Urteil des VG Arnsberg vom 08.07.2005

VG Arnsberg: rücknahme, einstellung der bauarbeiten, öffentliche sicherheit, grundstück, zwangsmittel, wohnhaus, ruine, landwirtschaft, ersatzvornahme, zwangsgeld

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2926/04
Datum:
08.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2926/04
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des F-Kreises vom 10. August
2004 wird im Hinblick auf die unter Nr. 1 verfügte Rücknahme der
Baugenehmigung vom 26. März 2002 aufgehoben. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G 1 (postalische Anschrift: L straße 123).
Das im Außenbereich der Stadt I befindliche Grundstück liegt in einem
Landschaftsschutzgebiet und im Flächennutzungsplan ist eine Nutzung als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt. Auf dem Grundstück befand sich ein ca. 1867 errichtetes
Wohnhaus. Das eingeschossige und teilweise unterkellerte Wohnhaus stand seit Mitte
2001 leer und hatte eine Grundfläche von 80 qm (8 m * 10 m).
2
Die Beklagte erteilte dem Kläger auf einen entsprechenden Bauantrag vom 1. Oktober
2001 mit Bauschein vom 26. März 2002 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und
Instandsetzung des Einfamilienhauses sowie zum Neubau einer Doppelgarage.
Danach sollte das Wohnhaus nach Osten um 2,80 m erweitert werden, so dass das
Gebäude eine Grundfläche von 102 qm (12,80 m * 8 m) haben sollte. Zugleich sollte der
vorhandene Keller zugeschüttet und unterhalb des Ostteils des vorhandenen Gebäudes
und des Anbaus ein neuer Keller errichtet werden. Das Dachgeschoss im Bereich des
Satteldaches sollte unter Einbau einer Dachgaupe zu Wohnzwecken genutzt werden.
Ausweislich der genehmigten Planunterlagen sollten die Seitenwände und der
vorhandene Dachstuhl weitgehend und die Geschossdecken vollständig erhalten
bleiben.
3
Nach Beginn der Bauarbeiten stellten Mitarbeiter der Beklagten bei einer
Ortsbesichtigung am 16. Mai 2002 fest, dass der alte Gebäudebestand mit Ausnahme
der westlichen Giebelwand und von Wandfragmenten der Seitenwände beseitigt
worden war. Die Beklagte verfügte die Einstellung der Bauarbeiten.
4
Der Kläger teilte hierzu unter Hinweis auf ein beigefügtes Schreiben seines Architekten
am 17. Juni 2002 mit: Es habe sich herausgestellt, dass tragende Teile des Dachstuhls
aufgrund eines Schwelbrandes nicht mehr tragfähig gewesen seien. Beim Versuch des
Austausches seien große Teile des Dachstuhles und der Wandkonstruktion im
Obergeschoss eingestürzt. Zudem habe sich bei den Ausschachtungsarbeiten für den
Keller im Neubauteil gezeigt, dass die Außenwände auf einer Länge von ca. 4,30 m
nicht mehr standfest gewesen seien und deshalb hätten abgetragen werden müssen.
5
Mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juli 2002 teilte der
Kläger mit: Das Mauerwerk sei auf einer Länge von nur 9 m weggefallen, so dass noch
19 m (68 %) der ursprünglich 28 m des umlaufenden Mauerwerks erhalten seien. Die
noch vorhandene Bausubstanz genieße nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Januar 1986 (BRS 46 Nr. 148)
Bestandsschutz.
6
Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 nahm die Beklagte (1.) die Baugenehmigung vom
26. März 2002 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und gab dem Kläger auf, bis
zum 1. Mai 2003 die vorhandene alte bauliche Anlage (Ruine) bis zur Fußbodenplatte
Erdgeschoss zu beseitigen (2.) sowie bis zum 15. Mai 2003 die Kellerräume des neu
errichteten Kellers und der bisherigen baulichen Anlage (Ruine) sowie die Baugrube bis
auf das Geländeniveau des Baugrundstücks zu verfüllen (3.). Weiter forderte sie den
Kläger auf, den bisher angefallenen sowie den neu entstehenden Bauschutt vom
Grundstück ordnungemäß zu entfernen (4.) und drohte dem Kläger für den Fall der
Nichteinhaltung der unter Punkt 1. und 2. bestimmten Fristen die Ersatzvornahme sowie
ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR bei Nichteinhaltung der unter Punkt 3
bestimmten Frist an.
