Urteil des VG Arnsberg vom 20.06.2005

VG Arnsberg: aufschiebende wirkung, wissenschaft und forschung, vollziehung, studiengebühr, härte, verfügung, anforderung, barriere, kostenfreiheit, gesellschaft

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 468/05
Datum:
20.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 468/05
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 162,50 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antrag
des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den unter II. dieses
Beschlusses dargelegten Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung -ZPO -).
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II.
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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1204/05 gegen die Gebührenbescheide des
Antragsgegners vom 27. September 2004 und 21. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 insoweit anzuordnen, als in den
Bescheiden eine Studiengebühr für das Zweitstudium in Höhe von jeweils 325,00 EUR
gefordert worden ist,
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ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere den
nach § 80 Abs. 6 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim
Antragsgegner gestellt.
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Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Bescheide über die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine
aufschiebende Wirkung. Bei der hier streitigen Anforderung von Studiengebühren
handelt es sich um öffentliche Abgaben in diesem Sinne, denn zu diesen Abgaben
zählen u.a. alle Steuern und Gebühren. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche
Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen
oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel
i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer
Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im
Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
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Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich
die angefochtenen Bescheide des Antragsgegners als rechtmäßig, so dass ein
Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wenig wahrscheinlich ist.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren
(Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG -) vom 28. Januar 2003 (GVBl. NRW
S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Ministerin für Wissenschaft und
Forschung über die Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische
Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien
sowie von Gebühren nach den §§ 9 bis 11 StKFG und deren Übertragung auf die
Fernuniversität in I, auf die Fachhochschule H sowie auf die an den Verbundstudien
teilnehmenden Fachhochschulen des Landes NRW (Fern- und Verbundstudien-RVO
NRW) vom 17. Oktober 2003 (GVBl. NRW S. 615), geändert durch die Erste
Änderungsverordnung vom 9. August 2004 (GVBl. NRW S. 428) und § 5 der
Gebührensatzung für die Fernuniversität in I(GebS) vom 3. November 2003 (Amtliche
Mitteilungen der FU Hagen Nr. 4 S. 2). Danach wird von Teilzeitstudierenden, denen
kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang
eine Gebühr in Höhe von 325,00 EUR erhoben.
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Der Antragsteller hat kein Studienguthaben, weil er sich in einem Zweitstudium befindet
und er deshalb kein Studienkonto erhält (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO- StKFG). Denn
nach § 1 Abs. 1 StFG NRW ist das Studium nur bis zu einem ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und in einem sog. konsekutiven Studiengang
gebührenfrei. Die Erhebung dieser Gebühren verstößt bei der im vorliegenden
Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen höherrangiges
Recht.
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Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit dieser sog. Zweitstudiengebühr: VG Köln, Urteil
vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 -
15 L 1277/04 - beide veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.
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Die Kammer verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Düsseldorf.
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Die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der
Gebühren für ein Zweitstudium rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Der
Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die
Einführung einer Zweitstudiengebühr den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz
des Vertrauensschutzes verletze und dass er angesichts der in § 10 S. 1 des
Hochschulgebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG) verankerten
Gebührenfreiheit weiter auf die Gebührenfreiheit seines Studiums vertrauen durfte.
Denn zum einen garantiert § 10 Satz 1 HG in seiner ab dem 1. April 2000 gültigen
Fassung nur die Gebührenfreiheit eines Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden
Abschluss und eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem
weiteren Berufsabschluss führt und nicht die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums. Fehlt
es aber an einer § 10 S. 1 HG entsprechenden Gewährleistung der
Studiengebührenfreiheit für Studierende im Zweitstudium, so konnte der Antragsteller
auch nicht auf die Gebührenfreiheit vertrauen. Zum anderen hat der nordrhein-
westfälische Gesetzgeber im Gegensatz zur vom Antragsteller angesprochenen
bayerischen Regelung,
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vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 28. März 2001 - 7 B
00.1551 -, veröffentlicht in Juris.a.a.O., der keine rechtlichen Bedenken gegen die
Einführung einer Zweitstudiengebühr hatte und die Regelung nur aufgrund ihrer
konkreten Ausgestaltung (Gebührenpflicht bereits 2 Monate nach Inkrafttreten)
beanstandet hat,
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den Betroffenen eine ausreichende Frist eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage
einzustellen. Den Studierenden stand zwischen dem Inkrafttreten des StKFG und der
erstmaligen Erhebung der Zweitstudiengebühr zum Sommersemester 2004 eine
Übergangszeit von 14 Monaten zur Verfügung und der Gesetzesgeber hat der
Gesetzgeber dadurch den Interessen der Studierenden in ausreichender Weise
Rechnung getragen, zumal auch für Studierende im Zweitstudium die Möglichkeit eines
Erlasses oder einer Ermäßigung der Gebühr in Härtefällen gemäß § 14 Abs. 1 RVO-
StKFG besteht.
