Urteil des VG Arnsberg vom 26.04.2005
VG Arnsberg: stadt, zahl, grundstück, satzung, terrasse, ableitung, gymnasium, benediktiner, rechtsgrundlage, gestaltung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1723/04
26.04.2005
Verwaltungsgericht Arnsberg
11. Kammer
Urteil
11 K 1723/04
Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.04.2004 wird hinsichtlich der darin für
das Jahr 2003 erhobenen Entwässerungsgebühren aufgehoben. Der
Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks C.---weg in N. -C1. .
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 23.01.2004 rechnete der Beklagte unter anderem
die vom Kläger für das Jahr 2003 für dieses Hausgrundstück zu entrichtenden
Entwässerungsgebühren ab und erhob Vorauszahlungen auf die im Jahr 2004 fällig
werdenden Entwässerungsgebühren. Gegen diese Heranziehung zu
Entwässerungsgebühren erhob der Kläger am 25.02.2004 mit der Begründung
Widerspruch, dass der in der Gebührensatzung vorgesehene einheitliche
Frischwassermaßstab gegen höherrangiges Recht verstoße. Diesen Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2004 als unbegründet zurück. Er führte aus,
dass die Stadt N. über eine homogene und wenig verdichtete Bebauung verfüge, weshalb
der Frischwassermaßstab auch hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung zulässig
sei.
Der Kläger hat am 19.05.2004 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der einheitliche
Frischwassermaßstab, wie er in der Stadt N. Anwendung finde, weder mit dem
gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip noch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
vereinbar sei. Der Frischwassermaßstab schaffe im Fall der Stadt N. eine willkürliche
Ungleichbehandlung von Grundstücken mit geringerem und größerem Schmutz- und
Niederschlagswasseraufkommen im Verhältnis zum Frischwasserverbrauch. Die Gebühr
stehe ferner in keinem auch nur möglichen Zusammenhang mehr zur Leistung, da
verschiedenste Faktoren wie insbesondere das Maß der Versiegelung des Grundstückes
außer Betracht blieben.
Die Voraussetzungen, unter denen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein
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einheitlicher Frischwassermaßstab zulässig sei, seien in N. nicht erfüllt. Insofern sei
entscheidend, ob die betreffende Gemeinde eine homogene und nur wenig verdichtete
Bebauung aufweise, weil nur dann ein Zusammenhang zwischen Einwohnerzahl, der
Menge von bezogenem Frischwasser und der Menge abgeleiteten Schmutzwassers sowie
der Größe der versiegelten Fläche denkbar und nicht offensichtlich unmöglich sei.
Homogenität in diesem Sinne liege nur vor, wenn sich im Gemeindegebiet ein absolut
vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lasse und wenn diese durch die
Art und Weise der baulichen Nutzung bestimmte Einheitlichkeit ihre Entsprechung finde in
einer für alle Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte. Im Falle eines
Streits über die Rechtmäßigkeit des Frischwassermaßstabs habe die beklagte Gemeinde
die die Homogenität der Bebauung begründenden Tatsachen vorzutragen und zu
begründen. Dieser Darlegungslast könne die Stadt N. nicht entsprechen. Zu Unrecht
behaupte der Beklagte, dass kleine und mittlere Gewerbebetriebsgrundstücke mit
Grundstücken vergleichbar seien, auf denen sich Wohngebäude befänden. Auch bei
kleineren und mittleren Gewerbebetrieben sei das Verhältnis von Schmutz- zu
Regenwasser sowie zur Bewohnerzahl von zum Teil erheblich abweichenden Faktoren
abhängig. Ferner könne dem Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass Großbetriebe, die
in Gewerbegebieten der Stadt N. ansässig seien, nicht zu einer Störung der Homogenität
führten, weil Abwässer aus den Gewerbegebieten teilweise nicht in das Kanalnetz
abgeleitet würden. Immerhin erfolge in dem Gewerbegebiet " C2. " eine teilweise Einleitung
von Abwässern. Im Gewerbegebiet "L. " und im Gewerbegebiet " M. " erfolge eine
Einleitung zu 50 %. Dies stelle eine erhebliche Abweichung der Art der Nutzung dar, die zu
einer Verneinung der Homogenität führen müsse. Nach richtiger Ansicht sei eine Satzung
wegen mangelnder Homogenität schon dann rechtswidrig, wenn die Zahl der Fälle, bei
denen der Frischwassermaßstab nicht geeignet sei, 10 % übersteige.
