Urteil des VG Arnsberg vom 07.07.2006

VG Arnsberg: kontrolle vor ort, verordnung, persönliches interesse, vertreter, gespräch, gaststätte, zuwendung, umwelt, einverständnis, beihilfe

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 382/05
Datum:
07.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 382/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger betreibt als Nebenerwerbslandwirt Viehwirtschaft und bewirtschaftet
Grünland.
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Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 7. April 2000 verlängerte der Beklagte den
Bewilligungszeitraum für Zuwendungen aufgrund der Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung im landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 31. August 2000, Az.: II
A 6/72.40.32, der dem Beklagten zunächst nur als Entwurf vorlag, um fünf Jahre für die
Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2005 unter der aufschiebenden Bedingung, dass der
Kläger der Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 5. Mai 2000 zustimme. Der
Kläger erklärte seine Zustimmung am 3. Mai 2000. Am 2. Mai 2000 hatte er eine
Verpflichtungserklärung unterzeichnet, durch die er sich in Ziffer 3.4 damit
einverstanden erklärte, dass „die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und
die Angaben in und zum Antrag auch an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden können".
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Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten aufgrund
einer Erhöhung seiner förderfähigen Betriebsfläche eine Erweiterung der Förderung. Mit
Bescheid vom 22. Dezember 2000 änderte der Beklagte daraufhin den Bescheid vom 7.
April 2000 hinsichtlich des Flächenzugangs ab.
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Am 8. Mai 2003 beantragte der Kläger auf Grund des Zuwendungsbescheides vom 22.
Dezember 2000 für das Extensivierungsjahr vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 die
abschließende Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung für die Beibehaltung
extensiver Grünlandnutzung.
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Am 14. September 2003 kündigte die Prüferin, die Zeugin I. geborene T. , die
Durchführung einer Vor- Ort- Kontrolle in dem Betrieb des Klägers telefonisch an. Gegen
17.00 Uhr erschien die Zeugin am 15. September 2003 in der zum Betrieb des Klägers
gehörenden Gaststätte. Neben dem Kläger war auch dessen Vater, der Zeuge I1. , und
später auch der Zeuge C. anwesend. Die Zeugin I. baute ihr Laptop auf und bat den
Kläger sodann, Ergebnisse über Bodenproben vorzulegen. Dieser Aufforderung konnte
der Kläger nicht nachkommen. In der Folge wurde eine Vor- Ort- Kontrolle nicht
durchgeführt. Auf dem Prüfbericht zur Vor- Ort- Kontrolle vermerkte die Zeugin I.
handschriftlich Folgendes:
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„Antragsteller hat die Prüfung nicht gestattet, da er keine Bodenprobenergebnisse
vorweisen kann. Er ist der Überzeugung, dass die Kammer nur Schikanen erstellt. Beim
Kalken der Flächen alle drei Jahre vertraut er auf sein Gefühl, welche Menge Kalk
notwendig ist. Die Inhaltsstoffe seiner Flächen interessieren ihn nicht, da er meint,
Bodenproben sind nur auf freiwilliger Basis erforderlich. Der Antragsteller würde aber in
Zukunft mal Proben ziehen lassen, damit das Thema vom Tisch ist. Der
Extensivierungsvertrag läuft bereits im achten Jahr, erster Vertrag in 1995
abgeschlossen. 15.09.03 S. T. „
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Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 hörte der Beklagte den Kläger wegen des
beabsichtigten Erlasses eines Ablehnungsbescheides an. Daraufhin erklärte der Kläger
im Schreiben vom 17. Dezember 2003 im Wesentlichen: Die Vor- Ort- Kontrolle sei
allein deshalb nicht durchgeführt worden, weil die Zeugin I. die Frage seines Vaters, ob
nicht eine Verschiebung des Termins sinnvoll sei, bejaht habe; dies könnten sein Vater
und der Zeuge C. bestätigen. Die Zeugin I. habe ihm erklärt, wie er an Bodenproben
kommen könne, und habe dazu die Telefonnummer des Prüfers Lange überreicht.
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Mit Bescheid vom 13. August 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Gewährung einer Zuwendung gemäß Antrag vom 8. Mai 2003 ab und führte zur
Begründung aus, die Gewährung einer Zuwendung komme nicht in Betracht, da der
Kläger die Durchführung der Vor- Ort- Kontrolle verhindert habe.
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Hiergegen erhob der Kläger am 10. September 2004 Widerspruch, den er mit Schriftsatz
vom 11. Oktober 2004 begründete.
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Die Zeugin I. nahm schriftlich am 17. Dezember 2004 zu dem Geschehen vom 15.