7
Zur Begründung führte die Beklagte aus: Das ursprüngliche Gebäude sei nicht mehr
vorhanden. Auf dem Grundstück stehe nur noch eine Ruine, so dass die erteilte
Baugenehmigung durch Wegfall der planungsrechtlichen Grundlagen rechtswidrig
geworden sei. Auf Bestandsschutz könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Die
von ihm angeführte Rechtsprechung zum Bestandsschutz von Gebäuden sei vom
Bundesverwaltungsgericht im März 1998 ausdrücklich aufgehoben worden. Die
Baugenehmigung sei daher mit Wirkung für die Vergangenheit sowohl im Hinblick auf
die noch vorhandene alte Bausubstanz als auch im Hinblick auf den bereits errichteten
neuen Keller zurückzunehmen. Die somit formell baurechtswidrigen baulichen Anlagen
seien auch materiell baurechtswidrig und daher zu beseitigen. Denn es handele sich
insoweit um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB), das den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Fläche für die
Landwirtschaft) und den Darstellungen des Landschaftsplans widerspreche und somit
bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die erleichternden Bestimmungen des § 35 Abs. 4
BauGB seien nach dem überwiegenden Abbruch des Altbestandes nicht mehr
anwendbar. Zur Vermeidung von Gefahren für Dritte und zur Wahrung der
Rechtsordnung sei die vorhandene Bausubstanz abzutragen und die freiwerdenden
Räume seien zu verfüllen. Mildere Mittel zur Beseitigung des Gefahrenzustandes seien
nicht ersichtlich. Die Androhung der Zwangsmittel sei geboten.
8
Der Beklagte hob mit Schreiben vom 14. März 2003 die unter Nr. 2, 3 und 4 bestimmten
Fristen auf und setzte diese Fristen zugleich auf „sechs Wochen nach Bestandskraft"
fest.
9
Der Kläger hat zuvor am 6. März 2003 Widerspruch eingelegt und machte zur
Begründung geltend: Die Rücknahme der Baugenehmigung könne nicht auf § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestützt werden, weil nachträgliche
Änderungen allenfalls den Widerruf der ursprünglich rechtmäßigen Baugenehmigung
begründen könnten. Die Bauausführung weiche auch nicht von der Baugenehmigung
ab, denn 68 % des zu erhaltenden Mauerwerkes sei noch vorhanden. Dies ergebe sich
aus dem Standsicherheitsnachweis, der Bestandteil der Baugenehmigung gewesen sei.
Die Anordnungen zur Beseitigung der Bausubstanz und zur Verfüllung der Baugruben
und Keller seien ebenfalls rechtswidrig. Dies ergebe sich zunächst schon daraus, dass
sich die Bauausführung innerhalb der Baugenehmigung bewege und somit von einer
formellen Illegalität der Baumaßnahmen nicht auszugehen sei. Das vorhandene
Bauwerk sei zudem auch nicht materiell baurechtswidrig, denn es handele sich um ein
nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 a) und b) BauGB begünstigtes Vorhaben, dem die angeführten
öffentlichen Belange nicht entgegen gehalten werden könnten. Es handele sich nach
wie vor um eine angemessene Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses und
insbesondere auch nicht um eine unzulässige Neuerrichtung. Durch den Abriss von
lediglich 9 m Bausubstanz werde insoweit die Identität des ursprünglichen Gebäudes
nicht aufgegeben.
10
Der Kläger beantragte im Wege des Austausches der Mittel nach § 21 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG) am 1. März 2004, den Bescheid vom 28. Januar
2003 aufzuheben und ihm eine Baugenehmigung zur Wiederherstellung des Gebäudes
in seinem ursprünglichen Zustand zu erteilen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit
bestandskräftigem Bescheid vom 27. Mai 2004 ab.