Ebenso wenig einheitlich sei die Bevölkerungsdichte in den einzelnen Ortslagen der Stadt
N. . Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) müsse aber, damit der Frischwassermaßstab rechtmäßig
sei, die jeweilige Gemeinde für alle Ortsteile eine homogene, vergleichbare
Bevölkerungsdichte aufweisen. Dieses Erfordernis müsse kumulativ zu der vergleichbaren
und homogenen Bebauung vorliegen. Die Bevölkerungsdichte in den einzelnen Ortsteilen
der Stadt N. weise erhebliche Unterschiede auf. Es gebe Ortsteile mit dörflichem Gepräge
wie z. B. D. mit 666 Einwohnern oder T. mit 249 Einwohnern. Diese hätten eine
entsprechend geringe Bevölkerungsdichte. Dem gegenüber habe die Kernstadt N. 17.017
Einwohner, so dass sich ein erheblicher Unterschied in der Bevölkerungsdichte ergebe.
Auch die Bevölkerungsdichte pro km² weise Abweichungen bis zu 30 % auf.
Der Kläger beantragt,
den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 23.01.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.04.2004 hin- sichtlich der darin für das Jahr 2003
erhobenen Entwässerungs- gebühren aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages trägt der Beklagte vor, dass die der Gebührenerhebung
zu Grunde liegende Gebührensatzung wirksam sei. Der in dieser Satzung herangezogene
einheitliche Frischwassermaßstab stelle einen insgesamt zulässigen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Eine Gemeinde besitze eine homogene und nur wenig
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verdichtete Bebauung, wenn sich ein im Gemeindegebiet absolut vorherrschender Typ der
Grundstücksnutzung feststellen lasse und wenn diese durch Art und Weise der baulichen
Nutzung bestimmte Einheitlichkeit ihre Entsprechung finde in einer für alle Ortsteile der
Gemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte. Eine Differenzierung ist auch dann nicht
erforderlich, wenn die Fälle, in denen der Frischwassermaßstab zur Erfassung der
Niederschlagswasserbeseitigung ungeeignet sei, unter 10 % bleibe. Der für das
Stadtgebiet N. vorherrschende Typ der Grundstücksnutzung sei das zweigeschossige
(Wohn-)Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 120 bis 140 m², einer Doppelgarage von 30
m², einer befestigten Zuwegung mit Garagenvorplatz mit 50 m² sowie einer übrigen
befestigten Fläche - z.B. Terrasse - mit 30 bis 50 m². Die Summe der befestigten und
angeschlossenen Flächen dieser vorherrschenden Grundstücksnutzung liege bei 230 bis
250 m². Insgesamt seien an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt N. 8.260
Grundstücke angeschlossen. 736 dieser Parzellen entsprächen nicht dem beschriebenen
vorherrschenden Typ der Grundstücksnutzung. Das seien weniger als 10 %. Die
Bevölkerungsdichte liege durchschnittlich bei 2.499 Einwohnern pro km². Die Abweichung
schwanke zwischen -19 % und +15 %. Dieser Unterschied zwischen 2.026 Einwohner pro
km² und 2.881 Einwohner pro km² könne nicht als gravierend bezeichnet werden, sondern
bewege sich im Rahmen dessen, was als gleichartige Bevölkerungsdichte zu bezeichnen
sei. Zu dem würde nur auf 4,34 % der Grundstücke mehr als 500 m³ Frischwasser im Jahr
verbraucht.
Zur weiteren Begründung seines Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf von ihm zur
Gerichtsakte gereichte sogenannte Übersichtspläne zur Homogenität, zur
Typengerechtigkeit und zur Siedlungsdichte sowie auf eine Liste über die
Zusammenstellung der Grundstücke, die nicht der typischen Grundstücksnutzung
entsprechen, und auf eine Tabelle "Vergleich der Bevölkerungsdichte aller
Siedlungsgebiete der Stadt N. ".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im
übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 23.01.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.04.2004 ist hinsichtlich der darin erhobenen
Entwässerungsgebühren für das Jahr 2003 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).