September 2003 Stellung und erklärte: Bei ihrer Ankunft im Schankraum der zum
Betrieb des Klägers gehörenden Gaststätte seien der Kläger sowie dessen Vater
anwesend gewesen. Sie habe das Laptop startklar gemacht und den Kläger gebeten,
die Unterlagen bezüglich der Bodenproben bereitzulegen. Daraufhin habe sie den
Kläger ans Laptop gebeten, um mit der eigentlichen Flächenkontrolle zu beginnen. Der
Kläger habe sie nach dem Sinn und Zweck von Bodenproben gefragt. Sie habe ihn auf
seine Verpflichtung hingewiesen, in Abständen von 9 Jahren Bodenproben ziehen zu
lassen, und ihm dazu die Telefonnummer eines Prüfers gegeben. Danach habe sie
wieder versucht, den Kläger ans Laptop zu holen. Die Diskussion über Bodenproben
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habe aber erneut begonnen. Daraufhin habe sie auf die Uhrzeit hingewiesen und
gesagt, dass sie auch einmal Feierabend haben wolle. Gegen 18.00 Uhr habe der
Zeuge C. den Schankraum betreten, woraufhin alle drei Personen mit ihr diskutieren
wollten. Sie habe den Kläger letztmalig aufgefordert, sich neben sie ans Laptop zu
setzen und ihr seine Flächen zu zeigen. Da er ihrer Aufforderung nicht gefolgt sei, habe
sie den Prüfbericht ausgefüllt und den Kläger gebeten, die Angaben zu unterschreiben.
Dies habe der Kläger verweigert. Sie habe ihre Arbeitssachen zusammengepackt und
sei gegangen. Zu Hause habe sie ihrem Ehemann von der Angelegenheit erzählt, um
sich Luft zu machen. In persönlichen Gesprächen mit einem Vertreter des Beklagten am
7. Januar 2005 erhielten der Kläger und die Zeugin I. Gelegenheit, das Geschehen vom
15. September 2003 darzustellen.
Der Kläger erklärte: Obwohl er keine Bodenprobenanalysen habe vorlegen können, sei
er generell mit einer Fortführung der Prüfung einverstanden gewesen. Die Zeugin I.
habe ihm verdeutlicht, dass er bei Fortführung der Prüfung einen wirtschaftlichen Abzug
erleiden werde. Auf seine Frage, ob es auch eine andere Möglichkeit gebe, habe die
Zeugin erklärt, dass die Prüfung eventuell verschoben werden könne. Sie hätten sich
dann im Ergebnis auf eine Verschiebung des Termins geeinigt. Einen Prüfbericht habe
die Zeugin im Schankraum nicht geschrieben.
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Die Zeugin I. führte aus: Sie könne sich noch gut an den Fall erinnern, weil es sich um
ihren letzten Fall der Kreisstelle Olpe gehandelt habe, den sie vor ihrer Hochzeit
erledigen wollte. Sie habe versucht, den Kläger ans Laptop zu holen, weil anhand der
Luftbilder die Flächen des Klägers herausgesucht, nachgemessen und Veränderungen
eingegeben werden könnten. Immer wenn sie den Kläger ans Laptop gebeten habe,
habe er wieder von den fehlenden Bodenproben angefangen. Nachdem Herr C. den
Schankraum betreten habe, habe dieser mit dem Kläger und dessen ebenfalls
anwesenden Vater über Bodenproben diskutiert. Sie habe darauf hingewiesen, dass der
Kläger die Bodenproben nachreichen könne. Darauf habe er nicht reagiert. Sie habe
schließlich demonstrativ ihre Sachen gepackt. Den Prüfbericht habe sie ausgefüllt und
das Geschriebene laut vorgelesen. Dabei sei es „mucksmäuschenstill" gewesen. Der
Kläger habe den Prüfbericht nicht unterschreiben wollen. Eine Verschiebung der
Prüfung habe sie nicht vorgeschlagen. Der Kläger habe sich zwar danach erkundigt.
Dies habe sie jedoch abgelehnt.
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Die Zeugin I. ergänzte ihre Angaben in einem Telefonat mit einem Vertreter des
Beklagten am 11. Januar 2005 und gab an: Sie habe möglicherweise vorgeschlagen,
die Diskussion über die Notwendigkeit von Bodenproben ans Ende der Prüfung, nicht
aber die Prüfung selbst zu verschieben. Dies sei auch nicht so zu verstehen gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 wies der Beklagte daraufhin den
Widerspruch des Klägers zurück und führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und die Prüfung verhindert habe,
ergebe sich aus den glaubhaften Schilderungen der Prüferin.
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Am 21. Februar 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung er sich auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren bezieht und weiter
geltend macht: Er habe die Vor- Ort- Kontrolle am 15. September 2003 nicht verhindert.