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Vgl. zur Angemessenheit der Übergangsphase von 14 Monaten bei Einführung der
Langzeitstudiengebühr: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 - DVBl. 2005, 518.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Gebührenpflicht auch nicht
gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das StKFG regelt nicht die Zulassung
zum Studium, sondern die Bedingungen, unter denen das Studienangebot in Anspruch
genommen werden kann. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG steht unter dem
Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der
Gesellschaft verlangen kann, und erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des
gewählten Studiums. Dies gilt jedenfalls, solange keine unüberwindliche soziale
Barriere errichtet wird.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juli 2001 - 6 C 8.00 -
Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2002, 60.
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Dies ist trotz der Erhebung der Gebühr ab dem ersten Semester des Zweitstudiums nicht
der Fall. Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben
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eingeräumt wird, entspricht vielmehr der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein
Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen
Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebotes hinzunehmen
hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2001 a.a.O. S. 64 zur Behandlung von Zweitstudien im
Landeshochschulgebühren-gesetz des Landes Baden-Württemberg.
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Da die Rechtsverordnung zum StKFG auch hinsichtlich der Zweitstudiengebühr
zahlreiche Ausnahmetatbestände (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 S. 3 und 4, 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 und 5) kennt und die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG auf
Studierende im Zweitstudium Anwendung findet, kann von der Errichtung einer
unüberwindlichen sozialen Barriere durch die Erhebung der Zweitstudiengebühr nicht
gesprochen werden.
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Die Studiengebührenpflicht ist nach ihrer Ausgestaltung einer Berufsausübungs-
regelung vergleichbar und deshalb an den dafür in der Rechtsprechung entwickelten
Maßstäben zu regeln. Berufsausübungsregelungen stehen mit Art. 12 Abs. 1 GG in
Einklang, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig
erscheinen lassen. Dies ist der Fall. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber begründet
die Gebühr damit, dass in Zeiten knapper Kassen die Studiengebührenfreiheit nur bis
zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bzw. eines weiteren
berufsqualifizierenden Abschlusses in einem konsekutiven Studiengang gewährt
werden könne. Daneben dient die Zweitstudiengebühr auch erkennbar dazu, die
Studierenden zu einem stringenten und ergebnisorientierten Zweitstudium anzuhalten
und so zur Entlastung der Hochschulen beizutragen. Diese mit der Studiengebühr
verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten
Hochschulstudium anzuhalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt
eine an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls orientierte zweckmäßige
Entscheidung dar.
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Ist die Einführung einer Zweitstudiengebühr somit voraussichtlich rechtlich nicht zu
beanstanden, so ist dem Antragsteller kein Studienkonto einzurichten. Es bestehen
somit keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Gebühr. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vollziehung des Bescheides eine
für den Antragsteller unbillige Härte darstellt, so dass der Antrag mit der Kostenfolge aus
§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert in Höhe
der vom Antragsteller geforderten Gebühren festzusetzen. Angesichts der Vorläufigkeit
des vorliegenden Rechtsstreites ist es angemessen, diesen Betrag auf ¼ dieses
Betrages herabzusetzen (Vgl. I. Nr. 1.4 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - abgedruckt in: NVwZ 2004, 1327).
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