Es fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu
Entwässerungsgebühren für das Jahr 2003. Die als Rechtsgrundlage für die Erhebung
dieser Gebühren in Betracht kommende Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 09.04.2001 in der Fassung der 2.
Änderungssatzung vom 06.12.2002 (BGS) ist zwar formell gültig erlassen worden, jedoch
materiell-rechtlich unwirksam. Diese Satzung enthält entgegen § 2 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) keine gültige Maßstabsregelung. Der in § 8 Abs. 2
BGS geregelte Frischwassermaßstab, demzufolge die Entwässerungsgebühr nach der
Menge des bezogenen Frischwassers berechnet wird, steht mit höherrangigem Recht nicht
in Einklang, weil eine gesonderte Erfassung des abgeleiteten Oberflächenwassers
unterbleibt. Angesichts der Größe und der uneinheitlichen Siedlungsstruktur der Stadt N.
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stellt dieser Maßstab keinen nach § 6 Abs. 3 KAG noch zulässigen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab mehr dar. Er führt zu einer nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen.
Die Eignung des Frischwassermaßstabs zur realitätsnahen Erfassung des Umfangs der
Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation ist allgemein anerkannt, soweit es um die
Ableitung des häuslichen Schmutzwasser geht. Insoweit beruht dieser Maßstab auf der
ohne weiteres nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass die Menge des dem Grundstück
zugeführten Frischwassers in etwa der des abgeleiteten Schmutzwassers entspricht.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom
01.09.1999 - 9 A 5715/98 -, vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, vom 15.04.1991 - 9 A 803/88-
und vom 08.08.1984 - 2 A 2501/78- in: Der Gemeindehaushalt 1985, S. 447; Beschluss
vom 31.01.1990 - 2 A 1124/86 -.
Ein entsprechender Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht indessen nicht, soweit es
um die Niederschlagswasserableitung geht. Die für die Höhe der von den einzelnen
Grundstückseigentümern geforderten Entwässerungsgebühren maßgebliche Menge des
bezogenen Frischwassers erlaubt grundsätzlich keinerlei Rückschlüsse darauf, wie viel
Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangte, weshalb es
im Grundsatz auch nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
zu vereinbaren ist, wenn eine Gemeinde die Gegenleistung der Gebührenpflichtigen für die
Ableitung von Schmutz- und Regenwasser allein nach der Brauchwassermenge berechnet
und die abgeleitete Regenwassermenge dabei ganz außer Betracht lässt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.1965 - 1 A 54/64 -,
in: Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1965, S. 227; VG Köln, Urteil vom 26.01.1967 - 7 K
41/66 -, in: Betriebsberater 1967, S. 981; vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
(VGH), Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201 und 23 N 97.20002 -, in: Bayr. Verwal-
tungsblätter (BayVBl.) 1999, S. 463 (464).
Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers wird nämlich allein von der Größe der
versiegelten Grundstücksfläche sowie von der Intensität des Niederschlags bestimmt.
Vgl. Tillmanns: Ein Plädoyer für die getrennte Abwassergebühr, in: KStZ 2001, S. 101.
Trotz dieser fehlenden Aussagekraft des Frischwasserverbrauchs für das Maß der
Inanspruchnahme des Kanals für Niederschlagswasser sieht die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW den Frischwassermaßstab auch in Bezug
auf das Niederschlagswasser unter ganz bestimmten Voraussetzungen als mit dem
Gleichheitssatz des Grundgesetzes bzw. der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG noch zu
vereinbarenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab an. So hat das Bundesverwaltungsgericht
mehrfach entschieden, dass eine gesonderte Erfassung des Niederschlagswassers
unterbleiben und eine Berechnung der Gebühr ausschließlich nach der
Frischwassermenge erfolgen darf, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind, wobei die Erheblichkeitsgrenze bei
einem 12 %igen Anteil an den der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegten Gesamtkosten
der Entwässerungseinrichtung liegt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26.01.1973 - 7 B 21/72 -, in:
KStZ 1973, S. 92 und Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11/84 -, in : KStZ 1985, S. 129; vgl.
auch: Bayr. VGH, Urteil vom 16.12.1998, aaO.
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Diese Voraussetzung ist in N. nicht erfüllt. Für die Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung sind in N. deutlich mehr als nur 12 % der durch die
Entwässerung insgesamt entstehenden Unkosten aufzuwenden.