11
Der Landrat des F-Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. August 2004
unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid zurück und
führte noch ergänzend aus: Die im Tenor des Bescheides angedrohten Zwangsmittel
seien versehentlich den falschen Punkten der Ordnungsverfügung zugeordnet worden.
Tatsächlich sei die Ersatzvornahme hinsichtlich der Nr. 2 und 3 der Ordnungsverfügung
und das Zwangsgeld hinsichtlich der Nr. 4 der Verfügung angeordnet worden. Die
Forderungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Das ehemalige Wohnhaus sei
eine Bauruine, da nur noch eine Giebelwand und teilweise eingestürzte Teile des
Erdgeschosses erhalten seien. Der Dachstuhl, die Zwischendecken und große Teile der
Seitenwände seien nicht mehr vorhanden. Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB
setze jedoch das Vorhandensein eines im Wesentlichen funktionsfähigen Gebäudes
voraus, so dass sich der Kläger nicht auf diesen Tatbestand berufen könne. Auch eine
Zulassung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB könne nicht erfolgen, weil das Gebäude nicht
durch ein anderes außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift zerstört
worden sei. Das somit als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zu
bewertende Vorhaben beeinträchtige mehrere öffentliche Belange. Es widerspreche der
Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan und
beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Die nicht mehr standsichere
Ruine verstoße gegen §§ 3, 15 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) und müsse daher beseitigt werden. Es spreche bereits vieles
dafür, dass die ursprüngliche Baugenehmigung nichtig geworden sei und sich damit
erledigt habe. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei die Rücknahme der
Baugenehmigung jedenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Kläger könne sich auch nicht
auf den nachträglich eingereichten Standsicherheitsnachweis berufen, denn dieser sei
nicht Bestandteil der Baugenehmigung und vom Beklagten mangels entsprechenden
12
Antrags des Bauherrn gemäß § 68 Abs. 5 BauO NRW auch nicht geprüft worden.
Der Kläger hat am 9. September 2004 Klage erhoben und wiederholt und vertieft zur
Begründung seine früheren Ausführungen.
13
Der Kläger beantragt,
14
den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des F-Kreises vom 10. August 2004
aufzuheben.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides.
18
Der Berichterstatter der Kammer hat am 12. Mai 2005 in Anwesenheit der Beteiligten die
Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den
Erschienenen erörtert. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des
Termins (Bl. 82 bis 84 der Verfahrensakte) verwiesen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21
Die Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
22
Die Klage hat nur hinsichtlich der vom Kläger begehrten Aufhebung der Rücknahme der
Baugenehmigung Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen.
23
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.
Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-
Ruhr-Kreises vom 10. August 2004 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte unter Nr. 1
die Baugenehmigung vom 26. März 2002 zurückgenommen hat. Hinsichtlich der unter
Nr. 2 bis 5 der Ordnungsverfügung geforderten Maßnahmen ist der Bescheid
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). In
diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der
gerichtlichen Prüfung nicht die in dem angefochtenen Bescheid getroffene
Entscheidung über die Gebühren ist, denn der Kläger hat durch seinen Antrag in der
Klageschrift sowie seine Angaben zum Streitwert deutlich gemacht, dass er sich nur
gegen die Rücknahme der Baugenehmigung und die Ordnungsverfügung des
Beklagten wendet. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der
Gebührenentscheidung werden von ihm nicht vorgetragen.
24
Die auf § 48 VwVfG NRW gestützte Rücknahme der Baugenehmigung ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann
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ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen
werden. Die Rücknahme setzt stets voraus, dass ein Verwaltungsakt bereits im
Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung
vom 26. März 2002 war jedoch selbst nach Auffassung der Beklagten im Zeitpunkt des
Erlasses nicht rechtswidrig, sondern soll erst durch die nachträgliche Veränderung der
Sachlage im Zusammenhang mit der weit gehenden Beseitigung der Bausubstanz des
Gebäudes nachträglich rechtswidrig geworden sein. Solche nachträglichen Änderungen
der Sachlage rechtfertigen regelmäßig nicht die Rücknahme des Verwaltungsaktes für
die Vergangenheit.
Vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 48 Rdnr. 33 m.w.N.
26
Die Gegenauffassung, auf die sich die Beklagte stützt und die für rechtswidrig
gewordene Verwaltungsakte mit Dauerwirkung von der Zulässigkeit der Rücknahme
ausgeht, überzeugt nicht.
27
Vgl. zur Gegenauffassung Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 24.
September 2001 - 8 S 641/01 -, Baurechtssammlung (BRS) 64 Nr. 168: zur Rücknahme
einer Auflage zu einer Baugenehmigung.
28
Denn sie steht im Widerspruch zu der für den Fall einer nachträglichen Änderung der
Sachlage vorgesehenen gesetzlichen Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW, der
für (ursprünglich) rechtmäßige Verwaltungsakte bei nachträglichen Änderungen der
Sach- oder Rechtslage den Widerruf des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft
ermöglicht. Die nachträgliche Änderung der Sachlage kann somit allenfalls zur
Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsaktes führen.
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Vgl. Kopp-Ramsauer, § 48 Rdnr. 36 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 7 A 169/04 -,
bisher nicht veröffentlicht: zur Gegenstandslosigkeit einer Baugenehmigung, die von
niemandem mehr verwirklicht werden kann.
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Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg, denn die unter Nr. 2 (Beseitigung der
Gebäudereste), Nr. 3 (Verfüllung der Keller), Nr. 4 (Entfernung des Bauschutts) und Nr. 5
(Zwangsmittelandrohungen) der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2003 getroffenen
Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die
Forderungen unter Nr. 2 bis Nr. 4 der angegriffenen Verfügung finden ihre
Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichts- behörden
u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-
rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Satz 1) und in Wahrnehmung dieser
Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen (Satz 2).
31
Der Beklagte war zunächst berechtigt, den Abriss der noch vorhandenen
Gebäudesubstanz des alten Gebäudes zu fordern. Es ist allgemein anerkannt, dass die
Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer baulichen Anlage fordern kann, wenn diese
gegen das formelle und das materielle Baurecht verstößt und dieser Verstoß nicht durch
anderweitige Maßnahmen behoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt.
32
Die formelle Baurechtmäßigkeit des noch erhaltenen Gebäuderestbestandes lässt sich
nicht aus der Baugenehmigung vom 26. März 2002 herleiten, denn diese
Baugenehmigung ist erloschen. Gegenstand dieser Baugenehmigung war nach ihrem
Tenor die Erweiterung und Instandsetzung des Einfamilienhauses. Ihre Ausnutzung
setzt mithin eine nicht unerhebliche Verwendung vorhandener Bausubstanz des
Einfamilienhauses voraus. Insoweit folgt aus den zum Bestandteil der Baugenehmigung
gemachten Grundrissen und Schnitten, dass die Geschossdecken vollständig sowie die
Seitenwände, die südöstliche Giebelwand und der Dachstuhl weitgehend erhalten
bleiben sollten. Nur die nordwestliche Giebelwand sollte beseitigt und die innere
Raumaufteilung des Hauses verändert werden. Dieses Vorhaben kann aber nicht mehr
realisiert werden, weil das vorhanden gewesene Gebäude bis auf einige wenige
Wandreste beseitigt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es
insoweit nicht entscheidend darauf an, ob und ggf. wie viel Prozent des umlaufenden
Mauerwerkes erhalten geblieben ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die noch
vorhandene Bausubstanz die Annahme des Vorhandenseins eines Wohnhauses,
welches wieder in Stand gesetzt werden kann, rechtfertigen kann. Dies ist hier nicht der
Fall. Die noch vorhandenen Wandreste beschränken sich nach den Feststellungen im
Ortstermin auf die westliche Giebelwand und auf 2,90 m bzw. 4,60 m breite
Wandscheiben der zuvor 10 m breiten Seitenwände sowie auf Räume im Erdgeschoss.