Die Darstellung der Zeugin I. , sei ihm völlig unverständlich. Es sei allein deshalb nicht
zur Vor- Ort- Kontrolle gekommen, weil die Zeugin I. einer durch seinen Vater
vorgeschlagenen Verschiebung des Termins zugestimmt habe. Sie habe ihn nicht ans
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Laptop gebeten, um eine Flächenprüfung durchzuführen. Außerdem habe sie in seinem
Betrieb keinen Prüfbericht angefertigt, diesen nicht laut vorgelesen und ihn auch nicht
dazu aufgefordert, diesen zu unterschreiben. Vielmehr habe man sich auf eine
Verschiebung des Termins verständigt und danach noch über eine halbe Stunde weiter
gesprochen, bevor die Zeugin den Hof verlassen habe. Ihm seien die finanziellen
Nachteile einer Prüfungsverweigerung bekannt gewesen. Durch eine
Prüfungsverweigerung hätte er einen Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR aufs Spiel
gesetzt. Es habe daher von seiner Seite kein Motiv dafür gegeben, die Vor- Ort-
Kontrolle zu verweigern.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 zu verpflichten, über seinen Antrag
vom 8. Mai 2003 auf Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung für die Beibehaltung
extensiver Grünlandnutzung für das Extensivierungsjahr vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni
2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen
Ausgangsbescheid sowie in dem Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend:
Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Zeugin I. den Sachverhalt und das
Verhalten des Klägers, das dazu geführt habe, dass die Vor- Ort- Kontrolle nicht
durchgeführt worden sei, lediglich erfunden habe. Dem Kläger sei wohl nicht bekannt
gewesen, welche Folgen eine Verweigerung der Vor- Ort- Kontrolle tatsächlich habe.
Da er die Bodenprobenanalysen nicht habe vorlegen können, habe er nach einem
Hinweis der Zeugin, dass er einen wirtschaftlichen Abzug erleiden werde, auch ein
Motiv für die Verweigerung der Vor- Ort- Kontrolle gehabt.
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Die Kammer hat im Erörterungstermin vom 6. Juni 2006 die Zeugin I. sowie die Zeugen
Alois I1. und Hubertus C. im Einverständnis der erschienen Beteiligten informatorisch
befragt. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen der Zeugen wird gemäß § 117 Abs. 3
Satz 2 VwGO auf das Terminsprotokoll vom 6. Juni 2006 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens
der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte sowie den
beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO
ohne mündliche Verhandlung.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Der
Bescheid des Beklagten vom 13. August 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
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nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen
Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung seines Antrags vom 8. Mai 2003
auf Bewilligung einer Beihilfe zur Förderung der Beibehaltung einer extensiven
Bewirtschaftung des Dauergründlands seines Betriebs für den Zeitraum vom 1. Juli
2002 bis zum 30. Juni 2003.
Die Verteilung der im Haushaltsplan des Landes Nordrhein- Westfalen für die
Gewährung einer Beihilfe zur Förderung einer extensiven Grünlandwirtschaft bereit
gestellten Mittel erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 31. August 2000 - II A 6 - 72.40.32 - (MBl.
NRW Nr. 57 vom 12. Oktober 2000, S. 1059).
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In einem solchen Fall, d.h. wenn für die Verteilung der haushaltsplanmäßig bereit
gestellten Mittel keine konkrete gesetzliche Verteilungsregelung vorgesehen ist,
vielmehr die Verteilung nur nach Maßgabe von Richtlinien erfolgt, bestimmen sich die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der
Überprüfung durch das Gericht unterliegen, danach, ob bei der Anwendung der
Richtlinien im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der
Gleichheitsgrundsatz verletzt oder die Zweckbestimmung des Haushaltsansatzes nicht
beachtet worden ist.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 26. Oktober 2000 - 9 A 2207/98 - mit weiteren Nachweisen.
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Für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder eine Missachtung der
Zweckbestimmung des Haushaltsansatzes sind vorliegend keine Anhaltspunkte
ersichtlich. Die Handhabung der Richtlinien durch den Beklagten ist nicht zu
beanstanden.
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Nach Maßgabe der Richtlinien gewährt das Land Zuwendungen zur Förderung der
extensiven Grünlandnutzung (Ziffer 9 des Runderlasses), wobei die Bewilligung gemäß
Ziffer 1 des Runderlasses auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom
17. Mai 1999 (ABl. Nr. L 160) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung
(EG) Nr. 1750/1999 vom 23. Juli 1999 (ABl. Nr. L 214), die inzwischen durch die
Verordnung (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. 74) neu gefasst worden
ist, erfolgt.