Das OVG NRW hat für bestimmte Anwendungsfälle einen
Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen dem Frischwasserverbrauch und der Menge
des von dem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers mit der Erwägung bejaht,
dass beide Größen gleichmäßig durch die Zahl der auf dem Grundstück lebenden
Menschen beeinflusst sein könnten. Die Größe der befestigten Grundstücksfläche stehe
(noch) in einem gewissen Zusammenhang mit der Zahl der Bewohner des Grundstücks,
von der wiederum die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers abhänge.
Dieser Zusammenhang zwischen der Menge des abgeleiteten Schmutzwassers und des
Niederschlagswassers sei denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, was zur Annahme
eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ausreiche. Weil indessen selbst dieser
entfernte Zusammenhang zwischen Frischwasserverbrauch und versiegelter Fläche in
allen den Fällen nicht gegeben ist, in denen andere Faktoren als die Bewohnerzahl für den
Grad der Versiegelung verantwortlich sind, lässt das OVG den dargestellten
Wahrscheinlichkeitszusammenhang nur für solche Gemeinden gelten, die sich durch eine
homogene und wenig verdichtete Bebauungsstruktur auszeichnen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 08.08.1984 - 2 A 2501/78 - in: Der Gemein-dehaushalt 1985,
S. 44 (46); vom 15.04.1991 - 9 A 803/88 - und vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -.
Anders gesagt: Der einheitliche Frischwassermaßstab ist dann ein zulässiger
Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn angesichts der Bebauungs- und Besiedlungsstruktur
einer Gemeinde eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine gleichmäßige Relation
zwischen dem Trinkwasserverbrauch auf den Grundstücken einerseits und der Größe der
dort jeweils anzutreffenden versiegelten Flächen andererseits durchweg gewahrt ist.
Ein Ortsgesetzgeber, der trotz der aufgezeigten mit dem einheitlichen
Frischwassermaßstab verbundenen Probleme an diesem Maßstab festhalten will, hat
regelmäßig selbst unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob kein
offensichtliches Missverhältnis zur Inanspruchnahme vorliegt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.1982 - 2 A 1584/79 -, in: Der Gemeinde-haushalt 1983, S.
69 (70); Schmidt: Die neuere Rechtsprechung des OVG NRW zur Erhebung von
Entwässerungsgebühren, in: Städte- und Gemeinderat (StuGR) 1991, S. 234 ff. (238); vgl.
auch: OVG NRW, Beschluss vom 12.10.1999 - 9 A 2778/99 -.
Er hat dem Gericht im Streitfall die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der
gewählten Maßstabsregelung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu belegen, denn
das Gericht kann die Wirksamkeit der Gebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen,
wenn der Satzungsgeber im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht
nachvollziehbare Tatsachen vorträgt, sofern die entscheidungserheblichen Fragen - wie
hier - nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind.
Vgl. Urteil der Kammer vom 15.01.2002 - 11 K 1994/00 -; siehe auch VG Aachen, Urteil
vom 01.09.1995 - 7 K 1005/92 -, in: Rechtsprechungsreport zur Neuen Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ - RR -) 1996, S. 702 (704).
Aus dem vom Beklagten vorgelegten Daten- und Kartenmaterial ergibt sich indessen, dass
die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Grundsätzen an einem einheitlichen
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Frischwassermaßstab festgehalten werden kann, im Gebiet der Stadt N. nicht mehr
vorliegen. Die Bebauungsstruktur dieser Gemeinde weist erhebliche Differenzen auf
zwischen den überwiegend dörflich geprägten Ortsteilen und der demgegenüber
wesentlich verdichteteren Bebauung in der Kernstadt N. ; auch die Kernstadt selbst ist nicht
homogen bebaut. Diese Unterschiede können auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf den
Grundsatz der Typengerechtigkeit außer Betracht bleiben.