Eine Verwendung der Wandfragmente dürfte zudem aufgrund ihres maroden
Bauzustandes kaum möglich sein. Der Restbestand stellt somit eine Ruine dar und
kann nicht als Wohnhaus wieder in Stand gesetzt werden. Die Baugenehmigung vom
28. Januar 2003 kann daher nicht mehr verwirklicht werden. Eine solche
Baugenehmigung ist gegenstandslos und aus ihr kann keine Feststellungswirkung,
auch nicht hinsichtlich einzelner Zulässigkeitselemente des ursprünglich genehmigten
Vorhabens, hergeleitet werden.
33
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2004 a.a.O. mit weiteren Nachweisen.
34
In diesem Zusammenhang merkt die Kammer an, dass es angesichts des schlechten
Erhaltungszustandes des Gebäudes, der Anlage eines neuen Kellers unter den
vorhandenen Seitenwänden, des Ausbaus des Obergeschosses sowie der neuen
Öffnungen (Fenster in der Giebelwand, Balkon) sehr zweifelhaft erscheint, ob die früher
geplante weit gehende Verwendung der Bausubstanz des Wohnhauses bautechnisch
überhaupt umsetzbar gewesen wäre.
35
Ist die Baugenehmigung somit erloschen, so lassen sich aus ihrer
Legalisierungswirkung keine einzelnen Elemente herauslösen und auf andere
Vorhaben oder auf Teile des Vorhabens wie etwa den neu errichteten Keller übertragen.
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Die vorhandenen baulichen Anlagen sind auch materiell baurechtswidrig, denn sie sind
bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück des Klägers liegt im Außenbereich
der Stadt Hattingen und der aus dem Keller und den Mauerscheiben gebildete
Gebäudetorso ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig,
weil mehrere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt
werden.
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Die Gebäudereste sind zunächst nicht Teil eines begünstigten Vorhabens im Sinne des
§ 35 Abs. 4 BauGB. Die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB für die
Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes scheidet bereits aus,
weil sich - wie zuvor ausgeführt - auf dem Grundstück des Klägers ein zu erweiterndes
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Wohngebäude nicht mehr befindet. Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
oder Nr. 3 BauGB für die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an Stelle des
früheren Gebäudes, die der Kläger als Austauschmittel im Sinne von § 21 OBG
angeboten hat, kommt nicht in Betracht, weil das beseitigte Gebäude zuvor nicht seit
längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt worden ist (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d
BauGB) und weil das Gebäude im Zuge der Baumaßnahmen durch vom Kläger
beauftragte Personen beseitigt und somit nicht durch ein außergewöhnliches Ereignis
im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zerstört worden ist. Insoweit kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im
Widerspruchsbescheid des Landrates des F- Kreises vom 10. August 2004 verwiesen
werden .
Kann der Kläger für die noch vorhandene Bauruine und seine Pläne zur Neuerrichtung
nicht die Begünstigungen des § 35 Abs. 4 BauGB in Anspruch nehmen, so muss er sich
im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der
vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte.
39
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. April 2004 - 4 C 4.03 -
Baurecht (BauR) 2004, 358 mit weiteren Nachweisen.
40
Als sonstiges Vorhaben ist die Neuerrichtung eines Gebäudes unter Einbeziehung der
(noch) vorhandenen bzw. neuerrichteten Bausubstanz unzulässig, weil ein solches
Bauvorhaben mehrere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB
beeinträchtigt. Denn eine Neuerrichtung eines Wohngebäudes widerspricht der
Darstellung des Grundstückes im Flächennutzungsplan als Fläche für die
Landwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), beeinträchtigt durch das Eindringen einer
dem Außenbereich wesensfremden Wohnbebauung die natürliche Eigenart der
Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und führt zur Entstehung einer aufgrund der
Zersiedelung städtebaulich unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).
Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen werden.
41
Ist somit davon auszugehen, dass die baulichen Anlagen sowohl formell als auch
materiell baurechtswidrig sind und der Verstoß auch nicht auf andere Weise beseitigt
werden kann, so war der Beklagte berechtigt, die Beseitigung vom Kläger als
Zustandsstörer (§ 18 OBG) und Bauherr (§ 56 BauO NRW) zu fordern. Die
Beseitigungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Es entspricht
regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines
baurechtswidrigen Bauvorhabens anzuordnen.