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Nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 sind Kontrollen der Beihilfeanträge so
durchzuführen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen
erfüllt sind. Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt. Nach
Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 finden die Kontrollen vor Ort gemäß Titel III
der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 327) statt.
Damit wird auch Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, der im Titel III dieser
Verordnung zu finden ist, für anwendbar erklärt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die
betreffenden Anträge abzulehnen sind, wenn der Betriebsinhaber die Durchführung
einer Vor- Ort- Kontrolle verhindert. In Anwendung dieser Vorschrift durfte der Beklagte
die Gewährung der beantragten Extensivierungsprämie versagen.
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Die Versagung der Zuwendung aufgrund einer Prüfungsverhinderung entspricht der
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Zweckbestimmung des Haushaltsansatzes. Nach Ziffer 1.1 des Runderlasses gewährt
das Land Zuwendungen für extensive und ressourcenschonende Produktionsverfahren
zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen
Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der
Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind und zum Gleichgewicht auf den
Märkten beitragen. Nur aufgrund einer Überprüfung vor Ort kann zuverlässig festgestellt
werden, ob diesem Zweck der Zuwendungen, im Interesse des Schutzes der Umwelt
und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes extensive und ressourcenschonende
Produktionsverfahren zu fördern, genüge getan wurde und ob die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Beihilfe zur extensiven Grünlandnutzung eingehalten wurden.
Der Beklagten konnte vor dem Hintergrund des durch Art. 3 des Grundgesetzes (GG)
gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes sein Ermessen in fehlerfreier Weise lediglich in
der Weise ausüben, dass er den Beihilfeantrag des Klägers vom 8. Mai 2003 ablehnte.
Denn zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger die am 15. September 2003
vorgesehene Vor- Ort- Kontrolle durch die Zeugin I. im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 verhindert. Zur Definition des Begriffs der
„Verhinderung" in diesem Sinne kann die Bestimmung des Art. 13 der Verordnung
(EWG) Nr. 3882/1992 vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391), die durch Art. 17 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 abgelöst worden ist, herangezogen werden. Nach
Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/1992 war ein Beihilfeantrag außer in Fällen
höherer Gewalt zurückzuweisen, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem
Antragsteller anzulasten waren, nicht durchgeführt werden konnte. Vor dem Hintergrund
dieser Vorschrift ist von einer Verhinderung einer Vor- Ort-Kontrolle durch den
Betriebsinhaber dann auszugehen, wenn sie aus Gründen nicht durchgeführt werden
konnte, die ihm anzulasten sind.
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So liegt der Fall hier. Denn der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer nach dem
Ergebnis der im Erörterungstermin vom 6. Juni 2006 durchgeführten informatorischen
Befragung des Klägers sowie der Zeugen und nach den in den Verwaltungsvorgängen
enthaltenen Stellungnahmen und Gesprächsvermerken bei der am 15. September 2003
vorgesehenen Vor- Ort- Kontrolle seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und
hat so der Zeugin I. durch sein Verhalten eine Durchführung der Vor- Ort- Kontrolle
unmöglich gemacht.
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Gemäß Ziffer 18.1 des Runderlasses sowie entsprechend Ziffer 3.4 der Erklärung des
Klägers vom 2. Mai 2000 trifft den Kläger die Pflicht, die Einhaltung seiner Verpflichtung
zur extensiven Grünlandnutzung und die Angaben in und zum Antrag auch an Ort und
Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrollieren zu lassen und u.a. dem
beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und Wirtschaftsgebäude zu bezeichnen.
Die Mitwirkungspflicht des Klägers umfasste daher - wohl unstreitig - auch die
Bezeichnung seiner Flächen auf Luftbildern, die im Laptop der Prüferin gespeichert
waren. Trotz mehrfacher Aufforderungen von Seiten der beauftragten Prüferin, der
Zeugin I. , ist der Kläger nach Überzeugung der Kammer dieser Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen. Es wäre der Zeugin I. vorliegend nicht zuzumuten gewesen, über den
angegebenen Zeitraum hinaus weiter zu versuchen, den Kläger zur Mitwirkung bei der
Flächenprüfung am Laptop zu bewegen. Es ist nach dem Ergebnis des
Erörterungstermins nicht davon auszugehen, dass sich die Zeugin I. aufgrund -
unstreitig - fehlender Bodenprobenergebnisse mit einer Verschiebung des Prüftermins
einverstanden erklärt hat. Vor diesem Hintergrund sind die Gründe, die dazu geführt
haben, dass die Prüfung nicht - wie vorgesehen - am 15. September 2003 durchgeführt
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werden konnte, dem Kläger anzulasten.