Eine Gemeinde besitzt eine homogene und nur wenig verdichtete Bebauung im Sinne der
zitierten OVG-Rechtsprechung, wenn sich ein im Gemeindegebiet absolut vorherrschender
Typ der Grundstücksnutzung feststellen lässt und wenn diese durch die Art und Weise der
baulichen Nutzung bestimmte Einheitlichkeit ihre Entsprechung findet in einer für alle
Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte und -verteilung. Das
Zurücktreten der Verdichtungsräume und der Gewerbeflächen gegenüber der
vorherrschenden Bebauungsstruktur muss sich ablesen lassen an dem die Nutzung der
bebauten Fläche wiedergebenden Kartenmaterial wie Auszügen aus der Grundkarte,
Abgrenzungskarten, Katasterauszügen oder Flächennutzungsplänen. Auch Luftbilder
können für die Erfassung der Bebauungsstruktur von Nutzen sein.
Die in diesem Sinne für das Stadtgebiet N. vorherrschende Art der Grundstücksnutzung
sieht der Beklagte in der Bebauung mit einem zweigeschossigen (Wohn-)Gebäude mit
einer Grundfläche von ca. 120 bis 140 m², zu dem eine Doppelgarage, ein versiegelter
Garagenvorplatz sowie weitere versiegelte Flächen wie etwa eine Terrasse gehören, so
dass sich insgesamt eine versiegelte und an das Kanalnetz angeschlossene Fläche von
230 bis 250 m² ergibt. Der so definierte Grundstückstyp findet sich am ehesten in Bereichen
aufgelockerter Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern, weil die angenommene Größe
der im Rahmen unterschiedlicher Nutzungen versiegelten Flächen im Regelfall deutlich
größere Grundstücke voraussetzt.
Aus dem vorliegenden Kartenmaterial ergibt sich, dass dieser Grundstückstyp zwar die
ländlichen Ortsteile prägen mag; er ist indessen nicht bestimmend für die Kernstadt N. .
Diese Kernstadt, deren Fläche der Beklagte - unter Einbeziehung des westlich
angrenzenden Gewerbegebiets F3. - auf ingesamt 5,90 qkm beziffert, verfügt nicht über
eine homogene Bebauung, sie weist vielmehr typisch urbane und damit uneinheitliche
Strukturen auf.
Im unmittelbaren Zentrumsbereich, zu dem insbesondere die S.---straße , die T1. -Straße,
die F.--------straße , die H.--------straße , die S1.------straße , die T2.-- --straße , die A.--------
straße , die C3.-Straße, die L1.---straße , die N1.-----gasse , die Straßen I. , S2. , I1. und I2. ,
der L2. -Platz, der T3.-----platz und der X. Platz sowie Teile der B. Straße und der Q. -
Straße gehören, ist - wie sich den vom Beklagten überreichten Katasterplänen entnehmen
lässt - eine sehr dichte, fast durchgängig geschlossene Bebauung anzutreffen. Hinzu
kommen eine Reihe großflächig überbauter Grundstücke, welche für Zentrumslagen
typische Nutzungen aufweisen, wie etwa das Parkhaus an den Straßen I1. /B. Straße oder
der Block zwischen L1.---straße und X. Platz, der ein Kaufhaus und die Stadthalle
beherbergt. An diese Zentrumsbebauung schließt sich nach Osten hin dem Lauf der Ruhr
folgend ein Industriegebiet an, welches - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung erläutert hat - von den I3. genutzt wird. Dieses Gebiet weist überschlägig eine
Fläche von rund 20.000 qm auf. Nordöstlich vom Zentrum verläuft bandartig entlang der K.--
-straße und der Straße C2. ein ebenfalls etwa 20.000 qm großes Gewerbegebiet. Nach
Süden und Norden hin schließen sich an das Zentrum entlang der B 55 Bereiche an, in
denen private und öffentliche Dienstleistungen dominieren, wie etwa das Seniorenzentrum
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an der I4.----straße sowie die Kreisverwaltung und das Landesbehördenhaus an der T4.----
straße im Süden oder das Gymnasium der Benediktiner, die Benediktiner- Abtei, das
Westfälische Straßenbauamt sowie die Berufs- und Berufsfachschule im Norden.