42
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 CN 3.01 - BauR 2002, 1522 (1524).
43
Insoweit hat der Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der
fehlenden Standsicherheit der Bauruine (§ 15 Abs. 1 BauO NRW) und der dadurch
bedingten Gefahren für Dritte eine Beseitigung erforderlich ist.
44
Vgl. zu einer Beseitigung einer Bauruine im Außenbereich: OVG NRW, Urteil vom 3.
Februar 1994 - 10 A 1149/04 -, BRS 56 Nr. 201.
45
Ist nach alledem davon auszugehen, dass der Beklagte die Beseitigung der
46
Gebäudereste fordern durfte, so bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die
dem Kläger mit Nr. 4 des Bescheides aufgegebene Entfernung des Bauschuttes.
Vgl. auch hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 1994 a.a.O.
47
Schließlich ist auch die Forderung des Beklagten, die Kellerräume und die Baugrube
bis auf das Geländeniveau des Baugrundstücks zu verfüllen, rechtlich nicht zu
beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu
errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht
gefährdet wird. Die Keller sind bauliche Anlagen und es besteht nach allgemeiner
Lebenserfahrung die Möglichkeit, dass Kinder oder andere Nichtberechtigte diese
Anlagen betreten und in die Baugrube abstürzen oder auf andere Weise verunglücken.
48
Schließlich ist die unter Nr. 5 im Bescheid vom 28. Januar 2003 erfolgte Androhung der
Zwangsmittel rechtmäßig. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die im Tenor des
Bescheides erfolgte Zuordnung der Zwangsmittel zu den jeweiligen Forderungen
fehlerhaft war. Durch die Begründung des Bescheides und den Hinweis im
Widerspruchsbescheid ist aber eindeutig geklärt, dass die Ersatzvornahme bei
Nichteinhaltung der unter Nr. 2 (Beseitigung der Gebäudereste) und Nr. 3 (Verfüllung
der Keller) bestimmten Fristen und das Zwangsgeld im Hinblick auf die Forderung Nr. 4
(Entfernung des Bauschutts) angeordnet worden ist. Die zunächst gesetzten Fristen hat
der Beklagte zudem durch das Schreiben vom 14. März 2003 dahingehend abgeändert,
dass die Maßnahmen bis 6 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung durchzuführen
sind. Die so zu verstehenden Zwangsmittel- androhungen sind rechtlich nicht zu
beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 59, 60 und 63 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
Anhaltspunkte für Verfahrensverstöße oder sonstige die Rechtswidrigkeit der
Zwangsmittel begründende Fehler sind insoweit nicht ersichtlich und vom Kläger auch
nicht vorgetragen.
49
Die Klage hat nach alledem nur im Hinblick auf die Rücknahme der Baugenehmigung
Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das
gegenseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
50
Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
51
Rechtsmittelbelehrung:
52
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
53
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
54
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In
Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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B C T
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Ferner hat die Kammer
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b e s c h l o s s e n:
60
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
62
Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 gültigen
Fassung ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer orientiert sich bei der
Ausübung ihres Ermessens regelmäßig an dem Streitwertkatalog der Bausenate des
Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Insoweit
erscheint es angemessen, im Hinblick auf die Rücknahme der Baugenehmigung den
Streitwert in Höhe des für die Erteilung einer Baugenehmigung vorgesehenen Wertes
von 15.000,00 EUR (vgl. Nr. 1a des Streitwertkataloges) festzusetzen. Hinsichtlich der
geforderten Beseitigung der Gebäudereste und der Entfernung des Bauschuttes ist ein
Streitwert nach Nr. 9a des Streitwertkataloges in Höhe der zu beseitigenden
Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten und zuzüglich der Beseitigung der abgebrochenen
Materialien festzusetzen. Die Kammer schätzt diese Kosten angesichts der kaum noch
vorhandenen und maroden Bausubstanz auf 7.500,00 EUR. Die Kosten der Verfüllung
des Kellergeschosses dürften mit 2.500,00 EUR ausreichend und angemessen
berücksichtigt sein, so dass sich insgesamt der im Tenor dieses Beschlusses
ausgeworfene Betrag errechnet.
63
64