Die Zeugin I. hat im Erörterungstermin glaubhaft bekundet, sie habe den Kläger,
nachdem dieser nicht dazu in der Lage gewesen sei, die geforderten
Bodenprobenergebnisse vorzulegen, mehrfach aufgefordert, sich zu ihr ans Laptop zu
setzen, um mit der Flächenprüfung zu beginnen. Nach den weiteren glaubhaften
Erklärungen der Zeugin hat der Kläger dieser Aufforderung jedoch wiederholt nicht
Folge geleistet. Vielmehr habe er mit den anwesenden Zeugen I1. und C. über die
Notwendigkeit von Bodenproben diskutiert. Schließlich habe sie ca. 1 ½ Stunden nach
ihrer Ankunft in der Gaststätte begonnen, ihr aufgebautes Laptop einzupacken, und
habe dann - soweit möglich - den Prüfbericht, insbesondere Blatt 7 des Prüfberichts
ausgefüllt. Ihren handschriftlichen Vermerk, wonach der Kläger „die Prüfung nicht
gestattet" habe, habe sie im Anschluss laut vorgelesen, wobei es in der Gaststätte des
Betriebs, in der man sich getroffen habe, „mucksmäuschenstill" gewesen sei. Danach
habe sie die Gaststätte verlassen.
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Diese Angaben der Zeugin I. sind glaubhaft. Sie erweisen sich als detailreich und im
Wesentlichen widerspruchsfrei. Bereits in ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme vom
17. Dezember 2004 hinsichtlich der Vorkommnisse vom 15. September 2003 in der
Gaststätte des Klägers sowie in einem Gespräch mit einem Vertreter des Beklagten am
7. Januar 2005 hat sie den Geschehensablauf im Wesentlichen so dargestellt wie im
Rahmen ihrer Befragung im Erörterungstermin. Die Zeugin ist durchweg bemüht
gewesen, sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber dem Gericht
detaillierte und wahrheitsgetreue Angaben zu machen. So hat sie im Anschluss an das
Gespräch mit einem Vertreter des Beklagten vom 7. Januar 2005 ihre Angaben in einem
Telefonat am 11. Januar 2005 ergänzt und in Bezug auf den Vortrag des Klägers, sie sei
mit einem Verschieben des Prüftermins einverstanden gewesen, erklärt, sie habe von
einem „Verschieben" allenfalls in Bezug auf die Diskussion über die Bodenproben, nicht
aber in Bezug auf die gesamte Prüfung gesprochen. Das Bestreben der Zeugin I. zur
detaillierten und wahrheitsgetreuen Aussage zeigt sich auch darin, dass sie im
Erörterungstermin mitgeteilt hat, sie habe den letzten Satz des Vermerks im Prüfbericht
erst ergänzt und den Vermerk unterzeichnet, nachdem sie noch am selben Abend mit
dem Prüfer Lange telefoniert hatte, den Vermerk im übrigen habe sie allerdings bereits
im Schankraum geschrieben. Die Zeugin hat die ihr im Erörterungstermin gestellten
Fragen zudem klar und direkt beantwortet. Sie hat angegeben, wenn sie sich an
bestimmte, von ihr als nebensächlich angesehene, Vorgänge nicht mehr genau erinnern
konnte. So hat sie beispielsweise eingeräumt, dass sie nicht mehr genau wisse, ob sie
dem Kläger am Prüfungstag neben der Telefonnummer des Prüfers M. auch ihre eigene
Telefonnummer ausgehändigt habe. Sie hat weiter vorgetragen, dass der Vater des
Klägers - der Zeuge I1. - ebenfalls im Schankraum anwesend gewesen sei, sie sich
aber nicht mehr daran erinnern könne, ob und gegebenenfalls was dieser gesagt habe.
Diese Angaben verdeutlichen, dass die Zeugin I. bemüht ist, lediglich das tatsächlich
Geschehene wiederzugeben. Sie überzeichnet weder ihr Verhalten noch das Verhalten
des Klägers. Die Angaben der Zeugin erweisen sich auch deshalb als glaubhaft, weil
sie im Gegensatz zu den für sie unwesentlichen Ereignissen solche Geschehnisse, die
sich aufgrund ihrer Besonderheit in ihrer Erinnerung festgesetzt haben, detailliert
geschildert hat. So hat sie erklärt, im Gegensatz zu der Lautstärke der Diskussion über
die Notwendigkeit von Bodenprobenanalysen sei es in dem Schankraum
„mucksmäuschenstill" gewesen, als sie den von ihr geschriebenen Vermerk im
Prüfbericht vorgelesen habe.