Auch in den übrigen Bereichen der Stadt finden sich zahlreiche Gebäude, die schon auf
Grund ihrer Größe nicht mehr dem vom Beklagten als vorherrschend bezeichneten Typ
entsprechen. Zu nennen sind hier etwa die im nördlichen Stadtgebiet gelegenen
Wohngebiete an der S3. - und der O.-----straße einerseits sowie der X1.-----straße und dem
M1.-------weg andererseits, zu denen nach einer vom Beklagten vorgelegten Auflistung
zahlreiche Wohnhochhäuser gehören. Auch das in letzterem Bereich gelegene Gelände
der Fachhochschule Südwestfalen weist eine untypische" Bebauung auf. Gleiches gilt
schließlich für die im Südosten der Kernstadt an der T5.------straße gelegenen großzügigen
Grundstücke des Krankenhauses St. Walburga und diverser Schulen (Hauptschule,
Realschule und Gymnasium). Dem vom Beklagten als vorherrschend bezeichneten
Grundstückstyp widersprechen endlich mehrere Reihenhausbebauungen in den
verschiedenen Bereichen der Kernstadt, etwa am G. - und S4.--weg , zwischen der L3. -
Straße und der X2.-------straße , im Bereich der Straße H1. /H2.----straße , am F1. - und X3.-
----weg beziehungsweise an der F2.-----straße .
In dem der Kernstadt N. zuzuordnenden Siedlungsgebiet sind also - dem typischen
Erscheinungsbild einer kleineren bis mittleren Stadt entsprechend - in verhältnismäßig
enger räumlicher Nähe sehr unterschiedliche Arten der Grundstücksnutzung anzutreffen,
die im weiteren eine verstärkte Verdichtung der Bevölkerung bewirken. Insofern sagt die
vom Beklagten vorgelegte Berechnung, derzufolge die Bevölkerungsdichte in der Kernstadt
N. (2.881 Einwohner/qkm) nur um 15 % von der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte im
gesamten Stadtgebiet (2.499 Einwohner/qkm) abweichen soll, nichts über die
Einheitlichkeit der Bebauung aus. Vielmehr stellen die naturgemäß nur von wenigen
Personen bewohnten Gewerbeflächen einen Ausgleich dar zu den dicht besiedelten
Zentrums- und Hochhausbereichen. Lässt man diese gewerblich genutzten Flächen - 0,4
qkm für die I3. und das Gewerbegebiet an der K.---straße beziehungsweise der Straße C2.
sowie 0,85 qkm für das Gewerbegebiet F3. - außer Ansatz, so ergibt sich für den
verbleibenden Siedlungsbereich mit einer Fläche von 4,65 qkm bei 17.003 Einwohnern
eine deutlich höhere Bevölkerungsdichte von 3.657 Einwohnern/qkm, welche die vom
Beklagten ermittelte durchschnittliche Bevölkerungsdichte um dann immerhin rund 43%
übersteigt. Diese Zahl macht im übrigen deutlich, wie sehr sich die Besiedlungs- und
Bebauungsstruktur des Zentralortes unterscheidet von den entsprechenden Strukturen der
übrigen Ortsteile.
Angesichts dieser uneinheitlichen Siedlungsstrukur im Gebiet der Stadt N. kann die für eine
Rechtfertigung des einheitlichen Frischwassermaßstabes erforderliche Feststellung, dass
eine gleichmäßige Relation zwischen dem Trinkwasserverbrauch auf den Grundstücken
und der Größe der dort jeweils anzutreffenden versiegelten Flächen durchweg
wahrscheinlich ist, nicht getroffen werden.
Dieser Mangel ist auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit
unerheblich. Jener Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber bei der Gestaltung
abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen die verallgemeinernde und pauschalierende
Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl der dem Typ
widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht
erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen,
die Härte zu vermeiden.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.02.1997 - 22 A 1135/94 -, in: Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter 1998, S. 72, und vom 17.03.1998 - 9 A 3871/96 -.
Im Gebiet der Stadt N. fehlt es bereits an dem ersten Merkmal. Mehr als 10% der
Grundstücke widersprechen nämlich dem Regelfall, von dem der Satzungsgeber bei der
Gestaltung der Maßstabsregelung in § 8 Abs. 2 BGS ausgegangen ist. Damit ist indessen
die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Der Beklagte geht auf Grund seiner eigenen
Ermittlungen davon aus, dass in N. von den 8.260 an den Kanal angeschlossenen
Grundstücken lediglich 736 nicht dem Regeltyp des (Wohn-) Grundstücks mit einer
bebauten Fläche von 150 bis 170 qm (Haus+Doppelgarage) und 230 bis 250 qm
insgesamt befestigter und angeschlossener Fläche entsprechen.
