Arnsberg: serbien und montenegro, bundesamt für migration, politische verfolgung, anerkennung, widerruf, unverzüglich, ermessen, verfügung, asylbewerber, okkupation
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 521/04.A
14.01.2005
Verwaltungsgericht Arnsberg
12. Kammer
Urteil
12 K 521/04.A
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 28. Januar 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
Der Kläger ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger moslemischer
Religionszugehörigkeit und stammt aus dem T. . Er reiste im Oktober 1994 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 5. Juni 1997 seine Anerkennung als
Asylberechtigter. Zur Begründung machte der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) geltend: Er sei am 27. Juni 1993 festgenommen
und inhaftiert worden. Zunächst sei er bis zum 10. Juli 1993 in L. festgehalten worden.
Dann sei er in das Gefängnis nach O. gebracht worden, wo er bis September 1994
inhaftiert gewesen sei. Im September 1994 sei er zur Behandlung von Misshandlungen zur
Ambulanz in das städtische Krankenhaus gebracht worden. Von dort sei ihm durch ein
Fenster die Flucht gelungen. Bei seiner Asylantragstellung legte der Kläger einen
Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 28. Juni 1993 vor.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 1997 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf
Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Jugoslawien vorliegen. Der Kläger hat
hiergegen Klage mit dem Antrag erhoben, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Diese
Klage ist mit Urteil vom 28. August 1998 - 12 K 4943/97.A - abgewiesen worden.
Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesamtes vom 13. Oktober 2003 wurde ein
Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit Anschreiben des Bundesamtes vom 12. November 2003
teilte dieses dem Kläger den beabsichtigten Widerruf mit und gab ihm gemäß § 73 Abs. 4
Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Die Einleitung des
Widerrufsverfahrens wurde damit begründet, dass eine Sach- und Rechtslagenänderung
eingetreten sei. Gegenwärtig seien weder Moslems noch SDA-Mitglieder im T. oder
anderen Landesteilen von Serbien und Montenegro staatlichen Repressionen ausgesetzt.
Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Fax vom 15. Dezember
2003, in dem er um Fristverlängerung zur Stellungnahme bat. Eine Stellungnahme ist
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2003, in dem er um Fristverlängerung zur Stellungnahme bat. Eine Stellungnahme ist
danach nicht eingegangen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 16.
Oktober 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vorliegen und stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse
nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen.
Der Kläger hat daraufhin am 13. Februar 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung er geltend macht: Entgegen den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes
müsse der Kläger bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit politischer Verfolgung
rechnen. Zwar seien seit dem Regierungswechsel im Oktober 2000 die Freiheitsrechte der
unterdrückten Minderheiten erweitert worden, jedoch habe sich seit der Ermordung des
serbischen Ministerpräsidenten Djinjic die Lage in Serbien wieder zunehmend verschärft.
Nach dem Sieg der nationalistischen serbischen Kräfte bei der letzten Parlamentswahl
seien wieder politische Verhältnisse wie zur Zeit des Präsidenten Milosevic eingetreten.
Rückfragen im Heimatland des Klägers hätten ergeben, dass diesem nach wie vor
politische Verfolgung wegen der seinerzeit gemachten Vorwürfe drohe. Dies sei dem
Kläger durch einen Cousin seiner Ehefrau, der Richter am Kreisgericht in O. sei, so
zugetragen worden. Auch der Schwager des Klägers, der im Jahre 2002 freiwillig in den T.
zurückgekehrt sei, habe erneut fliehen müssen. Dieser sei nach der letzten Parlamentswahl
als Angehöriger der moslemischen Volksgruppe von serbischen Mitbürgern und
Sicherheitskräften unter Okkupation seines gesamten Besitzes bedroht worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.
Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweis sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2004
ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO)
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
waren die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, unverzüglich zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. Auch nach § 73
AsylVfG in der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung sind die Aner- kennung als
Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes (bis zum 31. Dezember 2004 § 51 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Jedoch bestimmt der
neu eingefügte § 73 Abs. 2 a AsylVfG, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen
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Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Das Ergebnis ist der
Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme
nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im
Ermessen.
Gemäß § 77 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Bei dem
vorliegenden Verfahren handelt es sich angesichts dessen, dass der Widerruf auf § 73
AsylVfG gestützt ist, um eine Streitigkeit nach diesem Gesetz. Dies bewirkt auch bei einer -
wie hier - vorliegenden Anfechtungsklage, dass für die Frage der Recht- mäßigkeit des zu
prüfenden Bescheides nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern
auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist
mit der Folge, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende Rechtslage nach dem AsylVfG
anzuwenden ist. Die Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG greift empfindlich in das
gewachsene und bewährte System des Verwaltungsrechtsschutzes ein, weil es dem
VG/OVG/VGH hinsichtlich der Anfechtungsklagen die Entscheidung über Sachverhalte
überträgt, die der Behörde zuvor u.U. nicht vorgelegen haben. Anders als bei
Verpflichtungsklagen wird damit unmittelbar in die verwaltende Tätigkeit gestaltend
eingegriffen, also nicht bloß Exekutivtätigkeit kontrolliert.
Vgl.: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, AsylVfG § 77 Rdnr. 3.
Die Anwendung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
bewirkt, dass der Widerrufsbescheid rechtswidrig (geworden) ist. Der Bescheid des
Bundesamtes betreffend die Feststellung nach § 51 AuslG datiert vom 16. Oktober 1997.
Die Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesamtes betreffend die Einleitung des
Widerrufsverfahrens erging am 13. Oktober 2003. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für
einen Widerruf vorliegen, ist nicht, wie § 73 Abs. 2 a AsylVfG zwingend vorschreibt,
spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sondern
erst etwa sechs Jahre nach deren Unanfechtbarkeit erfolgt. Eine spätere Entscheidung
steht aber nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG im Ermessen, das vorliegend nicht ausgeübt
worden ist. Dieser Ermessensnichtgebrauch führt zur (nachträglichen) Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ablauf der drei Jahre
nach Unanfechtbarkeit eine Prüfung seitens des Bundesamtes weder tatsächlich erfolgt ist
noch nach der alten Rechtslage veranlasst war. Die fehlende Prüfung darf dem
Asylbewerber nicht zum Nachteil gereichen, da dessen Rechts- position nach dem
erkennbaren Willen des Gesetzgebers jeweils der neuen - gegebenenfalls für den
Asylbewerber günstigeren - Rechtsposition angepasst werden soll, wie auch das Fehlen
einer die vorliegende Fallkonstellation erfassenden Übergangsregelung zeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichts- kostenfreiheit des
Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.