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Die vorstehende Bewertung zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin I. rechtfertigen
sich zudem mit Blick darauf, dass sie in ihrer Aussage auch ihre persönlichen
Empfindungen geschildert hat. So hat sie erklärt, nachdem es in dem Gespräch mit dem
Kläger zunächst nur um die Erforderlichkeit der Bodenproben gegangen sei und der
Kläger sich nicht zu ihr ans Laptop begeben habe, habe sie „ein bisschen die Nerven
verloren", weil sie auch „Feierabend haben wollte". Weiter hat sie im Erörterungstermin
angegeben, sie habe die Diskussion zwar als sachlich und ruhig empfunden, allerdings
habe sie eine Diskussion in dieser Länge noch nicht erlebt. In der schriftlichen
Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 hat sie darüber hinaus mitgeteilt, dass sie
ihrem Ehemann von der Angelegenheit erzählt habe, nachdem sie nach Hause
gekommen sei, um sich „Luft zu machen".
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Die Zeugin I. ist nach dem persönlichen Eindruck, den sie im Erörterungstermin
vermittelt hat, glaubwürdig. Zwar hat sie erstmals schriftlich zu dem Geschehen vom 15.
September 2003 mehr als ein Jahr später, nämlich am 17. Dezember 2003, Stellung
genommen. Jedoch hat sie überzeugend erklären können, weshalb sie sich auch nach
dieser Zeit noch an die Geschehnisse erinnern konnte. Denn eigenen Angaben der
Zeugin zufolge handelte es sich bei der Prüfung im Betrieb des Klägers um die letzte
Prüfung vor ihrer Hochzeit sowie um die letzte noch offene Prüfung aus dem Bereich der
Kreisstelle Olpe. Sie hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zwar
war sie im Zeitpunkt der beabsichtigten Vor- Ort- Kontrolle am 15. September 2003 noch
als Prüferin bei dem Beklagten beschäftigt. Jedoch ist dieser Arbeitsvertrag
zwischenzeitlich ausgelaufen, so dass sie derzeit nicht mehr in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beklagten steht. Auch eine persönliche Beziehung zu
dem Kläger besteht nicht, so dass sie auch kein Interesse daran hat, dem Kläger ein
Verhalten zuzuschreiben, das er so nicht gezeigt hat.
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Vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Zeugin I. kann dem Kläger nicht
geglaubt werden, soweit er im Erörterungstermin vorgetragen hat, die Zeugin I. habe ihn,
soweit er wisse, nicht dazu aufgefordert, sich zu ihr ans Laptop zu begeben und sie
habe im Schankraum weder einen Prüfbericht handschriftlich verfasst noch diesen laut
verlesen. Diese Angaben des Klägers konnten auch von den Zeugen I1. und C. nicht -
jedenfalls nicht uneingeschränkt - bestätigt werden. So hat der Zeuge I1. im Rahmen
des Erörterungstermins ausgeführt, er könne sich „nicht daran erinnern", dass die
Zeugin I. seinen Sohn aufgefordert habe, sich zu ihr ans Laptop zu setzen. Auch der
Zeuge C. hat lediglich angegeben, so, wie er „das gesehen habe", sei der Kläger nie
von der Zeugin I. aufgefordert worden, sich ans Laptop zu begeben oder ähnliches.
Dieses einschränkende Aussageverhalten verdeutlicht, dass die Zeugen zu der Frage,
ob die Zeugin I. den Kläger ans Laptop gebeten hat, keine verlässliche Aussage treffen
können, so dass die Angaben unergiebig sind. Dies gilt ebenso in Bezug auf die
Behauptung des Klägers, die Zeugin I. habe im Schankraum weder einen Prüfbericht
schriftlich verfasst noch diesen laut verlesen. Diesbezüglich hat der Zeuge I1. erklärt, er
„wisse nicht", ob die Zeugin I. im Prüftermin etwas vorgelesen habe, im übrigen habe er
nach dem Austausch der Telefonnummer auch „ein bisschen abgeschaltet". Auch der
Zeuge C. hat insoweit angegeben, er könne sich zwar daran erinnern, dass die Zeugin I.
etwas notiert habe, nicht aber daran, ob sie etwas laut vorgelesen habe. In Bezug auf
die Frage, ob der Prüfvermerk von der Zeugin laut verlesen wurde, sind die Aussagen
der Zeugen I1. und C. daher ebenfalls bereits unergiebig. Der Umstand, dass der Zeuge
C. sich daran erinnern kann, dass die Zeugin I. etwas notiert hat, stützt zudem die
Angaben der Zeugin I. und steht der Einlassung des Klägers entgegen, es sei von der
Zeugin während des Termins ein Prüfbericht nicht verfasst worden.