Diese Aufstellung ist aber noch um zahlreiche weitere Grundstücke zu ergänzen, so dass
letztlich die bei 826 Grundstücken liegende 10 %-Grenze deutlich überschritten ist. Aus den
vom Beklagten auf gerichtliche Anforderung zur Verfügung gestellten Unterlagen, vor allem
dem Katasterplan der Kernstadt N. und den entsprechenden Luftbildern, ergibt sich, dass
seine Auflistung der nicht der Norm" entsprechenden Grundstücke unvollständig ist. So
weist etwa das Zentrum der Kernstadt - wie oben bereits ausgeführt - eine geschlossene
Bebauung mit zahlreichen Grundstücken auf, die entweder vollständig oder doch
weitgehend überbaut sind. Eine stichprobenartige Überprüfung durch - bei einem Maßstab
des vorliegenden Katasterplanes von 1:5000 notwendigerweise überschlägige -
Nachmessung macht deutlich, dass die versiegelte Grundstücksfläche in diesem Bereich in
einer Vielzahl von Fällen den maximalen Normwert" von 250 qm klar überschreitet
beziehungsweise deutlich unterhalb des Minimalwerts von 230 qm liegt. Es kommt hinzu,
dass auf der Mehrzahl jener Grundstücke - soweit sie jedenfalls im Bereich der
Fußgängerzone (S.---straße , S2. , F4.-------straße , X. Platz, L2. -Otto-Platz, T3.-----platz ,
Zeughausstraße) oder im angrenzenden Bereich liegen - gewerbliche Nutzung vorzufinden
sein dürfte. Insoweit bedürfte es einer Einzelfallbetrachtung, um zu klären, ob der vom
Beklagten unterstellte Regelfall, der angesichts seiner Merkmale (Doppelgarage,
Garagenvorplatz, Zuwegung, Terrasse) doch wohl eher von einer Wohnnutzung ausgeht,
tatsächlich einschlägig ist.
Die Zahl von rund 20 nicht dem Regelfall entsprechenden Grundstücken, die nach der vom
Beklagten vorgelegten Auflistung auf jenen Zentrumsbereich entfallen, dürfte bei einer
entsprechenden Einzelfallbetrachtung mit genauer Erhebung der jeweils überbauten und
versiegelten Flächen deutlich überschritten werden.
Es kommt hinzu, dass in jener Liste die Reihenhaussiedlungen, die - wie oben bereits
dargelegt - an mehreren Stellen im Stadtgebiet von N. anzutreffen sind, vollständig
ausgeblendet sind. Diese Grundstücke weichen indessen durchgehend zumindest in
zweifacher Hinsicht von dem Regeltyp ab. So befinden sich auf diesen - naturgemäß recht
kleinen - Grundstücken durchweg keine Doppelgaragen; zum großen Teil sind nicht einmal
Einzelgaragen vorhanden. Die ansonsten überbaute Fläche liegt - teilweise erheblich -
unter der vom Beklagten für den Regelfall veranschlagten Fläche von 120 bis 140 qm. So
weisen etwa die Reihenhäuser am G. - und S4.--weg Grundflächen von rund 70 bis 100 qm
auf; die überbauten Flächen der Reihenhäuser im Bereich zwischen X2.-------straße und
Josef-L3. - Straße liegen sogar nur zwischen 60 und 70 qm. Die Reihenhäuser im Bereich
der Straßen H1. /H2.----straße überdecken jeweils eine Fläche von cirka 80 qm. Im
Ergebnis Ähnliches gilt für die Reihenhaus-Siedlungen am F5.-----weg oder im Bereich von
F1. - und X3.-----weg . Zwar sind die genannten Zahlen letztlich ebenfalls nur überschlägig
auf der Grundlage der Katasterkarte ermittelt; die Abweichungen von dem vorgegebenen
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Regeltyp sind indessen derart signifikant, dass es auf die jeweils genaue Quadratmeterzahl
nicht ankommt. In der beschriebenen Weise weichen allein in den hier angeführten
Bereichen deutlich über 100 Reihenhaus-Grundstücke vom Regelfall ab. Es liegt auf der
Hand, dass auf diesen Grundstücken auch die insgesamt versiegelte Fläche weitaus
geringer ist als die vom Beklagten für den Regeltyp angegebene.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen
ergeben sich aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.