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Spätestens in dem Zeitpunkt, als die Zeugin I. - wovon die Kammer nach den
vorstehenden Ausführungen überzeugt ist - den von ihr handschriftlich verfassten
Prüfvermerk verlesen hat, und der Kläger darauf nicht in der Weise reagiert hat, dass er
die Fortführung bzw. den Beginn der Prüfung verlangt hat, durfte die Zeugin I. ein
weiteres Bemühen darum, den Kläger ans Laptop zu holen, als nicht erfolgversprechend
bewerten und die Prüfung abbrechen. Es war in diesem Zusammenhang nicht
erforderlich, dass die Zeugin I. den Kläger darauf hinweist, dass sie die Prüfung als von
dem Kläger „verhindert" ansieht. Bei der Frage, ob das Verhalten des Klägers als
Betriebsinhaber als Prüfungsverhinderung einzustufen ist, handelt es sich um eine
rechtliche Bewertung, die nicht von der Zeugin I. als Prüferin vorzunehmen war. Die
Bewertung der Rechtsfolgen des klägerischen Verhaltens obliegt vielmehr dem
Beklagten bzw. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem erkennenden Gericht.
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Vor diesem Hintergrund ist es nach Überzeugung der Kammer auch nicht im
Einverständnis der Zeugin I. zu einer Verschiebung des Prüfungstermins gekommen.
Die Kammer vermag dem Kläger nicht zu folgen, soweit er in seinem Gespräch mit
einem Vertreter des Beklagten am 7. Januar 2005 sowie im Erörterungstermin
vorgetragen hat, aufgrund des Fehlens der Bodenprobenergebnisse hätte er sich mit der
Zeugin I. darauf geeinigt, die Prüfung zu verschieben. Hätte die Zeugin I. mit Blick auf
die fehlenden Bodenprobenergebnisse tatsächlich einer Verschiebung des Prüftermins
zugestimmt, so wären die Gründe für den Abbruch der Vor- Ort- Kontrolle zumindest
auch ihr und damit dem Beklagten, nicht aber dem Kläger anzulasten gewesen. Denn
die Vor- Ort- Kontrolle hätte auch ohne die Vorlage von Bodenprobenergebnissen
durchgeführt werden können. Von einer Einigung des Klägers und der Zeugin I. auf eine
Verschiebung des Prüftermins ist aber nach dem Ergebnis der informatorischen
Befragungen des Klägers sowie der Zeugen im Erörterungstermin zur Überzeugung des
Gerichts nicht auszugehen.
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Die Kammer ist zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin I. einer
Verschiebung des Prüftermins nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zeugin I. hat
diesbezüglich in einem Gespräch mit einem Vertreter des Beklagten am 7. Januar 2005
erklärt, dass sie den Vorschlag, die Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt zu
verschieben, ausdrücklich abgelehnt habe. Im Rahmen des Erörterungstermins hat die
Zeugin I. weiter angegeben, soweit sie am 15. September 2003 von einer
„Verschiebung" gesprochen habe, habe sie damit lediglich die Diskussion über die
Bodenproben gemeint; diese habe sie an das Ende der Prüfung verschieben wollen, um
mit der Prüfung beginnen zu können; anders habe ihre Äußerung auch nicht verstanden
werden können. Die Kammer geht nicht davon aus, dass hier ein der Zeugin I.
zuzurechnendes Missverständnis vorliegt. Der Kläger durfte insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Zeugin I. ihn zur Überzeugung der Kammer nach den
vorstehenden Feststellungen trotz fehlender Bodenprobenergebnisse mehrfach ans
Laptop gebeten hatte, nicht davon ausgehen, dass die Zeugin beabsichtigte, die
gesamte Prüfung und nicht nur die Diskussion über die Bodenproben zu verschieben.
Zudem ist es dem Kläger nicht gelungen, die Umstände, die zu dem ausdrücklichen
Einverständnis der Prüferin mit einer Terminsverschiebung geführt haben sollen,
gleichbleibend und widerspruchsfrei zu schildern. So hat der Kläger zunächst in seiner
Stellungnahme vom 17. Dezember 2003 und später im Erörterungstermin erklärt, sein
Vater habe eine Verschiebung des Prüftermins vorgeschlagen, während er in dem
Gespräch mit einem Vertreter des Beklagten am 7. Januar 2005 angegeben hat, den
Vorschlag zur Verschiebung des Prüftermins habe die Zeugin I. unterbreitet. Des
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weiteren hat der Kläger im Erörterungstermin zum einen angegeben, die Zeugin I. habe
einer Verschiebung des Prüftermins ausdrücklich zugestimmt. Zum anderen hat er
erklärt: „Wir sind uns dann - meine ich jedenfalls - einig geworden, dass wir die Prüfung
verschieben...". Dieses Aussageverhalten zeigt, dass es zu einer ausdrücklichen
Einigung über das Verschieben des Prüftermins zwischen dem Kläger und der Zeugin I.
nicht gekommen ist. Denn anderenfalls wäre nicht davon auszugehen gewesen, dass
der Kläger seine Angabe mit den Worten „meine ich jedenfalls" abgeschwächt hätte.
Auch die Zeugen I1. und C. haben die Angaben des Klägers, wonach die Zeugin I. einer
Terminsverschiebung ausdrücklich zugestimmt haben soll, nicht bestätigen können.
Zur Überzeugung der Kammer hat sich die Zeugin I. auch nicht konkludent mit einer
Verschiebung des Prüftermins einverstanden erklärt. Zwar erklären die Zeugen I1. und
C. , dass es zwischen der Zeugin I. und dem Kläger zu einer Einigung in Bezug auf die
Verschiebung der Vor- Ort- Kontrolle gekommen sei und erklären, dass sie dies aus den
Umständen bzw. aus dem Verhalten der Zeugin I. geschlossen hätten. Jedoch ist es
ihnen nicht möglich, diese Umstände und das Verhalten der Zeugin nachvollziehbar zu
schildern. Die Zeugen I1. und C. haben insoweit angegeben, sie seien von einer
Einigung ausgegangen, weil die Zeugin I. dem Kläger die Telefonnummer eines
Bodenprüfers überreicht habe. Dafür, dass der Kläger - denn nur auf dessen
Verständnis kommt es in diesem Zusammenhang an - aus diesem Verhalten der Zeugin
aber auf eine Zustimmung zu einer Verschiebung des Prüftermins geschlossen haben
könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies wird selbst von dem Kläger nicht
vorgetragen. Diese Schlussfolgerung könnte sich im übrigen allenfalls dann als sinnvoll
erweisen, wenn die Zeugin I. gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht hätte, dass
die Prüfung ohne die Bodenprobenergebnisse nicht durchgeführt werden könne. In
diesem Fall hätte die Übergabe der Telefonnummer des Bodenprüfers an den Kläger
von diesem so verstanden werden können, dass zunächst die Bodenproben gezogen
werden sollten und danach ein neuer Prüftermin vereinbart werden könnte. So liegt der
Fall hier aber zur Überzeugung der Kammer nicht. Unergiebig ist in diesem
Zusammenhang der Inhalt des handschriftlichen Prüfvermerks, wonach der Kläger „die
Prüfung nicht gestattet" hat, „da er keine Bodenprobenergebnisse vorweisen kann".
Diesem - sprachlich nicht ganz geglückten - Vermerk ist nicht zu entnehmen, dass die
Zeugin I. die Ansicht gegenüber dem Kläger vertreten hat, die Prüfung könne ohne die
Bodenprobenergebnisse nicht durchgeführt werden. Daran, ob die Zeugin I.
Entsprechendes geäußert hat, kann sich der Zeuge C. nicht erinnern. Hingegen hat der
Zeuge I1. mehrmals ausdrücklich angegeben, die Zeugin I. habe Entsprechendes
erklärt. Dies widerspricht aber sowohl den Angaben der Zeugin I. als auch den eigenen
Angaben des Klägers. Die Zeugin I. hat sowohl gegenüber dem Beklagten am 7. Januar
2005 als auch im Erörterungstermin gegenüber dem Gericht erklärt, dass die Prüfung
zunächst auch ohne die Bodenprobenergebnisse habe durchgeführt werden können, da
die Möglichkeit bestehe, diese nachzureichen. Dies wisse sie - so die Zeugin I.
gegenüber dem Beklagten - aus einem anderen Fall und das habe sie auch dem Kläger
erklärt. Dass der Kläger wegen des Fehlens der Bodenprobenergebnisse und
gegebenenfalls entsprechender Äußerungen der Zeugin I. von einer Undurchführbarkeit
des Prüftermins ausgegangen ist, hat er selbst nicht behauptet. Vielmehr hat er in
seinem Gespräch mit einem Vertreter des Beklagten am 7. Januar 2005 angegeben,
dass ihm die Zeugin I. verdeutlicht habe, dass er bei Fortführung der Prüfung einen
wirtschaftlichen Abzug erleiden werde. Diese Angabe hat der Kläger auch im
Erörterungstermin bestätigt. Ihr ist zu entnehmen, dass die Zeugin I. gegenüber dem
Kläger gerade zum Ausdruck gebracht hat, dass die Prüfung auch ohne die
Bodenprobenergebnisse hätte fortgeführt werden können. Mithin ist die Übergabe der
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Telefonnummer des Bodenprüfers durch die Zeugin I. an den Kläger von diesem nicht
als konkludente Zustimmung der Zeugin zur Verschiebung des Prüftermins aufgefasst
worden. Das Verhalten der Zeugin konnte von dem Kläger auch nicht so verstanden
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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